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Sobibor-Prozess (Frankfurt) - Urteil
LG Frankfurt am Main vom 25.8.1950, 52 Ks 3/50
INHALTSVERZEICHNIS
A. Das Vernichtungslager Sobibor
B. Der Angeklagte G.
I. Die Persönlichkeit des Angeklagten
II. Die Beteiligung des Angeklagten
III. Die Einlassung des Angeklagten
IV. Beweiswürdigung
V. Rechtliche Würdigung
C. Der Angeklagte K.
I. Die Persönlichkeit des Angeklagten
II. Die Anklage
III. Die Einlassung des Angeklagten und Beweiswürdigung
IV. Rechtliche Würdigung
Im Namen des Gesetzes
In der Strafsache gegen
1. den Dreher G., geb. am 11.11.1911 in Schweinheim (Krs.Aschaffenburg), wohnhaft in Frankfurt/Main, 2. den Bäckermeister K., geb. am 15.Juli 1901 in Stadtsteinach, wohnhaft in Frankfurt/Main,
wegen Mordes, Beihilfe zum Mord und gefährlicher Körperverletzung
hat das Schwurgericht in Frankfurt/Main in der Hauptverhandlung vom 21., 23. und 25.August 1950 für Recht erkannt:
Der Angeklagte G. hat im Lager Sobibor in den Jahren 1942 und 1943 an der Tötung von Häftlingen als Mittäter teilgenommen. Er wird daher wegen Mordes in einer unbestimmten Anzahl von Fällen zu lebenslänglichem Zuchthaus verurteilt. Die bürgerlichen Ehrenrechte werden ihm auf Lebenszeit aberkannt. Der Angeklagte K. wird freigesprochen. Soweit Verurteilung erfolgt, trägt der Angeklagte G., im übrigen die Staatskasse die Kosten des Verfahrens.
GRÜNDE
A. Das Vernichtungslager Sobibor
Das Lager Sobibor ist eines der Vernichtungslager in Polen, in denen während der deutschen Besetzung Millionen Juden aus Deutschland und den von Deutschland besetzten oder kontrollierten Ländern ermordet wurden. Die Zahl der in Sobibor ums Leben gekommenen Juden kann, da jegliche Unterlagen fehlen, auch nicht annähernd festgestellt werden. Einige der vernommenen Juden schätzen die Zahl der Opfer auf eine Million.
Sobibor ist eine Ortschaft und Bahnstation an der Strecke Cheim - Wlodawa in der Provinz Lublin. Hier wurde im Frühjahr 1942, unmittelbar im Anschluss an den Bahnhof, ein Lager errichtet, dessen einziger Zweck die Ermordung von Juden war. Das Lager bestand aus einer Reihe von Einzelkomplexen, die als "Lager I", "Lager II", usw. bezeichnet wurden. Im Lager I, das am Eingang der ganzen Anlage sich befand, waren die hauptsächlichsten Verwaltungsgebäude sowie die Unterkünfte des Personals untergebracht. Etwa 100 bis 150 m entfernt befand sich das Lager II, das einige weitere Verwaltungsgebäude und die Baracken enthielt, die die zum Tode bestimmten Opfer passieren mussten. Weitere 250 bis 300 m entfernt lag das Lager III, das von dichten Bäumen umstanden und durch einen besonderen doppelten, z.T. dreifachen Drahtzaun umgeben war. Das Lager III war das eigentliche Vernichtungslager, in dem sich Gaskammern und Verbrennungsöfen befanden. Im Laufe des Jahres 1943 wurde mit dem Bau der Lager IV und V begonnen, die als Arbeitslager und als Unterkunft der Wachmannschaften dienen sollten, die aber nicht fertiggestellt wurden.
Im ganzen Lager waren unter der Leitung eines Polizeihauptmanns etwa 15 bis 20 Deutsche tätig, von denen ein Teil der SS oder der Polizei angehörte, während die übrigen dienstverpflichtet waren und ebenfalls SS- oder Polizeiuniform trugen. Alle Deutschen waren mit Pistolen und Peitschen ausgerüstet. Für Bewachungsaufgaben innerhalb und ausserhalb des Lagers waren dem Lager Ukrainer zugeteilt, deren Zahl zwischen etwa 60 und 140 schwankte. Die Ukrainer unterstanden der Führung von Deutschen und waren ebenfalls bewaffnet. Für alle im Lager vorkommenden Arbeiten bediente man sich jüdischer Häftlinge, die nach Bedarf aus den ankommenden Transporten ausgesondert wurden. Ein Teil dieser Häftlinge, deren Zahl bis auf 600 stieg, wurde von Zeit zu Zeit in den Tod geschickt und durch neu Hinzugekommene ersetzt.
Die zur Tötung bestimmten Transporte kamen überwiegend mit Eisenbahnzügen an, die abschnittsweise in ein Geleis hineingeschoben wurden, das in der Nähe des Lagers I in das Lagergelände führte. Die Insassen wurden alsdann durch das aus Häftlingen bestehende "Bahnhofskommando" unter der Aufsicht von Deutschen und Ukrainern mit Peitschen aus den Wagen getrieben. Dann hielt ein mit einem weissen Kittel bekleideter Deutscher eine Ansprache, in der er den Opfern ankündigte, sie würden in Polen zur Arbeit eingesetzt. Zuvor müssten sie ein Bad nehmen, während ihre Kleider desinfiziert würden. Die Opfer wurden nun nach Geschlechtern getrennt und nach dem Lager II geführt. Hier mussten sie ihr Gepäck abgeben und sich entkleiden. Der Entkleidungsplatz für die Männer lag im Lager II, während die Frauen sich in einer Baracke entkleiden mussten, die zwischen Lager II und III lag und in der ihnen auch die Haare abgeschnitten wurden. Alsdann mussten die Opfer ihre Wertsachen abgeben und dann nach Lager III gehen. Die Kranken und Gebrechlichen wurden von der Ausladestelle unmittelbar mit einer Lorenbahn, die zum Transport von Materialien angelegt war, am Lager II vorbei nach dem Lager III gebracht. Hier wurden die Opfer in einer Kammer durch die Auspuffgase eines Motors getötet. Die Leichen wurden, nachdem ihnen die Goldzähne ausgebrochen worden waren, verbrannt, die Asche wurde gesammelt und abtransportiert.
