Antrag des Kollegiums
der Hauptanklagevertreter
auf Abänderung der Anklageschrift
durch Einbeziehung der Person
Alfried Krupp v. Bohlen als Angeklagten.
Internationaler Militärgerichtshof
DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
UND DIE UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJET-REPUBLIKEN
– gegen –
Hermann Wilhelm Göring und andere,
Angeklagte.
An den Internationalen Militärgerichtshof:
Im Hinblick auf die Anklageschrift, den Antrag Gustav Krupp von Bohlen und Halbach und die sich auf ihn beziehenden Antworten und Vorgänge, erhebt hiermit das auf Grund des Statuts gebildete Kollegium der Anklagevertreter die Anklage gegen Alfried Krupp von Bohlen und Halbach. Es beantragt ergebenst, in Abänderung der Anklageschrift Alfried Krupp von Bohlen und Halbach als Angeklagten namentlich aufzuführen und ihn betreffende geeignete Ausführungen im Anhang A anzufügen. Das Kollegium beantragt ferner, die Einlassungsfrist für Alfried Krupp von dreißig Tagen auf den 2. Dezember 1945 abzukürzen. Zu diesem Zweck macht sich das Kollegium der Anklagevertreter die Antwort, die im Namen der Vereinigten Staaten am 12. November 1945 auf den Antrag Gustav Krupp von Bohlen und Halbachs eingereicht wurde, sowie den von Robert H. Jackson in öffentlicher Sitzung für die Vereinigten Staaten von Amerika, die Sowjet-Union und die Provisorische Regierung Frankreichs gestellten Antrag zu eigen und bestätigt sie. Dieser Antrag beruht auf einer Entschließung, die bei einer am 16. November 1945 abgehaltenen Besprechung des Kollegiums der Anklagevertreter angenommen wurde.
Unterschrift: POKROVSKI
Für die Union der
Sozialistischen Sowjet-Republiken
Unterschrift: DE MENTHON
Für die Provisorische Regierung
von Frankreich
Unterschrift: ROBERT H. JACKSON
Für die Vereinigten Staaten
16. November 1945.
Beschluß des Gerichtshofes,
durch den der Antrag, die Person Alfried Krupp
von Bohlens als Angeklagten hinzuzufügen,
abgewiesen wird.
Internationaler Militärgerichtshof
DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
UND DIE UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJET-REPUBLIKEN
– gegen –
HERMANN WILHELM GÖRING und andere,
Angeklagte.
BESCHLUSS
NACH BERATUNG über den Antrag, die Anklage durch die Hinzufügung des Namens Alfried Krupp zu ergänzen,
WIRD VERFÜGT:
Der Antrag wird hiermit zurückgewiesen.