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Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Am 4. August 1942 erließ Keitel einen Befehl, daß Fallschirmspringer dem SD überantwortet werden sollten. Am 18. Oktober erließ Hitler den Kommandobefehl, der in mehreren Fällen ausgeführt wurde. Nach der alliierten Landung in der Normandie bestätigte Keitel den Befehl und dehnte ihn späterhin auf die mit den Partisanen kämpfenden alliierten Missionen aus. Er gibt zu, nicht an die gesetzliche Zulässigkeit12 des Befehls geglaubt zu haben, behauptet jedoch, er hätte Hitler nicht zurückhalten können.

Als das OKW am 8. September 1941 seine überaus scharfen Bestimmungen für sowjetische Kriegsgefangene erließ, schrieb Canaris an Keitel, daß laut Völkerrecht der SD nichts damit zu tun haben dürfe. Auf dieser Denkschrift findet sich – in Keitels Handschrift datiert vom 23. September und von ihm paraphiert-folgende Anmerkung: »Die Bedenken entspringen den soldatischen Auffassungen von ritterlichem Krieg! Hier handelt es sich um die Vernichtung einer Weltanschauung. Deshalb billige ich die Maßnahme und decke sie.« (EC-338, USSR-350.) Keitel hat ausgesagt, daß er in Wirklichkeit Canaris' Auffassung teilte und mit Hitler darüber stritt, jedoch erfolglos. Der Chef OKW befahl den Militärbehörden, mit dem Einsatzstab Rosenberg zur Plünderung von Kulturgütern in den besetzten Gebieten zusammenzuarbeiten.

Lahousen hat bekundet, daß Keitel ihm am 12. September 1939 in dem Zug von Hitlers Hauptquartier gesagt hat, daß die polnische Intelligenz, der polnische Adel und die Juden vernichtet werden sollten. Am 20. Oktober sagte Hitler zu Keitel, daß die Intelligenz daran gehindert werden würde, eine herrschende Klasse zu bilden, daß der Lebensstandard niedrig bleiben, und daß Polen bloß als Quelle von Arbeitskräften gebraucht werden würde. Keitel erinnert sich nicht an dieses Gespräch mit Lahousen, gibt jedoch zu, daß eine solche Politik tatsächlich bestand und daß er diesbezüglich ohne Erfolg bei Hitler protestiert hätte.

Am 16. September 1941 befahl Keitel, daß Überfällen auf Soldaten im Osten dadurch Einhalt geboten werden sollte, daß man für einen deutschen Soldaten 50 bis 100 Kommunisten umzubringen hätte, mit der Bemerkung, daß im Osten ein Menschenleben nichts gelte. Am 1. Oktober befahl er den militärischen Kommandeuren, stets Geiseln bereit zu halten, damit sie bei Überfällen auf Soldaten hingerichtet werden könnten. Als Terboven, der Reichskommissar für Norwegen, an Hitler schrieb, daß Keitels Vorschlag, die Angehörigen von Arbeitern für Sabotagehandlungen verantwortlich zu machen, nur dann Erfolg haben könne, falls Erschießungskommandos zugelassen würden, schrieb Keitel auf dieses Schreiben: »Ja, das ist das beste«. (870-PS, GB-307.)

Am 12. Mai 1941, fünf Wochen vor der Invasion der Sowjetunion, drängt das OKW bei Hitler auf einen OKH-Befehl, daß politische Kommissare durch die Wehrmacht zu erledigen seien. Keitel gab zu, daß dieser Befehl an die Befehlshaber im Felde weitergeleitet wurde. Und am 13. Mai unterzeichnete Keitel einen Befehl, daß Zivilpersonen, welche Vergehen gegenüber der Truppe verdächtig seien, ohne Gerichtsverfahren erschossen werden sollten, und daß eine Strafverfolgung deutscher Soldaten wegen Vergehen gegen Zivilpersonen unnötig sei. Am 27. Juli wurden alle Exemplare dieser Anordnung auf Befehl vernichtet, ohne daß die Anordnung ihre Gültigkeit verlor. Vier Tage früher hatte er einen anderen Befehl unterzeichnet, daß eine gesetzliche Bestrafung unzulänglich sei und daß die Truppe Terrormethoden anzuwenden habe.

Am 7. Dezember 1941 bestimmte – wie bereits in diesem Urteil besprochen – der sogenannte »Nacht- und-Nebel«-Befehl, der Keitels Unterschrift trug, daß in besetzten Gebieten Zivilpersonen, welche der Verbrechen des Widerstandes gegen das Besatzungsheer beschuldigt worden waren, nur dann abgeurteilt werden sollten, falls ein Todesurteil vorauszusehen sei; im anderen Falle sollten sie der Gestapo zwecks Verschickung nach Deutschland ausgeliefert werden.

Keitel hat angeordnet, daß russische Kriegsgefangene in der deutschen Kriegsindustrie zu verwenden seien. Am 8. September 1942 befahl er, daß französische, niederländische und belgische Staatsbürger am Atlantikwall zu arbeiten hätten. Als Hitler am 4. Januar 1944 Sauckel befahl, aus den besetzten Gebieten 4 Millionen neue Arbeitskräfte herauszupressen, war Keitel anwesend.

Angesichts dieses Beweismaterials leugnet Keitel seine Beziehungen zu diesen Handlungen nicht. Seine Verteidigung stützt sich vielmehr auf die Tatsache, daß er Soldat sei, und auf den Grundsatz des »Befehls von oben«, der auf Grund von Artikel 8 des Statuts nicht als Entschuldigung13 zugelassen ist.

Mildernde Umstände liegen nicht vor. Befehle von oben, auch wenn einer Militärperson erteilt, können nicht als mildernder Umstand betrachtet werden, wenn derart empörende und weitverbreitete Verbrechen bewußt, rücksichtslos und ohne militärische Notwendigkeit noch irgendwelche Rechtfertigung begangen worden sind.