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[Das Gericht vertagt sich bis

1. Oktober 1946, 9.30 Uhr.]

1 Die genaue Übersetzung lautet: »Schiedsspruchverträge« statt »Schiedsverträge«.

2 Die genaue Übersetzung dieses Satzes lautet: »Der Gerichtshof hat das Wesen dieses Vertrags und seiner rechtlichen Auswirkungen an einer anderen Stelle des Urteils ausführlich dargelegt.«

3 Die genaue Übersetzung dieses Satzteiles lautet: »daß dieser Pakt nach Ansicht des Gerichtshofs in allen von der Anklageschrift aufgeführten Fällen eines Angriffskrieges von Deutschland verletzt wurde.«

4 Richtig »Absichten«, statt »Ansichten«.

5 Richtig »63« statt »36«.

6 Statt »ihn befolgten« lautet die richtige Übersetzung »sich ihm anschlossen«.

7 Im engl. Text:... as a matter of deliberated, calculated policy.

8 Richtig muß es heißen: »Reichskommissar für das Ostland«.

9 Ungenaue Rückübersetzung nach deutschem Originaldokument verbessert.

10 Ungenaue Rückübersetzung nach deutschem Originaldokument verbessert.

11 Die sinngemäße Übersetzung des englischen Originaltextes lautet: »Allbeteiligungsklausel.«

12 Genaue Übersetzung des englischen Originaltextes muß lauten: »... Kriegsverbrechen in ungeheurem Ausmaß begangen.«

13 Im deutschen Originaltext fehlt irrtümlicherweise der anschließende Satzteil: »... deren Entscheidung endgültig war.«

14 Auf Grund einer späteren Berichtigung des Gerichtshofs ist dieses Wort »oder« zu streichen.

15 Richtige Übersetzung des englischen Originaltextes muß lauten: »,... als Nachrichtenstelle...«

16 Richtige Übersetzung muß lauten »... ausgeschlossen sind.«

17 Sinngemäß richtige Übersetzung muß lauten: »... in der Herabsetzung der Temperatur, bis der Tod eintrat...«

18 Richtige Übersetzung muß lauten: »... des Geheimen Kabinettsrates.«

19 Richtige Übersetzung muß lauten: »Der Geheime Kabinettsrat...«

20 Richtige Übersetzung muß lauten: »... an den Oberbefehlshaber des Heeres.«

Zweihundertachtzehnter Tag.

Dienstag, 1. Oktober 1946.

Vormittagssitzung.

VORSITZENDER: Der Gerichtshof wünscht eine Richtigstellung vorzunehmen in dem gestern ausgesprochenen Urteil über den SD auf Seite 159.

Der Gerichtshof wurde auf die Tatsache aufmerksam gemacht, daß die Anklagebehörde ausdrücklich ehrenamtliche Informatoren ausgeschlossen hat, die nicht Mitglieder der SS waren sowie Mitglieder der Abwehr, die in den SD versetzt wurden, Angesichts dieses Ausschlusses durch die Anklagebehörde schließt auch der Gerichtshof diese Personen vom SD aus, der für verbrecherisch erklärt wurde.

Artikel 26 des Statuts sieht vor, daß der Urteilsspruch des Gerichtshofs die maßgebenden Gründe für die Feststellung der Schuld oder Unschuld der Angeklagten angeben soll.

Der Gerichtshof wird nun die Gründe darlegen, die zu dem Urteilsspruch über solche Schuld oder Unschuld geführt haben.