Die Endlösung der Judenfrage
in Belgien : DokumenteSerge Klarsfeld et Maxime Steinberg (éds.)
The Beate Klarsfeld Foundation, Paris 1980.Reproduction interdite sauf pour usage personnel
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Dazu kann ich auch mitteilen, daß die Deutsche Botschaft
Paris mit dieser Regelnng einverstanden ist. Selbstverständ-
lich werden eich Zugeständnisse an einigen Staaten nicht ver-
meiden lassen. Nach außen hin braucht aber hierüber nicht
gesprochen zu werden.
b) Einheitliche Verwendung des in Deutschland verwandten
JudeWJternes mit der IIlBchrift "Jude" in der betr. landes-
sprache. (In Belgien zweispraohig)
c) Strafbeze1clmllngen:
Gefängn1 s und Geldstrafen androhen 80w1e Möglichkeit der
KZ-Einwe1sung festlegen.
Handhabung:
Deutsche Gerichte werden nicht mit der Abndung von Verstößen
befaßt. Es erfolgt in jedem Falle KZ-Einw~iSllng durch Ver-
walt\'ugsmaßDsbme.
d) Eine besondere Begründung für die Kennzeichnung nach
außen hin erscheint nicht erforderlich. Deutschen Dienst-
stellen gegenüber muß dieser Schritt als eine auf dem Wege
der Gesamtlösnng der Judenfrage erforderliche Zwischen-
station gekennzeichnet werden.
Als vorläufiger Termin wurde der 15.4.1942 festgelegt. Ich
bitte, die dortige Stellungnahme sowie etwa auftretende
Schwierigkeiten bzw. neue Gesichtsp1lnkte gleichzeitig auch
der Dienststelle BrUssel bekannt zugeben.
+ CDJC. XLIXa-49
gez. LiachJca
Sturmbennführer
Der Militärbefehlahaber in
Belgien und Nordfrankreich
Mil!
tärverwal tungschet'
Nr.161/42 g.Kdoa.