Schlußfolgerung.
Der Gerichtshof hat Rosenberg nach allen vier Anklagepunkten für schuldig befunden.
Frank.
Frank ist unter Punkt 1, 3 und 4 angeklagt. Frank trat der Nazi-Partei im Jahre 1927 bei. Er wurde Mitglied des Reichstags im Jahre 1930, Bayerischer Justizminister im Jahre 1933 und Reichsminister ohne Portefeuille, als diese Behörde im Jahre 1934 in die Reichsregierung eingegliedert wurde. 1933 wurde er zum Reichsleiter der Nazi-Partei für Rechtsangelegenheiten ernannt, und im gleichen Jahr wurde er Vorsitzender der Akademie für Deutsches Recht. Außerdem wurde ihm der Ehrenrang eines SA-Obergruppenführers verliehen. Im Jahre 1942 wurde er wegen des Rechtssystems, das in Deutschland gültig sein sollte, in einen vorübergehenden Streit mit Himmler verwickelt.
Im gleichen Jahre wurde er von seinem Posten als Reichsleiter der Nazi-Partei und als Vorsitzender der Akademie für Deutsches Recht entlassen.
Verbrechen gegen den Frieden.
Das Beweismaterial konnte den Gerichtshof nicht überzeugen, daß Frank mit dem Plan, Angriffskriege zu führen, eng genug verbunden war, um ihn gemäß Punkt Eins für schuldig zu erklären.
Kriegsverbrechen und Verbrechen
gegen die Menschlichkeit.
Frank wurde zum Chef der Zivilverwaltung für die besetzten polnischen Gebiete ernannt und erhielt am 12. Oktober 1939 den Posten eines Generalgouverneurs der besetzten polnischen Gebiete. Am 3. Oktober 1939 umschrieb er folgendermaßen die Politik, die er zu verfolgen beabsichtigte: »Polen wird als Kolonie behandelt werden; die Polen sollen die Sklaven des Großdeutschen Weltreiches werden.« Das Beweismaterial hat ergeben, daß diese Besatzungspolitik auf die vollständige Zerstörung Polens als nationale Einheit und einer rücksichtslosen Ausbeutung seiner menschlichen und wirtschaftlichen Hilfsquellen für den deutschen Kriegseinsatz gerichtet war. Jeder Widerstand wurde mit äußerster Härte niedergeschlagen. Ein Terror-Regime wurde eingeführt, das von Polizei- Schnellgerichten unterstützt war, welche Maßnahmen wie öffentliche Erschießungen von Gruppen von 20 bis 200 Polen und weitgehende Geiselerschießungen anordneten. Das Konzentrationslagersystem wurde im Generalgouvernement durch die Errichtung der berüchtigten Lager von Treblinka und Maydanek eingeführt. Frank gab einen Hinweis auf das Ausmaß seines Terror-Regimes schon am 6. Februar 1940, als er einem Zeitungsberichterstatter mit Bezug auf von Neuraths Anschlag, der die Hinrichtung tschechischer Studenten bekanntgab, zynisch erklärte: »Wenn ich befehlen würde, daß jedesmal wegen sieben erschossenen Polen Anschläge angebracht werden, dann gäbe es in ganz Polen nicht genug Wälder, um das Papier für diese Anschläge herzustellen.«
Am 30. Mai 1940 erklärte Frank auf einer Polizeikonferenz, daß er sich die Offensive im Westen, die die Aufmerksamkeit der Welt von Polen ablenken würde, zu Nutzen machen werde, um Tausende von Polen zu vernichten, die möglicherweise der deutschen Herrschaft über Polen Widerstand entgegensetzen könnten, einschließlich der führenden Vertreter der polnischen intellektuellen Kreise.
Diesen Anweisungen folgend, wurde die brutale A.B.-Aktion begonnen, in deren Verlauf die Sicherheitspolizei und der SD die Vernichtungen durchführten, die nur teilweise den Beschränkungen eines gerichtlichen Verfahrens unterworfen waren. Am 2. Oktober 1943 gab Frank einen Erlaß heraus, demzufolge jeder Nicht-Deutsche, der deutsche Aufbauarbeiten im Generalgouvernement sabotierte, Schnellgerichten der Sicherheitspolizei und des SD zuzuführen und zum Tode zu verurteilen war.