Im Oktober 1943 kam es zu einem Aufstand der Häftlinge, der auf beiden Seiten zahlreiche Todesopfer forderte. Ein Teil der Häftlinge gewann die Freiheit. Bald darauf wurde das Lager aufgelöst und alle Gebäude wurden zerstört.
B. Der Angeklagte G. I. Die Persönlichkeit des Angeklagten
Der Angeklagte G. wurde als Sohn eines Werkmeisters als sechstes von neun Kindern im Jahre 1911 geboren. Nach dem Besuch der Volksschule, die er ohne Schwierigkeiten durchlief, lernte er den Beruf eines Drehers. Nach Beendigung seiner Lehrzeit im Jahre 1927 arbeitete er bei verschiedenen Firmen, bis er im November 1939 zur Wehrmacht einberufen wurde. Er wurde zunächst bei der SS-Totenkopfstandarte ausgebildet und im Januar 1940 zur Polizei nach Berlin kommandiert. Nach einigen Monaten wurde er zur "Gemeinnützigen Stiftung für Anstaltspflege" in Berlin befohlen. Dort wurde er unter Androhung schwerster Strafen auf Verschwiegenheit vereidigt und alsdann nach der "Euthanasie"-Anstalt Hartheim bei Linz entsandt. Der Angeklagte wurde in dieser Anstalt zunächst mit Büroarbeiten beschäftigt. Als er später aushilfsweise bei der Verbrennung der Leichen der getöteten Geisteskranken arbeiten sollte, erreichte er unter Berufung auf eine Armverletzung, dass er nach Berlin zurückgeschickt wurde. In Berlin wurde dem Angeklagten von Seiten der "Stiftung" vorgeworfen, er habe einen Befehl verweigert. Es wurde ihm mit KZ gedroht, falls er in Zukunft nicht das ausführe, was ihm aufgetragen werde. Dann wurde der Angeklagte nach der "Euthanasie"-Anstalt Hadamar in Marsch gesetzt. Hier arbeitete er als Schlosser und einige Male aushilfsweise auch am Verbrennungsofen.
Einige Zeit nach dem Ende der Massentötungen von Geisteskranken (August 1941) wurde der Angeklagte wieder nach Berlin befohlen. Er empfing bei seiner Einheit Feldausrüstung und wurde dann von der "Stiftung" zum Höheren SS- und Polizeiführer Lublin und von dort weiter nach Sobibor in Marsch gesetzt. Im April 1942 traf der Angeklagte in Sobibor ein, zu einer Zeit, als das Lager noch im Aufbau war. Er blieb dort bis zur Auflösung im Oktober 1943. Der Angeklagte kam dann auf den italienischen Kriegsschauplatz, wo er bis Kriegsende war. Alsdann wurde er in Internierungshaft genommen und kam später wegen seiner Tätigkeit in Hadamar in Untersuchungshaft, aus der er am 2.Juli 1947 entlassen wurde. In dem Strafverfahren wegen der Anstaltstötungen in Hadamar wurde der Angeklagte freigesprochen. Seitdem war der Angeklagte als Kraftfahrer tätig.
Der Angeklagte trat 1931 der NSDAP bei, hatte aber kein Amt inne. Ausserdem war er bis zu seiner Einberufung Mitglied der allgemeinen SS. In Sobibor wurde er Weihnachten 1942 zum Unterscharführer befördert. Der Angeklagte ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von jetzt 9 und 11 Jahren.
II. Die Beteiligung des Angeklagten
1. Der Angeklagte G. war einer der wenigen Deutschen im Lager Sobibor und zwar einer der SS-Männer, deren Zahl sich nach seiner Angabe auf nur 5 oder 6 belief. Als solcher war er bei der Abfertigung der ankommenden Transporte als Aufsichtshabender tätig. Seine besondere Tätigkeit bestand darin, für den Transport der Kranken und Gebrechlichen mittels der Lorenbahn zu sorgen. 2. Darüberhinaus hat der Angeklagte häufig Opfer, die zur Tötung bestimmt waren, schon vor Erreichen des Lagers erschossen. 3. Der Angeklagte hat ferner einen Transport von etwa 40 Juden mit der Pistole erschossen, offenbar deswegen, weil man die Gaskammer wegen der geringen Stärke dieses Transportes nicht in Betrieb setzen wollte. 4. Der Angeklagte hat schliesslich in mehreren Fällen Häftlinge, die zum Stamm des Lagers gehörten, aus nichtigen Ursachen oder ohne Grund erschossen oder mit der Peitsche so geschlagen, dass sie den Tod fanden.
Dass der Angeklagte auch bei der eigentlichen Vergasung im Lager III tätig geworden ist, konnte mit Sicherheit nicht festgestellt werden. Eine Reihe von Zeugen bekundet zwar, dass der Angeklagte häufig oder sogar täglich in Richtung des Lagers III ging. Es konnte jedoch kein Zeuge ermittelt werden, der das Lager III betreten hat und daher über die Vorgänge dort aussagen könnte.
III. Die Einlassung des Angeklagten
Der Angeklagte bestreitet, jemals einen Menschen erschossen oder erschlagen zu haben. Er behauptet, er habe sich anfangs beim Aufbau des Lagers betätigt. Später sei ihm mit anderen zusammen die Ausbildung der Ukrainer übertragen worden. Es sei daher seine Aufgabe gewesen, die ukrainischen Wachtposten zu kontrollieren. Beim Eintreffen von Transporten habe seine Tätigkeit ebenfalls nur in der Kontrolle der dabei eingesetzten Ukrainer bestanden. An der Weiterleitung der Opfer nach Lager III und an der Tötung im Lager III will er in keiner Weise beteiligt gewesen sein.
