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[Das Gericht vertagt sich bis

8. Februar 1946, 10.00 Uhr.]

Vierundfünfzigster Tag.

Freitag, 8. Februar 1946.

Vormittagssitzung.

VORSITZENDER: Ich erteile General Rudenko das Wort für die Sowjetunion.

GENERALLEUTNANT R. A. RUDENKO: Meine Herren Richter! Ich beginne meine Eröffnungsrede, die gleichzeitig die Eröffnungsreden der Hauptanklagevertreter abschließt, im vollen Bewußtsein der überragenden historischen Bedeutung dieses Prozesses.

Zum ersten Male in der Geschichte der Menschheit stößt die Rechtspflege auf Verbrechen von derartigen Ausmaßen und derartig schweren Folgen.

Zum ersten Male stehen Verbrecher vor dem Richter, die sich eines ganzen Staates bemächtigt und diesen Staat selbst zum Werkzeug ihrer ungeheuerlichen Verbrechen gemacht hatten.

Zum ersten Male endlich richten wir in den Angeklagten nicht nur sie selbst, sondern auch die von ihnen ins Leben gerufenen Einrichtungen und Organisationen sowie ihre menschenverachtenden »Theorien« und »Ideen«, die von ihnen zum Zwecke der Verwirklichung der schon lange Zeit vorher geplanten Verbrechen gegen die Welt und die Menschheit vorbereitet wurden.

Vor neun Monaten ist Hitler-Deutschland, das im Laufe mehrerer Jahre die freiheitsliebenden Völker Europas in einem blutigen Krieg zerfleischt hatte, den zerschmetternden Schlägen der vereinten Streitkräfte der anglo-sowjetisch-amerikanischen Koalition erlegen. Am 8. Mai 1945 war Hitler-Deutschland gezwungen, die Waffen zu strecken, nachdem es eine beispiellose militärische und politische Niederlage erlitten hatte.

Der Hitlerismus hat der Welt einen Krieg aufgezwungen, der den freiheitsliebenden Völkern unaussprechliches Elend und maßloses Leid gebracht hat. Millionen von Menschen sind als Opfer dieses Krieges gefallen, den die Hitler-Räuber entfacht hatten, die von der Unterjochung der freien Völker in den demokratischen Ländern und von der Aufrichtung einer Hitler-Tyrannei in Europa und in der ganzen Welt träumten.1

Der Tag ist gekommen, an dem die Völker der Welt gerechte Vergeltung und strenge Strafe für die hitlerischen Henker fordern, der Tag, an dem sie strenge Bestrafung der Verbrecher verlangen. Alle Missetaten, die von den hitlerischen Hauptkriegsverbrechern zusammen oder von einzelnen unter ihnen begangen wurden, werden von Ihnen, meine Herren Richter, mit aller Gewissenhaftigkeit und Aufmerksamkeit erwogen werden, wie es das Gesetz, das Statut des Internationalen Militärgerichtshofs, die Gerechtigkeit und unser Gewissen verlangen.

Wir beschuldigen die Angeklagten, daß sie selbst oder durch ihre Helfershelfer den verbrecherischen Plan der Verschwörung organisierten, anstifteten und unmittelbar ausführten. Der ganze Mechanismus des Hitler-Staates mit allen seinen Ämtern und Einrichtungen, der Wehrmacht, der Polizei, den sogenannten öffentlichen Einrichtungen, die ausführlich in der Anklageschrift, Anlage B, angeführt sind, wurde in den Dienst der Durchführung dieses Planes gestellt.

Bevor ich zur Betrachtung der konkreten Geschehnisse und Tatsachen übergehe, die den Anklagen gegen die hier vor Gericht Stehenden zugrunde liegen, halte ich es für notwendig, mich bei einigen allgemeinen Rechtsfragen aufzuhalten, die im Zusammenhang mit diesem Prozeß stehen. Dies ist deshalb notwendig, weil der gegenwärtige Prozeß der erste in der Geschichte ist, in dem die Rechtsprechung von einem Organ der internationalen Justiz, und zwar dem Internationalen Militärgerichtshof, ausgeübt wird. Es ist deshalb auch notwendig, daß sowohl in den schriftlichen als auch in den mündlichen an den Gerichtshof gerichteten Anträgen den Fragen des Rechtes eine besondere Aufmerksamkeit geschenkt werde.

