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XIV

ANKLAGE: Verletzung des Schieds- und Schlichtungsvertrages, der am 11. September 1929 zwischen Deutschland und Luxemburg abgeschlossen wurde.

BEGRÜNDUNG: Ohne Warnung, und trotz seines feierlichen Vertrages, alle Streitigkeiten, die zwischen ihm und Luxemburg entstehen, und die nicht auf diplomatischem Wege geregelt werden könnten, auf friedlichem Wege zu regeln, hat Deutschland am oder um den 10. Mai 1940 Luxemburg mit militärischer Gewalt angegriffen, überrannt und besetzt, und dadurch seine Neutralität und territoriale Unantastbarkeit verletzt und seine souveräne Unabhängigkeit zerstört.

XV

ANKLAGE: Verletzung der Nichtangriffserklärung, die zwischen Deutschland und Polen am 26. Januar 1934 abgeschlossen wurde.

BEGRÜNDUNG: Deutschland hat am oder um den 1. September 1939 zum Zwecke einer Entscheidung zu Gewaltmitteln gegriffen und entlang der deutsch- polnischen Grenze Polen an verschiedenen Stellen mit militärischer Gewalt angegriffen, überrannt und andere Angriffsakte gegen Polen begangen.

XVI

ANKLAGE: Verletzung der deutschen Zusicherung vom 21. Mai 1935, die Unverletzlichkeit und Unantastbarkeit des österreichischen Bundesstaates anzuerkennen.

BEGRÜNDUNG: Am oder um den 11. März 1938 hat Deutschland an verschiedenen Punkten und Orten entlang der österreichischen Grenze mit militärischer Gewalt, und unter Verletzung seiner feierlichen Erklärung und Zusicherungen, Österreich überrannt und den Bundesstaat Österreich Deutschland einverleibt.

XVII

ANKLAGE: Verletzung des österreichisch-deutschen Vertrages vom 11. Juli 1936.

BEGRÜNDUNG: In der Zeit vom 12. Februar 1938 bis 13. März 1938 hat Deutschland durch Nötigung und verschiedene Angriffsakte, einschließlich der Anwendung von militärischer Gewalt, den Bundesstaat Österreich veranlaßt, seine Unabhängigkeit zu Gunsten des deutschen Staates aufzugeben. Dies geschah unter Verletzung von Deutschlands Abkommen, die volle Unabhängigkeit des Bundesstaates Österreich anzuerkennen.

XVIII

ANKLAGE: Verletzung der deutschen Zusicherungen vom 30. Januar 1937, 28. April 1939, 26. August 1939 und 6. Oktober 1939, die Neutralität und territoriale Unverletzbarkeit der Niederlande zu respektieren.

BEGRÜNDUNG: Ohne Warnung, und ohne sich friedlicher Mittel zur Beilegung vorhandener Streitigkeiten zu bedienen, hat Deutschland am oder um den 10. Mai 1940 mit militärischer Gewalt und unter Verletzung seiner feierlichen Versicherungen, die Niederlande überrannt, besetzt und versucht, das unabhängige holländische Gebiet zu unterwerfen.

XIX

ANKLAGE: Verletzung der deutschen Zusicherungen vom 30. Januar 1937, 13. Oktober 1937, 28. April 1939, 26. August 1939 und 6. Oktober 1939, die Neutralität und territoriale Unverletzbarkeit von Belgien zu respektieren.

BEGRÜNDUNG: Ohne Warnung hat Deutschland am oder um den 10. Mai 1940 das belgische Hoheitsgebiet mit militärischer Gewalt und unter Verletzung seiner feierlichen Zusicherungen und Erklärungen angegriffen, überrannt und besetzt.

XX

ANKLAGE: Verletzung der am 11. März 1938 und am 26. September 1938 der Tschechoslowakei gegebenen Zusicherungen.

BEGRÜNDUNG: Deutschland errichtete am oder um den 15. März 1939 unter Androhung von Zwang und Gewalt das Protektorat von Böhmen und Mähren. Es verletzte hierdurch die am 11. März 1938 gegebene Zusicherung, die territoriale Integrität der Tschechoslowakei zu respektieren und die am 26. September 1938 gegebene Zusicherung, keine weiteren territorialen Ansprüche an die Tschechoslowakei zu stellen, wenn das sogenannte Sudetenland an Deutschland abgetreten sei.