HOME

<< Zurück
|
Vorwärts >>

und

der Zeuge Nummer 4: der ehemalige Reichsbankdirektor Hülse.

Hinsichtlich dieser Zeugen muß ich meinen Antrag, ihre persönliche Ladung zu veranlassen, dringendst unterstreichen. Die Verteidigung Schachts kann diese Zeugen, und zwar ihre persönliche Einvernahme, nicht entbehren. Ich darf dies im einzelnen begründen: Das, was diese Zeugen auszusagen haben, ist keineswegs kumulativ. Der eine weiß Dinge, die der andere nicht weiß. Vocke und Hülse waren Schachts hauptsächlichste Mitarbeiter in der Reichsbank und in der Internationalen Bank in Basel. Sie wissen Vorgänge und Zusammenhänge, an die Schacht selbst sich im einzelnen nicht erinnert. Er kann deshalb die Befragung dieser Zeugen auch nicht durch einen Fragebogen ersetzen, weil er die erheblichen Fragen nicht kennt. Diesen Zeugen muß unter Angabe des Beweisthemas Gelegenheit gegeben werden, sich im Zusammenhang zu äußern.

Und das gleiche, nämlich das Wissen von Vorgängen im einzelnen, die Schacht nicht kennt, gilt auch für Frau Strünck und Gisevius, die insbesondere für die verschiedenen Putschpläne gegen Hitler, beginnend mit dem Jahre 1938 und sich fortsetzend über verschiedene solche Pläne bis zum Jahre 1944, aussagen können.

Dies ist das, was ich hinsichtlich dieser Zeugen zu beantragen habe.

SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Hoher Gerichtshof! Dr. Dix und Professor Kraus sind so liebenswürdig gewesen, mir und meinen Kollegen gestern die Vorschläge mitzuteilen, die Dr. Dix dem Gerichtshof unterbreiten möchte. Die Anklagevertretung war der Ansicht, daß Dr. Dix mit der Beschränkung aller Zeugen auf den ersten und zweiten Punkt durchaus annehmbare Vorschläge gemacht hat. Natürlich behält sich die Anklagevertretung bezüglich der Erheblichkeit der einzelnen Punkte im Zusammenhang mit diesen Zeugen alle Rechte vor. Wir waren jedoch, wie bereits gesagt, der Ansicht, daß die Vorschläge durchaus annehmbar sind. Was die Nummern 3 und 4 betrifft, so scheint die Verteidigung alle Zeugen nur im Hinblick auf den von dem Angeklagten eingeschlagenen allgemeinen Wirtschaftskurs zu benennen, und wiederum waren wir der Ansicht, daß dies ein vernünftiger Vorschlag war.

Hinsichtlich der anderen Zeugen müssen wir uns, wie ich schon sagte, und womit Dr. Dix einverstanden war, das Recht vorbehalten, Fragebogen zu Kreuzverhören zu verlangen, oder einen Antrag auf Vorladung des Zeugen zu stellen. Die Anklagebehörde war aber der Ansicht, daß sie eine Entscheidung über ihre Rechte und über ein angemessenes Handeln erst treffen könne, nachdem sie die vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen gesehen hat. Das ist die Auffassung der Anklagebehörde in dieser Angelegenheit.

VORSITZENDER: Bezüglich der Dokumente, Dr. Dix?

DR. DIX: Hinsichtlich der Dokumente ist zunächst einmal generell zu bemerken, daß, soweit ich in meiner Liste Bücher, abgedruckte Reden und ähnliches, insbesondere unter Ziffer II, erwähnt habe, ich nicht anzunehmen bitte, daß ich die Absicht habe, größere Teile aus diesen Büchern dem Gerichtshof vorzutragen. Es wird sich nur um kurze Zitate handeln. Diese Zitate werde ich mit dem Dokumentenbuch...

[Störungen in der Übertragung.]

VORSITZENDER: Vielleicht wäre es das beste, wenn wir jetzt die Sitzung unterbrechen, damit die technischen Schwierigkeiten behoben werden können.

[Pause von 10 Minuten.]

VORSITZENDER: Einen Augenblick bitte, Dr. Dix. Ich habe einiges bekanntzugeben. Erstens wird dem im Namen der Angeklagten eingebrachten Antrag, das Verfahren gegen die unter Artikel 9 und 10 des Statuts genannten Organisationen abzutrennen, nicht stattgegeben.

Zweitens hat der Gerichtshof den von Dr. Bergold, dem Verteidiger des Angeklagten Bormann, am 23. Februar 1946 gestellten Antrag geprüft. Hierin bittet dieser, den Fall Bormann als letzten nach Erledigung aller anderen Fälle zu verhandeln. Der Gerichtshof hat beschlossen, diesem Antrag stattzugeben.