Das erste und allgemeinste Rechtsproblem, dem der Gerichtshof seine Aufmerksamkeit zuwenden muß, ist meiner Ansicht nach das Problem der Rechtmäßigkeit. Die großen Demokratien, die diesen Gerichtshof geschaffen haben, ebenso wie alle Demokratien der Welt, gründen sich, im Gegensatz zu dem System der faschistischen Tyranneien und der faschistischen Willkür, auf den festen Boden der Gesetze, auf dem sie auch handeln. Aber die Natur der Gesetze und ihre Auslegung können im nationalen und internationalen Sinn nicht gleichbedeutend sein. Das Gesetz – die lex – im Sinne des nationalen Rechtes ist der in die gehörige Form gekleidete Akt der gesetzgebenden Gewalt des Staates. In der zwischenstaatlichen Sphäre ist die Lage eine andere: In der zwischenstaatlichen Sphäre gab es keine und gibt es keine gesetzgebende Instanz, die zuständig wäre, Normen zu erlassen, die für die einzelnen Staaten bindend sind. Das rechtliche System der zwischenstaatlichen Beziehungen, unter Einschluß der Beziehungen, die ihren Ausdruck in dem gemeinsamen Kampf gegen das Verbrechertum finden, ruht auf anderen rechtlichen Grundlagen. Auf zwischenstaatlichem Gebiet gilt als rechtsbegründende Quelle und als einziger rechtsbildender Akt lediglich das Übereinkommen, die Vereinbarung der Staaten. Ebenso wie in der staatlichen Sphäre das von den gesetzgebenden Körperschaften angenommene und ordnungsmäßig verkündete Gesetz die unerläßliche und ausreichende rechtliche Grundlage für die Tätigkeit der Organe der nationalen Justiz darstellt, so ist in der zwischenstaatlichen Sphäre die zwischen den Staaten abgeschlossene Vereinbarung die unerläßliche und ausreichende Rechtsgrundlage für die Einrichtung und die Tätigkeit der von den Staaten geschaffenen Organe der internationalen Justiz.

Durch das in London am 8. August 1945 geschlossene Abkommen der im Interesse aller freiheitsliebenden Völker handelnden vier Mächte ist der Internationale Militärgerichtshof für die Verurteilung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher geschaffen worden. Das Statut des Internationalen Militärgerichtshofs, das einen unabtrennbaren Bestandteil des Abkommens bildet, stellt daher das unerläßliche und ausreichende Gesetz dar, das die Grundlage, das Gerichtsverfahren und die Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher bestimmt. Die aus Furcht vor der Verantwortung oder im besten Falle aus Unverständnis über die rechtliche Natur der internationalen Justiz vorgebrachte Berufung auf den Grundsatz: »nullum crimen sine lege«, beziehungsweise den Satz: »Das Gesetz hat keine rückwirkende Kraft« verliert jegliche Bedeutung angesichts dieses einen grundlegenden und entscheidenden Umstandes, daß nämlich das Statut des Gerichtshofs vorhanden und wirksam ist, und daß alle seine Vorschriften bedingungslose und bindende Wirkung haben.

Auf Grund des Artikels 6 des Statuts des Internationalen Militärgerichtshofs werden die Angeklagten der Verbrechen gegen den Frieden, der Verbrechen gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges und der Verbrechen gegen die Menschlichkeit beschuldigt. Mit tiefster Befriedigung darf festgestellt werden, daß, wenn das Statut des Gerichtshofs diese Handlungen als verbrecherisch bezeichnet, es diejenigen internationalen Prinzipien und Ideen in rechtliche Normen kleidet, die im Laufe vieler Jahre zum Schutz des Rechtes und der Gerechtigkeit im Bereich der internationalen Beziehungen vertreten wurden.

Behandeln wir zunächst den verbrecherischen Angriff. Im Laufe einiger Jahrzehnte haben die an der Festigung des Friedens interessierten Völker den Gedanken gefördert und unterstützt, daß der Angriffskrieg den schwersten Eingriff in die friedlichen Beziehungen der Völker und das schwerste internationale Verbrechen darstellt. Diese Hoffnungen und Forderungen der Völker fanden ihren Ausdruck in einer Reihe von Handlungen und Urkunden, die offiziell den Angriffskrieg als ein internationales Verbrechen anerkannten.

Am 27. August 1928 wurde in Paris der Kellogg- Briand-Pakt abgeschlossen.

»In der Überzeugung,« sagt der Pakt, »daß die Zeit gekommen ist, einen offenen Verzicht auf den Krieg als Werkzeug nationaler Politik auszusprechen... in der Überzeugung, daß jede Veränderung in ihren gegenseitigen Beziehungen nur durch friedliche Mittel angestrebt werden... sollte... Die Hohen Vertragschließenden Parteien erklären feierlich im Namen ihrer Völker, daß sie den Krieg als Mittel für die Lösung internationaler Streitfälle verurteilen und auf ihn als Werkzeug nationaler Politik in ihren gegenseitigen Beziehungen verzichten.«

Im Jahre 1929, ein Jahr nach dem Abschluß des Pariser Paktes, wurde auf dem Bukarester Kongreß des internationalen Verbandes für Strafrecht eine Entschließung angenommen, die sich unmittelbar mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angriffshandlungen beschäftigt:

»Im Hinblick darauf, daß der Krieg durch den Pariser Pakt vom Jahre 1928 geächtet wurde, halten wir es für notwendig, die internationale Ordnung und Harmonie auf dem Wege der Anwendung wirkungsvoller Sanktionen zu sichern.«

Der Kongreß erkannte »die Organisation der Internationalen Strafgerichtsbarkeit« und die Festlegung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Staaten sowie der Einzelpersonen für die Angriffshandlungen als notwendig an.