IV. Beweiswürdigung
Auf Grund der Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und der Vernehmungen und Niederschriften der nicht erreichbaren Zeugen, die in der Hauptverhandlung verlesen worden sind, sieht das Schwurgericht die Einlassung des Angeklagten als widerlegt an. Es folgt diesen Aussagen, da die Zeugen sich offensichtlich bemüht haben, trotz der Schwere der in Sobibor durchgemachten Leiden und trotz des Verlustes naher Angehöriger in diesem Lager, den viele von ihnen zu beklagen hatten, ihre Aussagen ruhig und ohne Hass zu machen. Die Zeugen haben insbesondere nicht jeden Deutschen, der in Sobibor tätig gewesen ist, der gleichen schweren Verbrechen beschuldigt, sondern haben durchweg hervorgehoben, dass etwa der Angeklagte K. sich von diesen Verbrechen ferngehalten hat. Die Zeugen haben ihre Aussagen, soweit sie in der Hauptverhandlung vernommen worden sind, mit dem Eid bekräftigt. Bereits im Ermittlungsverfahren hatten die Zeugen unabhängig voneinander Aussagen gemacht, die sich mit den jetzigen Aussagen im wesentlichen decken.
Die Möglichkeit, dass die Zeugen in Einzelheiten einem Irrtum zum Opfer gefallen sind, ist nicht völlig auszuschliessen, da die in Rede stehenden Vorgänge schon 7 bis 8 Jahre zurückliegen und die Zeugen in der Zwischenzeit Schweres durchgemacht haben. Diese Möglichkeit war bei der Würdigung der Zeugenaussagen zu berücksichtigen. Tatsachen, die nur durch schriftliche Bekundungen belegt wurden, hat das Schwurgericht ausser Betracht gelassen, da der Angeklagte in diesen Fällen keine Gelegenheit zu Fragen hatte und Missverständnisse denkbar sind. Es ist die Möglichkeit nicht völlig auszuschliessen, dass die Vernehmung in der Hauptverhandlung in diesen Fällen zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sieht das Schwurgericht im einzelnen folgendes als erwiesen an:
1. Die Zeugen R., L., Josef und Herz Z., E., T., M. und B. bekunden übereinstimmend, dass der Angeklagte bei der Ankunft der Transporte regelmässig zugegen war und dass seine besondere Tätigkeit darin bestand, für den Transport der Kranken und Gebrechlichen mit der Lorenbahn zu sorgen. Der Angeklagte trug hierbei nach der Darstellung der Zeugen einen weissen Kittel und erklärte den Kranken, er sei Arzt, er werde sie heilen, oder er sagte, sie kämen zur Heilung weg. Die Zeugen R. und Herz Z. bekunden ausserdem, dass der Angeklagte eigenhändig Kranke in die Loren hineingeworfen hat.
2. Der Angeschuldigte hat ferner wiederholt auf Opfer, die auf diese Weise mit der Lorenbahn ins Lager III gebracht wurden, geschossen. Der Zeuge L. hat dies dreimal, der Zeuge Josef Z. einmal gesehen. Auch die Zeugen R. und E. haben die gleichen Beobachtungen gemacht. Erstere bekundet, dass der Angeklagte jedesmal, wenn ein Transport ankam, sich auf der Waffenkammer seine besonders gelagerten Pistolen geholt hat. Die Zeugen Herz Z. und B. bestätigen die Aussagen der vorgenannten Zeugen. Die Einlassung des Angeklagten, die Bekundungen der Zeugen in diesem Fall könnten nicht auf Wahrheit beruhen, weil man beim Abtransport der Opfer noch den Schein aufrecht erhalten habe, sie kämen in ein Bad, und deshalb jeden Anlass zur Unruhe vermieden hätte, ist nicht geeignet, die bestimmten Aussagen der Zeugen zu erschüttern. Einige Zeugen bekunden zwar, dass ein Teil der Opfer tatsächlich glaubte, ins Bad zu kommen. Der Angeklagte sagt aber selbst, dass die Opfer manchmal schon mit Peitschenhieben aus den Eisenbahnwagen herausgetrieben wurden. In diesen Fällen jedenfalls konnten die angekommenen Juden nicht mehr ernsthaft über das getäuscht werden, was ihnen bevorstand. Das Auftreten des Angeklagten als angeblicher Arzt und seine Ansprachen an die Opfer kann daher nur als Verhöhnung angesehen werden. In diesem Zusammenhang gehört auch die Beobachtung des Zeugen L., der einmal von aussen her gesehen hat, wie der Angeklagte zusammen mit Bredow in dem Wald nahe Lager III Kranke erschossen hat.
3. Aus der Aussage der Zeugin R. ergibt sich ferner, dass der Angeklagte einen Transport von etwa 40 Personen, die aus einem anderen Lager kamen und zur Tötung bestimmt waren, selbst erschossen hat. Die Zeugin war damals auf der Waffenkammer beschäftigt und bekundet, dass der Angeklagte eines Tages dorthin kam, um sich eine Pistole und Munition zu holen. Er sagte dabei, es seien heute nur rund 40 Personen. Bald darauf hörte die Zeugin Schüsse fallen. Der Zeuge T. bekundet, dass der Angeklagte zusammen mit anderen einen kleineren Transport von über 100 Personen in der Nähe des Lagers III erschossen hat. Möglicherweise deckt sich diese Bekundung mit derjenigen der Zeugin R.
4. In den folgenden Fällen sieht das Schwurgericht eine Beteiligung an der Tötung von Arbeitshäftlingen als erwiesen an: a) Den Häftling Stark, der die Schweine versorgen musste, die im Lager gehalten wurden, schlugen der Angeklagte und Frenzel, als ein Schwein eingegangen war, derart, dass Stark schliesslich in seiner Verzweiflung aus dem gerade offen stehenden Lagertor hinauslief. Darauf liefen der Angeklagte und Frenzel ihm nach und schossen mehrmals auf ihn. In schwerverletztem Zustand - der Leib war derartig zerschossen, dass die Eingeweide heraustraten - wurde Stark ins Lager zurückgebracht und von dem Angeklagten den anderen Häftlingen, die zu diesem Zweck zusammengerufen wurden, vorgeführt. Diese Vorgänge bekunden übereinstimmend die Zeugen L. und R. Letztere bekundet weiterhin, dass Stark dann erschossen wurde. b) Der Angeklagte war ferner an der Tötung von zwei Häftlingen beteiligt, die Vertrauensstellungen innehatten und die angeblich fliehen wollten. Die Zeugin R. bekundet, dass es sich um einen "Kommandanten" und um einen Kapo gehandelt habe. Sie hat selbst gesehen, wie der Angeklagte den "Kommandanten" herausrief, und hat nachher zwei Schüsse gehört. Der Zeuge L. hat gehört, dass es sich um zwei Kapos gehandelt habe und dass der Angeklagte und Rost sie gemeinsam erschossen haben. Nachher kam der Angeklagte betrunken zu dem Zeugen und forderte ihn auf, weitere Häftlinge zu nennen, die beabsichtigten zu fliehen. Er versprach dem Zeugen, wenn er ihm Namen angebe, werde es ihm gut gehen und er werde am Leben bleiben. Das Schwurgericht sieht hiernach als erwiesen an, dass der Angeklagte gemeinsam mit Rost diese beiden Häftlinge erschossen hat. c) Die Zeugin E. bekundet, dass der Angeklagte einmal bei einem Appell etwa 40 bis 50 kranke Männer ausgesucht und nach dem Lager III gebracht hat. Nachher fielen Schüsse.
