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Artikel 5:2

Die Regierungen der Vereinten Nationen können diesem Abkommen durch eine der Regierung des Vereinigten Königreiches auf diplomatische Wege übermittelte Erklärung beitreten, welche die anderen Signatare und beigetretenen Regierungen von jedem solchen Beitritt in Kenntnis setzen wird.

Artikel 6:

Unberührt bleiben die Vorschriften über die Zuständigkeit oder die Gerichtsgewalt der Nationalen- oder Okkupations-Gerichtshöfe, die zur Aburteilung von Kriegsverbrechern in irgend einem alliierten Gebiet oder in Deutschland gebildet worden sind oder gebildet werden.

Artikel 7:

Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft und soll für die Dauer eines Jahres in Kraft bleiben. Es soll weiterhin wirksam bleiben, vorbehaltlich des Rechtes jedes Signatars, es mit einer Frist von einem Monat auf diplomatischem Wege zu kündigen. Eine solche Kündigung soll auf die in Ausführung dieses Abkommens bereits eingeleiteten Verfahren oder getroffenen Entscheidungen keinen Einfluß haben.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben. So geschehen zu London am 8. August 1945 in vierfacher Ausfertigung. Jede Ausfertigung ist in englischer, französischer und russischer Sprache abgefaßt und jeder Text hat die gleiche Geltung.

Für die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland:

gez. Jowitt.

Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika:

gez. Robert H. Jackson.

Für die Provisorische Regierung der Französischen Republik:

gez. Robert Falco.

Für die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken:

gez. I. T. Nikitchenko.

A. N. Trainin.

1 Das Londoner Viermächte-Abkommen vom 8. August 1945 ist den Verteidigern zu Beginn und während des Verfahrens in der hier abgedruckten deutschen Fassung zur Verfügung gestanden. Nur einige offensichtliche Druck- und Übersetzungsfehler wurden richtiggestellt.

2 Gemäß Artikel 5 haben die folgenden Regierungen der Vereinten Nationen ihren Beitritt zu dem Abkommen erklärt: Griechenland, Dänemark, Jugoslawien, die Niederlande, die Tschechoslowakei, Polen, Belgien, Abessinien, Australien, Honduras, Norwegen, Panama, Luxemburg, Haiti, Neu Seeland, Indien, Venezuela, Uruguay und Paraguay.