So war also schon lange das Prinzip der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für verbrecherische Angriffshandlungen verkündet, ein Prinzip, das eine deutliche rechtliche Verkörperung in Artikel 6(a) des Statuts des Internationalen Militärgerichtshofs gefunden hat.

Daraus folgt, daß die Angeklagten, die faschistischen Angreifer, als sie die räuberischen Überfälle auf andere Staaten vornahmen, wußten, daß sie damit die schwersten Verbrechen gegen den Frieden begingen; sie wußten es und sie wissen es, weshalb sie auch versuchten und es noch versuchen, die verbrecherische Angriffshandlung mit lügenhaften Worten zu tarnen, indem sie sich auf die Verteidigung berufen.

Ebenso wurde mehrmalig und autoritativ ausgesprochen, daß die Verletzung der Gesetze und Gebräuche des Krieges, die durch internationale Konventionen festgesetzt sind, eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach sich ziehen müßte.

In dieser Hinsicht muß vor allem festgestellt werden, daß die schwersten von den Hitler-Leuten begangenen Verbrechen gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges, wie Mord, Vergewaltigung, Brandstiftung und Plünderung nach allen Strafgesetzordnungen der Welt strafbare Handlungen darstellen. Darüber hinaus aber ist auch in den internationalen Vereinbarungen, die zu dem ausschließlichen Zweck abgeschlossen wurden, um die Gesetze und Regeln der Kriegsführung festzulegen, die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen der Verletzung dieser Gesetze und Regeln angeordnet. So bestimmt Artikel 56 der Haager Konvention von 1907 folgendes:

»Das Eigentum der Gemeinden und der dem Gottesdienste, der Wohltätigkeit, dem Unterrichte, der Kunst und der Wissenschaft gewidmeten Anstalten, auch wenn diese dem Staate gehören, ist als Privateigentum zu behandeln.

Jede Beschlagnahme, jede absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von derartigen Anstalten, von geschichtlichen Denkmälern oder von Werken der Kunst und Wissenschaft ist untersagt und soll geahndet werden.«

So verbietet die Haager Konvention nicht nur den Verstoß gegen die Regeln der Kriegsführung, sondern sie stellt auch fest, daß diese Vergehen »geahndet werden müssen«, das heißt, strafbar sein müssen.

Mit noch größerer Bestimmtheit ordnet Artikel 29 der Genfer Konvention vom Jahre 1929 an:

»Die Regierungen der Vertragsparteien werden gleichermaßen die erforderlichen Maßnahmen treffen oder, im Fall der Unzulänglichkeit ihrer Strafgesetze, ihren gesetzgebenden Körperschaften vorschlagen, um in Kriegszeiten jede Handlung, die gegen die Bestimmungen dieser Abkommen verstößt, mit Strafe zu belegen.«

Schließlich ist das Prinzip der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gegenüber der Verletzung der Gesetze und Gebräuche des Krieges in aller Bestimmtheit in Artikel 3 der Vorschriften der »Konferenz von Washington, über Abrüstung und über die Fragen des Stillen Ozeans und des Fernen Ostens« ausgedrückt:

»Die vertragschließenden Staaten, in dem Bestreben, die Durchführung der erlassenen Gesetze sicherzustellen..., erklären, daß jede Persönlichkeit im Dienste, gleich welchen Staates, die gegen eine dieser Bestimmungen verstößt, gleichgültig ob es sich um einen Untergebenen eines Regierungsbeamten handelt oder nicht, als Übertreter des Krieges angesehen wird und den Gerichten der zivilen oder militärischen Behörden unterworfen ist.«

Daraus folgt, daß nach den unmittelbaren Bestimmungen der Haager und Genfer Konventionen und im Einklang mit den Vorschriften der Konferenz von Washington die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen der Verstöße gegen die Regeln und Gebräuche der Kriegsführung nicht nur möglich, sondern sogar verbindlich ist. Demgemäß definiert und umschreibt Punkt b des Artikels 6 des Statuts des Internationalen Militärgerichtshofs näher die Prinzipien und Normen der darin behandelten Kriegsverbrechen, die bereits früher in den abgeschlossenen internationalen Konventionen enthalten waren.

Die Angeklagten wußten, daß die zynische Verhöhnung der Gesetze und Gebräuche des Krieges das schwerste Verbrechen darstellt; sie wußten es, aber hofften, daß der totale Krieg ihren Sieg sicherstellen und ihnen dadurch Straflosigkeit gewähren würde. Doch der Sieg folgte nicht den Spuren der Missetaten. Es folgte die bedingungslose Kapitulation Deutschlands. Es kam die Stunde der strengen Abrechnung für alle begangenen Missetaten.

Ich, im Namen der Sowjetunion, und meine geehrten Kollegen, die Hauptanklagevertreter der Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien und Frankreich, wir beschuldigen die Angeklagten, daß sie durch eine verbrecherische Verschwörung die ganze deutsche Zivil- und Militärmaschine leiteten und den Staatsapparat Deutschlands in einen Apparat zur Vorbereitung und Durchführung der verbrecherischen Angriffe und in einen Vernichtungsapparat für Millionen unschuldiger Menschen umgestalteten.

