Anhang C – Anklagepunkte und Einzelheiten der Verletzung der internationalen Verträge, Abkommen und Zusicherungen, die von den Angeklagten im Verlaufe der Planung, der Vorbereitung und der Entfesselung der Kriege begangen wurden.
I. Anklagepunkt: Verletzung der Konvention für friedliche Regelung von internationalen Streitfragen, unterzeichnet im Haag, am 29. Juli 1899.
Einzelheiten: Deutschland überfiel an den Daten, angegeben in Spalte 1, mit Waffengewalt die Gebiete der Staatsoberhäupter, angegeben in Spalte 2, ohne zuerst versucht zu haben, seine Meinungsverschiedenheiten mit diesen Staatsoberhäuptern auf friedlichem Wege zu schlichten.
II. Anklagepunkt: Verletzung der Konvention für friedliche Regelung von internationalen Streitfragen, unterzeichnet im Haag, am 18. Oktober 1907.
Spalte 1Spalte 2
6. April 1941Königreich Griechenland
6. April 1941Königreich Jugoslawien
Einzelheiten: Deutschland überfiel am oder um das Datum, angeführt in Spalte 1 mit Waffengewalt die Gebiete der Staatsoberhäupter, angeführt in Spalte 2, ohne zuerst versucht zu haben, seine Meinungsverschiedenheiten mit diesen Staatsoberhäuptern auf friedlichem Wege zu schlichten.
Spalte 1Spalte 2
1. September 1939Republik Polen
9. April 1940Königreich Norwegen
9. April 1940Königreich Dänemark
10. Mai 1940Großherzogtum Luxemburg
10. Mai 1940Königreich Belgien
10. Mai 1940Königreich der Niederlande
22. Juni 1941Union der Sozialistischen
Sowjet-Republiken
III. Anklagepunkt: Verletzung der Dritten Haager Konvention über die Eröffnung von Feindseligkeiten, unterzeichnet am 18. Oktober 1907.
Einzelheiten: Deutschland eröffnete am oder um das Datum, angeführt in Spalte 1 die Feindseligkeiten gegen die verschiedenen Länder, angeführt in Spalte 2, ohne vorhergehende Warnung in Form einer begründeten Kriegserklärung oder eines Ultimatums mit bedingter Kriegserklärung.
Spalte 1Spalte 2
1. September 1939Republik Polen
9. April 1940Königreich Norwegen
9. April 1940Königreich Dänemark
10. Mai 1940Königreich Belgien
10. Mai 1940Königreich der Niederlande
10. Mai 1940Großherzogtum Luxemburg
22. Juni 1941Union der Sozialistischen
Sowjet-Republiken
IV. Anklagepunkt: Verletzung der Haager Konvention V über die Respektierung von Rechten und Pflichten neutraler Mächte und Personen im Falle eines Landkrieges, unterzeichnet am 18. Oktober 1007.
Einzelheiten: Deutschland überschritt an oder um die in Spalte 1 angegebenen Zeitpunkte mit Waffengewalt seiner militärischen Kräfte die Grenzen der in Spalte 2 angegebenen souveränen Staaten, fiel in deren Gebiete ein und besetzte sie, wodurch es an den betreffenden Zeitpunkten die Neutralität der genannten souveränen Staaten verletzte.
Spalte 1Spalte 2
9. April 1940Königreich Norwegen
9. April 1940Königreich Dänemark
10. Mai 1940Großherzogtum Luxemburg
10. Mai 1940Königreich Belgien
10. Mai 1940Königreich der Niederlande
22. Juni 1941Union der Sozialistischen
Sowjet-Republiken
V. Anklagepunkt: Verletzung des zwischen den Alliierten und Assoziierten Machten und Deutschland in Versailles am 28. Juni 1919 unterzeichneten Vertrags, der unter dem Namen Versailler Vertrag bekannt ist.