V. Rechtliche Würdigung 1. Vorsätzliche Tötung
Soweit festgestellt wurde, dass der Angeklagte eigenhändig Menschen erschossen hat, bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass er sich damit der vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht hat. Das gleiche gilt auch von dem Fall des Schweinehirten Stark. Die in diesem Fall von dem Zeugen bekundeten Verletzungen Starks waren derartig schwer, dass Stark bei dem Fehlen ärztlicher Versorgung ohne Zweifel an ihnen gestorben wäre, wenn er nicht nach seiner Ergreifung und Vorführung erschossen worden wäre. Diese Schüsse muss sich der Angeklagte aber auch anrechnen lassen, denn sie wären ohne die vorangegangenen Schüsse des Angeklagten nicht möglich gewesen. Sie waren auch voraussehbar, denn es war unter den Verhältnissen des Lagers nicht denkbar, dass ein Häftling, der bei einem Fluchtversuch schwer verletzt wird, nicht dem Tod verfällt.
Der Angeklagte ist darüberhinaus auch für die Tötung der Menschen verantwortlich, die durch Vergasung ums Leben gekommen sind. Das Lager Sobibor war ein Lager, das nur zu dem Zweck errichtet war, eine grosse Anzahl Juden zu töten. Alle in diesem Lager Beschäftigten - Deutsche, Ukrainer und Juden - hatten ihre bestimmte Aufgabe, sei es, dass sie unmittelbar an dem Tötungsvorgang beteiligt waren, sei es, dass sie Tätigkeiten ausübten, die die Aufgaben des Lagers mittelbar unterstützten. Alle diese Tätigkeiten waren letzten Endes für den Erfolg - die Tötung der Juden - ursächlich, denn nur durch das Zusammenwirken aller dieser Tätigkeiten wurde der Erfolg ermöglicht. Dies muss in besonderem Masse für den Angeklagten G. gelten, der einer der wenigen SS-Männer war, also einer derjenigen, die eine massgebende Befehlsgewalt im Lager hatten. Der Angeklagte hat daher die Tötung der Juden selbst dann mitverursacht, wenn von seiner Einlassung ausgegangen wird, er habe nur die Aufsicht über die Ukrainer gehabt, denn die Aufgabe der Ukrainer wiederum war es, die Opfer auf ihrem Weg in die Gaskammer zu beaufsichtigen. Es ist selbstverständlich, dass die Ukrainer von einem Deutschen überwacht wurden. Soweit der Angeklagte dabei tätig wurde, hat er dadurch sich massgebend an dem Ablauf des ganzen Geschehens beteiligt. Darüberhinaus hat der Angeklagte bei der Abfertigung der Transporte aber auch eigenhändig sich beteiligt, indem er den Transport von Kranken und Gebrechlichen in das Lager III besorgte. Dass der Angeklagte bei seiner Tätigkeit nicht im unklaren darüber war, was den Opfern bevorstand, steht ausser Zweifel. Der Angeklagte gibt es selbst zu.
2. Teilnahmeform
Soweit der Angeklagte Juden allein oder in Gemeinschaft mit anderen tötete, bedarf es keiner weiteren Begründung, dass er als Mittäter handelte, denn er führte dabei die Tötung eigenhändig aus. Der Angeklagte handelte aber auch bei seiner Beteiligung an den Vergasungen als Mittäter. In diesen Fällen war seine Tätigkeit eine entferntere, untergeordnete Bedingung für den Erfolg. Der Angeklagte ist in diesen Fällen deshalb Mittäter, weil er den Erfolg aus einer von ihm geteilten ideologischen Anschauung heraus wollte, also ein eigenes Interesse an der Tat hatte (OGHBZ NJW 1949/431; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.4.1948 ("Kalmenhof") zu B II 2 und Urteil vom 20.10.1948 ("Hadamar") zu B III).
Der Angeklagte ist der NSDAP bereits im Jahre 1931 und später der SS beigetreten. Besteht in diesem Zeitpunkt noch die Möglichkeit, dass der Beitritt des Angeklagten auf Gründen beruht, die nicht in der antisemitischen Lehre des Nationalsozialismus lagen, so zeigt das spätere Verhalten des Angeklagten im Lager Sobibor, dass er nun jedenfalls sich diese Anschauung zu eigen gemacht hatte, die in den Juden Menschen geringeren Wertes sah, deren Leben keinen Schutz genoss. Der Angeklagte hat sich in Sobibor nicht darauf beschränkt, die Aufgabe zu erfüllen, die ihm übertragen war, sondern er hat in vielen Fällen dabei in besonders roher und unmenschlicher Weise gehandelt. Es ist bereits ausgeführt worden, dass der Angeklagte sich bei der Ankunft der Transporte als Arzt aufgespielt hat in einer Weise, die nur als Verhöhnung der Opfer angesehen werden kann. Er hat ferner z.T. eigenhändig Kranke und Gebrechliche wie leblose Gegenstände auf die Loren geworfen und er hat nicht abgewartet, bis die Opfer in der Gaskammer den Tod fanden, sondern hat schon vor Erreichen des Lagers III auf sie geschossen. Mit Wagner zusammen hat der Angeklagte sich ein Vergnügen daraus gemacht, kleine Kinder an den Beinen zu fassen und möglichst weit zu werfen, wie die Zeugin E. bekundet. Die Zeugin R. bekundet, dass der Angeklagte an der Misshandlung eines Transports von Mädchen beteiligt war, die in einer Baracke untergebracht waren, um bei dem erwarteten Besuch Himmlers vergast zu werden. Nach der Aussage des Zeugen L. hat der Angeklagte einen 12jährigen Jungen, der etwas Essbares ins Lager I schmuggeln wollte, bewusstlos geschlagen. Die Zeugen L., Herz und Josef Z. bekunden, dass der Angeklagte auf Juden, die mit einem Transport aus Majdanek gekommen waren und die länger als 24 Stunden unter einem Dach warten mussten, mit einer Giesskanne eingeschlagen und mit seiner Pistole geschossen hat, weil diese Menschen nach Essen verlangten. In welch roher Weise schliesslich der Angeklagte den Schweinehirten Stark behandelt hat, ist bereits erwähnt worden. Der Angeklagte hatte sich, wie mehrere Zeugen bekunden, eine Peitsche besonderer Stärke anfertigen lassen. Alle Zeugen bezeichnen den Angeklagten als einen der Schlimmsten in Sobibor, vor dem alle Angst hatten.
