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[Das Gericht vertagt sich bis 14.00 Uhr.]

1 Zeitliche Unterscheidung: »accessories before the fact«, »principials«, »accessories after the fact«. Die »principials« werden auch verschiedentlich sachlich, dem Grade nach in solche »of first degree« und solche »of second degree« unterschieden; die letzteren werden auch aufgeteilt in solche, die bei der Ausführung selbst durch Rat (abetting) oder bei der Tat Hilfe (aiding) geleistet haben.

2 Zu erwähnen wäre aber, daß beispielsweise ein englisches Gesetz (Akt von 1861) eine Unterscheidung der »accessories« und »abettors« vornimmt und darüber hinaus weiter, wenn auch nur fakultativ, die Gleichbestrafung bei verschiedenen Delikten fallen gelassen hat: so daß bei »felonies« nur gleich bestraft werden kann: »may be punished«, bei »misdemeanors« allerdings gleich bestraft werden muß: »shall be liable to be punished«.

3 Reichsgericht 56, 168: Es muß »objektiv eine Bedingung für die Tat eines anderen mitgesetzt worden sein«.

4 Wenn ich mich nicht täusche, entspricht das etwa der Unterscheidung zwischen dem Willensakt (vicious will) und dem Erkenntnisvermögen (some blameworth condition of mind) der englischen Rechtsauffassung.

5 Diese Rechtsgrundsätze sind auf dem Boden des Paragraph 49 des Reichsstrafgesetzbuches in vielen Entscheidungen des Reichsgerichts entwickelt worden; die Wiedergabe wenigstens einer solchen Entscheidung erscheint geeignet, die deutsche Rechtsauffassung klarzustellen. Schon in seiner Entscheidung vom 7. Oktober 1890 (RG. 21, 95) hat das Reichsgericht diese Frage wie folgt formuliert:

»Denn da das Wesen der strafbaren Beihilfe in der wissentlichen Hilfeleistung zur Begehung der Straftat des Täters besteht, so setzt sie nicht bloß voraus, daß der Gehilfe von allen wesentlichen Begriffsmerkmalen der zu begehenden Haupttat Kenntnis gehabt haben muß, sondern auch, daß sein Wille, sein Vorsatz darauf gerichtet gewesen ist, die Ausführung dieser bestimmten konkreten Tat des Täters durch seine Hilfeleistung zu unterstützen und zu fördern. Es muß sich insoweit die wirklich begangene oder versuchte Tat mit der vom Gehilfen wissentlich unterstützten in allen wesentlichen Merkmalen decken. Fehlt es an dieser Übereinstimmung, wird insbesondere die Hilfeleistung vom Täter zur Ausführung einer anderen oder wegen besonderer, dem Gehilfen unbekannt gebliebenen Tatumstände erschwerten Tat benutzt, so kann dies dem Gehilfen... nicht zugerechnet werden.... Seine strafrechtliche Verantwortung reicht eben nur so weit, als sein auf Hilfeleistung gerichteter Vorsatz geht und zur Verwirklichung gelangt.«

Vergl. hierzu auch die Entscheidungen in RG. 15, 316; RG. 37, 323; RG. 56, 350.

6 Vergleiche: »accessory before the fact« mit den zwei Möglichkeiten, des den Entschluß erst erzeugenden »instigators«, oder des vor der Ausführung intellektuell hilfeleistenden »abettors«.

7 Aus einer Entscheidung des Reichsgerichts in RG. 36, 404:

»Der Begriff der Anstiftung setzt voraus, daß der Anzustiftende nicht schon selbst zur Begehung einer strafbaren Handlung entschlossen ist, sei es durch eigene Überzeugung, sei es durch Einflußnahme anderer.«

Vergleiche hierzu auch RG. 26, 362.

8 Vergl. Entscheidung des Reichsgerichts in RG. 34, 328:

»Um strafbare Anstiftung annehmen zu können, genügt nicht die Bestimmung eines anderen zu einer verbrecherischen Gesinnung oder Willensrichtung überhaupt, daher ist regelmäßig nicht die Aufforderung eines anderen zu Straftaten im allgemeinen, sei es auch einer bestimmten Art, eine Anstiftung, wenn nicht trotz der Allgemeinheit der Aufforderung die Verübung der demnächst begangenen konkreten Straftat erweislich im Willen des Auffordernden gelegen hat.«

Vergl. ferner RG. 26, 362.