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[Das Gericht vertagt sich bis 14.00 Uhr]

Nachmittagssitzung.

GERICHTSMARSCHALL: Herr Präsident! Die Angeklagten Streicher und Kaltenbrunner werden auch heute Nachmittag der Verhandlung fernbleiben.

M. DUBOST: Wir sind heute Morgen bei der Beschreibung der Foltern stehen geblieben, die allgemein von der Gestapo in den verschiedenen Städten Frankreichs bei Untersuchungen angewandt wurden, und wir brachten Ihnen durch Verlesung zahlreicher Zeugenaussagen Beweise dafür, daß die Beschuldigten und manchmal sogar die Zeugen, wie dies aus dem letzten Brief hervorging, überall in unmenschlicher Weise verhört und fast immer in derselben Art mißhandelt wurden. Unserer Ansicht nach ergibt sich aus der systematischen Wiederholung der gleichen Vorfälle das Vorhandensein eines verbrecherischen Willens, dessen Ursprung auf die Deutsche Regierung zurückzuführen ist.

Wir besitzen noch eine große Anzahl Zeugenaussagen, alles Auszüge aus dem amerikanischen Bericht über die Gefängnisse in Dreux, Morlaix und Metz. Diese Zeugenaussagen finden sich in den Dokumenten F-689, P-690 und F-691, die wir als RF-311, RF-312 und RF-313 vorlegen.

Wenn Sie gestatten, Herr Präsident, werden wir davon absehen, daraus noch mehr zu verlesen; es handelt sich um die gleichen Taten, die systematisch wiederholt wurden. Gleiche Mißhandlungen in Metz, Cahors, Marseilles und Quimperlé. Sie bilden Gegenstand der Dokumente F-692, F-693, F-565 und F-694, die wir als RF-314, RF-314 bis, RF-309 und RF-315 einreichen.

Wir kommen nunmehr zu einem der scheußlichsten Verbrechen der Gestapo, das wir nicht einfach mit Stillschweigen übergehen können, wenn wir auch gern die Verhandlung abkürzen möchten. Es handelt sich um die Ermordung eines französischen Offiziers durch Beamte der Gestapo von Clermont-Ferrand. Der Mord wurde auf abscheuliche Weise unter Mißachtung jeglichen Völkerrechts begangen, dazu noch in einer Gegend, in der auf Grund der Bedingungen des Waffenstillstandes die Gestapo nichts zu suchen hatte und sich niemals hätte festsetzen dürfen. Es handelt sich um den französischen Offizier Major Henri Madeline. Sein Fall ist behandelt in Urkunde F-575, die wir als RF-316 vorlegen. Madeline wurde am 1. Oktober 1943 in Vichy verhaftet. Seine Vernehmung begann im Januar 1944. Er wurde im Laufe dieses ersten Verhörs so fürchterlich geschlagen, daß er schon mit einer gebrochenen Hand in seine Zelle zurückgeführt wurde.

Am 27. Januar wurde er zwei neuen Verhören unterzogen, in deren Verlauf er so fürchterlich geschlagen wurde, daß man, als er in seine Zelle zurückgeführt wurde, die Handschellen, die er trug, nicht mehr sehen konnte; derart waren seine Hände geschwollen.

Am nächsten Tag holte ihn die deutsche Polizei wieder aus seiner Zelle, in der er die ganze Nacht dem Tode nahe war. Noch lebend, wurde er gepackt und auf die Landstraße geworfen, ungefähr einen Kilometer von einem kleinen Ort, Peringant-Les-Sarlieves im Massif Central, entfernt, um den Eindruck zu erwecken, daß es sich um einen Verkehrsunfall handele. Seine Leiche wurde später gefunden. Die Leichenöffnung zeigte völlige Eindrückung des Brustkastens mit zahlreichen Rippenbrüchen und Durchbohrung der Lungen, Verrenkung der Wirbelsäule, Oberkieferbruch und vollkommene Loslösung der Kopfhaut.

Wir wissen leider alle, daß einige französische Verräter an den Verhaftungen und Erpressungen der Gestapo in Frankreich unter dem Befehl von deutschen Offizieren teilgenommen haben. Einer dieser Verräter, der bei der Befreiung unseres Landes verhaftet wurde, hat die dem Major Madeline zugefügten Mißhandlungen beschrieben. Dieser Verräter heißt Verniere; wir werden eine Stelle aus seiner Aussage zur Verlesung bringen:

»Er wurde mit Knüppeln und Ochsenziemern geschlagen; Schläge auf seine Nägel zerschmetterten ihm die Finger, er mußte barfüßig auf Reißnägeln gehen, er wurde mit Zigaretten, gebrannt; schließlich, krumm und lahm geschlagen, wurde er sterbend in seine Zelle zurückgebracht.«

Major Madeline war nicht das einzige Opfer derartiger Mißhandlungen, an denen sich zahlreiche deutsche Gestapo-Offiziere beteiligten. Die Untersuchung hat ergeben, daß zwölf bekannte Persönlichkeiten den Folterungen der Gestapo in Clermont-Ferrand erlagen, daß Frauen entkleidet und geschlagen wurden, bevor man sie vergewaltigte.