All das zwingt zu dem Schluss, dass der Angeklagte sich die nationalsozialistische Anschauung völlig zu eigen gemacht hatte, die in den Juden eine minderwertige Rasse sah. Von dieser Anschauung aus hielt er sich für berechtigt, diese Menschen, die dem Tode bereits verfallen waren, nach seinem Belieben zu quälen und zu töten. Der Angeklagte hat daher als Mittäter gehandelt.
3. Der Tatbestand des Mordes
a) Der Angeklagte handelte aus niedrigen Beweggründen. Dem Angeklagten war bewusst, dass die Menschen, die mit den Transporten ankamen, deshalb zum Tode bestimmt waren, weil sie Juden waren. Ebenso bewusst war dem Angeklagten aber auch, dass diesen Menschen nichts vorzuwerfen war. Die einzige Begründung, die für die Tötungen gegeben wurde, war die, dass die Staatsführung diese Tötungen für notwendig erklärte. In diesem Sinne sprach sich Himmler bei seinem Besuch in Sobibor in einer Ansprache vor dem deutschen Personal aus. Dem Angeklagten war also bewusst, dass der Nationalsozialismus das Leben ungezählter Menschen auslöschte zu Gunsten angeblicher Staatsnotwendigkeiten. Eine derartige Geringschätzung des menschlichen Lebens, des höchsten Rechtsgutes in den Rechtsordnungen aller Kulturvölker, ist sittlich so verachtenswert, dass sie als niedrig im Sinne des §211 StGB bezeichnet werden muss. Soweit der Angeklagte über das Befohlene hinaus selbständig Exekutionen vornahm, stand der Anlass hierzu in so krassem Missverhältnis zu dem Wert des menschlichen Lebens, dass der Beweggrund des Angeklagten auch in diesen Fällen als niedrig angesehen werden muss.
b) Der Angeklagte hat aber auch grausam gehandelt. In der Gaskammer wurden die zum Tode bestimmten Menschen zu mehreren Hunderten zusammengepfercht. Spätestens in diesem Zeitpunkt mussten die Opfer erkennen, dass sie nicht baden sollten, sondern dass sie der Tod erwartete. Sie mussten nun - den sicheren Tod vor Augen - beobachten, wie die Kammer geschlossen wurde, der Motor anlief und das Gas allmählich zu wirken begann. Selbst wenn es bis zum Eintritt des Todes nur wenige Sekunden gedauert haben sollte, waren die Opfer in dieser Zeit unvorstellbaren seelischen Qualen ausgesetzt. Dies war dem Angeklagten auch bekannt. Seine Einlassung, er habe das Lager III niemals von innen gesehen, hält das Schwurgericht für völlig unglaubhaft. Der Angeklagte lag ausserdem mit SS-Männern, die im Lager III zu tun hatten, in einer Stube zusammen. Er muss daher auch von ihnen erfahren haben, in welcher Weise die Tötung der Juden in der Gaskammer vor sich ging. Dass der Angeklagte in Kenntnis dieser grausamen Ausführung seinerseits aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung gehandelt hat, ergibt sich aus seinem unmenschlichen Verhalten gegenüber den Opfern vor der Tötung und aus den festgestellten Einzeltaten. Aus dieser Einstellung heraus hat er auch das Verfahren der Vergasung für richtig gehalten. Im Falle Stark ergibt sich aus der Art der Ausführung ohne weiteres, dass der Angeklagte auch in diesem Fall grausam im Sinne des §211 StGB gehandelt hat.
c) Der Angeklagte hat schliesslich auch heimtückisch gehandelt. Der Empfang der Opfer, an dem sich der Angeklagte im weissen Kittel beteiligte, war darauf abgestellt, in den Opfern den Glauben zu erwecken, sie kämen zum Baden. Man wollte auf diese Weise Widerstandsversuche ausschalten, damit der Weg bis zur Gaskammer ohne Schwierigkeiten zurückgelegt wurde. Dass die Täuschung der Opfer nicht immer gelang, spielt dabei keine Rolle. Wenigstens ein Teil der Opfer wiegte sich in dem Glauben, tatsächlich in ein Bad zu kommen, wie die Zeugin E. von einem Transport junger Holländer beispielsweise bekundet. Eine derartige Täuschung der Opfer, um sie auf diese Weise sicherer und leichter dem Tod zuzuführen, ist heimlich und tückisch und nutzt das Vertrauen der Opfer aus.
d) Dass der Angeklagte auch aus Mordlust gehandelt hat, konnte das Schwurgericht nicht feststellen. Es wurde bereits ausgeführt, dass der Angeklagte sich deswegen an der systematischen Tötung der Juden beteiligte, weil er die Ziele, die seine Vorgesetzten damit verfolgten, sich zu eigen gemacht hatte. Es war also nicht die Freude an der Tötung von Menschen schlechtweg, sondern der Gedanke, dass es sich dabei um Juden handelte, für ihn massgebend. Soweit der Angeklagte über die befohlenen Massnahmen hinausging, handelte er ebenfalls nicht aus Mordlust. In diesen Fällen lag vielmehr stets ein Anlass vor, der nach der Ansicht des Angeklagten die Tötung dieses Opfers rechtfertigte.
