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[Pause von 10 Minuten.]

DR. ALFRED SEIDL, VERTEIDIGER DER ANGEKLAGTEN HESS UND FRANK: Meine Herren Richter! Darf ich einen Antrag stellen?

VORSITZENDER: Für wen sprechen Sie?

DR. SEIDL: Dr. Seidl, Verteidiger des Angeklagten Frank.

Ich möchte einen Antrag stellen, der die Anklage gegen Frank betrifft. Das Statut für den Internationalen Militärgerichtshof enthält in Abschnitt IV Vorschriften für ein gerechtes Verfahren. Artikel 16 bestimmt, daß zwecks Wahrung der Rechte der Angeklagten folgendes Verfahren eingeschlagen werden soll: Die Anklage soll alle Einzelheiten enthalten, in denen der Tatbestand der Anschuldigungen gefunden wird. Eine Abschrift der Anklage mit allen dazugehörigen Urkunden soll dem Angeklagten in einer ihm verständlichen Sprache eine angemessene Frist vor Beginn des Prozesses ausgehändigt werden. Es ist nun vor Beginn des Prozesses dem Angeklagten Frank tatsächlich eine Anklageschrift ausgehändigt worden. Es ist das die Anklageschrift, die am ersten Tag verlesen wurde. Es handelt sich hier aber, wenn man so sagen will, um eine Generalanklage. In dieser Anklageschrift sind alle Handlungen aufgeführt, die sich nach Ansicht der Signatarmächte des Londoner Abkommens als Verbrechen gegen den Frieden, als Verbrechen gegen die Kriegsgesetze und -gebräuche und als Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen. Die Anklageschrift enthält aber keine Ausführungen darüber, worin im einzelnen die strafbaren Handlungen des einzelnen Angeklagten erblickt werden sollen. Ich denke hier an positive Handlungen oder auch Unterlassungen, an konkrete Handlungen.

Ich habe nun heute Vormittag ein Dokument ausgehändigt erhalten. Dieses Dokument ist überschrieben: »The Individual Responsibility of the Defendant Hans Frank, for Crimes Against the Peace, or War Crimes and Crimes Against Humanity«; also auf deutsch: »Die persönliche Verantwortlichkeit des Angeklagten Frank wegen Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit«. Dieses Dokument besitzt kein Inhaltsverzeichnis und ist dreißig Schreibmaschinenseiten lang.

Zu dem Dokument oder zu dieser Anklageschrift, wie ich sagen möchte, wurde mir ein anderes Dokumentenbuch übergeben mit dem Titel: »Document Book Hans Frank«. Sowohl das erste als auch das zweite Dokument sind nicht in deutscher Sprache abgefaßt, sondern in englischer Sprache. Dieses erste Dokument ist in Wirklichkeit das, was man meines Erachtens als die Anklageschrift gegen Frank bezeichnen muß, denn hier in diesem dreißig Seiten langen Dokument werden erst im einzelnen die Handlungen aufgeführt, in welchen die verbrecherischen Tatbestände erblickt werden sollen. Mindestens wird man aber sagen müssen, daß dieses Dokument ein wesentlicher Bestandteil der Anklageschrift ist...

VORSITZENDER: Vergeben Sie mir, wenn ich Sie einen Augenblick unterbreche. Der Gerichtshof hat bereits den Wunsch zum Ausdruck gebracht, daß Anträge wie dieser schriftlich gestellt werden sollen. Der Gerichtshof ist der Ansicht, daß ein Antrag von der Art, wie Sie ihn jetzt mündlich vorbringen, eine Zeitverschwendung für den Gerichtshof bedeutet. Daher wünscht der Gerichtshof, daß Sie Ihren Antrag schriftlich stellen. Dann wird eine Stellungnahme hierzu erfolgen.

DR. SEIDL: Ich bedaure es selbst, daß ich diesen Antrag jetzt stellen muß. Aber ich konnte vorher den Antrag schriftlich nicht stellen, weil ich dieses Dokument erst vor zweieinhalb Stunden bekommen habe. Mein Antrag geht nun dahin, der Anklagebehörde aufzugeben, daß diese beiden Dokumente dem Angeklagten Frank in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt werden.

