[Das Gericht vertagt sich bis
15. August 1946, 10.00 Uhr.]
Zweihundertvierter Tag.
Donnerstag, 15. August 1946.
Vormittagssitzung.
[Der Zeuge Jüttner im Zeugenstand.]
VORSITZENDER: Sir David! Ich habe ein oder zwei Mitteilungen zu machen.
Der Gerichtshof wird heute nachmittag in geschlossener Sitzung tagen; nach 1.00 Uhr wird also keine öffentliche Verhandlung stattfinden. Der Gerichtshof wird auch Samstag keine öffentliche Verhandlung abhalten.
Die eidesstattliche Versicherung des polnischen Priesters, die vor einigen Tagen zum Beweis angeboten wurde, wird zugelassen.
Vom Gerichtshof wurde ein Antrag eingereicht, den Bericht des Oberst Neave dem Verteidiger der SS zur Verfügung zu stellen. Der Gerichtshof hat Oberst Neave ersucht, zur Erleichterung seiner Arbeit Zusammenfassungen der Aussagen der vor der Kommission vernommenen Zeugen vorzubereiten und einen Bericht zu erstatten, in dem die Aussagen der vor der Kommission vernommenen Zeugen nach den Beweisthemen in Gruppen geordnet sind. Diese Zusammenfassungen und der eben genannte Bericht werden jedoch nicht Bestandteil des Protokolls; der Gerichtshof mißt ihnen auch keinerlei Beweiswert bei. Er wird nur die ihm vorliegenden Protokolle über die vor der Kommission durchgeführten Beweise in Erwägung ziehen.
Die Verteidiger für die Organisationen und die Anklagevertreter sollen in dieses Dokument Einsicht nehmen und zu ihnen in ihren Ausführungen im Rahmen der ihnen hiefür bewilligten Zeit Stellung nehmen; der Gerichtshof wird jedoch keinen Aufschub gewähren oder ihnen mehr Zeit zur Erörterung darüber geben.
Der Gerichtshof hat ferner einen Antrag erhalten, den Dr. Klefisch ein Plädoyer über die Rechtslage der Organisationen halten zu lassen; das Plädoyer ist dem Gerichtshof schriftlich im Namen des Dr. Klefisch vorgelegt worden. Der Gerichtshof ist nicht gewillt, ein weiteres Plädoyer für die Organisationen anzuhören; er wird jedoch das schriftliche Plädoyer, das ihm von Dr. Klefisch eingereicht worden ist, in Erwägung ziehen.
Ich will jetzt auf etwas ganz anderes zu sprechen kommen:
Dem Gerichtshof wurde mitgeteilt, daß einige der Angeklagten lange Erklärungen zur Übersetzung bei der Übersetzungsabteilung eingereicht haben. Es ist nicht notwendig, diese Erklärungen der Angeklagten zu übersetzen, und sie werden daher durch die Übersetzungsabteilung auch nicht übersetzt werden. Der Gerichtshof verweist die Angeklagten und deren Verteidiger auf die am 23. Juli 1946 getroffene Verfügung, die folgenden Inhalt hatte: In Anbetracht der schon sehr ausführlichen Erklärungen der Angeklagten und ihrer Verteidiger nimmt der Gerichtshof an, daß, wenn die Angeklagten weitere Erklärungen abzugeben wünschen, dies nur geschieht, um Dinge zu behandeln, die früher übersehen wurden. Es wird den Angeklagten nicht gestattet werden, weitere Reden zu halten oder etwas zu wiederholen, was von ihnen selbst oder ihren Verteidigern bereits vorgebracht wurde; sie müssen sich vielmehr auf kurze Erklärungen von wenigen Minuten beschränken und Dinge behandeln, die bisher weder in ihren Aussagen noch in den Erörterungen ihrer Verteidiger behandelt wurden.
Der Gerichtshof wird sich streng an diese Verfügung halten und den Angeklagten nicht gestatten, Erklärungen abzugeben, die länger als einige Minuten dauern, wie die Verfügung sagt. Diese Erklärungen werden von den Angeklagten von ihren Plätzen auf der Anklagebank aus abgegeben werden.
Das ist alles.
SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Herr Vorsitzender! Die eidesstattliche Erklärung des polnischen Priesters, von der Euer Lordschaft vorhin sprachen, ist Dokument 4043-PS und wird GB-606.
Herr Zeuge! Bevor sich der Gerichtshof vertagte, nahmen Sie zu einer Notiz des Stabschefs Röhm im Dokument 2822-PS, einem Bericht des Generals von Reichenau an die Oberste SA-Führung, Stellung.
Herr Vorsitzender! Es befindet sich im Dokumentenbuch »Y«, dem Originaldokumentenbuch.