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Schlußfolgerung.

Der Gerichtshof erkennt, daß Frank nach Punkt Eins der Anklageschrift nicht schuldig, dagegen nach Punkt Drei und Vier schuldig ist.

Frick.

Frick ist unter allen vier Punkten angeklagt. Bekannt als der führende Nazi-Spezialist und Bürokrat wurde er Reichsinnenminister in Hitlers erstem Kabinett. Diese wichtige Stellung behielt er bis August 1943, als er zum Reichsprotektor von Böhmen und Mähren ernannt wurde. In Verbindung mit seinen Pflichten im Mittelpunkt der inneren Verwaltung wurde er preußischer Minister des Innern, Reichsdirektor für die Wahlen, Generalbevollmächtigter für die Verwaltung des Reiches und Mitglied des Reichsverteidigungsrates, des Ministerrates für die Reichsverteidigung und des »Dreimännerkollegiums«. Als die verschiedenen, in das Reich einverleibten Länder überrannt wurden, wurde er an die Spitze der Zentralämter für ihre Einverleibung gestellt.

Obwohl Frick der Nazi-Partei erst im Jahre 1925 offiziell beitrat, hatte er sich doch schon vorher mit Hitler und der nationalsozialistischen Sache während des Münchener Putsches verbündet, als er damals Beamter der Münchener Polizeiabteilung war. Im Jahre 1924 in den Reichstag gewählt, wurde er als Führer der nationalsozialistischen Reichstagsfraktion Reichsleiter.

Verbrechen gegen den Frieden.

Als eifriger Nazi war Frick weitgehend dafür verantwortlich, daß die deutsche Nation unter die vollständige Kontrolle der NSDAP gebracht wurde. Nachdem Hitler Reichskanzler geworden war, begann der neue Innenminister unverzüglich, die Länderregierungen in die Reichsoberhoheit einzugliedern. Gesetze, die er entwarf, unterschrieb und anwandte, hoben alle Oppositionsparteien auf und bereiteten den Weg für die Gestapo und deren Konzentrationslager, die jeden Einzelwiderstand vernichteten. Er war weitgehend für die Gesetzgebung verantwortlich, die die Gewerkschaften, die Kirche und die Juden unterdrückte. Er erfüllte seine Aufgabe mit rücksichtsloser Energie.

Vor dem Angriff auf Österreich war Frick nur mit der inneren Verwaltung des Reiches befaßt. Das Beweismaterial ergibt nicht, daß er an einer der Besprechungen teilgenommen hätte, in denen Hitler seine Angriffsabsichten entwickelte. Infolgedessen nimmt der Gerichtshof den Standpunkt ein, daß Frick kein Mitglied des gemeinsamen Plans oder der gemeinsamen Verschwörung zur Führung eines Angriffskrieges gemäß der in diesem Urteil enthaltenen Begriffsbestimmung gewesen ist.

Sechs Monate nach der Besitzergreifung Österreichs wurde Frick im Sinne der Bestimmungen des Reichsverteidigungsgesetzes vom 4. September 1938 Generalbevollmächtigter für die Verwaltung des Reichs. Er wurde für die Kriegsverwaltung mit Ausnahme der militärischen und wirtschaftlichen Belange verantwortlich für den Fall, daß Hitler den Verteidigungszustand verkündigen sollte. Die Reichsministerien für Justiz, Erziehung und das Amt für Raumplanung wurden ihm unterstellt. In Erfüllung der ihm übertragenen Pflichten baute Frick eine Verwaltungsorganisation für Kriegsverhältnisse auf. Nach seiner eigenen Angabe wurde diese Organisation tatsächlich in Kraft gesetzt, nachdem sich Deutschland für eine kriegerische Politik entschieden hatte.

Frick unterschrieb am 13. März 1938 das Gesetz, das Österreich mit dem Reich vereinigte, und er wurde mit dessen Durchführung betraut. Zur Einrichtung der deutschen Verwaltung in Österreich gab er Verordnungen heraus, durch die das deutsche Recht, die Nürnberger Gesetze und die Militärdienstpflicht eingeführt wurden, und er sorgte für die polizeiliche Sicherheit unter Himmler. Er unterschrieb auch die Gesetze, durch die das Sudetenland, Memel, Danzig, die Ostgebiete (Westpreußen und Posen) und Eupen- Malmedy und Moresnet dem Reich einverleibt wurden. Ihm wurde die eigentliche Einverleibung dieser Gebiete und die Errichtung der deutschen Verwaltung daselbst übertragen. Er unterschrieb das Gesetz, durch welches das Protektorat von Böhmen und Mähren geschaffen wurde.

Als Leiter der Zentralämter für Böhmen und Mähren, für das Generalgouvernement und für Norwegen oblag es ihm, eine enge Zusammenarbeit zwischen den deutschen Beamten in diesen besetzten Ländern und den höchsten Reichsstellen zu erzielen. Er stellte die deutschen Beamten für die Verwaltung in allen besetzten Gebieten und beriet Rosenberg hinsichtlich der Beamtenernennungen in den besetzten Ostgebieten. Er unterschrieb die Gesetze, in denen Terboven zum Reichsstatthalter in Norwegen und Seyß-Inquart in Holland ernannt wurden.