Ich möchte diese Verhandlung nicht mit unnötigen Verlesungen belasten. Ich glaube, daß der Gerichtshof die von mir vorgebrachten Tatsachen, die sich alle auf das von uns eingereichte Dokument beziehen, als erwiesen betrachtet. Der Gerichtshof wird davon in extenso die sofort nach der Befreiung gesammelten schriftlichen Zeugenaussagen finden.

Die systematische Wiederholung der gleichen verbrecherischen Vorgänge zur Erlangung des gleichen Zieles, wir wollen es klar aussprechen, nämlich der Herrschaft des Schreckens, ist nicht die Tat eines untergeordneten Beamten, der allein in unserem Lande befehligte und der sich der Kontrolle seiner Regierung oder des Generalstabes der Wehrmacht entzog; denn die gleichen Schreckens- und Greueltaten wiederholen sich systematisch in allen westlichen Ländern, wenn man das Vorgehen der deutschen Polizei in jedem dieser Länder untersucht. Ob es sich um Dänemark handelt, um Belgien, Holland oder Norwegen, immer und überall wurden die Verhöre der Gestapo mit derselben Rohheit geführt, mit derselben Mißachtung des Rechtes auf Verteidigung und mit derselben Verachtung der menschlichen Persönlichkeit.

Für Dänemark bringen wir einige Zeilen aus dem als RF-317 bereits vorgelegten Dokument F-666, das einen offiziellen dänischen Bericht vom Oktober 1945 über die vor dem Internationalen Militärgericht stehenden deutschen Hauptkriegsverbrecher darstellt. Es ist das sechste Stück in Ihrem Dokumentenbuch. Diese Zeilen scheinen ein vollständiges Bild der Frage zu geben.

Auf Seite 5, unter der Überschrift »Mißhandlungen«, finden wir eine Zusammenfassung über alles, was diese Frage für Dänemark betrifft:

»In vielen Fällen hat die deutsche Polizei und ihre Hilfskräfte Foltern angewandt, um die Gefangenen zu Geständnissen oder Auskünften zu zwingen. Dies geht aus unwiderleglichen Beweisen hervor. In der Mehrzahl der Fälle geschah die Folterung durch Hiebe oder Schläge mit Stöcken oder Gummiknüppeln. Aber auch noch viel schwerere Arten von Folterungen wurden angewandt, darunter solche, die unheilbare Schädigungen zur Folge haben werden. Bovensiepen hat angegeben, daß der Befehl zur Anwendung der Folter in einzelnen Fällen von höheren Stellen, vielleicht sogar von Göring als Chef der Preußischen Geheimen Staatspolizei, mindestens aber von Heydrich ausgegangen sei. Auf Grund dieser Anweisungen sollte die Folter angewandt werden, den Gefolterten zu Auskünften zu zwingen, die zur Entdeckung umstürzlerischer, gegen das Deutsche Reich gerichteter Organisationen beitragen könnten, jedoch nicht den Täter zum Geständnis seiner eigenen Taten zu veranlassen.«

Etwas weiter finden wir:

»Die Maßnahmen waren vorgeschrieben, nämlich eine begrenzte Zahl Rutenhiebe. Bovensiepen erinnert sich nicht, ob die Höchstzahl 10 oder 20 Hiebe war. Ein Kriminalpolizeioffizier (Kriminalkommissar, Kriminalrat) war zugegen und auch, wenn es die Umstände erforderten, ein Sanitätsoffizier. Die obigen Befehle wurden mehrmals in weniger wichtigen Einzelheiten abgeändert und allen Mitgliedern der Kriminalpolizei zur Kenntnis gebracht.«

Die Regierung von Dänemark gibt zwei weitere Fälle von besonders abschreckenden Folterungen an dänischen Patrioten bekannt; es handelt sich um Folterung des Professors Mogens Fog und um die Mißhandlungen an Oberstleutnant Ejnar Thiemroth.

Schließlich wird der Gerichtshof auch lesen, daß Dr. Hoffmann-Best erklärte, seine Amtsstellung habe ihm nicht erlaubt, die Folterungen zu verhindern.