Wenn mehrere Verbrecher sich verabreden, einen Mord zu begehen, dann spielt jeder von ihnen eine bestimmte Rolle: der eine verfaßt den Mordplan, der andere wartet im Auto und der dritte schießt unmittelbar auf das Opfer. Doch, wie auch ihre Teilnehmerrolle beschaffen sein mag, so sind sie doch alle Mörder, und jedes beliebige Gericht in jedem beliebigen Land wird den Versuch einer Beweisführung abweisen, die dahin geht, daß die ersten zwei nicht Mörder seien, da sie nicht selbst auf das Opfer geschossen haben.

Je verwickelter und gefährlicher das geplante Verbrechen ist, desto verwickelter und dünner sind die Fäden, die die einzelnen Mittäter miteinander verbinden. Wenn eine Räuberbande einen Überfall begeht, so sind für den Überfall auch diejenigen Mitglieder der Bande verantwortlich, die an dem Überfall selbst keinen Anteil hatten. Wenn nun diese Bande einen ganz außergewöhnlichen Umfang erreicht und sich im Mittelpunkt des staatlichen Apparates befindet, und wenn diese Bande ungezählte und schwerste internationale Verbrechen begeht, so verwickeln sich die Fäden und Beziehungen zwischen den Mittätern in noch viel stärkerem Maße. Es tritt hier ein äußerst verzweigter Apparat in Tätigkeit, der sich aus einem ganzen System von Gliedern und Blöcken zusammensetzt, Zellenleitern, Blockleitern, Gauleitern, Reichsleitern und anderen, und das sich von den Ministersesseln bis zu den Fäusten der Henker erstreckt.

Dieser Apparat, wie fest und mächtig er auch war, konnte doch nicht eine grundsätzliche und entscheidende Tatsache verdecken, die nämlich, daß sich im Zentrum dieses ganzen Systems eine Verschwörerbande befand, die den gesamten von ihnen aufgebauten Mechanismus in Bewegung setzte.

Wenn blühende Landschaften sich in Wüsten verwandelt haben und die Erde das Blut der Ermordeten getrunken hat, dann war dies das Werk ihrer Hände, ihrer aufreizenden Gedanken und ihrer Führung. Und wenn etwa dadurch, daß in diese Verbrechen die deutschen Massen hineingezogen wurden, und daß, bevor die Scharen von Hunden und Henkern gegen Millionen Unschuldiger gehetzt wurden, die Angeklagten durch Jahre hindurch das Gewissen und den Verstand einer gesamten deutschen Generation vergifteten, indem sie ihr den Übermut der »Ausgewählten«, die Moral von Menschenfressern und die Habsucht von Räubern einflößten, wird dadurch etwa die Schuld der Hitler-Verschwörer geringer oder weniger?

Das Statut des Internationalen Militärgerichtshofs löst, indem es dem Willen der Völker Ausdruck verleiht, diese Frage folgendermaßen:

»Anführer, Organisatoren, Anstifter und Teilnehmer, die am Entwurf oder der Ausführung eines gemeinsamen Planes oder einer Verschwörung zur Begehung eines der vorgenannten Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Gesetze und Gebräuche der Kriegsführung oder gegen die Menschlichkeit teilgenommen haben, sind für alle Handlungen verantwortlich, die von irgendeiner Person in Ausführung eines solchen Planes begangen Worden sind.«

Artikel 6 des Statuts.

Im Interesse einer erfolgreichen Durchführung ihrer verbrecherischen Pläne haben die Hitler-Verschwörer: Göring, Heß, Rosenberg, Fritzsche, Schirach und die anderen Angeklagten die menschenverachtende Weltanschauung der »Höheren Rasse« ausgearbeitet. Sie beabsichtigten, mit Hilfe dieser sogenannten »Theorie« die Ansprüche des deutschen Faschismus auf eine Herrschaft über andere, von dieser Theorie als minderwertig bezeichnete Völker zu rechtfertigen. Aus dieser »Theorie« folgt, daß die Deutschen zufolge ihrer Zugehörigkeit zu dieser höheren Rasse daraus das Recht ableiteten, ihr eigenes Wohlergehen auf den Knochen anderer Rassen und Völker aufzubauen. Die »Theorie« erklärte, daß die deutsch-faschistischen Usurpatoren an Gesetze und allgemein anerkannte Gebote der menschlichen Moral nicht gebunden seien. Der »Herrenrasse« ist alles erlaubt. Alle Handlungen dieser Herren, wie abscheulich und schamlos, wie grausam und ungeheuerlich sie auch sein mögen, waren auf diese »Idee« der Überlegenheit dieser Rasse gegründet.

»Wir wollen«, sagte Hitler, »die Auswahl einer neuen Herrenschicht treffen, der Mitleid fremd ist; eine Schicht, die erkennen wird, daß sie, auf Grund ihrer besseren Rasse, das Recht hat, zu herrschen, eine Schicht, die ohne Schwanken ihre Herrschaft erringen und behaupten können wird.«

Ernst Otwald, »Deutschland erwache« 1932, Seite 353.