Die an das Generalgouvernement gestellten wirtschaftlichen Anforderungen überstiegen bei weitem den Bedarf der Besatzungsarmee und standen in gar keinem Verhältnis zu den Hilfsquellen des Landes. Die aus Polen fortgeführten Nahrungsmittel wurden in einem so großen Umfange nach Deutschland geschickt, daß die Rationen der Bevölkerung in den besetzten Gebieten auf ein Hungerniveau herabgedrückt wurden, und Seuchen weiteste Verbreitung fanden. Zwar wurden einige Schritte unternommen, um die Ernährung der landwirtschaftlichen Arbeiter, die zur Einbringung der Ernte benötigt wurden, sicherzustellen, die Bedürfnisse der übrigen Bevölkerung jedoch fanden keine Beachtung. Es ist zweifellos richtig, daß, wie der Verteidiger ausführte, eine gewisse Not im Generalgouvernement als Ergebnis der Kriegsverwüstungen und des sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Chaos unvermeidlich war. Aber die Not wurde durch gewollte wirtschaftliche Ausbeutungspolitik erhöht.
Frank führte die Deportation von Sklavenarbeitern nach Deutschland schon in den ersten Anfängen seiner Verwaltungstätigkeit ein. Am 25. Januar 1940 gab er seine Absicht bekannt, 1 Million Arbeiter nach Deutschland zu deportieren, und am 10. Mai 1940 schlug er das Mittel der Polizei-Razzia zur Aufbringung dieses Kontingentes vor. Am 18. August 1942 berichtete er, daß er bereits 800000 Arbeiter für das Reich geliefert habe, und erwarte, in der Lage zu sein, vor Jahresende 140000 weitere zu liefern.
Zu Beginn seiner Aussage erklärte Frank, daß er eine »schreckliche Schuld« wegen der in den besetzten Gebieten verübten Grausamkeiten empfinde. Trotzdem war seine Verteidigung zum großen Teil dem Versuch gewidmet, den Nachweis zu erbringen, daß er tatsächlich nicht verantwortlich gewesen sei, daß er nur die notwendigen Befriedungsmaßnahmen angeordnet habe, daß die Ausschreitungen der Tätigkeit der nicht unter seiner Kontrolle stehenden Polizei zuzuschreiben sei, und daß er nichts von den Vorgängen in den Konzentrationslagern gewußt habe. Es ist ebenfalls behauptet worden, daß die Hungersnot den Nachwirkungen des Krieges und der im Zeichen des Vierjahresplanes verfolgten Politik zuzuschreiben sei, daß das Zwangsarbeitsprogramm unter der Leitung Sauckels gestanden habe, und daß die Ausrottung der Juden durch die Polizei und die SS auf direkten Befehl Himmlers vorgenommen worden sei.
Es ist zweifellos zutreffend, daß der größte Teil des verbrecherischen Programms, das Frank zum Vorwurf gemacht wird, von der Polizei durchgeführt wurde, daß Frank Kompetenzstreitigkeiten mit Himmler bezüglich der Kontrolle der Polizei hatte, und daß Hitler viele dieser Streitigkeiten zugunsten Himmlers entschied. Es mag auch wahr sein, daß einige der im Generalgouvernement begangenen Verbrechen ohne Franks Kenntnis, und gelegentlich sogar gegen seinen Willen, begangen worden sind. Es mag ebenso zutreffend sein, daß einige der verbrecherischen Unternehmungen, die im Generalgouvernement ausgeführt wurden, nicht von Frank ausgingen, sondern auf aus Deutschland stammende Befehle zurückzuführen waren. Aber es ist ebenso wahr, daß Frank ein williger und wissender Mitwirkender sowohl bei der Anwendung von Terror in Polen war, wie bei der wirtschaftlichen Ausbeutung Polens auf eine Art und Weise, die zum Hungertod einer großen Anzahl Menschen führte; ferner bei der Deportation von mehr als einer Million Polen als Sklavenarbeiter nach Deutschland, und in Ausführung eines Programms, das den Mord von mindestens drei Millionen Juden zur Folge hatte.