VORSITZENDER: Der Gerichtshof hat die Dokumente, auf die Sie sich beziehen, nicht erhalten, und es ist vollkommen unmöglich für uns, Ihren Antrag zu verstehen, wenn Sie ihn nicht schriftlich einreichen und die Dokumente beifügen oder sie in irgendeiner anderen Weise erklären oder beschreiben. Wir haben die Dokumente, auf die Sie Bezug nehmen, nicht bekommen.

DR. SEIDL: Ich werde dann einen entsprechenden Antrag schriftlich stellen.

VORSITZENDER: Herr Roberts, können Sie erklären, worüber sich der Verteidiger, der soeben gesprochen hat, beschwert?

MR. G. D. ROBERTS, ERSTER ANKLÄGER FÜR DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH: Ich glaube, er beschwerte sich darüber, daß der Anklageschriftsatz und das Dokumentenbuch, die seinem Klienten Frank zugestellt wurden, in englischer und nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind.

VORSITZENDER: Wer behandelt den Fall Frank?

MR. ROBERTS: Er wird von den Vereinigten Staaten behandelt.

VORSITZENDER: Vielleicht ist es besser, wenn ich dann Oberst Storey frage.

OBERST ROBERT G. STOREY, ANKLÄGER FÜR DIE VEREINIGTEN STAATEN: Hoher Gerichtshof! Ich glaube, der Verteidiger bezieht sich auf unsere Praxis, im voraus eine Kopie des Dokumentenbuchs und eine Kopie des Anklageschriftsatzes zu übergeben. In diesem besonderen Fall weiß ich durch Zufall, daß der Verteidiger sich auf die Ausführungen bezieht, die über das Mikrophon verlesen werden sollen. Aus Höflichkeit gegenüber den Verteidigern wurden sie vor der Verlesung überreicht, genau wie alle anderen Dokumentenbücher und Anklageschriftsätze gegen die anderen Einzelangeklagten. Das ist es, was er meint, so weit ich es verstehe.

VORSITZENDER: Die Dokumente, die gegen den Angeklagten Frank zur Vorlage kommen, werden doch alle übersetzt werden?

OBERST STOREY: Ich bin ganz sicher, daß sie übersetzt werden, Herr Präsident. Ich weiß nichts über diesen speziellen Fall, aber die Anordnungen besagen, daß von allen Dokumenten zwei Photokopien vorhanden sein sollen, und zwar jede in deutscher Sprache mit einer englischen Übersetzung, für den Verteidiger, und das ist es, was überreicht wurde, samt dem Anklageschriftsatz. Wir haben ihm das im voraus ausgehändigt, was der Anklagevertreter über das Mikrophon verlesen wird.

VORSITZENDER: Oberst Storey! Ich dachte, der Gerichtshof habe nach Konsultierung der Anklagebehörde über die Durchführbarkeit eines solchen Verfahrens angeordnet, daß den Verteidigern genügend Übersetzer zur Verfügung gestellt werden sollen, so daß solche Dokumente wie dieser Anklageschriftsatz, wenn sie in englischer Sprache abgefaßt sind, für die Verteidigung übersetzt werden können. Wie Sie sich erinnern werden, wurde vorgeschlagen, daß mindestens vier Übersetzer, wie ich glaube, den Verteidigern zur Verfügung gestellt werden sollten.

OBERST STOREY: Wenn der Gerichtshof sich erinnern wollte, so war das, was meines Erachtens schließlich beschlossen wurde, folgendes: Dokumentenbücher und Anklageschriftsätze können in englischer Sprache vorgelegt werden, die Photokopien den Verteidigern zur Verfügung gestellt werden, ferner, wenn sie weitere Exemplare des deutschen Textes wünschen, können sie ihnen auf Wunsch übergeben werden. Ich glaube, das war die endgültige Entscheidung.

VORSITZENDER: Es wurde jedenfalls der Vorschlag gemacht, daß Übersetzer solche Dokumente wie Anklageschriftsätze übersetzen sollen.

OBERST STOREY: Das ist richtig, ja, Herr Präsident. Und wann immer die Verteidiger mehr Exemplare verlangen, würden sie ihnen zur Verfügung gestellt. Die Übersetzer oder Übersetzungen oder Photokopien würden ihnen auf Wunsch zur Verfügung gestellt.