Einzelheiten: 1.) Deutschland hat am und nach dem 7. März 1936 in der entmilitarisierten Zone des Rheinlandes militärische Kräfte gehalten und aufgestellt und militärische Festungswerke unterhalten und aufgeführt, wodurch die Bestimmungen der Artikel 42 bis 44 des Versailler Vertrages verletzt wurden.
2.) Deutschland hat am oder um den 13. März 1938 Österreich dem Deutschen Reich angeschlossen, wobei die Bestimmungen des Artikels 80 des Versailler Vertrages verletzt wurden.
3.) Deutschland hat am oder um den 22. März 1939 das Memelgebiet dem Deutschen Reiche einverleibt, wodurch die Bestimmungen des Artikels 99 des Versailler Vertrages verletzt wurden.
4.) Deutschland hat am oder um den 1. September 1939 die Freie Stadt Danzig dem Deutschen Reiche einverleibt, wodurch die Bestimmungen des Artikels 100 des Versailler Vertrages verletzt wurden.
5.) Deutschland hat am oder um den 16. März 1939 die Provinzen Böhmen und Mähren, ehemals Teile der Tschechoslowakischen Republik, dem Deutschen Reiche einverleibt, wodurch die Bestimmungen des Artikel 81 des Versailler Vertrages verletzt wurden.
6.) Deutschland hat zu verschiedenen Malen im März 1935 und später verschiedene Teile des Teiles V – Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt – des Versailler Vertrages mißachtet durch Schaffung einer Luftflotte, Einführung der Wehrpflicht, Vergrößerung der Heeres- und Flottenstärke über die durch den Vertrag gesetzten Grenzen hinaus.
VI. Anklagepunkt: Verletzung des Vertrags zwischen den Vereinigten Staaten und Deutschland betreffend die Wiederherstellung freundschaftlicher Beziehungen, unterzeichnet in Berlin am 25. August 1921.
Einzelheiten: Deutschland hat verschiedentlich während und nach März 1935 gegen verschiedene Teile des Teiles V, Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt, des Vertrages zwischen den Vereinigten Staaten und Deutschland zur Wiederherstellung freundschaftlicher Beziehungen verstoßen, indem es eine Luftwaffe schuf, allgemeine Wehrpflicht einführte und sein Heer und seine Kriegsmarine über die in dem Vertrag festgesetzten Grenzen vergrößerte.
VII. Anklagepunkt: Verletzung des gegenseitigen Garantievertrages zwischen Deutschland, Belgien, Frankreich, Großbritannien und Italien, abgeschlossen am 16. Oktober 1925 in Locarno.
Einzelheiten: 1.) Deutschland hat am oder um den 7. März 1936 ungesetzlich bewaffnete Kräfte in die entmilitarisierte Rheinlandzone Deutschlands gesandt und dadurch Artikel 1 des gegenseitigen Garantievertrages verletzt.
2.) Deutschland hat im oder um März 1936 und späterhin ungesetzlich bewaffnete Kräfte in der entmilitarisierten Rheinlandzone Deutschlands unterhalten und dadurch Artikel 1 des gegenseitigen Garantievertrages verletzt.
3.) Deutschland hat am oder um den 7. März 1936 und später ungesetzlich Befestigungen in der entmilitarisierten Rheinlandzone Deutschlands errichtet und unterhalten und dadurch Artikel 1 des gegenseitigen Garantievertrages verletzt.
4.) Deutschland hat am oder um den 10. Mai 1940 ungesetzlich Belgien angegriffen und überrannt und dadurch Artikel 2 des gegenseitigen Garantievertrages verletzt.
5.) Deutschland hat am oder um den 10. Mai 1940 ungesetzlich Belgien angegriffen und überrannt, ohne vorher versucht zu haben, seinen Streit mit Belgien auf friedlichem Wege zu schlichten, und dadurch Artikel 3 des gegenseitigen Garantievertrages verletzt.
VIII. Anklagepunkt: Verletzung des Schiedsvertrags zwischen Deutschland und der Tschechoslowakei, abgeschlossen am 16. Oktober 1925 in Locarno.