Diese deutsch-faschistische Rassen-»Theorie« sollte außerdem als »wissenschaftliche« Grundlage für den von den Hitler-Leuten vorbereiteten Überfall auf die demokratischen Länder dienen, und zwar dadurch, daß durch sie die Angriffskriege gerechtfertigt wurden, zu denen sich die Hitleristen während ihrer Herrschaft in Deutschland fieberhaft vorbereiteten.

Die Rassentheorie diente auf diese Weise dem Zweck, die Verschwörung zur Durchführung der raubsüchtigen Bestrebungen der deutschen imperialistischen Clique zu rechtfertigen.

Durch Anordnungen der deutsch-faschistischen Behörden wurde die »Rassenlehre« als höchst wichtiges Zwangsfach in die Lehrpläne eingeführt. Die Schulen und Universitäten wurden in den Händen des deutschen Faschismus zu Mittelpunkten der geistigen und moralischen Entartung der Menschen, die für die Zivilisation äußerst gefährlich waren. Alle Wissenschaften wurden militarisiert, alle Kunstgattungen den Zielen der Aggression unterstellt:

»Wir treten an die Wissenschaft heran, unbeschwert von Wissenslast und wissenschaftlicher Bildung«, heißt es in der faschistischen Zeitschrift »Politische Wissenschaft«, Nummer 3, vom Jahre 1934. »Der Student muß in eine Hochschule mit der Forderung eintreten, daß die Wissenschaft genau so soldatisch sein soll wie seine eigene Ausbildung, und daß der Professor Führer-Eigenschaften und eine soldatische Ausbildung haben soll.

Wir wollen wieder Waffen!« sagte Hitler, »dann muß allerdings, von der Fibel des Kindes angefangen bis zur letzten Zeitung, jedes Theater und jedes Kino, jede Plakatsäule und jede freie Bretterwand in den Dienst dieser einzigen großen Mission gestellt werden....«

Adolf Hitler »Mein Kampf«, München 1933, Seite 715.

Die Geographie diente als »Werkzeug der Propaganda« für die »hervorragende Bedeutung der Deutschen in der Welt«, für ihr »Recht« zur »Beherrschung« anderer Völker. Der Jugend wurde das Gefühl ihrer rassischen Überlegenheit, des Hochmuts, des Menschenhasses und der Verachtung und Härte gegenüber anderen Völkern eingeflößt.

Ein deutsches faschistisches Lied lautet:

»... Wir werden weiter marschieren, wenn alles in Scherben fällt, denn heute gehört uns Deutschland und morgen die ganze Welt.«

Die deutsch-faschistische »Ideologie« entfesselte die wildesten und niedrigsten Instinkte. Die Faschisten erhoben zu ihren Prinzipien die Willkür, die Vergewaltigung, die Verhöhnung der Menschen. Sie erklärten die Ideen der Freiheit, die Ideen der Aufklärung und die Forderungen der Menschlichkeit für das Herrenvolk als gefährlich.

»Ich« – sagte Hitler – »befreite die Menschen von den Schranken der Intelligenz, vom schmutzigen, erniedrigenden, vergifteten Wahn – Gewissen und Moral genannt – und von den Forderungen nach Freiheit und persönlicher Unabhängigkeit, die nur von wenigen getragen werden können.« Hermann Rauschning, »The Voice of Destruction« – »Die Stimme der Vernichtung«.

Auf den Geist solcher »Prinzipien« war das System der faschistischen Erziehung der Deutschen aufgebaut, eigens dazu, sie zur widerspruchslosen Durchführung der raubsüchtigen Pläne und Ziele vorzubereiten, die Deutschland von der Hitler-Regierung vorgesetzt wurden. Das Gift des Chauvinismus und des Menschenhasses, wirkte auf das Bewußtsein der Deutschen und war das Ergebnis der faschistischen Propaganda und des ganzen Systems, das von der Hitler-Regierung kultiviert wurde. Die Eroberungspläne des deutschen Faschismus reiften mit jedem Jahr seit der Machtergreifung der Hitleristen mehr und mehr heran, bis sie schließlich zum Kriege führten. Dieser Krieg wurde von Hitler-Deutschland und seinen Vasallen als »Blitzkrieg« ausgedacht, geplant und begonnen, ein Blitzkrieg, der nach der Vorstellung der Verschwörer der Meute der hitlerischen Halsabschneider einen schnellen und leichten Sieg und damit die Herrschaft über alle Länder Europas bringen sollte.

Das Ziel der verbrecherischen Verschwörung bestand in der Errichtung einer räuberischen »Neuen Ordnung« in Europa. Diese »Neue Ordnung« stellte eine Schreckensherrschaft dar, mit deren Hilfe in den von den Hitler-Horden überrannten Ländern alle demokratischen Einrichtungen und bürgerlichen Rechte der Bevölkerung vernichtet und diese Länder selbst einer raubsüchtigen Ausbeutung und Ausplünderung ausgesetzt wurden. Die Bevölkerung dieser Länder, insbesondere die Russen, Ukrainer, Weißrussen, Polen, Tschechen, Serben, Slowenen, Juden waren unbarmherzigen Verfolgungen und physischen Massenausrottungen ausgesetzt.