Haben Sie noch andere Fragen, Herr Präsident?

VORSITZENDER: Wollen Sie sagen, daß den Verteidigern keine Übersetzer zur Verfügung gestellt wurden?

OBERST STOREY: Hoher Gerichtshof, meines Wissens ist das Angeklagteninformationszentrum jetzt der Zuständigkeit des Gerichtshofs unterstellt, und, soweit ich unterrichtet bin, und ich mochte das gern nachprüfen, brauchen sie, wenn sie extra Exemplare wünschen, nur darum anzusuchen, um sie zu bekommen. Es sind genügend Übersetzer vorhanden, um die Extra-Exemplare herzustellen, wenn sie verlangt werden. Das ist meine Information. Ich habe sie in den letzten Tagen nicht nachgeprüft, aber genügend Exemplare in englischer Sprache sind allen Verteidigern zur Verfügung gestellt worden, und diese Dokumente und Anklageschriftsätze werden ihnen im voraus geliefert. Es wurde mir gesagt, daß in diesem Falle das Dokumentenbuch und der Schriftsatz überreicht worden sind.

VORSITZENDER: Ja.

DR. FRITZ SAUTER, VERTEIDIGER DER ANGEKLAGTEN FUNK UND SCHIRACH: Herr Präsident, Sie dürfen überzeugt sein, daß wir Verteidiger nicht gern die Zeit des Gerichts für Erörterungen, die wir Verteidiger am liebsten selbst vermeiden würden, in Anspruch nehmen. Aber die Frage, die vorhin durch einen meiner Kollegen angeschnitten wurde, ist tatsächlich für uns Verteidiger sehr unangenehm und erschwert uns unser Amt außerordentlich.

Wie Sie sehen, hilft es uns ja nichts, wenn Anordnungen ergehen, oder wenn Vereinbarungen getroffen werden, und die Praxis doch eine andere ist.

Wir bekommen, sagen wir gestern Abend, einen dicken Band von Urkunden; sämtliche Urkunden in englischer Sprache. Jetzt soll man am Abend im Gefängnis mit seinem Mandanten, noch dazu unter den jetzigen starken Erschwerungen infolge der Gittervorrichtungen, im Sprechraum stundenlang die Ergebnisse der Verhandlung besprechen. Man soll dann auch noch Bände von Urkunden besprechen, alles in Englisch, was praktisch unmöglich ist. Dann bekommt man diese Urkunde natürlich immer wieder erst am Abend vor der Verhandlung; man kann sich unmöglich, selbst wenn man gut Englisch könnte, darauf entsprechend vorbereiten.

Genau so ist es mit diesen Anklageschriftsätzen. Ich weiß nicht, ob diese eigentlichen Anklageschriften, wie wir sie nun für jeden Angeklagten bekommen, auch dem Gericht vorliegen.

VORSITZENDER: Fast auf jedes Dokument, auf das sich in diesem Teil des Verfahrens Herr Albrecht und Sir David Maxwell-Fyfe bezogen haben, ist schon zu einem früheren Zeitpunkt des Verfahrens Bezug genommen worden und muß daher seit vielen Tagen, nein Wochen, in den Händen der Verteidiger gewesen sein. Sie können deshalb nicht sagen, daß Sie mit diesen Dokumenten nicht vertraut sind. Die Anzahl der erwähnten Dokumente, die neu vorgelegt wurden, ist außerordentlich gering, und die Stellen, die jetzt zum Beweis vorliegen, werden alle über das Mikrophon verlesen und können deshalb von den Verteidigern in deutscher Sprache gehört und am nächsten Morgen in dem deutschen, kurzschriftlich aufgenommenen Verhandlungsprotokoll studiert werden. Ich kann deshalb nicht einsehen, inwiefern den deutschen Verteidigern Schwierigkeiten durch die gegenwärtig angewandten Methoden auferlegt werden.

