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[Der Zeuge verläßt den Zeugenstand.]

DR. SAUTER: Herr Präsident! Es stehen jetzt noch einige Fragebogen aus, die zum Teil schon eingetroffen und bei der Übersetzung sind. Ich werde bitten, daß ich dann bei späteren Gelegenheiten, vielleicht im Anschluß an die Angelegenheit Schirach diese Fragebogen dann noch verlesen darf. Und dann, Herr Präsident, möchte ich eine generelle Erklärung noch abgeben. Ich habe verschiedene Urkunden bereits auszugsweise verlesen und gebeten, sie im ganzen Umfange als Beweismittel anzunehmen. Ich darf für alle diese Urkunden diese Erklärung wiederholen.

Damit ist dann mein Fall Funk erledigt.

Herr Präsident! Darf ich bei dieser Gelegenheit eine andere Bitte an Sie richten, nämlich die, daß in den nächsten Tagen der Angeklagte Schirach von der Anwesenheit in den Sitzungen befreit wird, damit er sich auf seinen Fall vorbereiten kann. In seiner Abwesenheit werde ich seine Interessen wahrnehmen oder, wenn ich nicht da bin, der Kollege Dr. Nelte. Danke sehr.

VORSITZENDER: Wer vertritt den Angeklagten Schirach?

DR. SAUTER: Ich. Wenn ich nicht selbst da sein kann, dann der Rechtsanwalt Dr. Nelte. Einer von uns beiden wird immer da sein und seine Interessen gegebenenfalls wahrnehmen.

VORSITZENDER: Schön, Dr. Sauter! Der Gerichtshof wird sich jetzt für zehn Minuten vertagen.

[Pause von 10 Minuten.]

VORSITZENDER: Dr. Sauter! Es ist ein Dokument da, auf das Sie sich nicht bezogen haben. Ich glaube, es war ein Affidavit eines Zeugen namens Kallus. Wollen Sie das als Beweisstück einreichen?

Es war ein Fragebogen von Heinz Karl Kallus.

DR. SAUTER: Der Fragebogen Kallus, Herr Präsident, Ist bereits eingetroffen; er befindet sich zur Zeit bei der Übersetzung. Ich werde ihn vorlegen, sobald die Übersetzung der Staatsanwaltschaft zugegangen ist.

VORSITZENDER: Wir haben schon eine Übersetzung ins Englische.

DR. SAUTER: Ich glaube, Herr Präsident, was Sie haben, das ist ein Affidavit von Kallus und es ist noch ein Fragebogen von Kallus gekommen, er befindet sich in der Übersetzung und ich werde ihn dann später noch vorlegen.

VORSITZENDER: Was ich in der Hand habe, ist in Form eines Fragebogens; Fragen und Antworten. Ich frage nur, ob Sie das als Beweis anbieten wollen.

DR. SAUTER: Ja, das biete ich als Beweis an. Ich bitte, zu Beweiszwecken davon Kenntnis zu nehmen.

VORSITZENDER: Schön. Haben Sie dem Dokument eine Nummer gegeben? Welche Nummer wird es bekommen?

DR. SAUTER: Exhibit Nummer 5, wenn ich bitten darf.

VORSITZENDER: Sehr schön.

DR. SAUTER: Danke sehr.

VORSITZENDER: Und nun Dr. Kranzbühler.

FLOTTENRICHTER OTTO KRANZBÜHLER, VERTEIDIGER DES ANGEKLAGTEN DÖNITZ: Herr Präsident! Ich möchte zunächst um die Erlaubnis bitten, außer meinem Assistenten eine Sekretärin im Gerichtssaal behalten zu dürfen zur Beschleunigung der Urkundenvorlage.

Mit Erlaubnis des Gerichts werde ich zunächst eine Reihe von Urkunden vorlegen und dabei das Urkundenbuch der Anklage benutzen und die von mir selbst eingereichten Urkundenbücher. Diese Urkundenbücher bestehen aus vier Bänden. Die Inhaltsverzeichnisse befinden sich in Band 1 und in Band 3.

Ich möchte zunächst aus der ersten Urkunde des Urkundenbuches der Anklage US-12, 2887-PS, einen Übersetzungsfehler berichtigen, der von Bedeutung sein kann. Dort steht im deutschen Text unter »1939« »Konter-Admiral, Befehlshaber der Unterseeboote«. Das ist im englischen Text übersetzt mit »Commander-in-Chief«. Die richtige Übersetzung muß lauten: »Flag Officer of submarines«. Die Frage ist von Bedeutung für die Tatsache, daß Admiral Dönitz bis zu seiner Ernennung zum Oberbefehlshaber der Kriegsmarine im Jahre 1943 nicht Mitglied der Gruppe war, die die Anklage als verbrecherisch bezeichnet.

Ich möchte die Aufmerksamkeit des Gerichts jetzt zurücklenken auf die Urkunde GB-190, Dokument Nummer D-652-AB. Es handelt sich dabei um eine Seekarte, die die Anklage vorgelegt hat. Diese Seekarte zeigt die Position der deutschen U-Boote westlich England am 3. September 1939, und die Anklage benutzt sie als Beweismittel für die Frage des Angriffskrieges.

Sie sagt mit Recht, daß diese U-Boote vorher ausgelaufen sein müssen.

Das erste Dokument, das ich als Dönitz 1 dem Tribunal anbiete, soll Beweis dafür erbringen, erstens daß es sich um Spannungsmaßnahmen handelt, die von jedem Staat in Europa um diese Zeit getroffen wurden, und daß sie keinesfalls Vorbereitungen eines Angriffskrieges gegen England waren, weil ein solcher Krieg nicht geplant war.