Was Belgien betrifft, so müssen wir zuerst an die Mißhandlungen in einem traurig berüchtigten Lager erinnern, nämlich dem von Breendonck, wo Hunderte, ja Tausende belgischer Patrioten eingesperrt waren. Wir werden auf den Fall Breendonck zurückkommen, wenn wir die Frage der Konzentrationslager behandeln werden. Heute nehmen wir nur aus dem Bericht der belgischen Kommission zur Untersuchung von Kriegsverbrechen einige konkrete Fälle heraus, die unsere allgemeine Behauptung unterstützen sollen, nämlich, daß alle Fälle von schlechter Behandlung, die der Gestapo in Frankreich zur Last gelegt werden, in allen besetzten Ländern des Westens in gleicher Weise vorgekommen sind.

Das Dokument, das wir nun vorlegen werden, F-942a und F-942b, erscheint im kleinen Dokumentenbuch als RF-318 und RF-319.

Dieser Bericht enthält Protokolle, die ich nicht verlesen werde, denn sie enthalten alle ähnliche oder gleichlautende Zeugenaussagen, wie die auf Frankreich bezüglichen, die ich bereits verlesen habe. Auf Seite 1 und 2 werden Sie die Aussagen von Herrn August Ramas und von Herrn Paul Desomer finden; diese beiden wurden im Büro der Gestapo derartigen Mißhandlungen unterzogen, daß sie beim Verlassen des Büros vollkommen entstellt und nicht imstande waren, sich auf den Beinen zu halten.

Ich lege weiter für Belgien die Dokumente F-641 A und F-641 B als RF-320 und RF-321 vor. Ich werde sie ebensowenig verlesen. Sie enthalten gleichfalls Protokolle mit Beschreibungen ähnlicher Folterungen wie die, die ich bereits vorgelegt habe. Wenn der Gerichtshof die Grausamkeit der von der Gestapo angewandten Foltermethoden als erwiesen betrachtet, werde ich, um den Gerichtshof nicht endlos aufzuhalten, davon absehen, alle vorliegenden Zeugenaussagen zu verlesen.

Für Norwegen verfügen wir als Quelle für unsere Information über einen Auszug aus einem von der Norwegischen Regierung zur Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher vorgelegten Dokument; es ist die französische Übersetzung des Dokuments UK-79, die wir als RF-323 vorlegen.

Auf Seite 2 des Dokuments UK-79 wird der Gerichtshof die Erklärung der Norwegischen Regierung finden, nach der zahlreiche Norweger an Mißhandlungen gestorben sind, denen sie während ihrer Vernehmungen unterzogen wurden. Die Anzahl der allein im Bezirk von Oslo bekannten Fälle beträgt 52; doch wird die Zahl in den übrigen Teilen Norwegens zweifellos viel höher sein.

Die Gesamtzahl der Norweger, die während der Besetzung infolge von Folterungen und Mißhandlungen oder durch Exekutionen oder Selbstmord in politischen Gefängnissen und Konzentrationslagern gestorben sind, beträgt ungefähr 2100.

Absatz B, Seite 2 des Dokuments enthält eine Schilderung der von den Gestapostellen in Norwegen angewandten Verfahren, die genau den bereits beschriebenen gleichen.

Für Holland legen wir Dokument F-224 als RF-324 vor; es ist ein Auszug aus der Erklärung der Holländischen Regierung zur Verfolgung und Bestrafung der deutschen Hauptkriegsverbrecher.

Dieses Dokument stammt vom 11. Januar 1945. Es wurde gesondert verteilt und dürfte sich jetzt in Ihren Händen befinden. Der Gerichtshof wird in diesem Dokument eine große Anzahl von Aussagen finden, die von der Kriminaluntersuchungsstelle gesammelt wurden; sie alle berichten gleichmäßig von Mißhandlungen, die genau denen entsprechen, die Sie bereits kennen, und die der Gestapo in Holland zur Last gelegt werden.

In Holland, wie überall sonst, wurden die Beschuldigten mit Ruten und Stöcken geschlagen, bis sie mit offen geschlagenem Rücken wieder in ihre Zellen zurückgeführt wurden. Manchmal hat man sie mit eisigem Wasser bespritzt, manchmal mit elektrischem Strom behandelt. Ein Zeuge hat mit eigenen Augen gesehen, wie in Amersfoort ein gefangener Priester mit einem Gummiknüppel zu Tode geprügelt wurde.

Das Systematische dieser Folterungen scheint mir endgültig festgestellt.

Das Dokument der Dänischen Regierung bringt einen Beweis zur Unterstützung meiner Behauptung, daß dieses System von den höheren Behörden des Reiches gewollt war, und daß die Mitglieder der Deutschen Regierung dafür verantwortlich sind. In jedem Falle war ihnen dieses System der Folterungen sicherlich genau bekannt; in allen europäischen Ländern wurden Proteste gegen diese Untersuchungsmethoden erhoben, die uns ins düstere Mittelalter zurückwarfen; niemals jedoch ist ein Befehl zu deren Aufhebung gegeben worden, niemals deren Durchführung mißbilligt worden.