Sie müssen verstehen, daß die Anklagebehörde aus Höflichkeit gegenüber den Verteidigern ihre Anklageschriftsätze im voraus in englischer Sprache zugestellt hat. Aber es besteht keine bindende Verpflichtung dafür. Was das gegenwärtige Beweismaterial betrifft, so ist es vollständig in Dokumenten enthalten, und, wie ich Ihnen schon gesagt habe, wurde der größte Teil dieser Dokumente schon vor vielen Tagen zum Beweis vorgelegt und befand sich seither in deutscher Sprache in Händen der deutschen Verteidiger, ebenso wie die Dokumente, die jetzt vorgelegt werden.

DR. SAUTER: Herr Präsident, das stimmt nicht. Das ist die Klage, die wir Verteidiger unter uns, weil wir nur ungern solche Klagen an das Gericht herantragen, immer wieder besprechen, nämlich, daß wir keine deutschen Urkunden bekommen. Sie dürfen überzeugt sein, Herr Präsident, wenn es so wäre, wie es Ihnen vorschwebt, dann würde keiner von uns hier an Sie herantreten, sondern wir wären alle sehr dankbar, wenn wir sie bekämen, aber es ist in Wirklichkeit eben anders.

VORSITZENDER: Aber Dr. Sauter, wenn Sie sich auf ein deutsches Dokument beziehen wollen, dann steht Ihnen dieses deutsche Dokument sicherlich im Informationszentrum zur Verfügung. Und da diese Dokumente bereits vorgelegt wurden, zum Teil sogar schon am 20. November 1945 oder eine kurze Zeit später, müssen die Verteidiger doch genügend Zeit gehabt haben, um sie zu studieren.

DR. SAUTER: Ich bekomme zum Beispiel heute in der Früh einen Band Funk. Ich weiß wann der Fall Funk an die Reihe kommt; vielleicht morgen. Es ist mir ganz unmöglich, diesen Band englischer Urkunden heute Abend, sagen wir, wenn ich um 10 Uhr vom Gefängnis heimkomme, noch zu studieren. Das geht einfach über die physische Kraft eines Verteidigers.

Ich kann es vielleicht noch durcharbeiten, wenn es deutsch ist, es ist mir jedoch unmöglich, wenn ich den Gefängnisbesuch abends, sagen wir um 9 Uhr oder 10 Uhr, absolviert habe, noch einen solchen Band durchzuarbeiten. Das bringen wir nicht zustande.

VORSITZENDER: Sehen Sie, Dr. Sauter, es ist nicht so, daß Sie die Zeugen sogleich nach der Beweisaufnahme ins Kreuzverhör zu nehmen brauchen. Die Dokumente werden vorgelegt, und es ist nicht Ihre Aufgabe, sofort aufzustehen und über die Auslegung dieser Dokumente zu argumentieren. Sie haben vielmehr leider einen beträchtlichen Zeitraum vor sich, ehe Sie aufstehen werden, um Ihr eigenes Beweismaterial vorzulegen und um schließlich Ihre Argumente hinsichtlich dieser Dokumente vorzubringen, die jetzt vorgelegt werden. Deshalb ist es also nicht eine Frage von Stunden, sondern eine Frage von Tagen und Wochen, ehe Sie sich mit den Dokumenten, die jetzt vorgelegt werden, zu belassen haben. Und ich kann wirklich nicht einsehen, daß in dem hier angewandten System für die Verteidiger Schwierigkeiten enthalten sind.

Sie dürfen auch nicht vergessen, daß die im gewissen Sinn für die Anklagebehörde nachteilige Regel besteht, nach welcher die zum Beweis vorgelegten Dokumente in offener Sitzung verlesen werden müssen, damit sie im Wege der Kopfhöreranlage übersetzt und in Kurzschrift aufgenommen werden können. Ich wurde dahin unterrichtet, daß das deutsche stenographische Protokoll wohl nicht am nächsten Morgen, aber einige Tage später zur Verfügung steht. Jedenfalls ist es Ihnen schließlich in deutscher Sprache zugänglich. Daher muß jeder Verteidiger im Besitze eines vollständigen Exemplars des kurzschriftlich aufgenommenen Verhandlungsprotokolls sein, jedenfalls bis zur Vertagung, und dieses enthält das gesamte gegen die Angeklagten vorgebrachte Beweismaterial in deutscher Sprache.