Der Gerichtshof verfügt weiter, daß die Besprechung der Anträge von Dr. Bergold hinsichtlich der Zeugen und Dokumente für den Angeklagten Bormann in Übereinstimmung mit Artikel 24 d augenblicklich nicht stattfinden soll, solange der Gerichtshof sich mit den Antragen aller anderen Angeklagten beschäftigt, sondern später, und zwar zu einem innerhalb der nächsten drei Wochen festzusetzenden Termin.

Drittens ist zur Tagesordnung folgendes zu sagen: Nach Erledigung der Anträge der vier Angeklagten, die heute gehört werden, wird der Gerichtshof in geschlossener Sitzung beraten. Morgen wird der Gerichtshof mit den Anträgen fortfahren, und zwar die der nächsten vier Angeklagten hören. Am Donnerstag wird sich der Gerichtshof mit dem Fall des Angeklagten Göring befassen.

Bitte, Dr. Dix!

DR. DIX: Ich war vor der Pause im Begriff, dem Gerichtshof zu sagen, und zwar zu Ziffer II meiner Beweisliste, daß ich mich in diesem Vortrag nur auf ganz kurze Zitate beschränken würde, die ich auch vorher der Anklagevertretung in unserem Urkundenbuch zugänglich machen werde. Dies wird wohl als Bemerkung zu Ziffer II genügen.

Ziffer I sind Auszüge aus Dokumenten, welche bereits von der Anklagebehörde angeführt worden sind, und wozu ich jetzt keine Beispiele anzuführen brauche, ich nenne nur eines, es handelt sich zum Beispiel um den Bericht des Botschafters Bullitt an den Staatssekretär in Washington, hinsichtlich dessen die Anklage den letzten Teil vorgetragen hat, der für sie interessant war, und hinsichtlich dessen ich mir vorbehalten möchte, den ersten Teil, der sich mit der friedlichen Einstellung Schachts und seiner politischen Einflußlosigkeit auf Hitler zu seiner Zeit befaßt, was für die Verteidigung interessant ist, vorzutragen.

Ich darf dann zu Ziffer III kommen. Da ist unter a) die Denkschrift Schachts vom 3. Mai 1935 an Hitler über den Rechtsschutz der Juden, Aufhebung der Gestapo usw.

Hier darf ich die Bitte an die Anklagebehörde aussprechen und wiederholen, daß sie doch im Rahmen der Möglichkeit dafür Sorge trägt, daß dieses zweite Dokument, das bisher nicht vorgelegt worden ist, mit dem Dokument 1168-PS, das seinerzeit bei seiner Vernehmung Colonel Gurfein vorgelegt worden ist, herbeigeschafft wird. Es ist, wie ich gestern hörte, noch nicht gefunden worden, aber vielleicht kann uns Colonel Gurfein, der jetzt bereits in seiner Heimat ist, behilflich sein. Diese beiden Dokumente sind sehr wichtig, denn es handelt sich hier bei diesen beiden Dokumenten um ein Gesamtmemorandum Schachts, welches nur als Ganzes verstanden und gewürdigt werden kann.

Hier ist dann ein Brief Schachts an Generalfeldmarschall von Blomberg. Er beschäftigt sich mit Rüstungsbegrenzung und so weiter. Ich glaube, daß die Beweiserheblichkeit offensichtlich ist.

Zu sagen ist auch etwas zu Punkt c). Das ist eine Denkschrift Hitlers über den Vierjahresplan vom August 1936, in welcher Hitler die schärfsten Vorwürfe, die sich bis zum Vorwurf der Sabotage erstrecken, gegen Schacht erhebt. Diese Denkschrift Hitlers ist für uns von ausschlaggebender Bedeutung. Ich bin im Gegensatz zu dem, was in der Liste angeführt ist, nicht in der Lage, eine zuverlässige Kopie dieser Denkschrift vorzulegen, die auch unter Umständen die Vorlage des Originals ersetzen könnte. Was ich habe, ist ein Auszug, der als solcher in keiner Weise als so zuverlässig erkannt ist, um dem Gerichtshof als Beweismittel vorgelegt werden zu können. Wenn wir uns also über den Inhalt dieser Denkschrift Gewißheit verschaffen wollen, so müssen wir dies tun und brauchen das Original. Es befand sich zuletzt im Lager Dustbin im Taunus, und ich wiederhole meine Bitte an die Anklagebehörde, uns bei der Herbeischaffung dieses Originals behilflich zu sein.

Dann handelt es sich um einen Brief Schachts an Göring vom November 1942. Die Antwort Görings war, Schacht wegen Defaitismus zu entlassen, oder genauer gesagt, war dessen Folge die Entlassung Schachts wegen Defaitismus. Und des weiteren verfügte dieser Brief Görings seinen Ausschluß aus dem Preußischen Staatsrat. Die Kopie dieses Briefes hat Schacht zuletzt in den Händen eines Herrn von Schlaberndorff gesehen, der bei General Donovan gearbeitet hat, aber jetzt nicht mehr hier ist. Wo er jetzt ist, Schlaberndorff, weiß ich nicht. Ich bitte die Anklagebehörde auch hier, uns behilflich zu sein. Ferner existiert ein Telegramm von Göring an Schacht vom Januar 1943, welches die eben erwähnte Ausschließung aus dem Staatsrat zum Inhalt hat. Was nun Punkt f) anbelangt, so muß ich an die Russische Delegation die Bitte richten, uns bei der Beschaffung dieser Urkunde behilflich zu sein. Es handelt sich hier um verschiedenes: Notizen, Aufzeichnungen von Gedanken von Schacht, selbst sozusagen schriftliche Selbstgespräche, dann auch noch andere Briefe. Sie befinden sich in einer Kassette auf dem Gute Schachts mit Namen Gühlen bei Lindow in der Mark Brandenburg, also im russisch besetzten Gebiet. Die Kassette ist nach uns zugegangenen Mitteilungen von den Sowjettruppen beschlagnahmt worden. Ich bitte die Russische Delegation doch sehr, ihr möglichstes zu tun, um die Kassette mit dem Urkundeninhalt zu beschaffen.

Die Urkunden unter Ziffer Nr. IV sind bereits in unserem Besitz. Ich brauche sie wohl im einzelnen hier nicht aufzuzählen und zu erläutern; sie werden sich in unserem Urkundenbuch befinden, und nach ihm wird die Anklagebehörde Gelegenheit haben, hinsichtlich ihrer Erheblichkeit Stellung zu nehmen.

Das ist alles, was ich zunächst zu den Dokumenten zu sagen habe.

SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Mit Erlaubnis des Gerichtshofs werde ich die sehr wenigen Bemerkungen, die ich zu machen habe, auf Ziffer III der von Dr. Dix angeführten Liste beschränken. Was das Dokument betrifft, das Herr Dr. Dix verlangt hat, so ist es hier noch nicht vorhanden. Ich habe meine Kollegen ersucht, Untersuchungen anzustellen; im Augenblick können sie aber gewisse Dokumente nicht finden, obwohl danach geforscht worden ist. Hinsichtlich des Dokumentes unter a) zum Beispiel, 1168-PS, die Note, die Hitler am selben Tage überreicht wurde, hat mir Mr. Dodd gesagt, daß die Amerikanische Delegation vor zwei Monaten gründlich danach gesucht hat und zu der Überzeugung gekommen ist, dieses Dokument befinde sich nicht in ihrem Besitz. Das gleiche gilt für die Sowjet-Delegation in Bezug auf das Dokument unter e).

VORSITZENDER: Wer war der Verhörende, Richter Gurfein?

SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Colonel Gurfein hat die Amerikanische Anklagebehörde aufgebaut und die ersten Verhöre durchgeführt.

VORSITZENDER: Wo ist er jetzt?

SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Er ist jetzt in Neuyork. Man hat auf diesen Punkt bei den üblichen Verhören Rücksicht genommen. Wenn das Dokument benutzt wird, so wird sehr behutsam vorgegangen. Die Amerikanische Delegation hat mir erklärt, daß sie in der genannten Weise gesucht und dies im Sinne behalten hat, ohne jedoch das Dokument auffinden zu können. Und in Bezug auf c) haben mir auch meine russischen Kollegen erklärt, daß sie das dort aufgeführte Dokument nicht haben aufspüren können.

VORSITZENDER: Wollen Sie damit sagen, daß in dem von Richter Gurfein durchgeführten Verhör auf dieses Dokument nicht Bezug genommen wurde?

SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Das stimmt, man sagt mir, daß beim Durchlesen des Verhörs kein Hinweis darauf zu finden ist.

VORSITZENDER: Wissen Sie, ob irgendeine Mitteilung an Richter Gurfein ergangen ist?

SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Ich bin nicht sicher, ob er nicht schon abgereist war, als er vor zwei Monaten gesucht wurde. Ich bin jedoch davon überzeugt, daß sich die Amerikanische Delegation damit befassen wird. Ich wollte noch in Bezug auf Dokument e) folgendes sagen: Meine russischen Kollegen haben mir mitgeteilt, daß die russischen Amtsstellen keine Spur dieses Dokuments entdecken konnten. Hinsichtlich der anderen Dokumente möchte die Anklagebehörde um etwas mehr Zeit zu weiteren Nachforschungen bitten. Wir werden Herrn Dr. Dix und dem Generalsekretär einen Bericht darüber übermitteln, ob etwas in der Sache getan werden kann. Soweit die anderen von Dr. Dix angeführten Dokumente und die vielen Auszüge in Frage kommen, ist die Anklagebehörde mit Dr. Dix' Plan vollkommen einverstanden, wenn der Gerichtshof zustimmt.

VORSITZENDER: Ich rufe den Verteidiger des Angeklagten Dönitz auf.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER, VERTEIDIGER DES ANGEKLAGTEN DÖNITZ: Ich bitte um die Ladung folgender Zeugen: Der erste Zeuge ist Admiralrichter Kurt Eckhardt. Admiralrichter Eckhardt war völkerrechtlicher Referent in der Seekriegsleitung. Er soll aussagen über die völkerrechtlichen Erwägungen, die dem deutschen U-Bootkrieg zugrunde gelegen haben. Diese Aussagen sind erheblich gegenüber den von der Anklage vorgelegten Dokumenten, nach denen der U-Bootkrieg ohne Rücksicht auf das Völkerrecht geführt worden sei.

SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Vielleicht würde es auch in diesem Fall Herrn Kranzbühler und dem Gerichtshof dienlich sein, wenn ich die Ansicht der Anklagebehörde bekanntgebe. Die Anklagebehörde ist der Ansicht, daß gegen Nummer 1, Admiral Eckhardt, und Nummer 2, Konteradmiral Wagner, und Nummer 4, Konteradmiral Godt, kein Einspruch erhoben wird. Sie hat gegen diese drei nichts einzuwenden. Soweit Fregattenkapitän Heßler, Nummer 3, in Frage kommt, scheint der Anklagebehörde sein Zeugnis gegenüber dem von Konteradmiral Godt nur kumulativ zu sein. Sein Dienst als U-Bootkommandant endete nämlich mit dem Schluß des Jahres 1941, bevor die meisten der hier in Frage stehenden Befehle ergangen waren. Dies ist wirklich der einzige fragliche Punkt. Wir haben, wie schon erwähnt, keinen Einspruch gegen die andern drei zu erheben.

Nun zu dem zweiten Teil, dem Fragebogen: Bei Mr. Messersmith ist der Fragebogen schon zugelassen. Was die nächsten drei angeht, Vizeadmiral Kreisch, Kapitän zur See Rösing und Fregattenkapitän Suhren, so sind diese am 14. Februar bewilligt worden. Hier ist der Anklagebehörde ein kleiner, rein technischer Fehler unterlaufen. Die Anklagebehörde hatte erwidert, daß sie im Prinzip keinen Einspruch zu erheben habe und keine Fragebogen zum Kreuzverhör einbringen wolle. Die Anklagebehörde hat jedoch zwei an Fregattenkapitän Suhren zu stellenden Fragen, Nummer 7 und Nummer 8, widersprochen. Es war beabsichtigt, den gleichen Einspruch zu den gleichen Fragen auch bei den beiden anderen geltend zu machen. Offenbar wurde in dem Dokument nur auf Kommandant Suhren Bezug genommen. Im allgemeinen ist jedoch kein Einspruch zu erheben. Nummer 5 ist bereits erledigt.

VORSITZENDER: Können Sie uns sagen, Sir David, ob diese Fehler hinsichtlich Nummer 2 und 3 bereits berichtigt worden sind?

SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Das weiß ich nicht genau. Ich möchte den gleichen Einwand erwähnen und ihn auf zwei der Fragebogen beschränken. Im Zusammenhang mit allen drei Fragebogen ist diese Angelegenheit meines Wissens dem Gerichtshof noch nicht unterbreitet worden.

VORSITZENDER: Ja.

SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Kapitän Ecks Aussagen wurden von einem Vertreter des Gerichts aufgenommen, und es ist daher kein Einwand zu erheben. Bei Admiral Nimitz schließlich erhebt die Anklagebehörde Einspruch gegen diesen Antrag. Hier handelt es sich um einen neuen Antrag, und wenn der Gerichtshof die dort angeführte Begründung betrachten will, so wird er bemerken, daß es darin heißt, amerikanische Unterseeboote hätten mit Ausnahme alliierter Schiffe alle aus den Vereinigten Staaten auslaufenden Schiffe ohne Warnung angegriffen, und amerikanische Unterseeboote hätten alle japanischen Schiffe ohne Warnung angegriffen, und zwar erst von dem Zeitpunkt an, zu dem angenommen werden konnte, daß japanische Schiffe gegen ihre Ergreifung als Prise Widerstand leisten würden; und drittens hätten die amerikanischen Unterseeboote Schiffbrüchigen in den Gewässern keine Hilfe geleistet, in denen das Unterseeboot durch die Hilfeleistung sich selbst gefährden würde. Herr Kranzbühler führt als Begründung an, daß keine Aussage zum Beweis dafür vorliegt, daß die Amerikanische Admiralität die gleichen militärischen und rechtlichen Erwägungen bei der Führung ihres Unterseebootkrieges angestellt hat. Die Anklagebehörde steht auf dem Standpunkt, daß dies unerheblich ist. Daß sie den gleichen gesetzlichen Erwägungen folgte, mag als Vergeltungsmaßnahme geschehen sein; und wenn das der Fall gewesen wäre, dann ist die Frage, ob die Vereinigten Staaten das Kriegsrecht und die Kriegsgebräuche verletzt haben, vollkommen unerheblich. Da dem Gerichtshof die Frage, ob das deutsche Oberkommando die Kriegsgesetze und Kriegsgebräuche verletzt hat, zur Entscheidung vorliegt, entsteht hier wieder das alte Problem der Beweisführung durch Gegenanschuldigung, des tu quoque-Argumentes, das die Anklagebehörde während des gesamten Verlaufs der Gerichtsverhandlung immer wieder als unerheblich betrachtet hat.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Ich möchte mich auf die Punkte beschränken, gegen die Sir David Einwendungen erhoben hat.

Das ist zunächst Ziffer 3, der Zeuge Fregattenkapitän Heßler. Ich halte Fregattenkapitän Heßler nicht für kumulativ. Er soll zunächst darüber aussagen, wann der Befehl 154, der von der Anklage vorgelegt worden ist, außer Kraft getreten ist. Diese Aussage ist deshalb von Bedeutung, weil die Anklage der Ansicht ist, daß der beanstandete Befehl vom September 1942 überhaupt nicht auszugeben war, sondern daß es genügt hätte, auf den alten Befehl 154 zu verweisen. Fregattenkapitän Heßler soll daher aussagen, daß der Befehl 154 zu dieser Zeit nicht mehr bestand.

Fregattenkapitän Heßler ist ferner derjenige Offizier im Stab des B.d.U. gewesen, der von 1941 an fast alle auslaufenden U-Bootkommandanten belehrt hat über die ergangenen Befehle, insbesondere auch über die Befehle über das Verhalten gegenüber Schiffbrüchigen.

Er ist deshalb meines Erachtens unentbehrlich zur Kontrolle der Aussagen des Zeugen Möhle.

Ich gehe dann über zu den Fragebogen für Ziffer 2, 3 und 4: Admiral Kreisch, Kapitän zur See Rösing und Fregattenkapitän Suhren.

Ich glaube, daß über die Einwendungen der Anklagebehörde gegen zwei der von mir gestellten Fragen erst dann entschieden werden kann, wenn die Antworten auf diese Fragen vorliegen. Die Einwendungen sind mir bis heute nicht bekannt gewesen. Ich weiß deshalb auch nicht, wie sie begründet sind.

VORSITZENDER: Hat der Gerichtshof die Fragebogen und die Einwendungen der Anklagebehörde zu Nummer 4 erhalten?

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Der Gerichtshof hat von mir nur die Fragebogen bekommen.

VORSITZENDER: Hat die Anklagebehörde uns die Einwendung gegen die eine Frage vorgelegt? Wenn ich recht verstehe, wurde diese Einwendung zu den Suhren vorgelegten Fragen erhoben, sie sollte sich jedoch auch auf einen speziellen Punkt bei den den beiden anderen vorgelegten Fragen beziehen.

SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Ja. Sie ist sehr kurz. Ich will sie anführen, wenn es Herr Kranzbühler gestattet. Die beiden Fragen lauten:

»Ist es Ihnen bekannt, daß im September 1942 deutsche U-Boote Schiffbrüchige gerettet haben, nachdem sie den britischen Dampfer ›Laconia‹ torpediert bauten, und daß sie dabei von einem alliierten Flugzeug bombardiert wurden?«

Nummer 8:

»Wissen Sie, ob dieser Vorfall der Grund dafür war, daß ein Befehl vom Befehlshaber der U-Bootwaffe erlassen wurde, wonach Hilfeleistung unter Gefährdung des eigenen Bootes verboten war, und daß erklärt wurde, dies stehe nicht im Widerspruch zum Seekriegsrecht?«

Unsere Einwendungen lauten, ich will sie verlesen: »Frage Nr. 7. Wir erheben deshalb Einspruch, weil diese Frage unnötig ist und die Tatsachen zugegeben sind.« »Frage 8: Einspruch eingelegt. Es ist nicht ersichtlich, wie es dem Zeugen möglich sein kann, die Gründe des Angeklagten Dönitz für seine Befehle zu kennen.« Dies sind unsere Einwendungen.

VORSITZENDER: Gut.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Darf ich dazu Stellung nehmen? Ich glaube, daß die genannten Offiziere zu den Gründen der Befehle, die sie vom Befehlshaber der U-Boote erhalten haben, etwas aussagen können, und zwar deshalb, weil in der U-Bootwaffe allgemein bekannt war, auf welchen Vorgängen der Befehl vom September 1942 beruhte, und weil die Führer der U-Boote auf den einzelnen Kriegsschauplätzen unter Umständen auch die Funksprüche mitgehört haben, die im Laufe des »Laconia«-Zwischenfalles an die einzelnen U-Boote gegangen sind. Das ist alles.

Ich wende mich jetzt zu dem Antrag, einen Fragebogen für Admiral Nimitz zu genehmigen. Die Anklagebehörde geht von einer ganz anderen Auffassung aus, als ich sie meinem Antrag zugrunde gelegt habe. Ich möchte keineswegs beweisen oder auch nur behaupten, daß die Amerikanische Admiralität bei ihrer U-Bootkriegführung gegen Japan das Völkerrecht gebrochen habe. Ich bin im Gegenteil der Auffassung, daß sie sich durchaus im Rahmen des geltenden Völkerrechts gehalten hat. Es handelt sich bei dem Seekrieg der Vereinigten Staaten gegen Japan um genau die gleiche Frage, wie bei dem Seekrieg Deutschlands gegen England, nämlich um die Tragweite und um die Auslegung des Londoner U-Bootabkommens von 1930. Auch die Vereinigten Staaten und Japan waren Unterzeichner dieses Abkommens.

Meine These ist, daß durch den Befehl an Handelsschiffe, Widerstand zu leisten, das Londoner U-Bootabkommen nicht mehr anwendbar ist auf derartige Handelsschiffe. Daß es ebenfalls nicht anwendbar ist in bekanntgegebenen Operationsgebieten, in denen eine allgemeine Warnung an alle Schiffe ergangen ist, und damit eine Einzelwarnung des anzugreifenden Schiffes nicht mehr erforderlich ist.

Ich möchte durch die Vernehmung des Admirals Nimitz klarstellen, daß die Amerikanische Admiralität in der praktischen Auslegung des Londoner Abkommens genau so gehandelt hat wie die deutsche Seekriegsführung, und möchte dies als ein Beweismittel dafür ansehen, daß das Verhalten der deutschen Seekriegsführung rechtmäßig gewesen ist.

Das gleiche gilt für das Verhalten gegenüber Schiffbrüchigen in Seeräumen, in denen das U-Boot durch Rettungsmaßnahmen selbst gefährdet wird.

VORSITZENDER: Ja, Herr Kranzbühler.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Ich wende mich nun den Dokumenten zu.

VORSITZENDER: Wenn Sie Ihre Ausführungen über Admiral Nimitz beendet haben, möchte ich eine Frage an Sir David richten.

SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Ich bitte darum, Herr Vorsitzender.

VORSITZENDER: Sir David, wenn ich recht verstanden habe, brachten Sie vor, daß diese Fragen an Admiral Nimitz gänzlich unerheblich seien?

SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Ja.

VORSITZENDER: Würde die Frage, ob die deutsche Flotte bei Beginn ihres Krieges gegen England die erste war, Handelsschiffe ohne Warnung anzugreifen, Ihren Einwand beeinflussen?

SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Dies wäre natürlich ein noch deutlicherer Vertragsbruch, da damals, soweit ich unterrichtet bin, von Bewaffnung keine Rede war. Damals stand es auch sicherlich außer Frage, daß die deutschen U-Boote etwa hätten annehmen können, ihr Angriff sei gegen bewaffnete Schiffe, also eigentlich Kriegsschiffe, gerichtet. Dann stimmt man natürlich mit der von der Anklagebehörde in der Beweisführung dargelegten Lage überein, die dadurch geändert wurde, daß die deutsche Flotte mit dieser Art des U-Bootkrieges begonnen hatte; britische Handelsschiffe mußten daraufhin bestückt werden. Meine Behauptungen würden dadurch beeinflußt werden, selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellt, den Herr Kranzbühler jetzt zum Ausdruck gebracht hat; er erklärt nun, daß er nicht behaupte, es seien Verletzungen des Kriegsrechts und der Kriegsbräuche vorgekommen, sondern daß er sich auf seine Auslegung des Londoner Abkommens verlasse, nämlich, daß bewaffnete Handelsschiffe angegriffen werden könnten. Die Angelegenheit wird wirklich sehr schwierig, wenn man gezwungen ist, diese Verträge auf Grund einer allgemeinen Untersuchung ihrer Interpretation durch verschiedene Befehlshaber auszulegen. Aus der Frage, die Sie mir vorlegten, Herr Präsident, tritt klar und deutlich der Punkt hervor, der in unseren Dokumenten zu finden ist, nämlich, daß die Bewaffnung von Handelsschiffen die Folge der warnungslosen Angriffe, die in den ersten Monaten des Krieges stattfanden, war.

VORSITZENDER: Würden Sie jedoch erklären, daß diese an Admiral Nimitz gerichteten Fragen unerheblich sind, weil die Vereinigten Staaten im Dezember 1941 in den Krieg eintraten, als sich der Seekrieg zwischen Deutschland und England schon bis zu dem Stadium entwickelt hatte, in dem Angriffe ohne Warnung vorgenommen wurden?

SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Das ist richtig, Herr Vorsitzender; gerade das habe ich gemeint. Ich bin Ihnen sehr dankbar, daß Sie dieses von mir vorgebrachte Argument klargestellt haben.

VORSITZENDER: Herr Kranzbühler, ist Ihnen das klar? Nach meiner Ansicht nimmt Sir David bezüglich dieser Fragebogen den Standpunkt ein, daß sie wegen des Zeitpunktes, zu dem der Kriegseintritt der Vereinigten Staaten erfolgt ist, tatsächlich unerheblich sind. Zu dieser Zeit war nämlich der Seekrieg zwischen England und Deutschland aus noch zu untersuchenden Gründen in ein Stadium eingetreten, in dem U-Boote Handelsschiffe ohne Warnung angriffen und Handelsschiffe sich gegen diese Angriffe verteidigten.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Ja, Herr Vorsitzender. Ich bin nur der Ansicht, daß man die Verhältnisse, die sich im Seekrieg zwischen England und Deutschland entwickelt hatten, nicht ohne weiteres zugrundelegen darf für die Maßnahmen, die im Seekrieg zwischen den Vereinigten Staaten und Japan getroffen wurden. Denn dort handelte es sich um einen ganz anderen Kriegsschauplatz, auf dem deutsche Streitkräfte nicht operierten. Meiner Ansicht nach müßten also die Regeln des Seekrieges für den ostasiatischen Kriegsschauplatz aus sich selbst heraus beantwortet werden und nicht aus den Erfahrungen auf dem europäischen Kriegsschauplatz.

VORSITZENDER: Der Gerichtshof wird über diese Argumente beraten.

MR. BIDDLE: Wie kann das Verhalten irgendeiner Flotte für die richtige Auslegung einer Rechtsregel maßgebend sein? Es kann nur die Ansichten eines bestimmten Admirals zu erkennen geben; aber wie kann die Auslegung der Rechtssätze durch diesen oder jenen Admiral für uns von Interesse sein? Es dürfte uns wohl vorbehalten sein, darüber zu entscheiden. Kann denn Derartiges als Beweismaterial dienen? War dies nicht auch Ihre Meinung, Sir David?

SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Ja.

MR. BIDDLE: Wie soll denn das zur Auslegung einer Rechtsregel beitragen?

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Ich glaube, daß die Grundsätze, nach denen der Seekrieg geführt wurde, nicht von einem Admiral ausgingen, sondern daß sie wegen ihrer außerordentlichen Wichtigkeit Maßnahmen der Staatsführung geworden sind. Es gibt einen anerkannten Völkerrechtssatz, daß die Quellen des Völkerrechts nicht nur aus Verträgen stammen, sondern auch aus Regierungsakten. Ich darf darauf hinweisen, daß zum Beispiel Justice Jackson in seinem ersten Bericht an Präsident Truman ausdrücklich betont hat, daß das Völkerrecht durch die Akte der Regierungen weiter entwickelt wird.

Wenn also der Londoner Flottenvertrag vom Jahre 1930 von vornherein nicht die Bedeutung hatte, Handelsschiffe auszunehmen, die Befehl hatten Widerstand zu leisten, dann wären Regierungsakte, die bei allen Nationen in dieser Richtung gingen, dazu geeignet, neues Völkerrecht in dieser Richtung zu schaffen. Ich bin deshalb der Ansicht, daß die Haltung der Vereinigten Staaten als eine der größten Seemächte in dieser Frage entscheidend ist für die Auslegung des Londoner Abkommens und damit auch für die Rechtmäßigkeit des deutschen Verhaltens.

MR. BIDDLE: Wollen Sie damit sagen, daß das Londoner Abkommen zweideutig ist?