Ganz im Gegenteil, diese Art der Untersuchungsmethoden war dazu bestimmt, den terroristischen Charakter der von Deutschland in den besetzten Westgebieten verfolgten Politik zu verstärken, den Terror, den ich Ihnen bereits bei der Behandlung der Geiselfrage geschildert habe.

Ich möchte Ihnen jetzt noch diejenigen Angeklagten bei Namen nennen, die Frankreich und die anderen westlichen Länder als Hauptschuldige für die verbrecherische Politik der Gestapo ansehen. Wir behaupten, daß es Bormann und Kaltenbrunner sind, denn sie haben auf Grund ihrer Stellungen mehr als andere wissen können, was bei den Ausführungsorganen geschah.

Obwohl wir für die westlichen Länder keine unmittelbar von ihnen gezeichneten Dokumente besitzen, können wir auf Grund der Einheitlichkeit der von uns beschriebenen Handlungen, ihrer Gleichmäßigkeit und Gleichheit trotz der Verschiedenheit der Orte, behaupten, daß alle diese Befehle von einem einheitlichen Willen ausgingen; und unter den Angeklagten waren Bormann und Kaltenbrunner die Verkünder dieses Willens.

Alles, was ich Ihnen bis jetzt vorgetragen habe, betrifft nur das dem Urteil vorangehende Verfahren. Wir wissen, mit welcher Rohheit diese Methode durchgeführt wurde; wir wissen, daß diese Grausamkeit absichtlich war. Sie war der Bevölkerung der überfallenen Länder genau bekannt und dazu bestimmt, die Gestapo und alle deutschen Polizeidienststellen mit einer Atmosphäre wahrhaftigen Schreckens zu umgeben.

Nach der Voruntersuchung kam das Gerichtsverfahren und das Urteil; dieses Urteil war jedoch in unseren Augen nur Justizkomödie. Die Strafverfolgung war auf einem Recht aufgebaut, das wir als vollkommen unmenschlich ablehnen. Dieser Teil wird von meinem Kollegen, Herrn Edgar Faure, im zweiten Teile der Ausführung über deutsche Greueltaten im Westen, nämlich als Verbrechen gegen den Geist, behandelt werden.

Wir wissen nur, daß die deutsche Rechtsprechung für Verbrechen, die von Angehörigen der westlichen Länder begangen wurden, die sich nicht mit der Niederlage abfinden wollten, nur eine Strafe kannten, die Todesstrafe, und zwar auf Grund eines unmenschlichen Befehls eines dieser Männer hier: Keitel! Dieser im Dokument L-90 enthaltene Befehl wurde bereits verlesen; er wurde von meinem amerikanischen Kollegen als US-503 vorgelegt. Es ist das vorletzte Dokument in Ihrem großen Dokumentenbuch, Zeile 5:

»Bei solchen Taten werden Freiheitsstrafen, auch lebenslange Zuchthausstrafen, als Zeichen von Schwäche gewertet. Eine wirksame und nachhaltige Abschreckung ist nur durch die Todesstrafe oder durch Maßnahmen zu erreichen, die die Angehörigen und die Bevölkerung über das Schicksal des Täters im Ungewissen halten. Diesem Zwecke dient die Überführung nach Deutschland.«

Bedarf es hierzu einer weiteren Erklärung? Können wir noch überrascht sein, wenn wir sehen, daß dieser militärische Befehlshaber Befehle an die Gerichtsbehörden gab? Was wir von ihm seit gestern wissen, läßt uns zweifeln, daß es sich hier nur um einen militärischen Befehlshaber handelt. Wir haben seine eigenen Worte zitiert: »Eine wirksame und nachhaltige Abschreckung ist nur durch die Todesstrafe .. zu erreichen.«

Sind solche Befehle an die Gerichte mit der traditionellen militärischen Ehre vereinbar? Wenn das Gericht, fährt Keitel fort, die Todesstrafe wirklich nicht aussprechen kann, dann soll man ihn nach Deutschland bringen.

Ich glaube, meine Herren, daß Sie mit mir übereinstimmen werden, daß, wenn den Gerichten solche Befehle gegeben wurden, von Gerechtigkeit nicht mehr gesprochen werden kann.

In Vollzug dieses Befehls wurden diejenigen unserer Landsleute, die nicht zum Tode verurteilt und nicht gleich hingerichtet wurden, nach Deutschland verschleppt; und damit kommen wir zum dritten Teil meiner Ausführungen, zu der Frage der Verschleppungen. Es ist meine Aufgabe, Ihnen darzustellen, unter welchen Bedingungen diese Verschleppungen erfolgten.

Wenn der Gerichtshof die Sitzung einige Minuten unterbrechen könnte, wäre ich dafür sehr dankbar.

VORSITZENDER: Wie lange wünschen Sie die Unterbrechung der Sitzung?

M. DUBOST: Ungefähr zehn Minuten, Herr Präsident.