Ich lese aus diesem Dokument, Dokumentenbuch Seite 1. Es ist ein Kriegstagebuchauszug der Seekriegsleitung vom September 1939, und ich lese die Eintragung vom 15. 8.:

»Vorbereitet (für den Fall Weiß) waren folgende Maßnahmen« :...

VORSITZENDER: Welche Seite?

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Seite 1 des Dokumentenbuches, Band 1.

VORSITZENDER: Jawohl.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER:

»15. 8. Vorbereitet (für den Fall Weiß) waren folgende Maßnahmen:

Ab 15. 8. ›Spee‹ und alle Atlantik-U-Boote auslaufbereit.

Ab 22. 8. Troßschiff ›Westerwald‹ auslaufbereit.

Ab 25. 8. ›Deutschland‹ auslaufbereit.

Es folgen dann die Aufstellungen dieser Schiffe:

21.8. Meldung B-Dienst über Spannungsmaßnahmen franz. Flotte.

23. 8. Meldung B-Dienst, Fortschreiten franz. Spannungsmaßnahmen der Flotte bis zur 3. Stufe Engl. und franz. Sperrmaßnahmen vor Häfen.

25. 8 B-Dienst meldet: Deutsche und ital. Dampfer werden durch Frankreich überwacht und gemeldet.«

Dann kommt die Weisung:

»31. 8. Eingang Weisung I des OKW für Kriegsführung: Gewaltsame Lösung im Osten, Angriff gegen Polen 1. September, 04.45 Uhr. Im Westen Verantwortung für Eröffnung Feindseligkeiten eindeutig England und Frankreich überlassen. Neutralität Holland, Belgien, Luxemburg, Schweiz peinlich achten. Westgrenze nicht überschreiten. Zur See keine kriegerischen oder als solche zu deutenden Handlungen. Luftwaffe nur Abwehr.

Bei Eröffnung Feindseligkeiten durch Westmächte: Nur in Abwehr unter Schonung der Kräfte. Beginn Angriffshandlungen vorbehalten. Heer hält Westwall. Marine Handelskrieg mit Schwerpunkt gegen England. Zur Verstärkung der Wirkung kann mit Erklärung Gefahrenzonen gerechnet werden. Diese vorbereiten und vorlegen. Ostsee gegen feindl. Einbruch sichern.«

Soweit diese Urkunde.

Mit der nächsten Urkunde Dönitz 2 möchte ich zeigen, daß auch die englischen U-Boote schon vor Kriegsbeginn und gleich bei Kriegsbeginn in der Deutschen Bucht auftraten; es befindet sich auf Seite 2 des Urkundenbuches. Ich brauche wohl nur darauf hinzuweisen, daß am 1. 9. bereits Elektromotorengeräusche in der Deutschen Bucht gehört werden, und daß am 4.9. mehrere Meldungen über Sichtung englischer U-Boote in der Helgoländer Bucht eingehen.

Ich komme jetzt zu dem Dokument, in dem Admiral Dönitz die Teilnahme an der Planung des Angriffs auf Norwegen vorgeworfen wird. Es ist GB-83, Dokument Nummer C-5. Die Anklage hat es als Beweismittel dafür vorgelegt, daß Admiral Dönitz eine maßgebliche Ursache gewesen sei für die Besetzung Norwegens. Ich werde auf dieses Dokument im Zeugenbeweis näher eingehen. Ich möchte hier nur bestimmte Daten klarstellen.

Auf dem Dokument, ich werde es sofort dem Gericht im Original übergeben, befindet sich ein Stempel, der den Eingang beim Oberkommando klarlegt. Der Eingangsstempel trägt das Datum vom 11.10.1939, also vom 11. Oktober.

VORSITZENDER: Sie sprechen von GB-83?

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Jawohl. Ich weise demgegenüber auf das Dokument GB-81 hin, das auf Seite 6 meines Urkundenbuches abgedruckt ist. Danach hat der maßgebliche Vortrag des Großadmirals Raeder beim Führer bereits am 10.10. 1939 stattgefunden, also einen Tag bevor das Dokument GB-83 im Oberkommando überhaupt eingegangen war.

Mit meinem nächsten Dokument möchte ich beweisen, daß Erwägungen über Stützpunkte für den Befehlshaber der U-Boote, Admiral Dönitz, nichts zu tun hatten mit der Frage eines Angriffskrieges. Ich überreiche die Urkunden Dönitz 3 und Dönitz 4. Sie sind abgedruckt auf Seite 3 und Seite 5 des Urkundenbuches. Dönitz 3 ist ein Kriegstagebuch der Befehlshaber der U-Boote vom 3. 11. 1939, und ich lese aus dem zweiten Absatz die zehnte Zeile von oben:

»Gleichzeitig teilt die Seekriegsleitung mit, daß sich für die Einrichtung einer ›Basis Nord‹ Möglichkeiten ergeben, die anscheinend sehr vielversprechend sind. Ich halte die sofortige Einleitung aller nur möglichen Schritte, um zu einem klaren Urteil über die vorhandenen Möglichkeiten zu gelangen, für äußerst wichtig.«

Es folgt dann eine Erwägung der Vorteile und der Nachteile einer solchen Basis, die vollkommen gleich aussieht wie die Erwägungen, die in dem Dokument GB-83 angestellt sind. Es handelt sich bei der »Basis Nord«, wie sich aus Dokument Dönitz 4 ergibt, um Murmansk, und es ist bekannt, daß diese Erwägungen im vollen Einvernehmen standen mit der Sowjetunion.

Ich möchte ferner zeigen, daß Erwägungen über Stützpunkte in jeder Marine ständig angestellt werden, ohne Beziehung des...

VORSITZENDER: Dr. Kranzbühler! Sie gehen etwas schnell über diese Dokumente hinweg, und ich weiß nicht mit Bestimmtheit, ob es mir ganz klar ist, wofür Sie sie gebrauchen. Ist der Stützpunkt, der in diesem Bericht erwähnt ist, Murmansk?

