Die Endlösung der Judenfrage
in Belgien : Dokumente

Serge Klarsfeld et Maxime Steinberg (éds.)

The Beate Klarsfeld Foundation, Paris 1980.
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2) Eine regelt
3)
4)
5)
das Ausscheiden von Juden aus Ämtern 1md Stellungen.
Hiernach DI1lßten mit dem 31. Dezember 1940 Juden aus
staatlichen Stellungen, aus Pr.ase und Rundfunk 80w1e
aus dem Rechtssmmltsberut und als Lehrer an Sohulen
und Hochschulen ausscheiden.
31. Jlai 1941.
Diese Verordnung stellt eine Ergänzung zu der vorer-
wähnten dar. Sie sieht außerdem Tor:
den KennzeichnuDgazwang mit der Bezeichnung
IIJüd1eohes Unternehmen" (J-spraohig),
die Anmeldepflicht von Grundstücken,
die Anmeldepflicht von ßenkgutbaben 80wie
ihre Uber.tUbrung auf Devisen-Banken,
den Depot-Zwang fUr Wertpapiere,
die Einziehung der Rundfllnkempfangsgeräte
m1 t Wirlrnng vom 1. Juli 1941.
vom 29. AlUnwt 1941.
Mit dieser Verordlumg wurde eine Sperrstunde fUr Juden
für die Zeit von 20 bis 1 Uhr für das gesamte belg1sche
Gebiet eingerichtet.
Außerdem 1st darin bestimmt, daß Juden der Zuzug nach
anderen Orten als BrUssel, Antwerpen, LUttich und
Charleroi verboten ist. Es sind dAmit diese Städte a18
SAmmelpunkte des Judentums in Belgien vorgesehen.
Juden in Belgien"vom 25. November 1941.
In dieser Verordnung wird bestinnnt, daß für Belgien eine
Vereini~lng der Juden nach dem Muster der Reichs-Ve~
e1ni~lng gebildet wird. Sie hat insbesondere den ZweCk,
,Träger der jüdischen Wohlfahrtspflege, der Vorbereitung

6)
7)