Es ist den Verschwörern nicht gelungen, diese Pläne zu verwirklichen. Der mannhafte Kampf der Völker der demokratischen Länder, unter der Führung der Koalition der drei Großmächte, der Sowjetunion, der Vereinigten Staaten von Amerika und Großbritanniens, führte zur Befreiung der europäischen Länder von dem hitlerischen Joch. Der Sieg der Sowjetarmeen und der Armeen der Verbündeten zerstörte die verbrecherischen Pläne der faschistischen Verschwörer und befreite die Völker Europas von der furchtbaren Gefahr einer Herrschaft des Hitlerismus.

Wir, die Ankläger, sind nach dem Gesetz und auf Grund unserer Verpflichtung gegenüber den Völkern der demokratischen Länder und gegenüber der Menschheit gezwungen, dem Internationalen Militärgerichtshof die Beweise vorzulegen, die die Angeklagten überführen, die schwersten Verbrechen begangen zu haben.

Ich bitte um die Erlaubnis, zusammen mit meinen Kollegen meine Pflicht erfüllen und dem Internationalen Militärgerichtshof die Beweise vorlegen zu dürfen, die zusammen mit dem Material, das von den Anklagevertretern der Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritanniens und Frankreichs vorgelegt wurde, das volle und erschöpfende Beweismaterial in dieser Sache darstellen werden.

Die Angeklagten Göring, Heß, Ribbentrop, Keitel, Raeder, Rosenberg, Kaltenbrunner, Frank, Frick, Dönitz, Fritzsche und andere Angeklagte werden beschuldigt, eine Verschwörung organisiert zu haben, die die gewaltsame Aufrichtung der Herrschaft des deutschen Imperialismus und die Verpflanzung des faschistischen Regimes in allen Ländern Europas und sodann in der ganzen Welt zum Ziele hatte.

Der Kernpunkt des Planes war die Organisierung der Angriffskriege und eine gewaltsame Änderung der ganzen Weltkarte. In Durchführung dieses Überfallplanes haben die verbrecherische Hitler-Regierung und der deutsche Generalstab den Überfall auf Österreich, die Tschechoslowakei, Norwegen, Belgien, Holland, Frankreich, Polen, Griechenland und Jugoslawien vorbereitet und durchgeführt. Sie haben den räuberischen Überfall auf die Sowjetunion vorbereitet und durchgeführt.

Meine Kollegen, die Anklagevertreter der Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritanniens und Frankreichs, haben dem Gerichtshof bereits schwerwiegende und unwiderlegbare Beweise vorgelegt, die die Tatsachen der deutschen Angriffe gegen diese Länder sowie gegen Belgien, Holland, Griechenland und gegen eine Reihe anderer Staaten, die Hitlers raubsüchtigem Imperialismus zum Opfer gefallen sind, erhärtet haben.

Erlauben Sie, meine Herren Richter, auch mir, die Beweise vorzubringen für die ungeheuerlichen Verbrechen der Angeklagten, die in der Vorbereitung und Durchführung von Angriffskriegen gegen die freiheitsliebenden Völker bestehen.

Das in den Prozeß eingeführte Dokument, das unter dem Namen »Fall Grün« bekannt ist, enthält den Plan für den Überfall auf die Tschechoslowakische Republik. Diese Weisung, die von Hitler unterschrieben ist, wurde mit einem von Keitel unterzeichneten Begleitschreiben verschickt. Die Anweisung beginnt mit einer »Politischen Voraussetzung«, in der es wörtlich heißt:

»Es ist mein unabänderlicher Entschluß, die Tschechoslowakei in absehbarer Zeit durch eine militärische Aktion zu erschlagen. Den politisch und militärisch geeigneten Zeitpunkt abzuwarten oder herbeizuführen, ist Sache der politischen Führung.

Eine unabwendbare Entwicklung der Zustände innerhalb der Tschechoslowakei oder sonstige politische Ereignisse in Europa, die eine überraschend günstige, vielleicht nie wiederkehrende Gelegenheit schaffen, können mich zum frühzeitigen Handeln veranlassen.

Die richtige Wahl und entschlossene Ausnützung eines günstigen Augenblicks ist die sicherste Gewähr für den Erfolg. Dementsprechend sind die Vorbereitungen unverzüglich zu treffen.«

Hitler geht sodann zur Erläuterung der politischen Möglichkeiten und Voraussetzungen für den Beginn des Überfalls über und enthüllt in zynischer Weise folgende Voraussetzungen:

a) ein geeigneter kriegerischer Anlaß, und in Verbindung mit ihm

b) eine befriedigende politische Rechtfertigung,

c) ein für den Gegner unerwartetes Handeln, das ihn in einem möglichst geringen Bereitschaftszustand trifft. Nach Hitlers Ansicht war der in militärischer und politischer Beziehung am besten geeignete Augenblick der blitzartige, getarnte deutsche Überfall auf Grund eines Zwischenfalls, der in den Augen wenigstens eines Teils der Weltöffentlichkeit kriegerische Maßnahmen rechtfertigen würde.

