Die Endlösung der Judenfrage
in Belgien : Dokumente

Serge Klarsfeld et Maxime Steinberg (éds.)

The Beate Klarsfeld Foundation, Paris 1980.
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Die Vere1n1~lng der Juden in Belgien 1st eine rechtsfähige
Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in BrUssel
und steht unter der Aufsicht des belg. Innenministeriums.
Die näheren Bestimmungen über den Aufbau der Vereinigung
und die Stellung der Mi tg11eder werden durch eine Satzung
getrOffen, die noch veröffentlicht werden wird. Zur Erfül-
lung dieser Aufgaben haben die Mitglieder Beiträge an die
Verein1~lDg zu leisten; gegebenenfalls gibt der belgisehe
Staat einen Zuschuß.
Eine der wichtigsten Aufgaben dieser VereiD1~lng regelt
eine weitere Verordnung über das jüdische Schulwesen. Hier-
nach ist die neue Körperschaft verpflichtet, jüdische Volks-
schulen zu errichten und ZU unterhalten und für die Aus-
bildung und Fortbildung von jüdischen Lehrern zu sorgen.
Die Vereinigung ist ferner berechtigt, Bewahrachulen, Schu-
len des mittleren und technischen Unterrichts Bowie be-
sondere Lehrgänge, die der Auswande~Jng förderlich sind,
einzurichten.
Für die jüdischen Volksschulen besteht Schul zwang. Sämt-
liche jüdischen Schulen und Lehrgänge unterstehen der Auf-
sicht des !d.inisteriums für das Unterrichtsweaen. Der Ober-
gang auf die neu einzurichtenden jüdischen Volksschulen
erfolgt mit deren Einrichtung. Die nicht mehr schulpflich-
tigen jüdischen Schüler haben aber aus nichtjüdischen
Unterrichtsanstalten und Lehrgängen bereits bis zum
31.12.41 auszuscheiden.
+ CDJC, CDXCVI-6