G. Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Grundsätze der Humanität verübt in der Ausführung der Verschwörung, für welche die Verschwörer verantwortlich sind.
1. Angefangen mit der Entfesselung des Angriffskrieges am 1. September 1939, und während dessen Ausdehnung zu Kriegen, die fast die ganze Welt in Mitleidenschaft zogen, führten die Nazi-Verschwörer ihren gemeinsamen Plan und ihre Verschwörung zur Kriegsführung unter rücksichtsloser und vollkommener Nichtachtung und Verletzung von Kriegsrecht und Kriegsbrauch durch. Im Verlauf der Durchführung des gemeinsamen Planes und der Verschwörung wurden die Kriegsverbrechen begangen, welche nachstehend in Anklagepunkt 3 dieser Anklageschrift im einzelnen angeführt sind.
2. Angefangen mit der Inangriffnahme ihres Planes, vollkommene Kontrolle innerhalb des Deutschen Reiches zu erlangen und zu erhalten, und sodann in der Ausnützung dieser Kontrolle zu Angriffen auf andere Staaten, führten die Nazi-Verschwörer ihren gemeinsamen Plan und ihre Verschwörung unter vollkommener und rücksichtsloser Nichtachtung und Verletzung der Grundsätze der Humanität durch. Im Verlaufe der Ausführung des gemeinsamen Planes und der Verschwörung wurden Verbrechen gegen die Grundsätze der Humanität begangen, die nachstehend im Anklagepunkte 4 dieser Anklageschrift im einzelnen ausgeführt sind.
3. Auf Grund des Vorhergehenden sind die Angeklagten sowie verschiedene andere Personen einer gemeinsam geplanten Verschwörung zur Durchführung von Verbrechen gegen den Frieden, einer Verschwörung zur Verübung von Verbrechen gegen die Grundsätze der Humanität im Verlauf der Kriegsvorbereitung und Kriegsführung, und einer Verschwörung zur Ausübung von Kriegsverbrechen nicht nur gegen die Streitkräfte ihrer Feinde, sondern auch gegen nichtkriegführende, friedliche Bevölkerungen schuldig.
H. Verantwortlichkeit von Einzelpersonen, Gruppen und Organisationen für die im Anklagepunkt 1 angeführten vergehen.
Es wird hierbei auf Anhang A dieser Anklageschrift hingewiesen, welcher eine Aufstellung der Verantwortlichkeit der einzelnen Angeklagten hinsichtlich des in Anklagepunkt 1 der Anklageschrift aufgezählten Verbrechen enthält. Ferner wird hierbei auf Anhang B dieser Anklageschrift hingewiesen, welcher eine Aufstellung der Verantwortlichkeit der Gruppen und Organisationen – hierin verbrecherische Gruppen und Organisationen genannt – hinsichtlich des in Anklagepunkt 1 angeführten Verbrechens enthält.