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Artikel 15:

Die Generalstaatsanwälte sollen sowohl selbständig als in Zusammenarbeit miteinander folgende Aufgaben erfüllen:

a) Alles nötige Beweismaterial prüfen, sammeln und dem Gerichtshof vor oder während der Hauptverhandlung vorlegen.

b) Die Anklage vorbereiten und sie dem Ausschuß gemäß Absatz (C) Artikel 14 zwecks Genehmigung vorlegen.

c) Alle nötigen Zeugen und Angeklagten vorläufig einvernehmen.

d) Vor dem Gerichtshof als Anklagebehörde auftreten.

e) Vertreter zur Ausführung bestimmter Aufgaben zu bestellen.

f) Alle sonstigen Schritte unternehmen, die ihnen für die Vorbereitung und Durchführung des Prozesses notwendig erscheinen. Kein Zeuge oder Angeklagter, der sich in der Hand eines Signatars befindet, soll ohne die Zustimmung dieses Signatars dessen Verfügungsgewalt entzogen werden.

IV. Gerechtes Verfahren für die Angeklagten.

Artikel 16:

Zwecks Wahrung der Rechte der Angeklagten soll folgendes Verfahren eingeschlagen werden:

a) Die Anklage soll alle Einzelheiten enthalten, die den Tatbestand der Beschuldigungen bilden. Eine Abschrift der Anklage mit allen dazugehörigen Urkunden soll dem Angeklagten in einer ihm verständlichen Sprache in angemessener Zeit vor Beginn des Prozesses ausgehändigt werden.

b) Während eines vorläufigen Verfahrens oder der Hauptverhandlung soll der Angeklagte berechtigt sein, auf jede der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen, eine erhebliche Erklärung abzugeben.

c) Die vorläufige Vernehmung des Angeklagten und die Hauptverhandlung sollen in einer Sprache geführt oder in eine Sprache übersetzt werden, die der Angeklagte versteht.

d) Der Angeklagte hat das Recht, sich selbst zu verteidigen oder sich verteidigen zu lassen.

e) Der Angeklagte hat das Recht, persönlich oder durch seinen Verteidiger Beweismittel für seine Verteidigung vorzubringen und jeden von der Anklagebehörde geladenen Zeugen im Kreuzverhör zu vernehmen.

V. Die Rechte des Gerichtshofes und das Prozeßverfahren.

Artikel 17:

Der Gerichtshof hat das Recht:

a) Zeugen für die Hauptverhandlung zu laden, ihre Anwesenheit und Aussage zu verlangen und Fragen an sie zu richten,

b) den Angeklagten zu vernehmen,

c) die Beibringung von Urkunden und anderen Beweismaterialien zu verlangen,

d) die Zeugen zu vereidigen,

e) Delegierte zwecks Ausführung von Aufgaben zu ernennen, die ihnen der Gerichtshof zuweist, einschließlich der Beweiserhebung kraft Auftrags.

Artikel 18:

Der Gerichtshof soll:

a) den Prozeß streng auf eine beschleunigte Verhandlung der durch die Anklage gemachten Punkte beschränken,

b) strenge Maßnahmen ergreifen, um jede Handlung zu vermeiden die eine unnötige Verzögerung verursachen könnte, und unerhebliche Fragen und Erklärungen jedweder Art ablehnen,

c) ungebührliches Benehmen durch Auferlegung von angemessenen Strafen zu bestrafen, einschließlich des Ausschlusses des Angeklagten oder seines Verteidigers, von einzelnen oder allen weiteren Prozeßhandlungen; die sachgemäße Erörterung der Beschuldigungen darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden.