HOME

<< Zurück
|
Vorwärts >>

Der Krieg gegen die Vereinigten Staaten.

Vier Tage nach dem Angriff der Japaner auf die Flotte der Vereinigten Staaten in Pearl-Habour am 7. Dezember 1941 erklärte Deutschland den Vereinigten Staaten den Krieg.

Der Dreimächtepakt zwischen Deutschland, Italien und Japan wurde am 27. September 1940 unterzeichnet. Von diesem Zeitpunkt bis zum Angriff auf die USSR versuchte der Angeklagte Ribbentrop, zusammen mit anderen Angeklagten, Japan zu bewegen, die britischen Besitzungen im Fernen Osten anzugreifen. Dadurch, so dachte man, werde man Englands Niederlage beschleunigen und die Vereinigten Staaten vom Kriege fernhalten.

Die Möglichkeit eines direkten Angriffes auf die Vereinigten Staaten wurde als eine Sache der Zukunft in Betracht gezogen und erörtert. Major von Falkenstein, der Verbindungsoffizier der Luftwaffe bei der Operationsabteilung des OKW, faßte militärische Fragen, die einer Diskussion bedurften, im Oktober 1940 in Berlin zusammen und sprach dabei von der Möglichkeit »der Fortsetzung des Krieges gegen Amerika zu einem späteren Zeitpunkt«. Es ist auch klar, daß die deutsche Politik, Amerika, wenn möglich, vom Kriege fernzuhalten, Deutschland nicht daran gehindert hat, Japan seine Unterstützung selbst gegen die Vereinigten Staaten zuzusagen. Am 4. April 1941 sagte Hitler dem japanischen Außenminister Matsuoka in Gegenwart des Angeklagten Ribbentrop, daß Deutschland »ohne Verzug losschlagen« werde, falls ein japanischer Angriff auf Singapore zum Kriege zwischen Japan und den Vereinigten Staaten führen sollte. Am nächsten Tage drängte Ribbentrop selbst Matsuoka dazu, Japan in den Krieg hineinzubringen.

Am 28. November 1941, zehn Tage vor dem Angriff auf Pearl-Habour, ermutigte Ribbentrop Japan, durch dessen Gesandten in Berlin, Großbritannien und die Vereinigten Staaten anzugreifen, und sagte, daß, sollte Japan in einen Krieg mit den Vereinigten Staaten verwickelt werden, Deutschland sofort in diesen Krieg eintreten werde. Wenige Tage später teilten japanische Vertreter Deutschland und Italien mit, Japan bereite sich zum Angriff auf die Vereinigten Staaten vor; sie ersuchten um Unterstützung. Deutschland und Italien stimmten zu, obwohl Italien und Deutschland sich im Dreimächtepakt nur dann zur Hilfeleistung an Japan verpflichtet hatten, wenn dieses angegriffen würde. Der Angeklagte Ribbentrop war, wie berichtet wird, »außer sich vor Freude«, als der Überfall auf Pearl-Habour erfolgte. Später, bei einer Feierlichkeit in Berlin, bei welcher dem japanischen Botschafter Oshima eine deutsche Auszeichnung verliehen wurde, ließ Hitler seine Billigung für die von den Japanern angewandte Taktik erkennen, wonach diese mit den Vereinigten Staaten so lange wie möglich verhandelt hatten und dann ohne Kriegserklärung hart zuschlugen.

Es ist zwar richtig, daß Hitler und seine Mitarbeiter einen Krieg mit den Vereinigten Staaten ursprünglich nicht als ihren Interessen förderlich erachtet hatten, aber offensichtlich wurde diese Ansicht im Laufe des Jahres 1941 revidiert und Japan wurde in jeder Weise ermutigt, eine Politik zu treiben, welche fast mit Sicherheit die Vereinigten Staaten in den Krieg hineinziehen würde. Und als Japan die amerikanische Flotte in Pearl-Habour angriff und hierbei einen Angriffskrieg gegen die Vereinigten Staaten begann, wurde Deutschland von der Nazi-Regierung veranlaßt, sofort in diesem Kriege an die Seite Japans zu treten; sie selbst erklärte den Vereinigten Staaten den Krieg.

Verletzungen Internationaler Verträge.

Das Statut definiert als ein Verbrechen das Planen oder die Durchführung eines Angriffskrieges, oder eines Krieges unter Verletzung internationaler Verträge. Der Internationale Militärgerichtshof hat entschieden, daß gewisse Angeklagte Angriffskriege gegen zwölf Nationen planten und durchführten, und daher dieser Gruppe der Verbrechen schuldig sind. Damit erübrigt es sich, dieses Thema weiter im einzelnen zu erörtern oder des langen und breiten zu untersuchen, inwieweit diese Angriffskriege auch »Kriege unter Verletzung internationaler Verträge, Abkommen oder Zusicherungen« waren. Diese Verträge sind im Anhang C der Anklageschrift aufgeführt. Am wichtigsten hiervon sind die folgenden: