Erklärung
der französischen Anklagevertretung
zu dem Antrag für den Angeklagten
Gustav Krupp v. Bohlen
Nürnberg, den 13. November 1945.
MEMORANDUM
Die Französische Delegation, die Angelegenheit Krupp, die in der Sitzung vom 12. November 1945 besprochen wurde, betreffend.
Frankreich erhebt formell Widerspruch, das Verfahren gegen die Firma Krupp fallen zu lassen, da die anderen Ankläger keine Möglichkeit sehen, zu diesem Zeitpunkt ein zweites Verfahren gegen die großen deutschen Industriellen vorzubereiten.
Frankreich erhebt deswegen Einspruch gegen eine einfache Abtrennung.
Die verbleibenden Möglichkeiten sind, entweder das Verfahren gegen Krupp senior in seiner Abwesenheit zu führen oder ihn durch Krupp junior zu ersetzen.
Das Verfahren gegen einen alten Mann, der bald verscheiden und nicht vor Gericht erscheinen kann, ist an sich schwierig.
Frankreich würde es vorziehen, seinen Sohn, gegen den schwere Anschuldigungen vorliegen, an seine Stelle zu setzen.
Aus einfachen Zweckmäßigkeitsgründen bittet Frankreich, keinen weiteren Aufschub eintreten zu lassen, als den, der sich wahrscheinlich durch die Anträge der Verteidigung ergeben wird.
Wenn der Gerichtshof diese Anträge der Verteidigung ablehnt, dann sollte das Verfahren gegen Krupp senior in seiner Abwesenheit stattfinden.
Dies ist jedoch unserer Meinung nach das kleinere von zwei Übeln.
Unterschrift: DUBOST
Ergänzende Erklärung
der französischen Anklagevertretung
Nürnberg, den 14. November 1945.
ZUSÄTZLICHES MEMORANDUM
Das Verfahren gegen Krupp senior ist unseres Erachtens nach unter den obwaltenden Umständen unmöglich; es kann nicht stattfinden gegen einen alten, sterbenden Mann, der die Anklagebank nicht betreten kann.
Wir wünschen, daß sein Sohn verfolgt wird. Es bestehen ernste Anschuldigungen gegen ihn.
Insoweit hatten wir geltend gemacht, daß durch seine Verfolgung keine Verzögerung dieses Verfahrens eintreten dürfe.
Die Zweckmäßigkeitsgründe, die uns zu dieser Haltung bewogen haben, sind nicht mehr so zwingend, nachdem die Sowjet-Delegation der Auffassung des Mr. Jacksons zugestimmt hat.
Infolgedessen erheben wir keinen Einwand mehr, und stimmen selbst dieser Auffassung zu.
Der Bevollmächtigte Stellvertreter
der Französischen Regierung
bei der Anklagebehörde des
Internationalen Militär-Gerichtshofes:
Unterschrift: CH. DUBOST
Beschluß des Gerichtshofes
über die Vertagung des Verfahrens
gegen Gustav Krupp v. Bohlen
Internationaler Militärgerichtshof
DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,