Einzelheiten: Deutschland hat am oder um den 15. März 1939 ungesetzlich die Tschechoslowakei durch Nötigung und Drohung mit militärischer Macht gezwungen, das Geschick der Tschechoslowakei und ihrer Einwohner dem Führer und Reichskanzler auszuliefern, ohne versucht zu haben, seinen Streit mit der Tschechoslowakei auf friedlichem Wege zu schlichten.
IX. Anklagepunkt: Verletzung des Schiedsvertrags zwischen Deutschland und Belgien, abgeschlossen am 16. Oktober 1925 in Locarno.
Einzelheiten: Deutschland hat am oder um den 10. Mai 1940 ungesetzlich Belgien angegriffen und überrannt, ohne vorher versucht zu haben, seinen Streit mit Belgien auf friedlichem Wege zu schlichten.
X. Anklagepunkt: Verletzung des Schiedsvertrags zwischen Deutschland und Polen, abgeschlossen am 16. Oktober 1925 in Locarno.
Einzelheiten: Deutschland hat am oder um den 1. September 1939 ungesetzlich Polen angegriffen und überrannt, ohne vorher versucht zu haben seinen Streit mit Polen auf friedlichem Wege zu schlichten.
XI. Anklagepunkt: Verletzung des Schieds- und Schlichtungsvertrags zwischen Deutschland und Holland, abgeschlossen am 20. Mai 1926.
Einzelheiten: Deutschland hat ohne Warnung und trotz seines feierlichen Versprechens, jedweden sich zwischen Deutschland und Holland ergebenden Streit, der nicht auf diplomatischem Weg beigelegt werden konnte, und der nicht nach gegenseitiger Vereinbarung an den Ständigen Internationalen Gerichtshof verwiesen worden war, auf friedlichem Wege zu schlichten, am oder um den 10. Mai 1940 mit bewaffneter Macht Holland angegriffen, überrannt und besetzt und hierdurch dessen Neutralität und territoriale Unantastbarkeit verletzt und seine souveräne Unabhängigkeit vernichtet.
XII. Anklagepunkt: Verletzung des Schieds- und Ausgleichsvertrags, abgeschlossen zwischen Deutschland und Dänemark am 2. Juni 1926.
Einzelheiten: Deutschland hat ohne Warnung seine feierliche Verpflichtung zur friedlichen Schlichtung aller Streitigkeiten jeglicher Natur, die jemals zwischen ihm und Dänemark entstehen sollten und die nicht auf diplomatischem Wege geregelt werden und auch nicht durch gegenseitiges Übereinkommen dem Ständigen Internationalen Gerichtshof unterbreitet worden waren, dadurch verletzt, daß es am oder um den 9. April 1940 mit militärischer Macht Dänemark überfallen, angegriffen und besetzt und dadurch seine Neutralität und territoriale Integrität verletzt und seine Souveränität und Unabhängigkeit zerstört hat.
XIII. Anklagepunkt: Verletzung des Vertrags zwischen Deutschland und anderen Staaten zur Ächtung des Krieges als Instrument der nationalen Politik, unterzeichnet in Paris am 27. August 1928, bekannt als Kellogg-Briand-Pakt.
Einzelheiten: Deutschland hat an den oder ungefähr um die Daten, die in Spalte 1 näher angeführt sind, und die Staaten, die in Spalte 2 näher bezeichnet sind, jeweilig mit militärischer Gewalt angegriffen. Es hat den Krieg gegen jene, Staaten entfesselt unter Verletzung seiner feierlichen Erklärung, den Krieg als Lösung internationaler Streitigkeiten zu verdammen; es verletzte ferner seine feierliche Ächtung des Krieges als ein Instrument nationaler Politik in seinen Beziehungen mit diesen Staaten und sein feierliches Gelöbnis, daß die Regelung oder Lösung aller Streitigkeiten oder Konflikte, ganz gleich welcher Natur oder welchen Ursprungs, die zwischen ihm und den anderen Staaten entstehen würden, niemals anders als durch friedliche Mittel beigelegt werden sollten.
