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Erklärung der Wehrfreiheit.

Als am 16. März 1935 der Führer im Vertrauen auf die inzwischen erfolgte Erstarkung der Wehrmacht die Wiederherstellung der Wehrhoheit des Deutschen Reiches verkündete, kam auch die erwähnte letzte Einschränkung in den Rüstungsarbeiten, nämlich die außenpolitische Tarnung, in Wegfall. Befreit von allen Fesseln, die eineinhalb Jahrzehnte lang unsere Bewegungsfreiheit auf und unter Wasser, zu Lande und in der Luft eingeengt haben und getragen von dem wiedererwachten Wehrwillen der gesamten Nation, kann nunmehr die Wehrmacht und als ihr Bestandteil die Kriegsmarine mit voller Kraft die begonnene Rüstung ihrer Vollendung entgegenführen, mit dem Ziel, dem Reiche die ihm zukommende Stellung in der Welt zu sichern.«

Mit Genehmigung des Gerichtshofs möchte ich jetzt auf ein Beweisproblem hinweisen, das meines Erachtens noch nicht behandelt wurde. Ich habe in meiner Hand den englischen Text eines Verhörs mit dem Angeklagten Raeder. Er weiß, was er ausgesagt hat. Doch glaube ich nicht, daß wir seinem Verteidiger Kopien dieses Verhörs übermittelt haben. Unter diesen Umständen weiß ich nicht, ob ich es vorlesen darf oder nicht. Sollte ich es vorlesen, so schlage ich vor, daß dem Verteidiger des Angeklagten der vollständige Text dessen übergeben werde, was ich für das Protokoll zur Verlesung bringen werde.

VORSITZENDER: Erhebt der Verteidiger des Angeklagten Raeder Einwände gegen die Verlesung des Verhörs?

DR. SIEMERS: Soweit ich bisher das Verfahren verstanden habe, glaube ich, daß es sich um ein Verfahren handelt, bei dem entweder Beweis durch Dokumente oder Beweis durch Zeugen erbracht wird. Ich bin überrascht, daß die Anklagebehörde jetzt durch Protokolle von Vernehmungen, bei denen die Verteidigung nicht zugegen war, Beweise führen will.

Ich wäre dem Gericht dankbar, wenn ich hören könnte, ob grundsätzlich jede Beweisführung in der Form, auch für mich als Verteidiger möglich ist, daß ich Urkunden bringe, in denen Zeugen gehört sind, also demnach auch Urkunden, in denen ich Zeugen selbst verhöre, wie die Anklagebehörde, ohne den Zeugen vor das Gericht zu stellen.

VORSITZENDER: Der Gerichtshof ist der Überzeugung, daß in Zukunft, wenn Verhöre der Angeklagten zu Beweiszwecken verwendet werden, Kopien dieser Vernehmungen den Verteidigern vorher zugestellt werden sollen. Die Frage, die der Gerichtshof jetzt zu stellen hat, ist, ob Sie gegen die Verwendung des Verhörs bei dieser Gelegenheit Einspruch erheben, nachdem Ihnen keine Kopie zugestellt worden ist. Mit Bezug auf Ihre Bemerkung hinsichtlich Ihres Rechts auf Vernehmung des Angeklagten stellt das Gericht fest, daß Sie sie auf den Zeugenstand rufen müssen. Sie können sie nicht selbst befragen und dann die Vernehmungsprotokolle vorlegen. Die Frage für Sie besteht nun darin, ob Sie dagegen Einspruch erheben, daß das Vernehmungsprotokoll in diesem Stadium dem Gericht vorgelegt wird?

DR. SIEMERS: Ich bitte mir zunächst Gelegenheit zu geben, das Protokoll zu sehen, bevor es vor Gericht vorgetragen wird. Erst dann werde ich entscheiden können, ob Verhöre verlesen werden können, deren Inhalt ich als Verteidiger nicht kenne.

VORSITZENDER: Sehr gut. Das Gericht vertagt sich jetzt und nimmt an, daß das Verhör Ihnen während der Pause übergeben werden wird, und daß es nachher verwendet werden kann.

[Das Gericht vertagt sich bis 14.00 Uhr.]

Nachmittagssitzung.

MR. JACKSON: Hoher Gerichtshof! Ich möchte den Gerichtshof ersuchen, den Vertreter der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Herrn A. I. Wischinski vom Auswärtigen Amt, und Herrn General K. P. Gorshenin, Generalstaatsanwalt der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, zu begrüßen; es war ihm erst jetzt möglich, sich uns als Anklagevertreter anzuschließen.

VORSITZENDER: Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, was Justice Jackson soeben gesagt hat, und stellt fest, daß Herr Wischinski bei der sowjetischen Hauptanklagevertretung Platz genommen hat.

DR. SIEMERS: Ich habe inzwischen in der Mittagspause das Protokoll angesehen. Ich möchte zunächst bemerken, ich finde es nicht sehr angenehm, daß die Herren von der Anklagevertretung dabei bleiben, daß die Verteidigung die Urkunden, die vorgelegt werden, spät, eben vor der Verhandlung, während der Verhandlung oder meistens nach der Verhandlung bekommt. Ich wäre der Anklagebehörde dankbar, wenn es möglich wäre, uns in Zukunft rechtzeitig zu unterrichten.

Von den Urkunden von heute Morgen – Verzeihung, gestern – ist in unserem Zimmer Nr. 54 ein Aushang über diejenigen Urkunden gemacht worden, die heute vorgelegt werden sollten. Ich habe festgestellt, daß die heute vorgelegten Urkunden nicht in der gestrigen Liste enthalten sind. Sie werden verstehen, daß dadurch die Verteidigung verhältnismäßig schwierig gemacht wird. Zudem, grundsätzlich kann ich mit meiner heutigen Erklärung nicht mein Einverständnis dazu geben, daß Vernehmungsprotokolle vorgelesen werden. Um die Sache zu erleichtern, möchte ich dem Vorschlag des Gerichtshofs folgen und erkläre mich einverstanden, daß das hier vorliegende Protokoll vorgelesen wird. Ich bitte jedoch und ich glaube, ich habe bereits die Zusicherung der Staatsanwaltschaft, daß nur der Teil verlesen wird, der das Dokument C-156 betrifft, da ich nicht die Zeit hatte, die übrigen Punkte mit dem Angeklagten zu besprechen. In den übrigen Punkten werden nämlich noch fünf weitere Urkunden genannt. Ferner bitte ich, daß der Teil, der sich auf das Buch von Kapitän zur See Schüssler bezieht, vollständig vorgelesen wird, und ich glaube, daß der Herr Anklagevertreter damit einverstanden ist.

VORSITZENDER: Ich entnahm aus dem, was der Verteidiger des Angeklagten Raeder sagte, daß Sie sich im wesentlichen darüber verständigt haben, welcher Teil dieses Verhörs verlesen werden soll. Stimmt das, Herr Alderman?

MR. ALDERMAN: Wenn ich den Verteidiger richtig verstehe, so wünscht er, daß ich den ganzen Teil des Verhörs verlese, der sich mit der Urkunde C-156 befaßt. Aber meiner Meinung nach war er nicht damit einverstanden, daß ich andere Teile des Dokuments verlese, die sich auf andere Urkunden beziehen. Ich habe dem Verteidiger das Original meiner Kopie des Vernehmungsprotokolls vor dem Mittagessen überreicht, und als er es mir nach dem Mittagessen zurückgab, habe ich ihm an dessen Stelle eine Abschrift gegeben. Ich habe nicht ganz verstanden, was er damit meint, daß Dokumente vorgelegt worden seien, die die Verteidigung vorher nicht bekommen hat. Das Urkundenbuch haben wir eingeordnet.

VORSITZENDER: Ist dieses Dokument in dem Urkundenbuch?

MR. ALDERMAN: Soweit ich verstehe, enthält das Urkundenbuch alle Urkunden, aber es enthält nicht die Verhörprotokolle.

VORSITZENDER: Dann hat er mit dem, was er sagte, recht.

MR. ALDERMAN: In Bezug auf dieses Verhör, jawohl.

VORSITZENDER: Sie stimmen also mit ihm überein. Sie können das verlesen, was Sie jetzt vortragen wollen, brauchen aber jenen Teil nicht zu lesen, gegen den er Einwände erhebt.

MR. ALDERMAN: Ich verstehe seinen Einspruch gegen die Verlesung von irgend etwas, was sich nicht auf C-156 bezieht. Ich nehme aber an, es wird ihm recht sein, daß ich die anderen Teile morgen verlese.

Dieser Teil befaßt sich mit dem Buch, das ich heute Morgen vorgelegt habe (C-156, US-41). Der Angeklagte Raeder hat dieses Buch identifiziert und erklärt, daß die deutsche Marine den Buchstaben des Vertrags von Versailles erfüllen und zur gleichen Zeit die Entwicklung der Kriegsmarine fördern mußte. Ich beziehe mich auf die Vernehmung des Angeklagten Raeder, und zwar auf den Teil, den wir besprechen:

»Frage: Ich habe hier eine Urkunde C-156, eine Photokopie eines Werkes, das vom Oberkommando der Marine vorbereitet wurde, und das den Kampf der deutschen Marine gegen den Vertrag von Versailles von 1919 bis 1935 zum Gegenstand hat.

Ich frage Sie zunächst, ob Sie mit diesem Buch vertraut sind? Antwort: Ich kenne dieses Buch. Ich habe es einmal gelesen, als es heraus kam.

Frage: War das eine offizielle Veröffentlichung der deutschen Marine?

Antwort: Der dort angegebene Kapitän Schüssler (der Verfasser) war ein Kapitän zur See in der Admiralität. Das Buch war vom OKM (Oberkommando der Marine) herausgegeben. Es war die Idee dieses Offiziers, alle diese Dinge zusammenzufassen.

Frage: Entsinnen Sie sich auf die Umstände, unter denen ihm die Genehmigung, ein solches Werk vorzubereiten, erteilt wurde?

Antwort: Ich glaube, er sagte mir, daß er ein solches Buch schreiben würde wie im Vorwort dargestellt.

Frage: Hatte er bei der Vorbereitung dieses Buches Zugang zu den amtlichen Akten der Marine und hat er das Buch auf dort enthaltene Angaben aufgebaut?

Antwort: Ja, ich glaube. Er wird auch mit anderen Leuten gesprochen und die Akten, die dazu notwendig waren, zur Verfügung gehabt haben.

Frage: Wissen Sie, ob vor Veröffentlichung des Buches ein Entwurf unter den Offizieren der Admiralität zur Einholung von Meinungsäußerungen zirkuliert hat?

Antwort: Nein, ich glaube nicht; nicht bevor es veröffentlicht wurde. Ich habe es erst nach der Veröffentlichung gesehen.

Frage: Wurde es nach der Veröffentlichung frei verbreitet?

Antwort: Es war geheim. Ich glaube, die höheren Marinestellen hatten Kenntnis davon.

Frage: Es wurde also außerhalb von Marinekreisen nicht verbreitet?

Antwort: Nein.

Frage: Was ist also Ihre Meinung bezüglich der in diesem Buch enthaltenen Kommentare über die Umgehung der Vorschriften von Versailles?

Antwort: Ich entsinne mich nicht sehr genau, was im Buch enthalten ist. Ich kann mich nur daran erinnern, daß die Marine immer das Ziel hatte, den Buchstaben des Vertrags von Versailles zu erfüllen, aber gewisse Vorteile haben wollte. Aber die Flieger wurden ein Jahr lang ausgebildet, bevor sie zur Marine kamen. Ganz junge Männer. So wurde der Buchstabe von. Versailles erfüllt, denn sie gehörten der Kriegsmarine nicht an, solange sie nur im Fliegen ausgebildet wurden. Die Unterseeboote wurden entwickelt, aber nicht in Deutschland und nicht in der Marine, sondern in Holland. Es gab ein Zivilbüro, und in Spanien gab es ein Industriebüro, auch in Finnland. Sie wurden erst viel später gebaut, als wir anfingen mit der englischen Regierung über das Verhältnis 35 zu 100 zu verhandeln. Weil wir sehen konnten, daß das Versailler Abkommen durch ein solches Abkommen mit England zerstört werden würde, so haben wir, um das Wort von Versailles zu halten, versucht, den Buchstaben von Versailles zu erfüllen, aber wir versuchten auch, Vorteile zu gewinnen.

Frage: Wäre es richtig, zu sagen, daß das Marine-Oberkommando daran interessiert war, die einschränkenden Vorschriften von Versailles, in Bezug auf Personal und Rüstungsbegrenzung zu umgehen, aber bemüht war, den Buchstaben des Vertrags zu erfüllen, obgleich er tatsächlich umgangen wurde?

Antwort: Das war ihr Bestreben.«

MR. ALDERMAN: Der Rest hiervon ist der Teil, den der Verteidiger mich bat, vorzulesen.

»Frage: Warum wurde eine solche Politik eingeschla gen?

Antwort: Nach dem ersten Kriege waren wir schwer bedroht durch die Gefahr, daß Polen Ostpreußen angreifen könnte, und deshalb versuchten wir, unsere sehr, sehr schwachen Streitkräfte auf diese Weise ein wenig zu verstärken und richteten alle unsere Anstrengungen auf dieses Ziel, um im Falle eines Angriffs von Polen besser gerüstet zu sein. Es ist Unsinn, zu glauben, daß wir Polen zu diesem Zeitpunkt mit der Flotte angreifen konnten.

Ein zweites Ziel war, eine gewisse Verteidigung gegen einen möglichen Einbruch französischer Streitkräfte in die Ostsee zu schaffen, weil wir wußten, daß die Franzosen die Absicht hatten, den Polen mit Schiffen, die in die Ostsee (Gdingen) einfahren sollten, zu helfen, und deshalb war die Marine eine Verteidigung gegen einen polnischen Angriff und gegen einen französischen Einbruch in die Ostsee. Reine Verteidigungsziele.

Frage: Wann ist diese Furcht vor einem Angriff der Polen in offiziellen Kreisen Deutschlands aufgekommen?

Antwort: In den ersten Jahren, nachdem sie Wilna genommen hatten. In derselben Minute hatten wir das Gefühl, daß sie nach Ostpreußen kommen könnten. Ich bin über das genaue Jahr nicht sicher, weil diese Ansichten von deutschen Ministern herrührten und vom Kriegs- und Marineminister, Gröner und Noske, vertreten wurden.

Frage: Und dies war Ihrer Meinung nach die allgemeine Ansicht, vielleicht schon 1919/20, gleich nach dem Ende des ersten Weltkrieges?

Antwort: Die ganze Lage war sehr ungewiß und verworren und über diese ersten Jahre kann ich nicht ein sehr genaues Bild geben, weil ich damals zwei Jahre in den Marine-Archiven arbeitete, um ein Buch über den Krieg und den Kampf der Kreuzer zu schreiben. So habe ich mich zwei Jahre hindurch nicht mit diesen Dingen beschäftigt.«

Ebenso ist die gleiche Form der Planung und Zielsetzung aus dem Inhaltsverzeichnis einer Geschichte der deutschen Marine von 1919 bis 1939 offensichtlich, welches in den erbeuteten Archiven der deutschen Kriegsmarine gefunden wurde. Obwohl ein Exemplar des Buches von uns nicht gefunden wurde, wissen wir, daß der Entwurf von Oberst Scherff, Hitlers besonderem Militär-Geschichtsschreiber, verfaßt wurde. Aber wir fanden das Inhaltsverzeichnis, und es bezeichnet in Nummern die Dokumentengruppe und Notizen über Dokumente, die augenscheinlich die Grundlage für dieses Buch und seine Kapitel geben sollten. Die Titel in diesem Inhaltsverzeichnis zeigen klar die Vorbereitung und Planung der Marine, den Vertrag von Versailles zu umgehen und die Marine auf eine für einen Angriffskrieg notwendige Stärke zu bringen.

Wie ich sagte, haben wir hier das erbeutete Originaldokument, ein in deutsch mit Schreibmaschine geschriebenes Inhaltsverzeichnis dieses Entwurfs, mit dem ebenfalls maschinegeschriebenen deutschen Einband, unter dem Titel »Geschichte der Deutschen Marine, 1919 bis 1939«. Wir identifizieren diese Urkunde als Dokument C-17 und legen sie als Beweisstück US-42 vor.

Dieses Inhaltsverzeichnis schließt solch allgemeine Überschriften wie... vielleicht wäre es besser, ich lese einige der Überschriften:

»A. 1919 das Jahr des Überganges. VII. Erste Bemühungen zur Umgehung des Versailler Vertrags und zur Begrenzung seiner Auswirkungen

a) Die Entmilitarisierung der Verwaltung, Angliederung von Marinestellen an zivile Ministerien usw. (z. B. Unterstellung großer Teile der deutschen Seewarte des Seezeichenwesens in Helgoland und Kiel, des Ems- Jade-Kanals usw. unter das Reichsverkehrsministerium bis 1934; Vorschlag Noskes vom 11. 8. 1919, das Marine-Konstruktionsdepartement an die Technische Hochschule Berlin anzugliedern; Bildung des Marine-Arsenals Kiel),«

mit einer Bezugnahme auf eine Gruppe von Dokumenten, numeriert 75.

»b) Die Rettung von Küstenbefestigungen und Geschützen vor der Zerstörung.

1. Nordsee (Verstärkung der Befestigungen zwischen Unterzeichnung und Inkrafttreten des Versailler Vertrags durch neue Batterien und moderne Geschütze; der Verkehr mit den Kontrollkommissionen – Auskünfte, Zeichnungen, Besichtigungen, Ergebnis der Bemühun gen).«

Bezugnahme auf die Gruppe von Dokumenten, numeriert 85.

»2. Ostsee (Übernahme der Festungen Pillau und Swinemünde durch die Marine, Rettung von dort stehenden 185 beweglichen Geschützen und Minenwerfern für das Heer).«

Ich möchte einfügen, daß, wenn die Briten den Versailler Vertrag als Beweisstück vorlegen werden, sie die einzelnen Beschränkungen erkennen werden, auf die dieses Dokument hinweist, und die Bemühungen, sie zu umgehen.

»3. Die Anfänge des Küsten-Luftschutzes.

B. 1920-1924 – Die organisatorische Neuordnung. V. Die Marine, Durchführung und Umgehung des Versailler Vertrags, das Ausland.

a) Die interalliierten Kontrollkommissionen.

b) Abwehrhandlungen gegen die Durchführung des Versailler Vertrags und selbständige Rüstungsmaßnahmen hinter dem Rücken der Reichsregierung und der gesetzgebenden Körperschaften.

1. Verschiebung von Artilleriegeräten und Munition, von Hand- und Maschinenwaffen.

2. Die Einschränkung der Zerstörungsarbeiten auf Helgoland.

3. Versuch einer personellen Stärkung der Reichsmarine seit 1923.

4. Die Unternehmungen des Kapitäns zur See Lohmann (Gründung von zahlreichen Gesellschaften im In- und Ausland, Beteiligungen, Bildung von »Sport«-Verbänden und Klubs, Interessierung des Films für die Marine zur Werbung).

5. Vorbereitungen für das Wiedererstehen der deutschen U-Boot-Waffe seit 1920. (Projekte und Lieferungen für Japan, Holland, Türkei, Argentinien und Finnland. Torpedo-Erprobungen).

6. Beteiligung an den Vorarbeiten für den Aufbau der Luftwaffe (Erhaltung von Flugplätzen, von Flugzeugbau, Durchführung von Lehrgängen, Luftschutzunterricht von Fähnrichen, Ausbildung von Flugzeugführern).

7. Versuch zur Stärkung der Minenwaffe.

C. 1925-1932 – Die Erneuerung des Schiffsraums. IV. Die Marine, der Versailler Vertrag, das Ausland.

a) Das Wirken der interalliierten Kontrollkommissionen (bis zum 31. Januar 1927; Einstellung der Tätigkeit der Marine-Friedenskommission).

b) Selbständige Rüstungsmaßnahmen hinter dem Rücken der Reichsregierung und der gesetzgebenden Körperschaften (bis zum Falle Lohmann).

1. Die Unternehmungen des Kapitäns zur See Lohmann (Fortsetzung); ihre Bedeutung als Grundstock für die schnelle Aufbauarbeit seit 1935.

2. Vorbereitungen für das Wiedererstarken der deutschen U-Boot-Waffe seit 1925 (Fortsetzung), das Verdienst Lohmanns um die Vorbereitung der schnellen Aufbauarbeit im Jahre 1925, Beziehungen zu Spanien, Argentinien, Türkei; der erste U-Bootbau der deutschen Marine nach dem Kriege seit 1927 in Spanien... das 250-t-Typboot in Finnland; Vorbereitungen für schnellen Zusammenbau; elektrische Torpedos; Ausbildung von U-Bootpersonal im Ausland (Spanien, Finnland). Bildung der als U-Bootsabwehrschule getarnten U- Bootschule 1932.

3. Beteiligung an den Vorarbeiten für den Wiederaufbau der Luftwaffe (Fortsetzung), Vorbereitungen einer Marine-Luftwaffe, Geldmittel, Fluggesellschaft Severa, später Luftdienst GmbH.; Marinefliegerschule Warnemünde; Flugstation List, Ausbildung von Seekadetten- Anwärtern; militärisch-taktische Fragen (Luftschutzreisen); technische Entwicklung, Versuchsstelle für militärische Erprobung, Flugbootentwicklung (Do X usw.)... Flugzeugtorpedos, Organisationsfragen; der Deutschlandflug 1925 und der Seeflugzeugwettbewerb 1926.

4. Wirtschaftliche Aufrüstung (»Die Tebeg« – Technische Beratungs- und Beschaffungs-GmbH. als getarnte Außenstelle der Marine zur Untersuchung der Rohstofflage, der industriellen Kapazität und anderer kriegswirtschaftlicher Fragen).

5. Verschiedene Maßnahmen.

c) Planmäßige Rüstungsarbeiten mit Duldung der Reichsregierung, aber hinter dem Rücken der gesetzgebenden Körperschaften (1928 bis zur Machtübernahme).

1. Die Auswirkungen des Falles Lohmann auf die geheimen Vorbereitungen; Abwicklung unhaltbarer, Wiederaufnahme und Fortführung anderer Arbeiten.

2. Finanzfragen (Schwarze Fonds und der Sonderhaushalt).

3. Der Arbeitsausschuß und seine Tätigkeit.

d) Die Frage der Marine-Attaches. (getarnte Aufrechterhaltung, offene Neubesetzung 1932 bis 1933).

e) Die Frage der Flottenabrüstung im Ausland und in Deutschland. (Die Genfer Abrüstungskonferenz 1927; der Londoner Flottenvertrag 1930; das englisch-französisch-italienische Marineabkommen 1931; die Abrüstungskonferenz des Völkerbundes 1932).

»D. 1933-1939 – Die Reichs- und Kriegsmarine in der Zeit der Wehrfreiheit«, geht über die Zeit hinaus, deren Besprechung ich mich jetzt widme. Ein Blick auf den Titel des folgenden Kapitels wird das Ausmaß der vorgeschlagenen Arbeit veranschaulichen. Ob die Geschichte wirklich je von Scherff geschrieben wurde, weiß ich nicht.

Ich möchte die Aufmerksamkeit vor allem auf die ersten zwei oder drei Überschriften lenken, gerade unterhalb

»D. Die Reichs- und Kriegsmarine in der Zeit der Wehrfreiheit.

I. Der Nationalsozialismus und die Fragen der Kriegsflotte und der Seegeltung.

II. Die Eingliederung der Reichsmarine in den nationalsozialistischen Staat.

III. Die Aufrüstung in der Reichsmarine unter der Führung der Reichsregierung in getarnter Form.«

Die Entwicklung der Marinepolitik wird auch von der finanziellen Seite her beleuchtet. Die geplante Organisation des Marinehaushalts für Aufrüstungsmaßnahmen sollte auf Grund der Gleichschaltung mit der militärischen Entwicklung und den politischen Zielen vor sich gehen. Die militärisch-politische Entwicklung wurde nach dem Austritt aus dem Völkerbund beschleunigt.

Hoher Gerichtshof! Ich habe hier ein erbeutetes Dokument in deutscher Sprache vorliegen, betitelt: »Chef der Marineleitung, Berlin, 12. Mai 1934«, und mit großem blauem Aufdruck »Geheime Kommandosache«, welches wir als Dokument C-153 identifizieren. Es trägt am Ende die Faksimile-Unterschrift Raeder. Ich nehme an, es ist das Faksimile. Es kann auch mittels einer Wachsmatrize gemacht worden sein. Ich kann es nicht sagen. Ich biete es als Beweisstück unter Anlage US-43 an. Es trägt den Titel: »Rüstungsplan (R.P.) für den dritten Rüstungsabschnitt«. Dieses Schriftstück vom 12. Mai 1934 spricht von Aufgaben des Krieges, Kriegs- und Operationsplänen, Rüstungszielen usw. und zeigt, daß es an viele Personen innerhalb des Oberkommandos der Marine verteilt wurde. Es beweist, daß das Hauptziel die Kriegsbereitschaft ohne irgendwelche Alarmperiode war. Ich zitiere aus diesem dritten numerierten Absatz:

»Zur Erreichung des Rüstungsziels ist die planmäßige Ordnung der Rüstungsmaßnahmen erforderlich, die wiederum einen einheitlichen und planmäßigen Geldeinsatz im Frieden bedingt. Diese Gliederung der finanziellen Maßnahmen nach militärischen Gesichtspunkten für eine Reihe von Jahren geordnet, findet ihren Niederschlag im R.P. und gibt

a) für den militärischen Führer die sichere Grundlage für seine operativen Überlegungen und

b) für den politischen Leiter ein klares Bild über das mit den zu einem Zeitpunkt vorhandenen militärischen Machtmitteln Erreichbare.«

Ein anderer Satz von Absatz 7 dieses Dokuments lautet:

»Alle theoretischen und praktischen R-Vorbereitungen«, ich nehme an, es bedeutet Aufrüstungs-Vorbereitungen, »sind in erster Linie auf die Bereitschaft für einen Kampf ohne Anlaufzeit einzustellen,« »ohne Anlaufzeit« ist im Original unterstrichen.

Die verschwörerische Natur dieser Nazi-Pläne und Vorbereitungen lange vor Ausbruch der Feindseligkeiten wird durch viele andere Dinge dargetan. Im Jahre 1934 wies Hitler Admiral Raeder an, das U- Boot-Bauprogramm geheim zu halten: ebenso die wirkliche Wasserverdrängung und die Geschwindigkeit gewisser Schiffe. Die Arbeit an U-Booten war bereits, wie schon erwähnt, in Holland und Spanien im Gange. Die diesbezügliche Nazi-Theorie war schlau. Der Vertrag von Versailles untersagte die Wiederaufrüstung durch Deutsche in Deutschland, aber sie erklärten, daß er ihnen nicht verbiete, in Holland, Spanien und Finnland aufzurüsten.

Geheimhaltung war damals ebenso wichtig wegen der gerade stattfindenden Flottenverhandlungen mit England. Wir besitzen ein erbeutetes deutsches handschriftliches Dokument über eine Konferenz zwischen dem Angeklagten Raeder und Adolf Hitler im Juni 1943. Es ist vom Angeklagten Baeder nicht unterzeichnet. Ich möchte seinen Verteidiger befragen, ob er Einwände gegen meine Behauptung erhebt, daß der Angeklagte Raeder in einem Verhör am 8. November 1945 zugab, daß dies eine Wiedergabe dieser Konferenz sei, und daß dies seine Handschrift ist, obwohl er es mit seinem Namen am Ende nicht unterschrieben hat.