Die Anweisung sah eine konkrete Vorbereitung für den Überfall auf die Tschechoslowakei unter Verwendung verschiedener Armeegattungen vor.

So spricht der bereits vom Mai 1938 datierte Fall »Grün« vollkommen klar und konkret von der gründlich durchdachten Vorbereitung des Überfalls auf die Tschechoslowakei.

Die Sowjetische Anklagebehörde wird Urkunden aus den Archiven des Deutschen Auswärtigen Amtes vorlegen, die die verbrecherischen Methoden der Hitleristen bei ihrer Vorbereitung zum Angriff auf die Tschechoslowakei zeigen werden.

Ihnen, meine Herren Richter, wie auch der ganzen Welt, ist es zur Genüge bekannt, mit welcher Planmäßigkeit und Härte dieser verbrecherische Plan von seiten des hitlerischen räuberischen Imperialismus durchgeführt wurde.

Nachdem die Hitleristen nach der Besetzung der Tschechoslowakei eine unerträgliche Schreckensherrschaft errichtet hatten, verschleppten sie, wobei sie nicht einmal die Kinder verschonten, viele Tausende tschechische Staatsangehörige in die deutsche Sklaverei und schickten sie in Fabriken, in die Landwirtschaft und in die Bergwerke.

Die tschechische Jugend wurde jeder Bildungsmöglichkeit beraubt. Als sich im Jahre 1942 eine Tschechische Delegation an Frank mit der Bitte wandte, die Eröffnung tschechischer Hochschulen zu gestatten, antwortete er zynisch:

»Wenn England den Krieg gewinnt, werden Sie selbst Ihre Schulen wieder eröffnen; wenn Deutschland den Krieg gewinnt, dann werden die fünfklassigen Volksschulen für Sie ausreichend sein.«

Jeder hat noch die blutigen Vergeltungsmaßnahmen der hitlerischen Henker in Erinnerung. Über eine der zahlreichen ungeheuerlichsten Repressalien gegenüber der friedlichen Bevölkerung wurde in der deutschen Zeitung »Der Neue Tag« vom 11. Juni 1942 berichtet:

»Auf der Suche nach dem Mörder des SS-Obergruppenführers Heydrich ist es unwiderlegbar bewiesen worden, daß die Einwohner des Dorfes Lidice in der Nähe von Kladno den Schuldigen am Verbrechen geholfen und beigestanden haben. Das ist bewiesen worden, trotzdem die Einwohner ihre Mittäterschaft abstreiten. Die Einstellung der Einwohner solch einem Verbrechen gegenüber ist auch durch andere feindselige Tätigkeit gegen das Reich bewiesen. Zum Beispiel wurde illegale Literatur entdeckt, sowie Waffenlager und Kriegsvorräte und auch Rundfunksender, und schließlich gesetzwidriges Aufspeichern vieler rationierter Waren. Alle Männer wurden erschossen. Frauen wurden in KZ's geschickt und Kinder in eine zuständige Erziehungsanstalt gebracht. Alle Gebäude dieses Dorfes wurden dem Erdboden gleichgemacht und der Name des Dorfes ausgelöscht.«

Die Anklage verfügt über amtliches Material der Tschechoslowakischen Regierung über die zum Himmel schreienden Verbrechen, die von, den hitlerischen Eindringlingen auf tschechoslowakischem Boden begangen wurden. In dem Bericht der Tschechoslowakischen Regierung, der zum größten Teil der Darstellung des Besatzungsregimes der Hitleristen in der Tschechoslowakei gewidmet ist, werden zahlreiche Terrorakte angeführt: Erschießen von Geiseln, Massenverschleppung in Konzentrationslager, Morde an Frauen und Kindern.

Auf solche Art und Weise geschah die Durchführung des »Falles Grün«.

Am 1. September 1939 fielen die faschistischen Angreifer unter treuloser Verletzung der früher abgeschlossenen Verträge über Polen her. Das polnische Volk wurde einer Massenausrottung unterworfen, die polnischen Städte und Dörfer wurden erbarmungslos zerstört.

Von meinem Kollegen sind dem Gerichtshof amtliche Urkunden zur Kenntnis gebracht worden, die diesen Überfall entlarven. Unter diesen Urkunden befindet sich vor allem eine geheime Kommandosache über eine Besprechung bei Hitler, die am 23. Mai 1939 stattgefunden hat, und an der außer Hitler und anderen Personen auch die Angeklagten Göring, Raeder und Keitel teilgenommen haben.

In dieser Sitzung hielt Hitler eine lange Rede, in der er über die »gegenwärtige Lage und die politischen Ziele« sprach. Hitler sagte:

»Der Pole ist kein zusätzlicher Feind, Polen wird immer auf der Seite unserer Gegner stehen. Danzig ist nicht das Objekt, um das es geht. Es handelt sich für uns um Arrondierung des Lebensraumes im Osten und Sicherstellung der Ernährung. Aufrollen des Ostsee- und Baltikumproblems.