4. Rechtswidrigkeit
Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass die Ermordung von Menschen allein wegen ihrer Abstammung rechtswidrig war. Selbst der nationalsozialistische Gesetzgeber hat nie versucht, derartige Verbrechen durch ein Gesetz äusserlich zu sanktionieren. Es liegt auch noch nicht einmal, wie im Falle der sog. "Euthanasie" ein Geheimerlass Hitlers vor. Dem Angeklagten war dies auch bewusst. Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte angenommen haben könnte, eine Rechtsnorm erlaube in den festgestellten Fällen die Tötung von Menschen.
Die Rechtswidrigkeit wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte in Ausführung von Befehlen seiner Vorgesetzten gehandelt hat. Derartige Befehle waren rechtswidrig, da sie durch keine Rechtsnorm gedeckt waren. Sie sind daher nicht geeignet, das Tun des Angeklagten zu rechtfertigen (§47 MStGB). Soweit der Angeklagte selbständig gehandelt hat, wie im Falle Stark und bei der Exekution von Kranken vor Erreichen des Lagers III, kann er sich ohnehin nicht auf einen Befehl berufen.
5. Entschuldigungsgründe
Das Schwurgericht hat keinen Zweifel daran, dass dem Angeklagten die Rechtswidrigkeit der an ihn ergangenen Befehle, Juden zu töten oder sich an ihrer Tötung zu beteiligen, bewusst war. Er kann nicht angenommen haben, dass seine Vorgesetzten, selbst Himmler nicht, befugt gewesen seien, durch einen Befehl das grundlegende Verbot, Menschen zu töten, ausser Kraft zu setzen. Dass der Angeklagte in vielen Fällen auf Befehl handelte, entschuldigt ihn daher nicht. Der Angeklagte hat auch nicht im Nötigungsstand gehandelt (§52 StGB) oder hat geglaubt, in einem solchen zu handeln.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte bei einer Weigerung, seine Tätigkeit im Lager Sobibor fortzusetzen, einer auf andere Weise nicht abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben gegenüber gestanden hätte. Selbst wenn dies der Fall war, fühlte der Angeklagte sich nicht durch diese Gefahr zu seinem Tun gezwungen. Es liegt also keine Nötigung vor, denn der Angeklagte hat mehr getan, als man von ihm verlangte. Er hat insbesondere Kranke und Gebrechliche, die im Lager III getötet werden sollten, schon vorher selbst erschossen. In diesen Fällen scheidet also eine Nötigung ebenso aus wie im Falle Stark. Wenn der Angeklagte aber in diesen Fällen aus freien Stücken Menschen ermordete, kann in den Fällen, in denen ein Befehl vorlag, eine möglicherweise hinter dem Befehl stehende Drohung für den Angeklagten nicht massgebend gewesen sein. Er hätte dann auch dann gehandelt, wenn diese Drohung nicht vorhanden gewesen wäre.
6. Zahl der Fälle
Die Zahl der Fälle, für die der Angeklagte verantwortlich ist, lässt sich auch nicht annähernd bestimmen. Ausser den festgestellten Einzelfällen ist der Angeklagte für alle Gastötungen verantwortlich, die während seiner Anwesenheit im Lager vorgekommen sind. Der Angeklagte ist also wegen Mordes in einer unbestimmten Anzahl von Fällen gemäss §211, 47 StGB zu bestrafen.
7. Die Strafe
Nachdem die Todesstrafe durch Art.102 des Grundgesetzes abgeschafft worden ist, ergibt sich für jeden Fall des Mordes aus §211 StGB als einzig mögliche Strafe lebenslanges Zuchthaus (OGHBZ NJW 1949/620). Hierauf war daher unter Beachtung der Vorschrift des §260 Abs.IV StPO zu erkennen. Gemäss §32 StGB waren dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit abzuerkennen, denn sein Handeln ist ehrlos.
Die Kostenentscheidung folgt aus §465 StPO.
C. Der Angeklagte K. I. Die Persönlichkeit des Angeklagten
Der Angeklagte K. ist der Sohn eines Webers. Nach dem Besuch der Volksschule erlernte er den Beruf eines Bäckers und war als solcher tätig, bis er 1931 die Meisterprüfung ablegte. Nachdem er im gleichen Jahr arbeitslos geworden war, fand er Ende 1934 eine Arbeitsstelle bei den Heddernheimer Kupferwerken, wo er bis Oktober 1940 tätig war. Er gab diese Arbeit auf, weil er durch die Gauleitung dienstverpflichtet wurde. Vorher war er schon gemustert worden und für "garnisonsverwendungsfähig Heimat" erklärt worden. Auf Grund der Dienstverpflichtung musste sich der Angeklagte in der "Euthanasie"-Anstalt Hadamar melden. Hier wurde er zunächst als Bauhilfsarbeiter beschäftigt, später übernahm er die Heizung für die Küche und die Wohnräume. Mit den in dieser Anstalt vorgekommenen Tötungen von Geisteskranken hatte er nichts zu tun. Auch nachdem die Tötungen eingestellt wurden und die Anstalt als Lazarett benutzt wurde, blieb der Angeklagte dort, bis er im Juni 1942 zur "Stiftung" nach Berlin befohlen wurde. Hier wurde dem Angeklagten eröffnet, ihn erwarte eine Aufgabe im Osten. Er wurde nochmals auf Verschwiegenheit verpflichtet und auf die Kriegsgesetze hingewiesen. Der Angeklagte wurde dann über Lublin nach Sobibor in Marsch gesetzt.
Im August 1942 traf der Angeklagte in Sobibor ein. Er erhielt graue SS-Uniform mit den Abzeichen eines Unterscharführers. Der Angeklagte führte zunächst die Lagerbäckerei, später wurde ihm das "Schuhkommando" übertragen, dessen Aufgabe es war, die Schuhe der Opfer einzusammeln, zu sortieren und zu lagern bis zum späteren Abtransport. Der Angeklagte blieb bis zur Auflösung des Lagers in Sobibor und kam dann mit einer Polizeieinheit nach Italien, wo er den Krieg bis zum Ende mitmachte. Vom 5.Mai bis 15.Juni 1945 war der Angeklagte in Kriegsgefangenschaft und vom Dezember 1945 bis Februar 1949 in Internierungshaft. Seitdem arbeitete er bei der Firma Jöst.