Dieses Schriftstück ist in unserer Dokumentenreihe mit C-189 eingetragen, und biete es als Beweisstück US-44 an. Es trägt den Titel: »Gespräch mit dem Führer im Juni 1934 bei Abmeldung des Kommandanten der ›Karlsruhe‹ « und lautet:

»1. Mitteilung des Oberbefehlshabers der Marine über vergrößertes Deplacement von D. und E. (Defensivwaffen). Anweisung des Führers: Es darf nicht von Deplacement von 25-26000 Tonnen gesprochen werden, sondern nur von verbesserten 10000 Tonnen (Schiffen). Auch die Geschwindigkeit darf nicht über 26 Seemeilen angegeben werden.

2. Der Oberbefehlshaber der Marine spricht die Ansicht aus, daß die Flotte später doch gegen England entwickelt werden müsse, daß daher von 1936 an die großen Schiffe mit 35-cm-Geschützen armiert werden müßten (wie King George Klasse).

3. Führer fordert Geheimhaltung des U-Bootbaues mit Rücksicht auf Saar-Abstimmung.«

Um mit dem lebenswichtigen Aufbau der Flotte wie geplant fortzufahren, benötigte die Marine mehr Mittel als vorhanden waren. Hitler schlug daher vor, Mittel der Arbeitsfront der Marine zur Verfügung zu stellen.

Wir besitzen eine andere Denkschrift Raeders über eine Aussprache zwischen Raeder und Hitler vom 2. November 1934. Davon habe ich eine Photokopie des mit Schreibmaschine hergestellten deutschen Textes. Es ist unser Dokument C-190. Auch dieses ist wieder nicht unterschrieben, aber es wurde in Raeders persönlichen Aufzeichnungen gefunden, und ich glaube nicht, daß er ableugnen wird, daß dies seine Denkschrift ist. Ich biete es als Beweisstück US-45 an. Es trägt den Titel: »Gespräch mit dem Führer am 2. 11. 34, bei Meldung des Kommandanten der ›Emden‹« und lautet:

»1. Auf meinen Hinweis, daß die für die Wehrmacht 1935 insgesamt verfügbar zu machenden Mittel voraussichtlich nur einen Bruchteil der geforderten Summe darstellen würden, und daß dadurch die Marine möglicherweise in ihren Plänen behindert werden könnte, erwiderte er, daß er nicht glaube, daß die Mittel stark herabgesetzt würden. Er hielte den schnellen Ausbau der Marine bis 1938 mit den angegebenen Terminen für erforderlich. Im Notfalle werde er Dr. Ley veranlassen, der Marine 120 bis 150 Millionen von der Arbeitsfront zur Verfügung zu stellen, da ja das Geld der Arbeit wieder zugute komme. Er entwickelte auch nachher in einem Gespräch mit Minister Göring und mir, daß er den Ausbau der Marine in der geplanten Weise für lebensnotwendig halte, da Krieg überhaupt nicht geführt werden könnte, wenn nicht die Marine die Erzzufuhr aus Skandinavien sicherstelle.

2. Als ich darauf aufmerksam machte, daß es bei kritischer politischer Lage im ersten Vierteljahr 1935 – das ist vorausschauend das folgende Jahr – »erwünscht sein würde, sechs U-Boote bereits zusammengesetzt zu haben, erklärte er, er würde diesen Punkt im Auge behalten und mir sagen, wenn die Lage es erfordere, mit dem Zusammenbau zu beginnen.«

Dann kommt ein Anmerkzeichen und ein Nachsatz am unteren Rande:

»Befehl wurde nicht erteilt – erste Boote waren planmäßig – Mitte Juni 35 zu Wasser.«

Die Entwicklung der Rüstungsindustrie durch die Benützung ausländischer Märkte war ein Programm, das von der Flotte begünstigt wurde, damit diese Industrie im Ernstfall fähig sei, den Bedürfnissen der Marine nachzukommen.

Wir besitzen ein deutsches Dokument im Original, wieder betitelt »Geheime Kommandosache.« Es ist eine Anleitung vom 31. Januar 1933, verfaßt vom Angeklagten Raeder für die deutsche Industrie zur Unterstützung der Rüstungen der Marine. Es ist in unserer Dokumentenreihe mit C-29 eingetragen. Ich biete es als Beweisstück US-46 an.

»Geheime Kommandosache! Allgemeine Richtlinien für die Unterstützung der deutschen Rüstungsindustrie durch die Reichsmarine.

Die gegenwärtige Wirtschaftsdepression hat in ihren Auswirkungen hier und da zu dem Schluß geführt, daß eine aktive Betätigung der deutschen Rüstungsindustrie im Auslande auch nach einem Fortfall der Versailler Bindungen infolge Unrentabilität aussichtlos sei, ihre Forderung mithin nicht lohne. Es ist ferner der Standpunkt vertreten worden, daß im gleichen Falle die fortschreitende ›Selbstversorgung‹ eine solche Betätigung ohnehin überflüssig machen werde.

So verständlich solche aus der heutigen Lage heraus entstandene Auffassungen auch scheinen, so sehe ich mich doch veranlaßt, abweichend davon zu ihnen richtunggebend wie folgt Stellung zu nehmen.

a) Die Wirtschaftskrise und mit ihr ihre heutigen Auswirkungen werden zwangsläufig über kurz oder lang überwunden werden.

Die wehrpolitische Gleichberechtigung ist zwar heute noch nicht voll anerkannt, wird aber durch Angleichung der Waffen ebenfalls früher oder später zumindest bis zu einem gewissen Grade erreicht werden.

b) Die hieraus sich ergebende Beurteilung der Aufgaben der deutschen Rüstungsindustrie liegt vorwiegend auf militär-politischem Gebiete.

Die Frage, ob diese Industrie den ihr erwachsenden Anforderungen bei Beschränkung auf Belieferung der eige nen Wehrmacht militärisch und wirtschaftlich gerecht werden kann, wird verneint werden müssen. Ihre Kapazität muß daher durch, über den eigenen Bedarf hinaus an das Ausland zu tätigende Lieferungen, geweitet werden.

c) In dieser Richtung bewegen sich selbst heute die Bemühungen fast aller Länder, also auch derjenigen, die anders als Deutschland keinen Beschränkungen unterliegen. England, Frankreich, Nordamerika, Japan und vornehmlich auch Italien machen die stärksten Anstrengungen, ihrer Rüstungsindustrie Absatzgebiete zu sichern. Der Einsatz ihrer diplomatischen Vertretungen, Propagandafahrten ihrer modernsten Schiffe und Fahrzeuge, Entsendung von Missionen und darüber hinaus Gewährung von Anleihen und Ausfallbürgschaften dienen nicht allein der kommerziellen Gewinnung vorteilhafter Aufträge für ihre Rüstungsindustrie, sondern in erster Linie der Ausweitung ihrer Leistungfähigkeit nach militärpolitischen Gesichtspunkten.

d) Gerade nach dem erstrebten Fortfall uns auferlegter Bindungen hat somit die Reichsmarine ein gesteigertes und geradezu lebensnotwendiges Interesse, die deutsche Rüstungsindustrie zu fördern und ihr im Konkurrenzkampf gegen die übrige Welt nach jeder Richtung die Wege zu ebnen.

