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Vorschrift 3.

Zustellung weiterer Urkunden.

Sollten die Hauptankläger vor der Verhandlung Abänderungen oder Zusätze zu der Anklageschrift einbringen wollen, so sollen diese Abänderungen oder Zusätze einschließlich etwaiger dazugehöriger Urkunden bei dem Gerichtshof niedergelegt werden, und es sollen den in Haft befindlichen Angeklagten in eine ihnen verständliche Sprache übersetzte Abschriften sobald wie möglich zugestellt werden, ferner soll an die nicht in Haft befindlichen Angeklagten Bekanntmachung gemäß Vorschrift (2b) erfolgen.

Vorschrift 4.

Vorbringung von Beweismaterial durch die Verteidigung.

(a) Die Verteidigung kann bei dem Gerichtshof die Herbeischaffung von Zeugen oder von Urkunden schriftlich bei dem Generalsekretär des Gerichtshofes beantragen. Der Antrag soll angeben, wo der Zeuge oder die Urkunde mutmaßlich sich befinden, sowie die letzte bekannte Stelle, an der sie sich befunden haben. Außerdem soll der Antrag die Tatsachen, die durch den Zeugen oder die Urkunde bewiesen werden sollen, und die Gründe angeben, warum diese Tatsachen für die Verteidigung erheblich sind.

(b) Falls der Zeuge oder die Urkunde sich nicht in dem von den Besatzungsbehörden kontrollierten Gebiete befindet, kann der Gerichtshof die unterzeichneten und die beitretenden Regierungen ersuchen, wenn möglich für die Herbeischaffung solcher Zeugen oder Urkunden, die von dem Gerichtshof als für eine angemessene Verteidigung notwendig angesehen werden, Sorge zu tragen.

(c) Falls sich der Zeuge oder die Urkunde in dem von den Besatzungsbehörden kontrollierten Gebiete befindet, soll der Generalsekretär, wenn der Gerichtshof nicht tagt, den Antrag an die Hauptanklagevertreter weiterleiten und, falls diese keine Einwendungen erheben, eine Vorladung für das Erscheinen der betreffenden Zeugen oder die Beschaffung der betreffenden Urkunde erlassen und den Gerichtshof hiervon in Kenntnis setzen. Falls einer der Hauptankläger Einwendungen gegen das Ergehen der Vorladung erhebt, oder falls der Gerichtshof sich in Sitzung befindet, soll der Generalsekretär den Antrag dem Gerichtshof vorlegen, und dieser wird darüber entscheiden, ob die Vorladung ergehen soll oder nicht.

(d) Vorladungen sollen in einer von der zuständigen Besatzungsbehörde zur Sicherung ihrer Erzwingung bestimmten Weise zugestellt werden und der Generalsekretär soll den Gerichtshof von den ergriffenen Maßnahmen in Kenntnis setzen.

(e) Auf Antrag bei dem Generalsekretär des Gerichtshofes soll ein Angeklagter eine in eine ihm verständliche Sprache übersetzte Abschrift aller jener Urkunden, auf die in der Anklageschrift Bezug genommen wird und soweit sie von den Hauptanklägern zur Verfügung gestellt werden können, erhalten, und es soll ihm gestattet werden, Einsicht in diejenigen Abschriften von Urkunden zu nehmen, die nicht verfügbar sind.

Vorschrift 5.

Ordnung während der Verhandlung

Im Einklang mit den Bestimmungen des Artikel 18 des Statuts und der darin vorgesehenen Disziplinargewalt wird der Gerichtshof durch seinen Präsidenten für die Aufrechterhaltung der Ordnung während der Verhandlung Sorge tragen. Ein Angeklagter oder jede andere Person kann wegen Ungehorsams und Mangel an Respekt den Anordnungen und der Würde des Gerichtshofes gegenüber von den öffentlichen Sitzungen des Gerichtshofes ausgeschlossen werden.