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IX. Verantwortlichkeit von Einzelpersonen, Gruppen und Organisationen für die im Anklagepunkt Drei aufgeführten Verbrechen.

Hierdurch wird Bezug genommen auf die im Anhange A dieser Anklageschrift festgestellte Verantwortlichkeit der einzelnen Angeklagten für die im Anklagepunkt Drei dieser Anklageschrift aufgeführten Verbrechen. Hierdurch wird ferner Bezug genommen auf die im Anhang B dieser Anklageschrift festgestellte Verantwortlichkeit von Gruppen und Organisationen, die darin als verbrecherische Gruppen und Organisationen bezeichnet sind, für die im Anklagepunkt Drei dieser Anklageschrift aufgeführten Verbrechen.

Anklagepunkt Vier.

Verbrechen gegen die Humanität

(Statut, Artikel 6, insbesondere 6 (c))

X. Feststellung des Verbrechens.

In einer Reihe von Jahren vor dem 8. Mai 1945 haben sämtliche Angeklagten Verbrechen gegen die Humanität in Deutschland und in allen jenen Ländern, die von der deutschen Armee seit dem 1. September 1939 besetzt waren, sowie in Österreich, der Tschechoslowakei, in Italien und auf hoher See begangen.

Alle Angeklagten haben, in Zusammenwirken mit anderen, einen gemeinschaftlichen Plan bzw. eine Verschwörung zur Begehung von Verbrechen gegen die Humanität entworfen und ausgeführt, wie in Artikel 6 (c) des Statuts definiert. Dieser Plan schloß u. a. die Ermordung und Verfolgung aller ein, die der Nazi-Partei feindlich gegenüberstanden oder dessen verdächtig waren, sowie aller, die in Opposition zu dem in Anklagepunkt Eins dargelegten gemeinsamen Plan standen oder dessen verdächtig waren.

Die besagten Verbrechen gegen die Humanität wurden von den Angeklagten und Personen begangen, für deren Handlungen die Angeklagten verantwortlich waren (unter Artikel 6 des Statuts), da jene Personen, wenn sie die bezeichneten Kriegsverbrechen begingen, in Ausführung des gemeinsamen Planes und der Verschwörung zur Begehung der besagten Kriegsverbrechen handelten, eines gemeinsamen Planes und einer Verschwörung, an deren Formulierung und Ausführung sämtliche Angeklagten als Führer, Organisatoren, Anstifter und Mittäter teilnahmen.

Diese Methoden und Verbrechen stellten Verletzungen internationaler Konventionen, internationaler Strafgesetze und der allgemeinen Grundsätze des Strafrechts dar, wie sie sich aus dem Strafrecht sämtlicher zivilisierter Nationen herleiten, und waren Bestandteile eines systematischen Vorgehens der Angeklagten. Diese Handlungen standen im Widerspruch zu Artikel 6 des Statuts.

Die Anklagebehörde wird auch die im Anklagepunkt Drei vorgetragenen Tatsachen als gleichzeitig Verbrechen gegen die Humanität darstellend geltend machen.

A) Ermordung, Ausrottung, Versklavung, Deportation und andere unmenschliche Handlungen gegen Zivilbevölkerungen vor oder während des Krieges.

Für die oben erwähnten Zwecke betrieben die Angeklagten in Deutschland eine Politik der Verfolgung, Unterdrückung und Ausrottung aller Zivilisten, die die Nazi-Regierung und dem in Anklagepunkt Eins beschriebenen gemeinsamen Plan oder Verschwörung feindlich waren oder von denen man dies annahm oder von denen man annahm, sie könnten der Nazi- Regierung und dem gemeinsamen Plan oder Verschwörung in Zukunft feindlich sein. Sie haben jene Personen ohne gerichtlichen Prozeß ins Gefängnis geworfen, sie in »Schutzhaft« genommen oder in Konzentrationslager geschickt und sie Verfolgung, Erniedrigung, Plünderung, Versklavung, Folter und Mord ausgesetzt.

Um den Willen der Verschwörer auszuführen, wurden Sondergerichte bestellt; es wurde privilegierten Zweigen und Behörden des Staates und der Partei erlaubt, außerhalb des Bereiches selbst des nazifizierten Rechts zu arbeiten und alle Tendenzen und Elemente, die als »unerwünscht« angesehen wurden, zu vernichten. Die verschiedenen Konzentrationslager schließen ein: Buchenwald, das 1933, und Dachau, das 1934 geschaffen wurde. In diesen und anderen Lagern wurden die Zivilisten zu Sklavenarbeit verwendet, ermordet und auf verschiedene Weisen, einschließlich jener in Anklagepunkt Drei oben dargelegten, mißhandelt; diese Handlungen und diese Politik wurden nach dem 1. September 1939 bis zum 8. Mai 1945 auf die besetzten Gebiete ausgedehnt.