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Antrag des Kollegiums

der Hauptanklagevertreter

auf Abänderung der Anklageschrift

durch Einbeziehung der Person

Alfried Krupp v. Bohlen als Angeklagten.

Internationaler Militärgerichtshof

DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

UND DIE UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJET-REPUBLIKEN


gegen –

Hermann Wilhelm Göring und andere,

Angeklagte.

An den Internationalen Militärgerichtshof:

Im Hinblick auf die Anklageschrift, den Antrag Gustav Krupp von Bohlen und Halbach und die sich auf ihn beziehenden Antworten und Vorgänge, erhebt hiermit das auf Grund des Statuts gebildete Kollegium der Anklagevertreter die Anklage gegen Alfried Krupp von Bohlen und Halbach. Es beantragt ergebenst, in Abänderung der Anklageschrift Alfried Krupp von Bohlen und Halbach als Angeklagten namentlich aufzuführen und ihn betreffende geeignete Ausführungen im Anhang A anzufügen. Das Kollegium beantragt ferner, die Einlassungsfrist für Alfried Krupp von dreißig Tagen auf den 2. Dezember 1945 abzukürzen. Zu diesem Zweck macht sich das Kollegium der Anklagevertreter die Antwort, die im Namen der Vereinigten Staaten am 12. November 1945 auf den Antrag Gustav Krupp von Bohlen und Halbachs eingereicht wurde, sowie den von Robert H. Jackson in öffentlicher Sitzung für die Vereinigten Staaten von Amerika, die Sowjet-Union und die Provisorische Regierung Frankreichs gestellten Antrag zu eigen und bestätigt sie. Dieser Antrag beruht auf einer Entschließung, die bei einer am 16. November 1945 abgehaltenen Besprechung des Kollegiums der Anklagevertreter angenommen wurde.

Unterschrift: POKROVSKI

Für die Union der

Sozialistischen Sowjet-Republiken

Unterschrift: DE MENTHON

Für die Provisorische Regierung

von Frankreich

Unterschrift: ROBERT H. JACKSON

Für die Vereinigten Staaten

16. November 1945.

Beschluß des Gerichtshofes,

durch den der Antrag, die Person Alfried Krupp

von Bohlens als Angeklagten hinzuzufügen,

abgewiesen wird.

Internationaler Militärgerichtshof

DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

UND DIE UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJET-REPUBLIKEN


gegen –

HERMANN WILHELM GÖRING und andere,

Angeklagte.

BESCHLUSS

NACH BERATUNG über den Antrag, die Anklage durch die Hinzufügung des Namens Alfried Krupp zu ergänzen,

WIRD VERFÜGT:

Der Antrag wird hiermit zurückgewiesen.