Der Angeklagte war im Jahre 1933 der NSDAP und der SA beigetreten. Von 1939 bis 1940 war er Blockleiter der Partei. In der SA bekleidete er zuletzt den Rang eines Oberscharführers in einem Sanitätstrupp.
II. Die Anklage
1. Die Anklage legt dem Angeschuldigten zur Last, sich der Beihilfe zum Mord in einer unbestimmten Anzahl von Fällen schuldig gemacht zu haben. Die Beihilfe wird darin gesehen, dass der Angeklagte als Führer des "Schuhkommandos" die Opfer beim Auskleiden beaufsichtigt haben soll. 2. Die Anklage legt dem Angeklagten ausserdem zur Last, Häftlinge seines Kommandos mit der Peitsche geschlagen zu haben und sich dadurch der gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht zu haben.
III. Die Einlassung des Angeklagten und Beweiswürdigung
1. Der Angeklagte bestreitet, die zur Tötung bestimmten Opfer oder ihre Bewacher in
irgendeiner Weise beaufsichtigt zu haben. Er will sich mit seinem Kommando lediglich zu dem Zweck am Auskleideplatz aufgehalten haben, um die Schuhe der Opfer nach dem Auskleiden übernehmen zu können. Die Aufsicht sei Aufgabe der Posten gewesen, mit denen er nichts zu tun gehabt habe. In schriftlichen Erklärungen von Zeugen wird der Angeklagte als "Aufsichtsperson" bezeichnet (Zeuge Herz Z.), der bei Erschiessungen "beteiligt" gewesen sei (Zeuge B.). Inwieweit die Zeugen ihre Darstellungen auf eigene Beobachtungen stützen, geht aus den Erklärungen nicht hervor. Die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen R. und L., die Augenzeugen waren, bekunden dagegen, dass die Aufgabe des Angeklagten nur darin bestand, mit seinem Kommando die ausgezogenen Schuhe einzusammeln. Von dieser Darstellung ist daher auszugehen.
2. Der Angeklagte gibt zu, in einzelnen Fällen Häftlinge seines Kommandos geschlagen zu haben. Er will jedoch nur in einer Weise geschlagen haben, dass keine Verletzungen entstanden. Er behauptet, dass er nur deswegen geschlagen habe, weil die Gefahr bestanden habe, dass das ganze Kommando wegen der schlechten Arbeitsleistung Einzelner zur Rechenschaft gezogen wurde. Er behauptet ferner, er habe auch hin und wieder deshalb schlagen müssen, um nicht wegen seiner anständigen Haltung gegenüber den jüdischen Häftlingen bei seinen Vorgesetzten aufzufallen. Diese Einlassung des Angeklagten wird weitgehend unterstützt durch die Aussagen der Zeugen. Keiner von ihnen schildert den Angeklagten als einen brutalen Schläger, sie setzen ihn vielmehr deutlich in Gegensatz zu der Mehrzahl der übrigen Deutschen. Der Angeklagte wird geradezu als "anständig" (Zeugin R.), als "guter Mensch" (Zeuge L. L.), als "nicht schlecht" (Zeugen Josef Z. und E.) bezeichnet. Die Zeugen haben also den Angeklagten nicht bei rohen Misshandlungen beobachtet und haben auch nicht von derartigen Beobachtungen anderer gehört. Übereinstimmend bekunden die Zeugen, dass der Angeklagte nur in der letzten Zeit geschlagen hat. Es handelt sich dabei aber nur um leichte Schläge, bei denen keine Verletzungen entstanden, wie der Zeuge L. ausdrücklich bekundet. Der gleiche Zeuge hält es für wahrscheinlich, dass der Angeklagte nicht ohne einen Anlass geschlagen hat.
IV. Rechtliche Würdigung a) Beteiligung an den Tötungen
1. Vorsätzliche Tötung
Es ist bereits bei dem Angeklagten G. ausgeführt worden, dass alle im Lager Sobibor Tätigen in einen Geschehensablauf eingespannt waren, dessen einziges Ziel die Tötung von Juden war. Jede Tätigkeit, die in diesem Lager ausgeführt wurde, diente unmittelbar oder mittelbar diesem Zweck. Jede dieser Tätigkeiten war für den Betrieb des Lagers notwendig. Auf diese Weise war daher sowohl die Tätigkeit des Angeklagten K. in der Bäckerei, wie seine Tätigkeit im "Schuhkommando" ursächlich für den Erfolg. Da der Angeklagte auch über die Aufgabe des Lagers nicht im unklaren war, hat er sich an den Tötungen beteiligt.
2. Teilnahmeform
Die Tätigkeit des Angeklagten war jedoch nur eine entferntere Ursache für den Erfolg. An der eigentlichen Tötungshandlung hat er sich nicht beteiligt. Es kommt daher darauf an, ob der Angeklagte den Willen hatte, sich an einer Tat zu beteiligen, die er als eigene ansah. Das Schwurgericht hat dies verneint aus folgenden Gründen:
Der Angeklagte ist zur NSDAP und zur SA keine besondere intensive Bindung eingegangen, die darauf schliessen liess, dass er sich die Ziele der NSDAP und besonders ihre Einstellung gegenüber den Juden zu eigen gemacht hätte. Er ist der NSDAP und der SA im Jahre 1933 beigetreten, wie Millionen anderer und hat in beiden Organisationen nur untergeordnete Funktionen innegehabt. Der Angeklagte hat auch in Sobibor keine ausgesprochen antisemitische Einstellung bewiesen. Er hat im Gegenteil jüdischen Häftlingen geholfen, soweit es in seinen Kräften stand, hat ihnen insbesondere Brot gegeben, wie die Mehrzahl der Zeugen bekunden. Der Zeuge E. bekundet weiterhin, dass, wer Lebensmittel haben wollte, sich an den Angeklagten wenden konnte. Nach der Aussage der Zeugen R. und Josef Z. schritt der Angeklagte nicht ein, wenn die Häftlinge bei der Arbeit rauchten, was an sich streng verboten war. Der Angeklagte hat auch seine Häftlinge bei der Arbeit nicht angetrieben, wie der Zeuge L. bekundet. Die Zeugin R. schliesslich bekundet, dass der Angeklagte den jüdischen Häftlingen Trost zusprach und sie ermahnte, durchzuhalten.
