Die Endlösung der Judenfrage
in Belgien : Dokumente

Serge Klarsfeld et Maxime Steinberg (éds.)

The Beate Klarsfeld Foundation, Paris 1980.
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seits keinerlei Bedenken bestehen, wenn die VO ausschließ-
lich von Juden spricht, ohne gewisse Staatsangehörige aus-
zunehmen. ,Wenn sich im Einzelfall mit dem einen oder anderen
T.end eine Sonderabmachung nicht vermeiden lassen sollte,
80 könnte dies auf dem innerdienstliohen \'/ege ohne Veröffent-
lichung erfolgen.
d) Auf Mischehen wird keine Rücksicht genommen. Der
jüdische Teil hat den Stern zu tragen.
Die Dienststelle Amaterdam wird von hier aus durch FS unter-
richtet und gebeten, ihre StellungnAhme schnellstens den
Judenreteraten der Dienststelle BrUssel und Paris bekannt-
zugeben.
Als vorläufiger Termin wurde der 15.4.1942 festgelegt. End-
gUltige Festsetzung erfolgt nach abschließender :pi1hJung_
nahme der drei beteiligten Dienststellen.
ZUSAmmenfassend wird festgehalten, daß die Kennzeichnung der
Juden in den bezeichneten Westgebieten als ein 1m Rahmen der
Endlösung der europäischen Judenf'rage zu erreichender Punkt
gewertet werden muß. Eine Begründung - etwa in Form einer
Präambel zu den VO - erübrigt sich daher.
Das schließt selbstverständlich die propagandistische Vor-
bereitung nicht aus.
Hinsichtlich der Strafbestimmllngen muß an dem Grundsatz
festgehalten werden, formell auch eine Verurteilung zu Ge-
fängnis bzw. Geldstrafe vorzusehen. In jedem Palle muß aber
eine Einweisung in ein Juden-KZ miSglich sein.
Die Strafbest111!l!iilngen wären daher etwa wie folgt zu fassen:
"Verstöße gegen die VO werden mit Gefängnis und Geld-
strafe, oder mit einer dieser Strafen geahndet. Die Ein-
WeiSl~ng in ein Juden-Lager 1st zulässig. 11