Spalte 1Spalte 2
1. September 1939Republik Polen
9. April 1940Königreich Norwegen
9. April 1940Königreich Dänemark
10. Mai 1940Königreich Belgien
10. Mai 1940Großherzogtum Luxemburg
10. Mai 1940Königreich der Niederlande
6. April 1941Königreich Griechenland
6. April 1941Königreich Jugoslawien
22. Juni 1941Union der Sozialistischen
Sowjet-Republiken
11. Dezember 1941Vereinigte Staaten
von Amerika
XIV. Anklagepunkt: Verletzung des Schieds- und Schlichtungsvertrags, der am 11. September 1929 zwischen Deutschland und Luxemburg abgeschlossen wurde.
Einzelheiten: Ohne Warnung und trotz seines feierlichen Vertrages, alle Streitigkeiten, die zwischen ihm und Luxemburg entstehen, und die nicht auf diplomatischem Wege geregelt werden könnten, auf friedlichem Wege zu regeln, hat Deutschland am oder um den 10. Mai 1940 Luxemburg mit militärischer Gewalt angegriffen, überrannt und besetzt, und dadurch seine Neutralität und territoriale Unantastbarkeit verletzt und seine souveräne Unabhängigkeit zerstört.
XV. Anklagepunkt: Verletzung der Nichtangriffserklärung, die zwischen Deutschland und Polen am 26. Januar 1934 abgeschlossen wurde.
Einzelheiten: Deutschland hat am oder um den 1. September 1939, um eine Entscheidung zu erzwingen, zu Gewaltmitteln gegriffen und entlang der deutsch-polnischen Grenze Polen an verschiedenen Stellen mit militärischer Gewalt angegriffen, überrannt und andere Angriffsakte gegen Polen begangen.
XVI. Anklagepunkt: Verletzung der deutschen Zusicherung vom 21. Mai 1935, die Unverletzlichkeit und Unantastbarkeit des österreichischen Bundesstaates anzuerkennen.
Einzelheiten: Am oder um den 11. März 1938 hat Deutschland entlang der österreichischen Grenze mit militärischer Gewalt und unter Verletzung seiner feierlichen Erklärung und Zusicherungen Österreich an verschiedenen Stellen und Orten überrannt und den Bundesstaat Österreich Deutschland einverleibt.
XVII. Anklagepunkt: Verletzung des österreichisch-deutschen Vertrages vom 11. Juli 1936.
Einzelheiten: In der Zeit vom 12. Februar 1938 bis 13. März 1938 hat Deutschland durch Nötigung und verschiedene Angriffsakte, einschließlich der Anwendung von militärischer Gewalt, den Bundesstaat Österreich veranlaßt, seine Unabhängigkeit zu Gunsten des deutschen Staates aufzugeben. Dies geschah unter Verletzung von Deutschlands Abkommen, die volle Unabhängigkeit des Bundesstaates Österreich anzuerkennen.
XVIII. Anklagepunkt: Verletzung der deutschen Zusicherung vom 30. Januar 1937, 28. April 1939, 26. August 1939 und 6. Oktober 1939, die Neutralität und territoriale Unverletzbarkeit der Niederlande zu respektieren.
Einzelheiten: Ohne Warnung und ohne sich friedlicher Mittel zur Beilegung vorhandener Streitigkeiten zu bedienen, hat Deutschland am oder um den 10. Mai 1940 mit militärischer Gewalt und unter Verletzung seiner feierlichen Versicherungen die Niederlande überrannt, besetzt und versucht, das unabhängige holländische Gebiet zu unterwerfen.
XIX. Anklagepunkt: Verletzung der deutschen Zusicherungen vom 30. Januar 1937, 13. Oktober 1937, 28. April 1939, 26. August 1939 und 6. Oktober 1939, die Neutralität und territoriale Unverletzbarkeit von Belgien zu respektieren.
Einzelheiten: Ohne Warnung hat Deutschland am oder um den 10. Mai 1940 das belgische Hoheitsgebiet mit militärischer Gewalt und unter Verletzung seiner feierlichen Zusicherungen und Erklärungen angegriffen, überrannt und besetzt.