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Jawohl, Murmansk.

Ich möchte damit beweisen, Herr Präsident, daß Erwägungen über einen Stützpunkt nichts zu tun haben mit der Frage, ob man mit dem Lande einen Angriffskrieg führen will, in dem dieser Stützpunkt liegt. Die Erwägungen über Murmansk fanden in vollem Einvernehmen mit der Sowjetunion statt, und in der gleichen Weise stellten sich für Admiral Dönitz auch die Erwägungen über die norwegischen Stützpunkte dar. Das ist mein Beweisthema.

VORSITZENDER: Aber die Tatsache, daß Murmansk als Stützpunkt vorgeschlagen wurde und im Einvernehmen mit der Sowjetunion benutzt werden sollte – wenn das der Fall war –, ist doch belanglos dafür, daß in Norwegen ein Stützpunkt ohne Einverständnis Norwegens eingerichtet wurde?

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Herr Präsident! Die Erheblichkeit scheint mit darin zu liegen, daß Admiral Dönitz als Befehlshaber der U-Boote in beiden Fällen nur den Befehl bekam, sich über Stützpunkte in einem bestimmten Lande zu äußern, und daß er genau so wenig wie im Falle Murmansk, im Falle Narvik oder Drontheim ein Urteil haben konnte.

OBERST Y. V. POKROWSKY, STELLVERTRETENDER HAUPTANKLÄGER FÜR DIE SOWJETUNION: In dem Dokument Nummer 3, von dem die Verteidigung des Angeklagten Dönitz soeben sprach, ist tatsächlich die Rede von Stützpunkten im Norden; jedoch ist in diesem Dokument nichts über Pläne der Sowjetunion gesagt. Es ist meiner Meinung nach vollkommen unrichtig, über bestimmte Pläne der Sowjetunion zu sprechen, weil solche Pläne der Sowjetunion im Zusammenhang mit der Schaffung von Stützpunkten im Norden weder vorhanden waren noch sind.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Wenn der Herr Vertreter der Sowjetunion Zweifel daran hat, daß diese Stützpunkte im vollen Einvernehmen mit der Sowjetunion vorhanden waren, dann werde ich das durch einen Zeugen beweisen.

VORSITZENDER: Auf jeden Fall steht im Dokument nichts darüber.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Das Dokument sagt darüber nichts.

VORSITZENDER: Der Gerichtshof ist der Ansicht, daß Sie Bemerkungen dieser Art ohne Beweise nicht machen sollten. Im Augenblick beschäftigen Sie sich mit einem Dokument, das keinerlei Beweis für die Tatsache enthält.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Ich darf vielleicht das Dokument Dönitz 4 verlesen?

VORSITZENDER: Dönitz 3, nicht wahr?

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Ich war bereits bei Dönitz 4. Aus Dönitz 3 hatte ich vorgelesen. Ich lese jetzt aus Dönitz 4 Eintragungen vom 17. 4. 1939:

»BdU erhält von Skl Weisung über Erprobung Basis Nord.

Skl hält die Erprobung der Basis durch das in den nächsten Tagen auslaufende ›U 36‹ für dringend erwünscht. Versorgungsgut für Ölschiff ›Phönizia‹ in Murmansk geht mit Fischdampfer 22. 11. ab nach Murmansk.«

Mir scheint, daß diese Eintragung ganz klar besagt, daß das nur im Einverständnis mit der Sowjetunion geschehen kann. Ich möchte weiter zeigen, daß Erwägungen über Stützpunkte...

VORSITZENDER: Einen Augenblick, Dr. Kranzbühler! Der Gerichtshof ist der Ansicht, daß Sie solche Bemerkungen zu Dokumenten nicht machen sollten, die nicht das, was Sie sagen, unterstützen. Das Dokument Nummer 3 zum Beispiel läßt eine solche Auslegung nicht zu, weil es in Absatz 2 von Angriffen spricht, die auf Schiffe gemacht werden sollten, die aus russischen Häfen auslaufen. Und gleichermaßen läßt auch das andere Dokument, auf das Sie sich bezogen, Dönitz 4 auf Seite 5, die Auslegung, die Sie ihm geben, nicht zu.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Herr Präsident! Ich fürchte, daß der Inhalt der beiden Urkunden von mir zu schnell vorgetragen worden ist. Es ist für denjenigen, der solche Kriegstagebücher kennt, manches selbstverständlich, was sonst Schwierig ZU verstehen ist. Das Dokument Dönitz 3 sagt in dem Teil, den ich vorgelesen habe, daß sich Möglichkeiten für die Errichtung einer Basis Nord ergeben. Diese Möglichkeiten können nur politische sein, denn ich kann in einem fremden Lande doch keine Basis einrichten, wenn es nicht einverstanden ist. Und das Dokument Dönitz 4 zeigt, daß es sich dabei um Murmansk handelt und diese Basis mit einem Versorgungsschiff, einem Fischdampfer und einem U-Boot ausprobiert wird; das zeigt meiner Ansicht nach überzeugend...

VORSITZENDER: Der Gerichtshof hat sich gegen Ihre Bemerkung gewandt, daß die Sowjetunion einverstanden gewesen sei, und diese Dokumente bestätigen eine derartige Bemerkung nicht.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Ich meine, daß das aus dem Dokument Dönitz 4 klar hervorgeht. Es ist nicht möglich...