All das zeigt, dass der Angeklagte die Behandlung, die die Juden in Sobibor fanden, nicht billigte. Wenn er trotzdem weiter im Lager tätig wurde, so kann er das nur in dem Bewusstsein getan haben, einer Sache zu dienen, die er nicht als die seine ansah. Der Angeklagte hatte vielmehr nur den Willen, die Tat anderer in dem Umfang, in dem es ihm unumgänglich erschien, zu unterstützen. Der Angeklagte K. ist daher nur als Gehilfe gemäss §49 StGB anzusehen.
3. Der Tatbestand des Mordes
Dem Angeklagten war zum mindesten bewusst, dass die Haupttäter aus niedrigen Beweggründen und heimtückisch handelten. Seine Beihilfe ist daher eine Beihilfe zum Mord.
4. Rechtswidrigkeit
Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit gelten die für den Angeklagten G. gemachten Ausführungen entsprechend.
5. Entschuldigungsgründe
Der Angeklagte lässt sich dahin ein, er habe bei Verweigerung seiner weiteren Tätigkeiten in Sobibor für sein Leben fürchten müssen. Nach seiner Einlassung wurde er schon bei der Verpflichtung für Hadamar mit der Todesstrafe bedroht. Ob sich diese Drohung auf die Weigerung seiner Beteiligung oder auf den Bruch der Schweigepflicht bezog, weiss der Angeklagte nicht mehr genau. Bevor er nach Sobibor kam, wurde er nochmals verpflichtet und darauf aufmerksam gemacht, dass er unter den Kriegsgesetzen stehe. In Lublin drohte Major Wirth dem Angeklagten sodann nach seiner Einlassung mit Erschiessen, wenn er sich weigerte, die befohlene Arbeit in Sobibor auszuführen. Der Angeklagte gibt weiter an, Himmler habe bei seinem Besuch in Sobibor in einer Ansprache gesagt, wenn die SS-Männer "schlappmachten, müssten sie die Konsequenzen ziehen". Der Angeklagte will auch von einem Mann eines anderen Lagers gehört haben, der erschossen worden sein sollte, weil er sich geweigert habe, weiter mitzumachen. Diese Angaben des Angeklagten, die an sich nicht unglaubhaft erscheinen, denn sie decken sich zum Teil mit Tatsachen, die nach 1945 bekannt geworden sind, werden unterstützt durch die Einlassung des Angeklagten G. Dieser gibt an, ebenfalls mehrere Fälle erfahren zu haben, in denen SS-Männer wegen der Weigerung, mitzumachen, den Tod gefunden haben.
Es kann zweifelhaft erscheinen, ob die Gefahr, der der Angeklagte sich gegenüber sah, nur dadurch abgewendet werden konnte, dass er seine Tätigkeit in Sobibor fortsetzte. Eine direkte Weigerung hätte dem Angeklagten allerdings voraussichtlich nichts genützt. Gegenüber seinen robusten unmittelbaren Vorgesetzten hätte der Angeklagte, der ein schwerfälliger und unbeholfener Mensch ist, sich sicherlich nicht durchgesetzt. Er wäre wahrscheinlich überhaupt nicht angehört worden. Es hätten aber noch andere Möglichkeiten bestanden, Der Angeklagte hätte sich etwas intensiver als er es getan hat, beim Wehrbezirkskommando um die Aufhebung seiner uk-Stellung bemühen können. Jedenfalls ist dem Angeklagten aber nicht zu widerlegen, dass er angenommen hat, es bestehe keine andere Möglichkeit, der ihm drohenden Gefahr für sein Leben zu entgehen. Diese Drohung allein hat den Angeklagten veranlasst, weiter in Sobibor tätig zu werden. Das Schwurgericht ist davon überzeugt, dass der Angeklagte, wenn diese Drohung nicht bestanden hätte, ausgeschieden wäre. Der Angeklagte hat sich auch nicht im weiteren Umfang, als es von ihm verlangt wurde, beteiligt und hat, wie bereits ausgeführt worden ist, versucht, das Los der jüdischen Häftlinge nach seinen Kräften zu erleichtern. Der Angeklagte ist daher von der Anklage der Beihilfe zum Mord mangels Beweises, nämlich unter dem Gesichtspunkt des vermeintlichen Nötigungsstandes gemäss §§52, 50 StGB freizusprechen.
b) Körperverletzungen
Soweit der Angeklagte jüdische Häftlinge mit der Peitsche geschlagen hat, hat er den Tatbestand des §223a StGB (gefährliche Körperverletzung) verwirklicht. Insoweit lässt sich dem Angeklagten jedoch ebenfalls die Schuld nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisen.
Es lässt sich dem Angeklagten einmal nicht widerlegen, dass er geglaubt hat, sich durch gelegentliche Schläge der im Lager herrschenden Behandlungsart gegenüber Juden anpassen zu müssen, um nicht als "Judenfreund" verdächtigt zu werden und sich selbst Gefahren auszusetzen. Er gibt an, dass dem Lagerleiter einmal gemeldet worden sei, er sei zu "weich" mit seinem Kommando, und dass der Lagerleiter ihm in diesem Zusammenhang mit der Verbringung in ein KZ gedroht habe. Der Angeklagte konnte daher auch insoweit das Vorliegen der Voraussetzungen des Nötigungsstandes annehmen. Ausserdem lässt sich dem Angeklagten nicht widerlegen, dass er angenommen hat, unter den Voraussetzungen des übergesetzlichen Notstandes zu handeln. Die Zeugin R. bekundet, dass häufig das ganze Kommando für nachlässige Arbeit Einzelner die Prügelstrafe oder anderes erwartete. Der Angeklagte konnte sich also sagen, dass eine leichte Züchtigung Einzelner eine geringere Rechtsverletzung darstellen würde, als ein Prügeln des ganzen Kommandos durch die oft rohen Wachmannschaften.
Der Angeklagte ist daher auch von der Anklage der Körperverletzung mangels Beweises freizusprechen.
c) Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§465, 467 StPO.
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