DR. SAUTER: Ja, Herr Präsident, das, was uns besonders am Herzen liegt, haben wir schon vor vielen Wochen erbeten und von neuem erbeten, daß uns nämlich die Urkunden, wenigstens der Teil, der irgendwie in Betracht kommt, eben in deutscher Übersetzung zugeleitet werden. Wir tun uns unendlich schwer, auch wenn wir gewisse Kenntnisse des Englischen haben, diese Urkunden in der Zeit, die uns zur Verfügung steht, zu übersetzen. Das ist fast keinem von uns möglich, und das ist ja auch der Grund, warum wir es bedauern, daß unseren Wünschen nach Bereitstellung deutscher Übersetzungen nicht entsprochen werden kann. Wir sehen selbstverständlich die Schwierigkeiten, und wir sind für jedes Entgegenkommen dankbar. Sie dürfen überzeugt sein, Herr Präsident, wir bringen nur ungern eine derartige Bitte vor, aber die Verhältnisse sind tatsächlich für uns sehr schwer.

Das letzte Wort, das ich sagen möchte ist, die Verhältnisse sind tatsächlich für uns sehr schwer.

VORSITZENDER: Dr. Sauter, sowohl mir als auch den anderen Mitgliedern des Gerichtshofs liegt sehr viel daran, daß alle vernünftigen Erleichterungen den Angeklagten und ihren Verteidigern zugestanden werden. Aber, wie ich bereits betont habe, braucht keiner der Verteidiger jetzt aufzustehen, um seine Argumente über die Dokumente, die jetzt vorgelegt werden, vorzubringen. Bis zu dem Zeitpunkt, in welchem Sie über die Dokumente, die jetzt vorgelegt werden, argumentieren müssen, werden Sie reichlich Zeit haben, um die Dokumente in der deutschen Sprache zu studieren.

DR. SAUTER: Ich danke Ihnen, Herr Präsident.

RECHTSANWALT GEORG BOEHM, VERTEIDIGER FÜR DIE SA: Ich habe wiederholt gebeten, mir Abschriften aller Vorlagen in englischer Sprache zu geben. Ich habe heute, nachdem die Anklage gegen die SA bereits am 19. beziehungsweise 18. Dezember 1945 vorgetragen wurde und zu diesem Zeitpunkt auch ein Dokumentenbuch in Vorlage gebracht worden ist, zwar einige Photokopien erhalten, nicht aber den größten Teil der Photokopien und der übrigen in Frage kommenden Übersetzungen. Es ist also nicht so, daß man anschließend an den Vortrag auch die deutschen Übersetzungen dazu bekommen könnte. Es ist auch nicht so, daß man das Sitzungsprotokoll jeweils bereits am anderen oder übernächsten Tag nachlesen könnte. Das Sitzungsprotokoll aus der Sitzung...

VORSITZENDER: Wir beschäftigen uns im gegenwärtigen Augenblick nicht mit der SA oder mit den Organisationen. Wenn Sie einen Antrag zu stellen haben, machen Sie dies bitte auf schriftlichem Wege. Wir werden jetzt mit dem Teil des Verfahrens, mit dem wir uns beschäftigen, fortfahren.

RA. BOEHM: Gestatten Sie bitte noch eine Bemerkung: Das Sitzungsprotokoll vom 18. und 19. Dezember 1945 habe ich heute bekommen.

VORSITZENDER: Meinen Sie den Verhandlungsbericht?

RA. BOEHM: Das Protokoll aus der Sitzung vom 18. und 19. Dezember habe ich heute bekommen. Es ist also nicht so, daß man das Sitzungsprotokoll bereits am Tage nach der Sitzung oder auch nur einige Tage nach der Sitzung bekommen hätte, sondern ich habe es Wochen nach der Sitzung bekommen, nachdem ich verschiedentlich darum gebeten habe. Ich habe auch wiederholt bei allen in Frage kommenden Herren und Stellen gebeten, mir eine Abschrift in deutscher Sprache des Dokumentenbuchs zu geben. Ich habe sie heute noch nicht.

VORSITZENDER: Gut, wir werden diese Angelegenheit untersuchen. Einen Augenblick.