OBERST POKROWSKY: Ich muß ganz entschieden dagegen protestieren, daß man außer dem, was im Dokument selbst gesagt wird, solche unbegründeten Vermutungen und Behauptungen aufstellt, daß die Dokumente derart ausgelegt werden, wie sie der Verteidiger Kranzbühler vom Anfang seiner Verteidigung auszulegen versucht. Ich gehöre nicht zu den Kartenlegern und Wahrsagern, ich kann nicht im voraus vermuten, welche hypothetischen Schlüsse aus dem einen oder anderen Dokument gezogen werden können. Ich bin ein Jurist und gewohnt, mit Dokumenten zu arbeiten, wie sie sind; ich bin gewohnt, den Sinn eines Dokuments so auszulegen, wie er dargestellt ist. Ich glaube, der Gerichtshof hat recht, wenn er dem Verteidiger die absolute Unmöglichkeit erklärt, solche Schlüsse zu ziehen, wie er es zu tun versuchte, und ich bitte, den Verteidiger darauf aufmerksam zu machen, daß er verpflichtet ist, auf die richtige Auslegung der Dokumente sich zu beschränken.

SIR DAVID MAXWELL-FYFE, STELLVERTRETENDER HAUPTANKLÄGER FÜR DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH: Herr Vorsitzender! Ich wäre dankbar, wenn der Gerichtshof eine grundsätzliche Verfahrensfrage erörtern würde. Wir haben zahlreiche Einwände gegen eine beträchtliche Anzahl von Dr. Kranzbühlers Dokumenten. Ich habe eine kurze Liste zusammengestellt und unsere Einwände soweit wie möglich gruppiert. Ich kann jetzt diese Liste dem Gerichtshof und selbstverständlich auch Dr. Kranzbühler überreichen. Ich darf dem Gerichtshof anheimstellen, zu erwägen, ob es nicht nützlich wäre, wenn der Gerichtshof diese Liste durchsieht, ehe er sich heute abend vertagt und auch die eventuellen Bemerkungen von Dr. Kranzbühler darüber anhört.

Danach könnte der Gerichtshof vielleicht über gewisse Dokumente eine Entscheidung treffen, bevor er morgen wieder tagt und dadurch etwas Zeit sparen. Ich unterbreite dies dem Gerichtshof als das unter diesen Umständen vielleicht günstigste Verfahren.

VORSITZENDER: Schlagen Sie vor, daß wir uns zu einem bestimmten Zeitpunkt vertagen, um Ihre Liste zu prüfen und dann Dr. Kranzbühler darüber zu hören?

SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Ja.

VORSITZENDER: Das schlagen Sie vor?

SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Ja, Herr Vorsitzender! Ich wollte meine Liste erläutern, dem Gerichtshof unterbreiten und erklären; und dann könnte der Gerichtshof Dr. Kranzbühler darüber hören und sich dann zu geeigneter Zeit vertagen.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Darf ich mich dazu äußern, Herr Präsident?

VORSITZENDER: Bitte.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Ich bin mit einem solchen Verfahren nicht einverstanden, Herr Präsident. Ich habe vor diesem Tribunal als Verteidiger bisher sehr wenig gesagt; ich bin aber der Ansicht, daß jetzt meine Reihe daran ist und daß man mir konzedieren muß, meine Urkunden in der Reihenfolge vorzutragen, in der ich es vorhabe und für meine Verteidigung für richtig halte. Ich bitte das Gericht, sich einmal vorzustellen, wie es gewesen wäre, wenn vor Beginn des Vortrags der Anklage ich vorgetreten wäre und gesagt hätte, ich möchte erst mal von mir aus über die Erheblichkeit der Urkunden der Anklage sprechen. Ich glaube, dieser Vergleich zeigt, daß mir dieses Verfahren nicht zuzumuten ist.

Ich werde mich bemühen, die Erheblichkeit meiner Urkunden, bevor ich sie einreiche, etwas näher zu begründen als ich das bisher für nötig hielt. Ich bitte das Tribunal aber, es dabei zu belassen, daß jetzt mein Vortrag an der Reihe ist und die Anklagebehörde darauf zu beschränken, ihre Einwendungen vorzubringen, wenn meine Urkunden im einzelnen eingereicht werden sollen.

SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Der Nachteil dieses Verfahrens, Mylord, ist der, daß ich dann Herrn Dr. Kranzbühler bei jedem zweiten oder dritten Dokument unterbrechen werde und einen bestimmten Einwand gegen ein einzelnes Dokument mache, was sehr viel Zeit in Anspruch nehmen wird. Ich dachte es wäre besser, wenn ich meine Einwände gegen die Dokumente wie üblich vorbringe, und zwar gruppenweise anstatt einzeln. Ich stelle dem Gerichtshof anheim zu beschließen, was er für am zweckmäßigsten hält. Nichts liegt mir ferner, als in Dr. Kranzbühlers Vortrag einzugreifen; aber andererseits bedeutet die von ihm vorgeschlagene Methode Einzeleinwände, weil selbstverständlich ein Einwand zwecklos ist, wenn er vorgebracht wird, nachdem Dr. Kranzbühler das Dokument bereits entwickelt hat. Oder, wenn er auch nicht zwecklos ist, so ist er auf jeden Fall von sehr viel geringerer Bedeutung.

VORSITZENDER: Dr. Kranzbühler! Wenn Sir David seine Einwände gegen die Dokumente jetzt vorbringt, gleichgültig, ob in Gruppen oder wie er sonst will und Sie ihm dann einzeln auf jedes Dokument antworten und auf die Erheblichkeit jedes Dokuments von Ihrem Standpunkt aus hinweisen, inwiefern ist das ein Nachteil für Sie? Der Gerichtshof wird Ihre Argumente erörtern und darüber entscheiden, und dann werden Sie wissen, welche Dokumente der Gerichtshof abgelehnt hat. Dann können Sie sich nach Belieben auf die übrigen Dokumente beziehen.