e) Soll aber die deutsche Rüstungsindustrie im Auslande konkurrenzfähig sein, so muß sie beim Käufer Vertrauen hervorrufen. Hierzu ist Voraussetzung, daß die Geheimhaltung für eigene Zwecke nicht zu weit getrieben wird. Der Umfang des im Interesse der Landesver teidigung unbedingt geheim zu haltenden Materials ist verhältnismäßig gering. Ich möchte davor warnen, bei dem Stande der technischen Entwicklung in den fremden Industriestaaten anzunehmen, ein im Vordergrunde des militärischen Interesses stehendes Problem, das wir vielleicht gelöst haben, sei nicht auch dort gelöst worden. Lösungen von heute, die bei Freigabe an Dritte durch eine naturgemäß mögliche Indiskretion bekannt werden können, werden oft schon in diesem Augenblick, jedenfalls aber nach Ausführung der Nachahmung durch neuere, bessere Lösungen auf unserer Seite ersetzt worden sein. Wichtiger ist, daß wir technisch in wirklich grundlegenden Dingen immer vom liegen, als daß weniger ins Gewicht fallende Punkte nutzlos und über Gebühr geheimgehalten werden.

f) Zusammenfassend lege ich besonderen Wert darauf, daß auch nach Lockerung der heutigen Bindungen der einschlägigen Industrie seitens der Marine nachhaltige Unterstützung gewährt wird. Ohne das beim Käufer erweckte Vertrauen, daß ihm etwas Besonderes geboten wird, wird sie ihren Konkurrenzkampf nicht bestehen und damit auch den Erfordernissen der Reichsmarine im Bedarfsfalle nicht dienlich sein können.«

Diese, in Verletzung der bestehenden Vertragsbestimmungen vorgenommene, heimliche Wiederaufrüstung, die sogar begann, bevor die Nazis zur Macht kamen, kann durch einen Befehl des Angeklagten Raeder, Chef der Marineleitung, beleuchtet werden, den er an das Hauptkriegsmarineamt, bezüglich der getarnten Herstellung von Torpedorohren für S-Boote im Jahre 1932 richtete. Er befahl, daß Torpedorohre entfernt und im Marinearsenal gelagert würden, doch für einen sofortigen Einbau bereitzuhalten wären. Durch die Verwendung der erlaubten Anzahl, das heißt unter dem Vertrag erlaubten, zu einer bestimmten Zeit und ihrer Lagerung nach zufriedenstellender Prüfung, wurde die tatsächliche Anzahl von gebrauchsfähigen S-Booten ständig vergrößert. Wir haben diesen deutschen Befehl mit der Faksimile-Unterschrift des Angeklagten Raeder, der wie folgt lautet: »Der Chef der Marineleitung, Berlin, 10. Februar 1932. Betrifft: Torpedobewaffnung der S-Boote.« Unsere Seriennummer ist C-141. Ich lege es als Beweisstück US-47 dem Gericht vor. Der erste Paragraph lautet wie folgt:

»Aus vertragspolitischen Gründen und mit Rücksicht auf die Abrüstungskonferenz muß vermieden werden, daß die erste Schnellbootshalbflottille, die in wenigen Monaten aus gleichartigen Neubau-(S)-Booten bestehen wird, sich nach außen offen als ein Verband von Torpedoträgern kennzeichnet, da nicht beabsichtigt ist, die Schnellboote auf die Zahl der uns zugestandenen Torpedoträger anzurechnen. Ich ordne daher an:

1. »S 2« – »S 5«, die auf der Bauwerft (Lürseen, Vegesack) ohne Bewaffnung in Dienst stellen, erhalten an den für die Torpedorohre notwendigen Aussparungen leicht losnehmbare Abdeckbleche. Gleiches ist vom T.M.J. im Einvernehmen mit Mar.Arsenal auf »S 1« zu veranlassen, das seine Torpedorohre nach Beendigung des Einschießens bei Einbau der Torpedorohre auf einem anderen Boot von Bord zu geben hat.

2. Die Torpedorohre aller S-Boote lagern auf dem Marinearsenal klar zum sofortigen Einbau. Sie werden bei den Probefahrten nacheinander zum Verpassen und Einschießen kurzfristig an Bord gegeben, sodaß jeweils nur ein Boot Torpedoarmierung trägt. Dieses Boot dient der Öffentlichkeit gegenüber für zeitlich begrenzte Versuchszwecke der T.V.A.«

Ich glaube nicht, daß dies die »Tennessee Valley Authority« ist. Nach einer Bemerkung des Übersetzers bedeutet es »Technisches Versuchsamt«.

»Es soll wegen des auffälligen gleichen Bootstyps mit den übrigen unarmierten Booten der Halbflottille nicht zusammenliegen. Die Zeit des Einschießens und damit des Anbordseins der Torpedorohre ist möglichst abzukürzen.

3. Anbordgabe der Torpedorohre auf alle S-Boote ist beabsichtigt, sobald die kontrollpolitische Lage es zuläßt.«

Interessant ist, daß die Denkschrift des Angeklagten Raeder vom Januar 1932 sagt: »sobald die kontrollpolitische Lage es zuläßt«. Die Machtübernahme erfolgte im folgenden Jahr. In ähnlicher Weise hat die Marine ihre getarnte Vorbereitung von Hilfskreuzern vorgenommen, indem sie diesen die Scheinbezeichnung von Transportschiffen O gab.

Die Vorbereitungen unter diesem Befehl sollten bis zum 1. April 1935 beendet sein. Schon beim Bau dieser Schiffe als Handelsschiffe wurden die Pläne für ihre Umwandlung ausgearbeitet. Wir besitzen die deutsche Originalurkunde. Sie ist wiederum mit »Geheim« bezeichnet, und sie trägt die Nummer C-166. Befehl des Marinekommandoamts, datiert vom 12. März 1934, im Entwurf gezeichnet Groos. Sie trägt den Stempel des Reichswehrministeriums – Marineleitung über der Unterschrift für den Entwurf. Ich lege sie als Beweisstück US-48 dem Gerichtshof vor. Ich glaube, daß der Angeklagte Raeder zugeben oder zumindest nicht bestreiten wird, daß es sich um eine amtliche Urkunde handelt.

»Betrifft: Bereitstellung von Hilfskreuzern. Es ist beabsichtigt, in die AG 35 eine gewisse Zahl von Hilfskreuzern aufzunehmen, die für eine operative Verwendung in außerheimischen Gewässern vorgesehen sind.

