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VIII

ANKLAGE: Verletzung des Schiedsvertrages zwischen Deutschland und der Tschechoslowakei, abgeschlossen am 16. Oktober 1925 in Locarno.

BEGRÜNDUNG: Deutschland hat am oder um den 15. März 1939 ungesetzlich die Tschechoslowakei durch Nötigung und Drohung mit militärischer Macht gezwungen, das Geschick der Tschechoslowakei und ihrer Einwohner dem Führer und Reichskanzler auszuliefern, ohne versucht zu haben, seinen Streit mit der Tschechoslowakei auf friedlichem Wege zu schlichten.

IX

ANKLAGE: Verletzung des Schiedsvertrages zwischen Deutschland und Belgien, abgeschlossen am 16. Oktober 1925 in Locarno.

BEGRÜNDUNG: Deutschland hat am oder um den 10. Mai 1940 ungesetzlich Belgien angegriffen und überrannt, ohne vorher versucht zu haben, seinen Streit mit Belgien auf friedlichem Wege zu schlichten.

X

ANKLAGE: Verletzung des Schiedsvertrages zwischen Deutschland und Polen, abgeschlossen am 16. Oktober 1925 in Locarno.

BEGRÜNDUNG: Deutschland hat am oder um den 1. September 1939 ungesetzlich Polen angegriffen und überrannt, ohne vorher versucht zu haben, seinen Streit mit Polen auf friedlichem Wege zu schlichten.

XI

ANKLAGE: Verletzung des Schieds- und Schlichtungsvertrages zwischen Deutschland und Holland, abgeschlossen am 20. Mai 1926.

BEGRÜNDUNG: Deutschland hat ohne Warnung, und trotz seines feierlichen Versprechens, jedweden sich zwischen Deutschland und Holland ergebenden Streit, der nicht auf diplomatischem Weg beigelegt werden kann, und der nicht nach gegenseitiger Vereinbarung an den Ständigen Internationalen Gerichtshof verwiesen worden war, auf friedlichem Wege zu schlichten, an oder um den 10. Mai 1940 mit bewaffneter Macht Holland angegriffen, überrannt und besetzt und hierdurch dessen Neutralität und territoriale Unantastbarkeit verletzt und seine souveräne Unabhängigkeit vernichtet.

XII

ANKLAGE: Verletzung des Schieds- und Ausgleichsvertrages, abgeschlossen zwischen Deutschland und Dänemark am 2. Juni 1926.

BEGRÜNDUNG: Deutschland hat ohne Warnung seine feierliche Verpflichtung zur friedlichen Schlichtung aller Streitigkeiten jeglicher Natur, die jemals zwischen ihm und Dänemark entstehen sollten, und die nicht auf diplomatischem Wege geregelt werden und auch nicht durch gegenseitiges Übereinkommen dem Ständigen Internationalen Gerichtshof unterbreitet worden waren, dadurch verletzt, daß es am oder um den 9. April 1940 mit militärischer Macht Dänemark überfallen, angegriffen und besetzt und dadurch seine Neutralität und territoriale Integrität verletzt und seine Souveränität und Unabhängigkeit zerstört hat.

XIII

ANKLAGE: Verletzung des Vertrages zwischen Deutschland und anderen Staaten zur Verdammung des Krieges als eines Instrumentes der nationalen Politik, unterzeichnet in Paris am 27. August 1928, bekannt als Kellogg- Briand Pakt.

BEGRÜNDUNG: Deutschland hat an den oder ungefähr um die Daten, die in Spalte 1 näher angeführt sind, und die Staaten, die in Spalte 2 näher bezeichnet sind, jeweilig mit militärischer Gewalt angegriffen. Es hat Krieg gegen jene Staaten entfesselt unter Verletzung seiner feierlichen Erklärung, den Krieg als Mittel zur Lösung internationaler Streitigkeiten zu verdammen; es verletzte ferner seine feierliche Verurteilung des Krieges als ein Instrument nationaler Politik in seinen Beziehungen mit diesen Staaten, und sein feierliches Gelöbnis, daß die Regelung oder Lösung aller Streitigkeiten oder Konflikte, ganz gleich welcher Natur oder welchen Ursprungs, die zwischen ihm und den anderen Staaten entstehen würden, niemals anders als durch friedliche Mittel beigelegt werden sollten.

Spalte 1Spalte 2

1. September 1939Republik Polen

9. April 1940Königreich Norwegen

9. April 1940Königreich Dänemark

10. Mai 1940Königreich Belgien

10. Mai 1940Großherzogtum Luxemburg

10. Mai 1940Königreich der Niederlande

6. April 1941Königreich Griechenland

6. April 1941Königreich Jugoslawien

22. Juni 1941Union der Sozialistischen

Sowjet-Republiken

11. Dezember 1941Vereinigte Staaten

von Amerika