Der einzige Grund dafür und das einzige Ergebnis ist, zu verhindern, daß die Anklagebehörde bei jedem Dokument, das vorgelegt wird und gegen das sie etwas einwenden will, aufsteht und unterbricht, die Kopfhörer aufsetzt und Zeit für jeden einzelnen Einwand in Anspruch nimmt. Ich sehe nicht, daß Sie dadurch im geringsten gestört werden.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Herr Präsident! Ich habe keine Einwendungen dagegen, daß die Anklage ihre Objektion jetzt vorträgt, ich möchte nur vermeiden, daß ich jetzt zu den einzelnen Einwendungen Stellung nehmen soll. Wenn mir erlaubt ist, Stellung zu nehmen, dann, wenn die einzelne Urkunde an der Reihe ist, dann habe ich keine Einwände dagegen, daß die Anklagebehörde jetzt ihre Bedenken gegen einzelne Urkunden zur Sprache bringt.

VORSITZENDER: Sir David! Der Gerichtshof wünscht, daß Sie Ihre Einwände gegen diese Dokumente jetzt vortragen, und er erlaubt alsdann Herrn Dr. Kranzbühler, mit seiner Besprechung der Dokumente fortzufahren und auf Ihre Argumentation über die Zulässigkeit jedes Dokuments, gegen das Sie Einspruch erheben, einzugehen, wenn er zu dem betreffenden Dokument kommt.

SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Bitte sehr, Euer Lordschaft!

Euer Lordschaft wollen mich einen Augenblick entschuldigen, damit ich meine Papiere zusammenbringen kann.

Es tut mir leid, daß ich die Einwände der Anklagebehörde nur in englischer Sprache habe, aber vielleicht wird es den Mitgliedern des Gerichtshofs, die kein Englisch verstehen, helfen, wenn sie wenigstens die Nummern vor sich haben.

Mylord! Die erste Gruppe besteht aus Dokumenten, von denen die Anklagebehörde behauptet, daß sie keinen Beweiswert haben. Dies sind D-53, Mylord, das »D« heißt in diesem Falle »Dönitz-Dokumentenbuch 53«, Seite 99, D-49 auf den Seiten 130 und 131, D-51 und D-69.

Das erste dieser Dokumente, D-53, Mylord, ist ein Brief aus einem Kriegsgefangenenlager, der angeblich von 67 U-Boot-Kommandanten unterzeichnet ist und ganz allgemein gehalten ist. Die Anklagebehörde glaubt, daß dieses Dokument weder nach Form noch Inhalt Beweiswert hat.

D-49, Mylord, auf Seite 130 bis 131 ist wiederum vollkommen allgemein gehalten und enthält keinen Hinweis auf die moralische oder rechtliche Grundlage für die darin ausgedrückte Meinung.

D-51 und D-69 sind beides Zeitungsberichte.

VORSITZENDER: Einen Augenblick, Sir David, 130?

Ich habe keine Seite 131. Ist es ein Affidavit oder wird es als Affidavit bezeichnet?

SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Jawohl, Mylord!

VORSITZENDER: »Ich habe auf Grund der im Marinegerichtsaktenarchiv...« O ja, ich glaube, daß das Dokumentenbuch etwas durcheinandergekommen ist.

SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Ja, Mylord, das mag sein.

VORSITZENDER: Ist es eine eidesstattliche Versicherung von irgend jemandem?

SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Jawohl, Mylord, 130 kommt unmittelbar davor.

VORSITZENDER: Ich habe es jetzt, ja. 131 steht irgendwo vor 130.

SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Das ist es, Mylord. Es ist ein Affidavit von einem früheren Flottenrichter, und Euer Lordschaft werden sehen, daß die Beschreibung der Anklagebehörde, daß es vollkommen allgemein gehalten ist, meiner Meinung nach durch den Wortlaut des Dokuments gerechtfertigt ist, und es läßt sich schwer erkennen, worauf mein gelehrter Gegner seine Erklärungen gründet.

D-51, Seite 134, Mylord, ist ein Auszug aus dem »Völkischen Beobachter« vom 20. März 1945, und die Anklagebehörde steht auf dem Standpunkt, daß das Thema, das er behandelt, für den Fall des Angeklagten Dönitz unerheblich ist.

Nummer 69 ist ein weiterer Zeitungsbericht aus der gleichen Zeitung vom 14. November 1939 und enthält eine Liste bewaffneter englischer und französischer Passagierschiffe.

Die unerheblichen Dokumente D-5, D-9, D-10, D-12, D-13, D-29, D-48, D-60, D-74, Mylord, bilden die zweite Gruppe, die wir zusammengestellt haben.

Das erste dieser Dokumente, Mylord, D-5, über Norwegen, versucht mit einer Fußnote eine Zusammenstellung der Dokumente einzuführen, mit denen sich der Gerichtshof bereits befaßt hat, als die Dokumente im Fall des Angeklagten Raeder besprochen wurden und über die der Gerichtshof schon seine Zweifel zum Ausdruck gebracht hat, obwohl die Übersetzung der Dokumente seinerzeit zugelassen wurde. Der Gerichtshof wird sich erinnern, daß man es mit Rücksicht auf die Dönitz-Dokumente für angebracht hielt, sie ohne vorherige Besprechung übersetzen zu lassen. Das gleiche Argument, Mylord, gilt auch für eine Fußnote zu einer Rede des Angeklagten von Ribbentrop. Dies ist eine Zusammenfassung von Dokumenten, die lange nach der Rede des Angeklagten Ribbentrop in deutschen Besitz kamen. Die Anklage ist der Ansicht, daß dieses Dokument unerheblich ist.

Die Dokumente 9, 10, 12 und 13 befassen sich mit der Rettung alliierter Überlebender in den Jahren 1939 bis 1941 einschließlich.

VORSITZENDER: Jawohl.

SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Mylord! Diese letzte Bemerkung »und alle anscheinend nicht unter Eid abgegeben« ist ein Irrtum. Es sollte heißen, daß D-13 anscheinend nicht unter Eid abgegeben worden ist.

Hierzu, Mylord, ist die Lage die, daß, obgleich es durchaus richtig ist, daß ein Befehl zur Nichtrettung von dem Angeklagten vor dem 27. Mai 1940 erlassen worden ist, die wirklich wichtige Zeitspanne doch ungefähr um den 17. September 1942 liegt. Es erschien der Anklagebehörde unnötig, für die frühere Zeit auf diese Einzelheiten einzugehen. Es wird in Wahrheit nicht bestritten, daß einige Rettungen stattgefunden haben. Der einzige Punkt, den die Anklagebehörde dem Angeklagten vorwirft, ist, daß er einen Befehl erlassen hat – was die Anklagebehörde erwiesen hat –, der im Falle von Gefahr die Rettung untersagt.

VORSITZENDER: Welches Datum haben Sie angegeben? Den 17. November 1942?

SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Der Befehl, keine Rettungsaktionen vorzunehmen, Mylord, wurde vor dem 27. Mai 1940 erlassen. Das genaue Datum können wir nicht angeben, aber wir wissen durch eine Bezugnahme in einem anderen Befehl, daß es vor dem 27. Mai 1940 gewesen sein muß. Der Befehl über die Vernichtung der Besatzung von Handelsschiffen stammt vom 17. September 1842.

Das Dokument Nummer 29, Mylord, enthält vier Dokumente, die sich mit den Aussagen des Zeugen Heisig befassen. Das erste ist angeblich ein Affidavit von einem Zeugen, der zu der Art Stellung nimmt, in der der Angeklagte Dönitz normalerweise seine Anordnungen herausgab. Der Zeuge erinnert sich aber nicht, was Dönitz bei dieser bestimmten Gelegenheit dem Zeugen Heisig gesagt hat. Das Dokument enthält viel Argumentation.

Das zweite Dokument ist ein Brief an den Anwalt des Angeklagten Dönitz, in dem mit Ausnahme eines Satzes geleugnet wird, daß der Angeklagte in dem Sinne, wie es Heisig behauptet, gesprochen hat. Der Rest dieser Erklärung, die natürlich nicht unter Eid abgegeben worden ist, ist entweder Argumentation oder vage oder unerheblich.

Die restlichen beiden Dokumente, die beide anscheinend nicht beeidigt sind, enthalten Behauptungen gegen den Charakter des Zeugen Heisig. Der Gerichtshof wird sich erinnern, daß keine Behauptungen gegen ihn aufgestellt wurden und daß, als er seine Aussagen machte, über seinen Charakter kein Kreuzverhör angestellt wurde.

Das zweite Dokument bezieht sich auf andere Vorträge, die hier nicht zur Diskussion stehen.

Das nächste Dokument, Mylord, D-48, befaßt sich mit der angeblich guten Behandlung alliierter Gefangener in deutschen Marinekriegsgefangenenlagern. Dieser Punkt ist dem Angeklagten nicht zum Vorwurf gemacht worden.

Dokument 60, Seite 209, befaßt sich mit den von den Italienern und Franzosen erklärten Gefahrenzonen, die nach Ansicht der Anklage unerheblich sind für diejenigen, die von den Deutschen erklärt worden waren.

D-74 und D-60, Seite 256, befassen sich mit den Beziehungen zwischen der britischen und französischen Handelsmarine und ihrer entsprechenden Kriegsmarine; die Anklage glaubt, daß sie unerheblich sind, soweit die englische Marine in Betracht kommt, falls sie zusätzlich zu D-67 überhaupt noch erheblich sind.

Die dritte Gruppe, Mylord, enthält Einzelheiten über das System zur Prüfung von Banngut. Dies sind D-60, Seite 173 bis 198; D-72; D-60, Seite 204 und 205 und Seite 219 bis 225.

Diese Dokumente, Mylord, befassen sich mit den Einzelheiten der Bannwarenkontrolle, welche Dinge Bannware darstellten, Erklärungen verschiedener Regierungen, und wir sind der Ansicht, daß sich Einzelheiten über Bannwarenkontrolle von den hier behandelten Streitfragen zu weit entfernen und vollkommen unerheblich sind.

Ich glaube nicht, daß in der Beweisführung gegen beide Marineangeklagten die Frage der Bannware überhaupt erwähnt worden ist, sicherlich nicht mit Bezug auf den Angeklagten Dönitz. Nach Auffassung der Anklagebehörde werden hierdurch Dinge aufgeworfen, die gewiß die Probleme dieses Falles nicht weiterbringen.

Die vierte Gruppe, die nur sehr allgemein beschrieben werden kann, besteht aus Behauptungen gegen die Alliierten. Mylord, der allgemeine Einwand, der im ersten Absatz angeführt ist, geht dahin, daß diese Dokumente verschiedene Behauptungen gegen die Alliierten enthalten. Sie haben wenig oder keinen Bezug auf die Streitfragen und würden, falls sie eingereicht werden, die Anklagebehörde nötigen, nach Möglichkeiten zu suchen, um die Behauptungen zu widerlegen. In diesem Fall würde vielleicht ein dicker Band Material zur Widerlegung nötig sein.

Dann habe ich diejenigen Dokumente ausgesondert, die sich mit den Behauptungen befassen, daß die Alliierten Überlebende nicht gerettet hätten; es sind zwei: 43, 67, Seiten 96 und 90.

31 und 32 befassen sich mit alliierten Angriffen auf deutsche Seenotflugzeuge; 33 beschuldigt ein sowjetisches Unterseeboot, ein Lazarettschiff versenkt zu haben.

Und drei Nummern, 37, 38 und 40 – das letzte ist ein Zeitungsbericht – behaupten, daß die Alliierten auf Überlebende geschossen hätten.

