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IV. Über das Strafmaß für den Angeklagten Rudolf Heß.

Das Urteil des Gerichtshofes gibt ein richtiges und vollständiges Bild der besonderen Stellung, die der Angeklagte Rudolf Heß im System der Führung der Hitler-Partei und des Staates einnahm.

Er war in der Tat »der am nächsten zu Hitler stehende Vertrauensmann«.

Heß wurde mit außerordentlich großen Vollmachten betraut.

In diesem Zusammenhang genügt es, auf Hitlers Erlaß über die Ernennung von Heß zu seinem Stellvertreter hinzuweisen. Es hieß dort: »Hiermit ernenne ich Heß zu meinem Stellvertreter und erteile ihm Vollmacht, in allen Fragen der Parteiführung in meinem Namen zu entscheiden« (Protokoll der Nachmittagssitzung vom 7. Februar 1946).

Aber Heß' Befugnisse beschränkten sich bei weitem nicht auf die Fragen der Parteiführung.

In der offiziellen Publikation der NSDAP »Nationalsozialistisches Jahrbuch 1941« heißt es:

»Dem Stellvertreter des Führers sind neben der Aufgabe der Parteiführung weitgehende Befugnisse im Bereich des Staates zugewiesen, und zwar:

1. Beteiligung an der Reichs- und Landesgesetzgebung einschließlich der Vorbereitung von Führererlassen. Der Stellvertreter des Führers bringt dabei die Auffassung der Partei als Hüterin der nationalsozialistischen Weltanschauung zur Geltung.

2. Zustimmung des Stellvertreters des Führers zu Ernennungsvorschlägen für Beamte und Arbeitsdienstführer.

3. Sicherung des Einflusses der Partei auf die Selbstverwaltung der Gebietskörperschaften« (Dokument US-255, 3163-PS).

Heß war entschiedener Anhänger der Aggressionspolitik Hitlers. Die von ihm begangenen Verbrechen gegen den Frieden sind in genügendem Maße im Urteil des Gerichtshofes berücksichtigt. Als das letzte von diesen Verbrechen ist die Mission, die Heß bei seinem Fluge nach England übernahm, zu betrachten, die darauf abgestellt war, die Durchführung des Angriffes gegen die Sowjetunion zu erleichtern, was durch eine zeitweilige Befriedung mit England erreicht werden sollte.

Das Mißlingen dieser Mission führte zur Isolierung von Heß und er nahm keinen unmittelbaren Anteil an der Planung und Begehung der darauffolgenden Verbrechen des Hitlerismus. Es unterliegt aber keinem Zweifel, daß Heß alles, was von ihm abhing, tat, um diese Verbrechen vorzubereiten.

Heß trat neben Himmler in der Rolle des Schöpfers derjenigen SS- und Polizeiorganisationen des Nazismus auf, die in der Folgezeit bestialische Verbrechen gegen die Menschheit begingen. Der Angeklagte wies direkt auf die besonderen Aufgaben hin, die von den SS-Einheiten in den besetzten Gebieten erfüllt werden sollten.

Bei der Schaffung der Waffen-SS erließ er durch die Parteikanzlei einen Befehl, in dem er die Organe der Hitlerpartei verpflichtete, auf alle nur mögliche Weise die Einbeziehung von Parteimitgliedern in diese Verbände zu fördern. Er faßte in folgenden Worten die Aufgaben, vor denen damals die Waffen- SS stand, zusammen: »Die aus Nationalsozialisten bestehenden Einheiten der Waffen-SS sind infolge ihrer intensiven nationalsozialistischen Schulung über Fragen der Rasse und des Volkstums für die besonderen, in den besetzten Ostgebieten zu lösenden Aufgaben geeigneter als andere bewaffnete Verbände.« (Dokument GB-267, 3245-PS.)

Noch im Jahre 1934 trat der Angeklagte als Urheber des Vorschlages auf, den sogenannten »SD des Reichsführers SS« (Sicherheitsdienst) mit außerordentlichen Vollmachten zu betrauen und auf diese Weise zur herrschenden Macht im Nazi-Deutschland zu machen.