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Jawohl.

MR. BIDDLE: Welche Worte im Londoner Abkommen sind zweideutig?

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Der Ausdruck »Handelsschiffe«.

MR. BIDDLE: Sie haben die betreffende Stelle wohl nicht hier?

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Welche ist das?

MR. BIDDLE: Der Ausdruck im Londoner Abkommen, von dem Sie behaupten, daß er zweideutig sei.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Ich habe sie nicht hier, aber ich kann es ziemlich genau berichten; es heißt, daß U-Boote in ihrem Verhalten gegenüber Handelsschiffen den gleichen Regeln unterliegen wie Überwasserfahrzeuge.

Ich werde später Beweise dazu vorbringen, daß der Ausdruck »Handelsschiffe« schon bei der Konferenz in Washington im Jahre 1922 als zweideutig bezeichnet worden ist, und daß auch die völkerrechtliche Literatur der späteren Zeit immer wieder betont hat, dieser Ausdruck sei zweideutig.

MR. BIDDLE: Herr Kranzbühler, Sie wünschen, daß uns Admiral Nimitz seine Ansichten über die Auslegung dieses Vertrags mitteilt, nicht wahr? Ist das nicht der Zweck dieser Fragebogen?

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Nein, ich möchte nicht die Meinung von Admiral Nimitz, sondern etwas über die von den Vereinigten Staaten im Seekrieg gegen Japan verfolgte Politik hören.

VORSITZENDER: Der Gerichtshof wird über die von Ihnen vorgetragenen Argumente beraten, Herr Kranzbühler.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Ich wende mich nunmehr den Dokumenten zu. Wie ich eben von Sir David hörte, besteht von seiten der Anklagebehörde keine Einwendung. Ich weiß nicht, ob ich deshalb die einzelnen Dokumente zu begründen brauche.

Es handelt sich zunächst um die Kriegstagebücher und die ständigen Kriegsbefehle der Seekriegsleitung und des Befehlshabers der Unterseeboote. Sie sind bereits genehmigt, und die Anklagebehörde erhebt keine Einwendung.

Unter Nr. 3 bitte ich um Vorlage der »British Confidential Fleet Orders« und »Admiralty Merchant Shipping Instructions« der Britischen Admiralität.

SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Herr Vorsitzender! Diese Frage wurde in geschlossener Sitzung auf Antrag des Herrn Kranzbühler dem Gerichtshof vorgelegt. Ich habe von der Britischen Admiralität noch keinen endgültigen Bescheid, ob sie bereit ist, darauf einzugehen. Ich habe aber Herrn Kranzbühler gebeten, uns zehn Tage Zeit zu lassen, in der Hoffnung, seinen Wunsch dann erfüllen zu können. Wenn Herr Kranzbühler sich zehn Tage gedulden will, werde ich ihn selbstverständlich verständigen, sobald ich endgültigen Bescheid bekomme.

VORSITZENDER: Ja.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Ich bin damit einverstanden. Unter Nummer 4 kündigte ich die Absicht an, eine Reihe von Erklärungen und Briefen vorzulegen, die mir von deutschen U-Bootkommandanten und Offizieren zugegangen sind, und zwar zum Teil auch durch Vermittlung des Generalsekretariats. Diese Erklärungen enthalten Einzelheiten über den Vortrag des Oberbefehlshabers der Kriegsmarine in Gotenhafen, über welchen der Zeuge Heisig ausgesagt hat. Es handelt sich um die Belehrung der U- Bootkommandanten durch den Zeugen Möhle und um die Befehle bezüglich des Verhaltens gegenüber Schiffbrüchigen. Soweit ich verstehe, hat die Anklagebehörde keine Einwendungen.

VORSITZENDER: Haben Sie irgendeine Einwendung, Sir David?

SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Herr Vorsitzender! Viele dieser Dinge werden noch beraten werden müssen, wenn das Dokument vorliegt. Allgemeine und grundsätzliche Einwendungen bestehen nicht.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Ich möchte noch darauf hinweisen, daß ich voraussichtlich weitere Urkunden nachbringen muß, sobald ich mit Admiralrichter Eckhardt gesprochen habe. Ich darf den Gerichtshof noch einmal bitten, mir diesen, für die Verteidigung des gesamten U-Bootkrieges besonders wichtigen Zeugen, möglichst bald zur Verfügung zu stellen.

VORSITZENDER: Ja, ich glaube, der Gerichtshof wird diesem Ansuchen stattgeben, natürlich unter der Voraussetzung, daß sich keine Verzögerung in Bezug auf weitere Anträge ergibt.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Jawohl.

VORSITZENDER: Der Gerichtshof wird sich nun vertagen.