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XXI

ANKLAGE: Verletzung des Münchener Abkommens und Nebenabkommens vom 29. September 1938.

BEGRÜNDUNG: 1. Deutschland zwang am oder um den 15. März 1939 durch Nötigung und Drohung mit militärischer Intervention die Tschechoslowakische Republik, das Schicksal des tschechischen Volkes und Landes dem Führer des deutschen Reiches auszuliefern.

2. Deutschland weigerte sich und unterließ es, einem internationalen Garantieabkommen über die neuen Grenzen des tschechoslowakischen Staates beizutreten, wie es im Nachtrag Nr. 1 des Münchener Vertrages vorgesehen war.

XXII

ANKLAGE: Verletzung der feierlichen Zusicherungen Deutschlands vom 3. September 1939, 28. April 1939 und 6. Oktober 1939, die Unabhängigkeit und die Souveränität des Königreiches Norwegen nicht anzutasten.

BEGRÜNDUNG: Deutschland überrannte ohne Warnung am oder um den 9. April 1940 das Königreich Norwegen, griff es zu Land und zur See an, und beging andere gewalttätige Angriffe.

XXIII

ANKLAGE: Verletzung der Zusicherungen Deutschlands vom 28. April 1939 und 26. August 1939, die Neutralität und territoriale Unverletzbarkeit Luxemburgs zu achten.

BEGRÜNDUNG: Mit militärischer Gewalt überrannte, besetzte und annektierte Deutschland am oder um den 10. Mai 1940 das souveräne Staatsgebiet von Luxemburg ohne Warnung, und ohne sich friedlicher Mittel zur Beilegung etwa vorhandener Streitigkeiten zu bedienen, und verletzte so seine feierliche Zusicherung.

XXIV

ANKLAGE: Verletzung des Nichtangriffspaktes zwischen Deutschland und Dänemark, unterzeichnet in Berlin am 31. Mai 1939.

BEGRÜNDUNG: Deutschland griff ohne vorherige Warnung am oder um den 9. April 1940 mit militärischer Gewalt das Königreich Dänemark an, überrannte es und beging andere gewalttätige Angriffe gegen Dänemark.

XXV

ANKLAGE: Verletzung des Nichtangriffspaktes zwischen Deutschland und der USSR vom 23. August 1939.

BEGRÜNDUNG: 1. Deutschland überfiel am oder um den 22. Juni 1941 mit militärischer Gewalt die USSR und beging Angriffsakte gegen sie.

2. Deutschland überfiel ohne Warnung oder ohne sich eines freundschaftlichen Meinungsaustausches oder Schiedsverfahrens zu bedienen, am oder um den 22. Juni 1941 die USSR mit militärischer Gewalt und beging Angriffsakte gegen sie.

XXVI

ANKLAGE: Verletzung der am 6. Oktober 1939 gegebenen Zusicherung, die Neutralität und territoriale Integrität von Jugoslawien zu respektieren.

BEGRÜNDUNG: Deutschland hat ohne vorherige Warnung am oder um den 6. April 1941 mit seiner Militärmacht das Königreich Jugoslawien angegriffen, überfallen und andere Angriffshandlungen gegen dasselbe begangen.