Am 9. Juni 1934 gab Heß einen Erlaß heraus, nach dem der »SD des Reichsführers SS« als »einziger politischer Nachrichten- und Abwehrdienst der NSDAP, ihrer Gliederungen und angeschlossenen Verbände, eingesetzt wurde«. (Dokument 3385-PS GB 257). Der Angeklagte nahm folglich einen unmittelbaren Anteil an der Schaffung und Festigung des Systems der speziellen Polizeiorgane, die für das Begehen von Verbrechen in den besetzten Gebieten vorbereitet wurden. Heß trat stets als folgerichtiger Anhänger der menschenhassenden Theorie der Herrenrasse auf. In einer Rede, die er noch am 16. Januar 1937 hielt, wies er, indem er von der Erziehung des deutschen Volkes sprach, auf folgendes hin:

»Sie müssen so erzogen werden, daß sie den Deutschen stets höher stellen als Angehörige einer fremden Nation, ohne Rücksicht auf Stand oder Herkunft.« (Dokument GB-253, 3124-PS.)

Heß unterschrieb auch das sogenannte »Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre« vom 15. September 1935. (Dokument US-200, 3179-PS.)

In diesem Gesetz wurde darauf hingewiesen, daß »der Stellvertreter des Führers die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt«. Am 14. November 1935 gab Heß auf Grund des Reichsbürgergesetzes einen Erlaß heraus, nach dem alle Juden ihr Wahlrecht verloren und öffentliche Ämter nicht besetzen durften. (Dokument GB-258, 1417-PS.)

Am 20. Mai 1938 traten die Nürnberger Gesetze durch einen von Heß gezeichneten Erlaß auch in Österreich in Kraft. (Dokument GB-259, 2124-PS.)

Am 12. Oktober 1939 unterschrieb Heß den Erlaß »Über die Verwaltung der besetzten polnischen Gebiete«. (Reichsgesetzblatt 1939, Teil I Seite 2077.) Paragraph 2 dieses Erlasses gab dem Angeklagten Frank die Rechte eines Diktators in Polen.

Es liegen schwerwiegende Beweise vor, die davon zeugen, daß der Angeklagte sich nicht auf diese allgemeinen Verfügungen beschränkte, die in den besetzten Gebieten Polens eigentlich das Regime der Willkür einführten.

Wie es aus denn Brief des Reichsjustizministers an den Chef der Reichskanzlei vom 17. April 1941 hervorgeht, war Heß der Urheber der »besonderen Strafgesetze« für die Polen und Juden in den besetzten Ostgebieten. Die Rolle des Angeklagten in der Schaffung dieser »Gesetze« ist von dem Reichsjustizminister wie folgt charakterisiert:

»...Schon bisher bin ich in Übereinstimmung mit der Auffassung des Stellvertreters des Führers davon ausgegangen, daß der Pole gegen den Vollzug einer gewöhnlichen Freiheitsstrafe weniger empfindlich ist...«

»Bei diesen neuen Strafarten sollen die Gefangenen außerhalb der Strafanstalten in Lagern untergebracht und dort mit schwerer und schwerster Arbeit beschäftigt werden.«

»...Nicht aufgenommen in den Entwurf ist die vom Stellvertreter des Führers zur Erörterung gestellte Einführung der Prügelstrafe... Mit dieser Strafart kann ich mich nicht einverstanden erklären.«

»...Das Klageerzwingungsverfahren... wurde abgeschafft, weil es unerträglich erscheint, daß Polen und Juden auf diesem Wege den deutschen Staatsanwalt zur Erhebung einer Anklage zwingen können. Polen und Juden wurde auch die Erhebung der Privatklage und Nebenklage untersagt.«

»...Von vornherein war vorgesehen,... Sondertatbestände zu vermehren, sobald ein Bedürfnis dafür zutage trat. Diesem inzwischen bekanntgewordenen Bedürfnis sollte die in dem Schreiben des Stellvertreters des Führers erwähnte Verordnung... dienen.« (Dokument GB-268, R-96).

Es unterliegt also keinem Zweifel, daß Heß neben den anderen Hauptkriegsverbrechern für die Begehung von Verbrechen gegen die Humanität schuldig ist. Mit Rücksicht darauf, daß Heß der drittwichtigste politische Führer im Hitler-Deutschland war, daß er eine entscheidende Rolle bei der Begehung der Verbrechen des Nazi-Regimes spielte, halte ich als einzig richtiges Strafmaß für ihn die Todesstrafe.