Die Endlösung der Judenfrage
in Belgien : Dokumente

Serge Klarsfeld et Maxime Steinberg (éds.)

The Beate Klarsfeld Foundation, Paris 1980.
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den der staatsanwaltschaft und des Nebenklägers. Die
Rechtsmittel haben zum Teil ~rfolg.
Der Senat ist der Auffassllng. daß die Angeschuldigten
Ehlers, Dr. CSDAr1a lind Asche der ihnen zur laBt gelegten
Taten nach dem Ergebnis der Ermittlungen und de~~ Vorunter-
suchung hinreichend verdächtig (§ 203 StPO) erscheinen; denn
bei vorläufiger Tatbewertung im Zw1schenverfahren (vgl.
BGHSt 23. 304. 306; Kleinknecht. 33. Aufl § 20) StPO
Rdnr. 1) ist ihre Verurteilung mit einiger \'/ahrscheinlich-
keit (vgl. Kohlhaas in Löwe-Rosenberg, 22. Aufl., § 20)
stPO Anm. 2) zu erwarten. Es fehlen zwar lmm1ttelbare Beweise,
mit denen die Angesohuldigten der bewußten und gewollten Be-
teiligung an den Tötungen ohne weiteres übertUhrt werden
könnten. Bei der Vielzahl der sie belastenden Indizien
rechtfertigt der Sachverhalt in diesem Verfahrensstadium
aber keine abschließende Würdigung dahin, daß die Angeschul-
digten Ehlers, Dr. Canaris und Asche letztlich vom Schwurge-
richt nach dem Grundsatz "im Zweifel für den ,Angeklagten"
freigesprochen werden wUrden. Daß die vorhandenen Indizien
die Schuld dieser Beteiligten nicht - im logisohen Sinne -
zwj ngend beweisen, steht der EJSSffmmg deo Hauptverfahrens
gegen sie nicht im Wege. Denn zur Annahme des hinreichenden
Tatverdachts genügt es, daß der Schluß auf ihre SchO.ld nach
den gegebenen Beweisanzeiphen möglich ist und auch nabe
liegt.
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltscbaft
A.
VertabrenlbiDdernis.e stehen der Stratverfol~Jng nicht ent-
gegen.
1. Die Verfolgung der Taten, die den Angeschuldigten vorge-
worten werden, ist nioht verjährt. Die Verjäbm'ngafrist hat
bei )lordbeih1Ue - ebenso wie bai Kord - nach altem Recht
zwanzig Jahre betragen. Soweit die Tatzeiten vor dem Inkraf't-