XX. Anklagepunkt: Verletzung der am 11. März 1938 und am 26. September 1938 der Tschechoslowakei gegebenen Zusicherungen.
Einzelheiten: Deutschland errichtete am oder um den 15. März 1939 unter Androhung von Zwang und Gewalt das Protektorat von Böhmen und Mähren. Es verletzte hierdurch die am 11. März 1938 gegebene Zusicherung, die territoriale Integrität der Tschechoslowakei zu respektieren und die am 26. September 1938 gegebene Zusicherung, keine weiteren territorialen Ansprüche an die Tschechoslowakei zu stellen, wenn das sogenannte Sudetenland an Deutschland abgetreten sei.
XXI. Anklagepunkt: Verletzung des Münchener Abkommens und seiner Nachträge vom 29. September 1938.
Einzelheiten: 1.) Deutschland zwang am oder um den 15. März 1939 durch Nötigung und Drohung mit militärischer Intervention die Tschechoslowakische Republik, das Schicksal des tschechischen Volkes und Landes dem Führer des Deutschen Reiches auszuliefern.
2.) Deutschland weigerte sich und unterließ es, einem internationalen Garantieabkommen über die neuen Grenzen des tschechoslowakischen Staates beizutreten, wie es im Nachtrag Nr. 1 des Münchener Vertrages vorgesehen war.
XXII. Anklagepunkt: Verletzung der feierlichen Zusicherungen Deutschlands vom 3. September 1939, 28. April 1939 und 6. Oktober 1939, die Unabhängigkeit und die Souveränität des Königreiches Norwegen nicht anzutasten.
Einzelheiten: Deutschland überrannte ohne Warnung am oder um den 9. April 1940 das Königreich Norwegen, griff es zu Land und zur See an, und beging andere gewalttätige Angriffe.
XXIII. Anklagepunkt: Verletzung der Zusicherung Deutschlands vom 28. April 1939 und am 26. August 1939, die Neutralität und territoriale Unverletzbarkeit Luxemburgs zu achten.
Einzelheiten: Mit militärischer Gewalt überrannte, besetzte und annektierte Deutschland am oder um den 10. Mai 1940 das souveräne Staatsgebiet von Luxemburg ohne Warnung, und ohne sich friedlicher Mittel zur Beilegung etwa vorhandener Streitigkeiten zu bedienen, und verletzte so seine feierliche Zusicherung.
XXIV. Anklagepunkt: Verletzung des Nichtangriffspaktes zwischen Deutschland und Dänemark, unterzeichnet in Berlin am 31. Mai 1939.
Einzelheiten: Deutschland griff ohne vorherige Warnung am oder um den 9. April 1940 mit militärischer Gewalt das Königreich Dänemark an, überrannte es und beging andere gewalttätige Angriffe gegen Dänemark.
XXV. Anklagepunkt: Verletzung des Nichtangriffspaktes zwischen Deutschland und der USSR vom 23. August 1939.
Einzelheiten: 1.) Deutschland überfiel am oder um den 22. Juni 1941 mit militärischer Gewalt die USSR und beging Angriffsakte gegen sie.
2.) Deutschland überfiel ohne Warnung oder ohne sich eines freundschaftlichen Meinungsaustausches oder Schiedsverfahrens zu bedienen, am oder um den 22. Juni 1941 die USSR mit militärischer Gewalt und beging Angriffsakte gegen sie.
XXVI. Anklagepunkt: Verletzung der am 6. Oktober 1939 gegebenen Zusicherung, die Neutralität und territoriale Integrität von Jugoslawien zu respektieren.
Einzelheiten: Deutschland hat ohne vorherige Warnung am oder um den 6. April 1941 mit seiner Militärmacht das Königreich Jugoslawien angegriffen, überfallen und andere Angriffshandlungen gegen dasselbe begangen.
VORSITZENDER: Der Gerichtshof wird nun bis morgen 10 Uhr vormittags vertagt.