Es entfällt«, sagte Hitler, »also die Frage, Polen zu schonen, und es bleibt der Entschluß, bei erster passender Gelegenheit Polen anzugreifen. An eine Wiederho lung der Tschechei ist nicht zu glauben. Es wird zum Kampf kommen.«

Hitler sagte weiter:

»Grundsatz: Auseinandersetzung mit Polen, beginnend mit Angriff gegen Polen, ist nur dann von Erfolg, wenn der Westen aus dem Spiel bleibt. Ist das nicht möglich, dann ist es besser, den Westen anzufallen und dabei Polen zu erledigen.«

Im zweiten Fall seines Vortrags auf dieser Sitzung geht Hitler im einzelnen auf eine ganze Reihe von strategischen Fragen ein, die mit seinem Entschluß, Polen zu überfallen, zusammenhingen. So wurde frühzeitig der räuberische Überfall Hitler-Deutschlands auf Polen vorbereitet, der dann auch im September 1939 zur Ausführung gelangt ist.

Es werden von uns dokumentarische Beweise für die ungeheuerlichen Verbrechen vorgelegt werden, die von den Hitleristen in Polen begangen wurden.

Zu der Zahl der anderen slawischen Länder, die einem plötzlichen Überfall von seiten Hitler-Deutschlands zum Opfer fielen, gehört auch Jugoslawien. Es ist bekannt, daß die Hitler-Regierung mehrmals lügenhafte Versicherungen darüber abgab, daß Deutschland keine Angriffsabsichten gegenüber Jugoslawien habe. So erklärte Hitler am 28. April 1939 in seiner Rede vor dem Reichstag, daß Deutschland bereit sei, einer Reihe von Ländern, insbesondere Jugoslawien, die Zusicherung zu geben, das gute Einverständnis mit ihnen aufrechtzuerhalten, da es mit diesen Staaten in einem Bündnisverhältnis stehe und durch enge »Bande der Freundschaft« mit ihnen verbunden sei.

Noch früher, am 28. April 1938, hat eine Berliner Agentur folgendes gemeldet:

»Vertrauenspersonen haben der Jugoslawischen Regierung im Namen Deutschlands mitgeteilt, daß die Absichten Deutschlands nicht über Österreich hinausgehen und daß die jugoslawische Grenze unantastbar bleibt.«

Ungeachtet dieser mehrfachen und kategorischen Erklärungen ist die Hitler-Armee am 6. April 1941 in Jugoslawien eingefallen und hat dieses Land besetzt. Dieser Überfall kam nur dem betroffenen Lande unerwartet, da die faschistische Clique schon im voraus, wie auch in den vorher erwähnten Fällen, den Angriffsplan sorgfältig ausgearbeitet hatte.

In den streng geheimen Weisungen des Führerhauptquartiers vom 27. März 1941, die nur für die höheren Kommandostellen der deutschen Armee bestimmt waren, heißt es:

»Meine Absicht geht dahin, mit konzentrierten Schlägen aus dem Gebiet Fiume-Graz und Sofia, in der allgemeinen Richtung auf Belgrad und südlich davon, in Jugoslawien einzufallen mit dem Ziel, sowohl der jugoslawischen Armee eine entscheidende Niederlage zu bereiten als auch den südlichen Teil Jugoslawiens vom Rest des Landes abzuschneiden und in eine Operationsbasis für die Fortsetzung der deutschitalienischen Operationen gegen Griechenland zu verwandeln. Mit dem Versprechen, ihnen Mazedonien und den Banat zurückzugeben, werden Maßnahmen getroffen, um Bulgarien und Ungarn zur Teilnahme an den Operationen zu bewegen.

Die innerpolitische Krise in Jugoslawien wird dadurch verschärft werden, daß den Kroaten politische Garantien gegeben werden.«

Ferner setzt diese Weisung im einzelnen den strategischen Plan des Einfalls in Jugoslawien fest und sieht die konkrete Teilnahme der Streitkräfte der Deutschen Wehrmacht an diesem Angriff vor, darunter die der zehnten Luftflotte, die für diese Operation aus dem italienischen Raum abgezogen werden soll.

So können wir auf Grund von Originaldokumenten der Hitler-Regierung und des Oberkommandos der deutschen Wehrmacht feststellen, daß Hitler-Deutschland in allen Fällen eines Angriffs auf slawische Länder nach einem rechtzeitig ausgearbeiteten Plan gehandelt hat, der einen Teil der allgemeinen verbrecherischen Verschwörung des räuberischen deutschen Imperialismus gegen die friedliebenden Nationen darstellt.

Jugoslawien wurde, ebenso wie Polen, ein Opfer der deutschfaschistischen Räuber, die dieses blühende Land mit Ruinen zudeckten und Wiesen, Gärten und Äcker mit den Leichen vieler Tausender jugoslawischer Patrioten bedeckt haben, die in heldenhaftem Kampf gegen die fremdländischen Eindringlinge und Unterdrücker, im Kampf für die Freiheit und Unabhängigkeit ihres Vaterlandes gefallen sind.

VORSITZENDER: Wäre es jetzt nicht angebracht, eine Zehn-Minuten-Pause zu machen?