Um das ganze Vorhaben und die Vorbereitungen möglichst zu tarnen, werden sie als ›Transportschiffe‹ (O) bezeichnet werden. Es wird gebeten, in Zukunft nur diese Bezeichnung zu benutzen.« Weiterhin: »Die Vorbereitungen sind so einzurichten, daß sie bis zum 1. April 1935 abgeschlossen sind.«

Unter den amtlichen Marineakten, OKM, die wir besitzen, sind gemachte Notizen, Jahr für Jahr, von 1927 bis 1940, über den Wiederaufbau der deutschen Marine. In diesen Notizen sind zahlreiche Beispiele über die Handlungen der Marine und ihre Politik enthalten, von welchen ich einige Illustrationen geben will. Eines dieser Dokumente zeigt, daß die Wasserverdrängung der Schlachtschiffe »Scharnhorst-Gneisenau und F/G« – ich weiß nicht was das bedeutet – tatsächlich größer war als die Tonnage, die den Engländern vertragsgemäß angezeigt wurde. Dieses Dokument, unsere Nummer C-23, lege ich dem Gerichtshof als Beweisstück US-49 vor. Es ist tatsächlich eine Serie von drei verschiedenen Dokumenten, die zusammengeheftet sind. Ich lese nun aus der Urkunde: »Bei den Schlachtschiffen ›Scharnhorst-Gneisenau-F/G‹ ist in beiden Fällen das wahre Typedeplacement um 20 % größer als den Engländern angegeben worden ist.« Sodann ist auch eine Tabelle enthalten, die sich auf verschiedene Schiffe bezieht und zwei Kolonnen, überschrieben »wahres Typedeplacement« und »angegebenes Typedeplacement«. Die »Schamhorst« hatte tatsächlich 31300 t, angeblich 26000 t; die »F« tatsächlich 41700 t, angeblich 35000 t; die »HI« tatsächlich 56200 t, angeblich 46850 t und so geht es weiter in der Liste. Ich brauche sie nicht alle vorzulesen. Zu dem zweiten Dokument der Gruppe, fast am Ende, auf Seite 2 der englischen Übersetzung finden Sie:

»Der Führer und Reichskanzler hat in einem scharfumrissenen Schiffsneubauprogramm der Kriegsmarine die Aufgabe gestellt, ihm zu einem festgelegten Zeitpunkt das Machtmittel zu schaffen, das er für die Durchführung seiner außenpolitischen Aufgaben braucht.«

Die deutsche Marine hat ständig die Verletzung der Rüstungsbeschränkungen geplant und begangen, und hat mit charakteristischer deutscher Gründlichkeit oberflächliche Erklärungen oder Vorwände zur Bemäntelung dieser Vertragsbrüche vorbereitet. Nach einer Konferenz mit dem Chef der Abteilung »A« wurde eine sorgfältige Liste vorbereitet und zusammengetragen, die eine genaue Zusammenstellung der verfügbaren oder in Auftrag gegebenen Mengen und Typen für die deutsche Marinerüstung und des Munitionsbestandes gab. In vielen Fällen wurde eine Rechtfertigungserklärung oder andere Verteidigung vorbereitet, die in den Fällen gebraucht werden sollte, wenn der Versailler Vertrag verletzt oder die zugelassenen Mengen überschritten wurden. Die Liste enthält 30 Punkte unter »materielle Maßnahmen« und 14 Punkte unter »Organisationsmaßnahmen«. Die verschiedenartigen Einzelheiten, die notwendigerweise erfaßt wurden, erstrecken sich auf mehrere Gebiete innerhalb der Marine, die ihre Bedeutung erkannt haben mußten. Wie ich verstehe, bedeutet Abteilung »A« die militärische Abteilung der Marine. Wir haben das folgende, sehr interessante Dokument unter unseren erbeuteten Dokumenten; es trägt unsere Nummer C-32. Ich lege es dem Gericht als Beweisstück US-50 vor. Es ist wieder »Geheime Kommandosache!« Überschritt: »Übersichtsliste gemäß Besprechung beim Amtschef A am 9. September 1933«. Es wurde mit anderen amtlichen Urkunden der deutschen Marine erbeutet. Es handelt sich um eine lange Urkunde, doch möchte ich die Aufmerksamkeit des Gerichtshofs auf die interessanteren Punkte lenken. Sie enthält drei Kolonnen, eine: »Maßnahmen«, eine »materielle Maßnahmen, Erläuterungen«, und die interessanteste Kolonne trägt die Überschrift »Bemerkungen«. Die Bemerkungen enthalten den Vorwand oder die Rechtfertigung, die Vertragsbrüche zu bemänteln. Sie sind numeriert, so daß ich bequemerweise auf die Nummer verweisen kann.

»1. Überschreiten der zugestandenen Minenzahl.« Unter Erläuterungen sind Zahlen gegeben, und die Bemerkungen enthalten: »Weitere Minen sind teils bestellt, teils in Anlieferung.«

»2. Dauernde Einlagerung von Geschützen aus dem Nordseebereich für Ostsee-A-Batterien.« Unter Bemerkungen: »Begründung: Notwendigkeit der Überholung. Billigere Wartung.« »6. Strecken von Bettungen im Kieler Bereich.« Unter Bemerkungen: »Verstoß geht über den von lfd. Nummer 3 insofern hinaus, da im Bereich von Kiel die Anlage jeglicher Befestigungswerke verboten ist. Zu entkräften ebenfalls mit der Begründung: Reine Verteidigungsmaßnahmen.«

»7. Überschreitens des zugelassenen Kalibers bei Küstenbatterien.« Bemerkungen: »Eventuell höheres Kaliber mit geringer Geschützzahl begründen.«

»8. Bewaffnung von M-Booten.« Bemerkungen: »Antwort bei Vorhalten des Verstoßes: Geschütze stammen aus Reservebeständen der Flotte. Sind nur vorübergehend zu Schulzwecken aufgestellt. Alle Nationen bewaffnen Minensuchstreitkräfte (Gleichberechtigung).«

Nun folgt ein Punkt, der ziemlich amüsant ist:

»13. Überschreiten der zugestandenen Bestände an Maschinengewehren und so weiter.« Bemerkungen: »Kann bagatellisiert werden.«

»18. Bau von U-Booteinzelteilen.« Bemerkungen – die Bemerkung hierzu ist recht charakteristisch –: »Schwer zu entdecken. Notfalls abzuleugnen.«

»20. Bewaffnung der Fischereifahrzeuge.« Bemerkungen: »Warnungsschießen. Bagatellisieren«,

und so fährt es fort auf der Liste. Ich glaube, daß dies ganz augenscheinlich von den Vertretern, die der Abrüstungskonferenz beiwohnten, als ein Leitfaden hinsichtlich der Stellung, die sie einnehmen sollten, benutzt worden ist.

Wenden wir uns nun Paragraph IV (F) 2 b) der Anklageschrift zu, der Behauptung, daß sie am 14. Oktober 1933 veranlaßten, daß Deutschland seinen Austritt aus der Internationalen Abrüstungskonferenz und dem Völkerbunde erklärte.

Dies ist eine historische Tatsache, von der ich den Gerichtshof bitte, rechtliche Kenntnis zu nehmen. Die Nazis benutzten diese Gelegenheit, sich von den internationalen Verhandlungen loszusagen und eine herausfordernde Stellung einer Angelegenheit gegenüber einzunehmen, die nicht schwerwiegend genug war, um Wiedervergeltungsmaßnahmen anderer Länder nach sich zu ziehen. Zur gleichen Zeit legte Deutschland so große Wichtigkeit auf diese Aktion, daß es mit der Möglichkeit der Anwendung von Sanktionen durch andere Länder rechnete. Vorwegnehmend die wahrscheinliche Natur solcher Sanktionen und der Länder, die sie anwenden würden, wurden militärische Pläne für einen bewaffneten Widerstand zu Lande, zur See und in der Luft vorbereitet, so wie wir sie in einer Weisung des Reichsverteidigungsministers Blomberg an den Oberbefehlshaber des Heeres, von Fritsch, an den Oberbefehlshaber der Marine, Raeder, und an den Luftfahrtminister, Göring, finden.