Die Frage der Behandlung von Überlebenden seitens der Alliierten, Mylord, wird erschöpfend durch Auszüge aus dem Kriegstagebuch der Deutschen Marine behandelt. Wir erheben hier keinen Einspruch, Mylord, weil es in diesem Falle nicht als Beweis für angegebene Tatsachen wichtig ist, sondern als Beweis für Angelegenheiten, die auf das deutsche Marinekommando eine Wirkung hatten. Daher bin ich gern bereit, daß Dr. Kranzbühler sie einreicht und daß der Gerichtshof sie behandelt. Ein weiteres Dokument befaßt sich ziemlich eingehend mit dieser Frage, und ich bin gern bereit, es zuzulassen.

Dann die übrigen Dokumente, Mylord Sie behaupten entweder angeblich rücksichtslose Handlungen oder Verletzungen des Völkerrechts durch die Alliierten; dies sind die Nummern 19, Seite 24, das Göring- Beweisstück; Nummer 7 und C-21, Seite 91; Nummer 47. Seiten 120, 121, das auch ein Zeitungsbericht ist; Nummern 52 und 60, auf Seiten 152 und 208; D-75, 81, 82, 85 und 89.

So wie ich die Verteidigung verstehe, die hier entwickelt wird, geht sie dahin, daß der Befehl, von dem wir sagen, daß er die Vernichtung von Überlebenden vorschreibt, nicht als Vergeltungsmaßnahme aufgefaßt wird, sondern die Verteidigung sagt, daß der Befehl nicht Vernichtung, sondern nur Nichtrettung bedeutete.

Auf dieser Grundlage scheint es schwierig, ja wirklich unmöglich, einzusehen, wie diese Dinge überhaupt erheblich werden.

Ähnlich verhält es sich mit dem Befehl zur Erschießung von Kommandotrupps. Die angebliche Rechtfertigung dieses Befehls ist im Befehl selbst enthalten. Ich habe noch keinen Angeklagten bei seinen Aussagen vor diesem Gerichtshof eine Rechtfertigung dieses Befehls entwickeln gehört. Jeder der Angeklagten hat bisher gesagt, daß dieser Befehl von Hitler gegeben wurde, und sie ihn, ohne Rücksicht darauf, ob sie ihm zustimmten oder nicht, ausführen mußten.

Meiner Ansicht nach wird nicht einmal die Argumentation angedeutet, daß Verletzungen von Kriegsregeln und -gebräuchen in gewissen Fällen rechtmäßig als Vergeltungsmaßnahmen begangen werden können. Von diesem Standpunkt aus wird es nicht vorgebracht. So wie ich die Verteidigung verstehe, werden hier keine Verletzungen vorgetragen, derentwegen Vergeltungsmaßnahmen ergriffen werden können. Die Anklagebehörde behauptet deshalb, daß auch diese Dokumente unerheblich sind.

Ich habe wiederum versucht, Mylord, mich so kurz wie möglich zu fassen, weil ich nicht zu viel Zeit in Anspruch nehmen wollte; aber ich habe versucht, die Dokumente richtig zu stellen und diejenigen zu beschreiben, die von größter Wichtigkeit scheinen.

VORSITZENDER: Der Gerichtshof möchte wissen, warum die Zulässigkeit dieser Dokumente nicht vorher erörtert wurde. In den anderen Fällen, mit denen wir uns beschäftigt haben, ist die Frage der Zulässigkeit zuerst behandelt worden, indem Sie Ihre Kritik und Einwände vorgebracht haben und dann der Anwalt des Angeklagten darauf geantwortet hat. Der Gerichtshof hat alsdann seine Entscheidung getroffen

SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Mylord! Wie ich die Lage verstehe, verhält es sich so, daß wir Einwände gegen die Dokumente erhoben haben und daß Dr. Kranzbühler erklärt hat, er würde es vorziehen, daß die Dokumente zuerst übersetzt würden und die Einwendungen dann später erfolgten. Ich bin bestimmt dahin unterrichtet worden, daß der Gerichtshof dem zugestimmt und angeordnet hat, daß die Dokumente übersetzt werden sollten.

VORSITZENDER: Das mag richtig sein für die Übersetzung. Das bedeutet jedoch noch nicht, daß sie notwendigerweise zulässig sind. Und in den meisten anderen Fällen, wenn auch nicht in allen, haben wir, wie Sie sich erinnern werden, mit Ihnen in offener Sitzung darüber diskutiert oder mit einem anderen Mitglied der Anklagebehörde. Sie haben Ihre Einwände erhoben, und dann hat der Anwalt des Angeklagten auf diese Einwände geantwortet.

SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Mylord! Herr Dr. Kranzbühler hat mir soeben diesen Zettel überreicht. Die gerichtliche Entscheidung ist: »Der Gerichtshof hat entschieden, daß die Dokumente, die in Ihrem Antrag erwähnt sind, übersetzt werden können, daß jedoch über die Frage ihrer Zulässigkeit später entschieden werden soll.«

Mylord! Ich fürchte, daß es meine Schuld ist. Offen gestanden, ich habe nicht daran gedacht, daß ich vor Beginn des Falles Dönitz diese Ausführungen hätte machen sollen. Ich bedaure das sehr und muß die Verantwortung hierfür tragen. Ich habe ohne jede wirkliche Berechtigung angenommen, daß es bedeute, daß die Diskussion über die Zulässigkeit zu Beginn oder zu einem sonstigen passenden Zeitpunkt im Falle Dönitz stattfinden würde. Es tut mir sehr leid, Mylord, und ich kann nur mein Bedauern ausdrücken.

