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B. Gemeinsame Ziele und Methoden

der Verschwörung.

Die Ziele und Zwecke der Nazi-Partei sowie der Angeklagten und verschiedener anderer Persönlichkeiten, die zum einen oder anderen Zeitpunkt Führer, Mitglieder, Förderer oder Anhänger der Nazi-Partei (fortan mit dem Sammelnamen »Nazi-Verschwörer« bezeichnet) waren, bestanden darin oder entwickelten sich dahin, folgende Ziele mit allen ihnen gut scheinenden Mitteln, gesetzlichen wie ungesetzlichen, zu erreichen, wobei sie letzten Endes auch erwogen, ihre Zuflucht zu Drohung mit Gewalt, zu Gewalt und Angriffskrieg zu nehmen: (i) Den Versailler Vertrag und seine Beschränkungen der militärischen Rüstung und Tätigkeit Deutschlands aufzuheben und zu vernichten, (ii) die Gebietsteile sich anzueignen, die Deutschland als Ergebnis des Weltkrieges 1914-18 verloren hatte, und andere europäische Gebiete, von denen die Nazi- Verschwörer behaupteten, daß sie in erster Linie von sogenannten »Volksdeutschen« bewohnt waren, (iii) noch weitere Gebiete auf dem europäischen Kontinent und anderswo sich anzueignen, von denen die Nazi- Verschwörer behaupteten, daß die »Volksdeutschen« sie als »Lebensraum« benötigten, alles dies auf Kosten der benachbarten und anderer Länder. Die Ziele und Zwecke der Nazi-Verschwörer waren nicht ein für allemal festgelegt, sondern entwickelten und erweiterten sich im gleichen Maßstabe wie ihre Macht sich erweiterte, und wie sie imstande waren, wirksamer mit Gewalt und Angriffskrieg zu drohen. Als sie ihre Ziele immer weiter hinausrückten und ihre Zwecke schließlich derart ungeheuerlich wurden, daß sie nicht mehr, wie bisher durch opportunistische Methoden, wie Betrug und Täuschung, Drohung und Einschüchterungen, Tätigkeit der Fünften Kolonne und Propaganda, sondern nur noch mit Waffengewalt und Angriffskrieg erreicht werden konnten, planten die Nazi-Verschwörer vorsätzlich, beschlossen und entfesselten ihre Angriffskriege und Kriege unter Verletzung internationaler Verträge, Vereinbarungen und Zusicherungen in den Entwicklungstufen und Schritten, die weiter unten eingehender dargestellt werden.

C. Grundsätze und ihre Anwendung in dem gemeinsamen Plan oder der Verschwörung.

Um andere Personen für die Teilnahme an dem gemeinsamen Plan und der Verschwörung zu gewinnen, und um den Nazi-Verschwörern ein Höchstausmaß von Kontrolle über die deutsche Volksgemeinschaft zu sichern, wurden bestimmte Grundsätze aufgestellt, verbreitet und ausgenutzt, unter ihnen folgende:

1. daß Personen von sogenanntem »deutschen Blute« (entsprechend den genauen Angaben der Nazi-Verschwörer) einer »Herrenrasse« zugehörten und demgemäß das Recht hätten, andere Rassen und. Völker zu unterjochen, zu beherrschen oder auszurotten;

2. daß das deutsche Volk nach dem Führerprinzip regiert werden solle, demzufolge alle Macht beim Führer läge, von welchem die Unterführer ihre Autorität in hierarchischer Ordnung erlangten, wobei jeder Unterführer seinem unmittelbaren Vorgesetzten bedingslosen Gehorsam schulde, in seinem eigenen Kreis der Rechtsprechung jedoch absolute Macht habe; und daß die Macht der Führerschaft unbegrenzt sei und sich auf alle Gebiete des öffentlichen und privaten Lebens erstrecke;

3. daß Krieg eine edle und notwendige Beschäfti gung für die Deutschen sei;

4. daß die Führerschaft der NSDAP als der einzige Träger der vorgenannten und anderer Lehrsätze der Nazi-Partei berechtigt sei, den inneren Aufbau, die Politik und Gebräuche des deutschen Staates zu lenken, die Tätigkeiten aller Einzelpersonen innerhalb des Staates zu überwachen und alle Gegner zu vernichten.