Wir besitzen dieses erbeutete Dokument. Es ist in unserer Nummernfolge C-140, und ich lege es als Beweisstück US-51 dem Gerichtshof vor. Es ist eine Verfügung vom 25. Oktober 1933, elf Tage nach dem Austritt aus der Abrüstungskonferenz und dem Völkerbund.

»1. Beiliegende Weisung gibt die Grundlage für die Vorarbeiten der Wehrmacht, für den Fall von Sanktionsmaßnahmen gegen Deutschland.

2. Ich ersuche die Herren Chefs der Heeresleitung, der Marineleitung und den Herrn Reichsminister für Luftfahrt, die Vorarbeiten nach folgenden Gesichtspunkten in Angriff zu nehmen.

a) Strengste Geheimhaltung. Es kommt alles darauf an, daß nach außen keinerlei Tatsache bekannt wird, wel che die Vorbereitung auf die Abwehr von Sanktionen erkennen läßt oder den für die entmilitarisierte Zone bestehenden außenpolitischen Bindungen Deutschlands zuwiderläuft. Gegebenenfalls müssen die Vorbereitungen gegenüber dieser Notwendigkeit zurücktreten.«

Ich glaube, daß wir hier nicht weiter zu lesen brauchen. Eine der sofortigen Folgen, die dem Austritt aus dem Völkerbund folgte, war, daß das Rüstungsprogramm Deutschlands noch weiter vergrößert wurde. Ich habe heute das Dokument C-153, US-43 als Beweismaterial vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt möchte ich nun den 5. Paragraphen vorlesen. Es war, wie Sie sich erinnern können, ein Dokument vom 12. Mai 1934.

»5. Mit Rücksicht auf das Tempo der militärpolitischen Entwicklung seit dem Austritt Deutschlands aus Genf und unter Anlehnung an das Vorgehen des Heeres wird der neue R-Plan nur für einen Zeitraum von zwei Jahren aufgestellt. Der dritte R-Abschnitt dauert demnach vom 1. April 1934 bis 31. März 1936.«

Sodann komme ich auf die nächste Behauptung in der Anklageschrift: »Am 10. März 1935 verkündete der Angeklagte Göring, daß Deutschland eine Luftwaffe aufbaue.« Dies ist eine historische Tatsache, von der ich den Gerichtshof bitte, amtlich Kenntnis zu nehmen. Ich bin ganz sicher, daß der Angeklagte Göring dies nicht in Zweifel Stellen würde. Wir besitzen eine Kopie der deutschen Zeitschrift »Das Archiv«, und zwar die Nummer vom März 1935, und ich beziehe mich hier auf Seite 1830. Ich möchte sie als Beweismaterial vorlegen und sie mit der Nummer 2292-PS identifizieren. Ich lege sie als Beweisstück US-52 dem Gerichtshof vor. Sie ist eine Bekanntmachung betreffend die deutsche Luftwaffe. Der Reichsminister der Luftfahrt, General der Flieger Göring, nahm in seiner Unterredung mit dem Sonderberichterstatter der »Daily Mail«, Ward Price, Stellung zu der Frage der deutschen Luftwaffe. General Göring erklärte:

»Im Ausbau unserer nationalen Sicherheit mußte, wie wir mehrfach der Welt erklärt haben, auch für die Sicherheit in der Luft Sorge getragen werden. Ich habe mich hierbei auf das notwendigste Maß beschränkt. Die Richtlinie meines Handelns war nicht die Schaffung einer die anderen Völker bedrohenden Angriffswaffe, sondern nur die Errichtung einer militärischen Luftfahrt, stark genug, Angriffe auf Deutschland jederzeit abzuwehren.«

Dann, am Ende dieses Absatzes des Artikels in »Das Archiv«, fragte der Berichterstatter, ob die deutsche Luftwaffe imstande sein würde, Angriffe auf Deutschland abzuweisen. Hierauf antwortete General Göring wörtlich:

»Von dem Gefühl, das Vaterland bis zum letzten Einsatz zu verteidigen, ist die deutsche Luftwaffe ebenso leidenschaftlich durchdrungen, wie sie andererseits überzeugt ist, daß sie niemals dafür eingesetzt werden wird, den Frieden anderer Völker zu bedrohen.«

Ich glaube, ich sagte heute früh, wenn wir Versicherungen der Nazi-Führer dieser Art zitieren, so kann uns das natürlich nicht davon abhalten, zu zeigen, daß sie ganz andere als die verkündeten Absichten im Sinne hatten.

Der nächste Abschnitt der Anklageschrift verweist auf Veröffentlichung des Gesetzes über die Wehrpflicht, die allgemeine Wehrpflicht.

Nachdem sie so weit wie möglich mit der Aufrüstung und Ausbildung des Personals im geheimen vorgeschritten war, war der nächste notwendige Schritt für das Programm des Angriffskriegs eine Erhöhung der Militärstärke in großem Maßstabe. Das konnte nicht mehr unter Verschleierung und geheim gemacht werden; die Welt mußte davon Kenntnis erhalten. Demgemäß wurde am 16. März 1935 ein Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht in Verletzung von Artikel 173 des Versailler Vertrags veröffentlicht.

Ich ersuche den Gerichtshof amtlich von diesem Gesetz Kenntnis zu nehmen, wie es im Reichsgesetzblatt erscheint. Dieses ist die offizielle Gesetzsammlung des Deutschen Reiches.

Teil I, Band I, Jahrgang 1935, auf Seite 369; ich glaube nicht, daß ich das Buch oder das Gesetz als Beweis vorlegen muß.

Der Text des Gesetzes selber ist sehr kurz, und ich könnte es lesen. Es ist am Ende des Artikels. Ich will mich auf die Urkunde 1654-PS beziehen, um es zu identifizieren.

»In diesem Sinne hat die Deutsche Reichsregierung mit dem heutigen Tage das folgende Gesetz beschlossen:

Gesetz für den Aufbau der Wehrmacht vom 16. März 1935. Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.

§ 1. Der Dienst in der Wehrmacht erfolgt auf der Grundlage der allgemeinen Wehrpflicht.

§ 2. Das deutsche Friedensheer, einschließlich der überführten Truppenpolizeien gliedert sich in 12 Korpskommandos und 36 Divisionen.«

Es ist ein Schreibfehler in der englischen Fassung unterlaufen. Es heißt dort: 16 Divisionen. Aber der deutsche Originaltext spricht von 36 Divisionen.

«§ 3. Die ergänzenden Gesetze über die Regelung der allgemeinen Wehrpflicht sind durch den Reichswehrminister dem Reichsministerium alsbald vorzulegen.

Berlin, den 16. März 1935.«

Persönlich gezeichnet vom Führer und Reichskanzler Adolf Hitler und dann von vielen anderen Beamten, einschließlich der folgenden Angeklagten dieses Prozesses: von Neurath, Frick, Schacht, Göring, Heß und Frank.