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V

ANKLAGE: Verletzung der zwischen den Alliierten und Assoziierten Mächten und Deutschland in Versailles am 28. Juni 1919 unterzeichneten Vertrages, der unter dem Namen Versailler Vertrag bekannt ist.

BEGRÜNDUNG: 1. Deutschland hat am und nach dem 7. März 1936 in der entmilitarisierten Zone des Rheinlandes militärische Kräfte gehalten und aufgestellt, und militärische Festungswerke unterhalten und ausgeführt, wodurch die Bestimmungen der Artikel 42 bis 44 des Versailler Vertrages verletzt wurden.

2. Deutschland hat am oder um den 13. März 1938 Österreich dem Deutschen Reiche angeschlossen, wobei die Bestimmungen des Artikels 80 des Versailler Vertrages verletzt wurden.

3. Deutschland hat am oder um den 22. März 1939 den Distrikt Memel dem Deutschen Reiche einverleibt, wodurch die Bestimmungen des Artikels 99 des Versailler Vertrages verletzt wurden.

4. Deutschland hat am oder um den 1. September 1939 die Freie Stadt Danzig dem Deutschen Reiche einverleibt, wodurch die Bestimmungen des Artikels 100 des Versailler Vertrages verletzt wurden.

5. Deutschland hat am oder um den 16. März 1939 die Provinzen Böhmen und Mähren, ehemals Teile der Tschechoslowakischen Republik, dem Deutschen Reiche einverleibt, wodurch die Bestimmungen des Artikels 81 des Versailler Vertrages verletzt wurden.

6. Deutschland hat zu verschiedenen Zeiten im März 1935 und später verschiedene Teile des Teiles V, Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt, des Versailler Vertrages mißachtet durch Schaffung einer Luftflotte, Einführung der Wehrpflicht, Vergrößerung der Heeres- und Flottenstärke über die durch den Vertrag gesetzten Grenzen hinaus.

VI

ANKLAGE: Verletzung des Vertrages zwischen den Vereinigten Staaten und Deutschland betreffend die Wiederherstellung freundschaftlicher Beziehungen, unterzeichnet in Berlin am 25. August 1921.

BEGRÜNDUNG: Deutschland hat verschiedentlich während und nach dem März 1935 gegen verschiedene Teile des Abschnittes V, Bestimmmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt, des Vertrages zwischen den Vereinigten Staaten und Deutschland zur Wiederherstellung freundschaftlicher Beziehungen verstoßen, indem es eine Luftwaffe schuf, allgemeine Wehrpflicht einführte, und sein Heer und seine Kriegsmarine über die in dem Vertrag festgesetzten Grenzen vergrößerte.

VII

ANKLAGE: Verletzung des gegenseitigen Garantievertrages zwischen Deutschland, Belgien, Frankreich, Großbritannien und Italien, abgeschlossen am 16. Oktober 1925 in Locarno.

BEGRÜNDUNG: 1. Deutschland hat am oder um den 7. März 1936 ungesetzlich bewaffnete Kräfte in die entmilitarisierte Rheinlandzone Deutschlands gesandt und dadurch Artikel 1 des gegenseitigen Garantievertrages verletzt.

2. Deutschland hat im oder um den März 1936 und späterhin ungesetzlich bewaffnete Kräfte in der entmilitarisierten Rheinlandzone Deutschlands unterhalten und dadurch Artikel 1 des gegenseitigen Garantievertrages verletzt.

3. Deutschland hat am oder um den 7. März 1936 ungesetzlich Befestigungen in der entmilitarisierten Rheinlandzone Deutschlands errichtet und unterhalten und dadurch Artikel 1 des gegenseitigen Garantievertrages verletzt.

4. Deutschland hat am oder um den 10. Mai 1940 ungesetzlich Belgien angegriffen und überrannt und dadurch Artikel 2 des gegenseitigen Garantievertrages verletzt.

5. Deutschland hat am oder um den 10. Mai 1940 ungesetzlich Belgien angegriffen und überrannt, ohne vorher versucht zu haben, seinen Streit mit Belgien auf friedlichem Wege zu schlichten, und dadurch Artikel 3 des gegenseitigen Garantievertrages verletzt.