Mylord! Es gibt eine Entschuldigung hierfür: Wir hatten drei der Dokumentenbücher am Samstag und erhielten das letzte erst gestern. Deshalb hätten wir es wirklich vor heute nicht tun können, auch nicht, wenn ich daran gedacht hätte.

VORSITZENDER: Herr Dr. Kranzbühler! Der Gerichtshof ist der Meinung, daß es angesichts der zahlreichen Dokumente, gegen die die Anklagebehörde Einwände erhebt, es äußerst unzweckmäßig sein wird, wenn Sie auf die Ausführungen von Sir David Maxwell-Fyfe erst bei der Durchnahme Ihrer Dokumente antworten und daß Sie deshalb jetzt antworten müssen und sich in der gleichen Weise wie die anderen Verteidiger mit den Einwänden gegen die Zulässigkeit von Dokumenten befassen müssen. Dann wird der Gerichtshof in der Lage sein, die Ausführungen, die Sir David Maxwell-Fyfe vorgebracht hat und die Ausführungen, die Sie zur Stützung Ihrer Dokumente vorbringen werden, zu würdigen.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Herr Präsident! Ich möchte darauf hinweisen, daß gerade wegen der großen Anzahl der Einwendungen, die die Anklage gegen die Dokumente vorbringt, ich dann praktisch doch meinen ganzen Urkundenbeweis vortragen muß; denn der Gedankengang eines Urkundenbeweises ist ja eine feste Reihenfolge, und ich kann nicht ein Dokument herausziehen, ohne daß ich diesen Gedankengang störe. Ich glaube also, daß ich erhebliche Zeit sparen würde, wenn mir das Tribunal gestattete, auf die Einwendungen einzugehen, wenn die Urkunde an der Reihe ist.

VORSITZENDER: Welchen Unterschied könnte das machen, angenommen, die Entscheidung des Gerichtshofs wäre die gleiche, ob Sie die Angelegenheit jetzt oder später zur Erörterung bringen? Die Dokumente, die noch bleiben, die als zulässig erklärt worden sind, werden dieselben sein. Deshalb besteht kein Unterschied. Ich sehe keine Gründe zur Stützung dessen, was Sie sagen.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Herr Präsident! Mein Urkundenbeweis ist, genau wie der Urkundenbeweis der Anklage, aufgebaut zu bestimmten Zwecken und nach einer bestimmten Idee. Wenn ich jetzt von den 50 Urkunden, die in diesem Urkundenbeweis enthalten sind, über 40 diskutieren muß, dann fehlen 10 Es scheint mir deshalb richtig zu sein, daß ich über alle 50 diskutiere, und zwar in der Reihenfolge, in der ich vorschlage, sie dem Tribunal vorzulegen. Wenn das Tribunal der Ansicht ist, daß die Begründung nicht ausreicht, die ich für die Erheblichkeit der einzelnen Urkunde vorbringe, dann kann diese zurückgezogen oder abgelehnt werden. Mir scheint es aber zweckmäßig zu sein, daß ich in der Reihenfolge meine Argumente vorbringe, in der ich sie mir vorgenommen habe und nicht in der Reihenfolge, in der die Anklagebehörde jetzt ihre Einwendungen vorbringt Das stört doch vollkommen meine Idee und meinen Gedankengang, und ich bin als Verteidiger meiner Ansicht nach dazu da, meinen Gedankengang vorzutragen und nicht auf den Gedankengang der Anklagebehörde und deren Einwendungen zu erwidern.

VORSITZENDER: Gut. Wenn dem so ist, können Sie Ihre Argumente über die Erheblichkeit der Dokumente in der Reihenfolge vortragen, in der sie erscheinen.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Jawohl.

VORSITZENDER: Aber Sie müssen es jetzt tun.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Jawohl, Herr Präsident!

VORSITZENDER: Sie können mit D-5, dem ersten Dokument beginnen und dann übergehen auf D-9 und D-10; nehmen Sie sie in der Reihenfolge vor, in der sie aufgeführt sind.

Herr Dr. Kranzbühler! Der Gerichtshof sieht keinen Grund, warum Sie anders behandelt werden sollten als die anderen Angeklagten. Er ist deshalb der Ansicht, daß Sie bereit sein sollten, sich mit diesen Dokumenten in der Weise zu beschäftigen, wie sie hier gruppiert sind. Der Gerichtshof würde es vorziehen, wenn Sie sich jetzt mit ihnen beschäftigen, wenn Sie es in verhältnismäßig kurzer Zeit machen können. Dann wird der Gerichtshof während der Vertagung über die Frage beschließen können, welche Dokumente zugelassen werden sollen. Andernfalls muß der Gerichtshof sich morgen zur Beratung dieser Sache vertagen, was den Prozeß noch weiter aufhalten würde.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Herr Präsident! Ich kann selbstverständlich zu den Gruppen, die die Anklagebehörde eben gebildet hat, allgemeine Bemerkungen machen, aber ich kann nicht mit der Ausführlichkeit auf die einzelnen Dokumente eingehen, die erforderlich ist, um ihre Erheblichkeit hieb- und stichfest zu begründen. Das ist unmöglich, unmittelbar nachdem ich eine große Aufstellung erhalten habe, die ich vorher noch nicht gesehen habe. Ich möchte deshalb bitten, wenn ich jedes einzelne Dokument jetzt hier begründen soll, daß ich dann Gelegenheit habe, das morgen früh zu tun. Wenn das Tribunal dagegen nur allgemeine Bemerkungen zu den Gruppen hören will, kann ich das sofort machen.

VORSITZENDER: Gut, Herr Dr. Kranzbühler! Der Gerichtshof wird sich jetzt vertagen und wird Sie über diese Dokumente morgen früh um 9.30 Uhr anhören.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: In offener Sitzung, Herr Präsident, hier?

VORSITZENDER: In offener Sitzung, jawohl, natürlich.