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Vorschrift 6.

Eide, Zeugen

(a) Vor seiner Vernehmung durch den Gerichtshof soll jeder Zeuge einen Eid ablegen oder eine Erklärung abgeben, wie sie in seinem eigenen Lande üblich sind.

(b) Außerhalb ihrer Vernehmung sollen Zeugen im Gerichtssaal nicht anwesend sein. Der Präsident des Gerichtshofes soll, soweit die Umstände es gebieten, anordnen, daß Zeugen sich vor ihrer Vernehmung nicht miteinander besprechen.

Vorschrift 7.

Gesuche und Anträge vor der Verhandlung und Entscheidungen während der Verhandlung.

(a) Alle Anträge, Gesuche und sonstige Anliegen, die vor Beginn der Verhandlung an den Gerichtshof gerichtet werden, müssen schriftlich gemacht und beim Generalsekretär des Gerichtshofes im Gerichtsgebäude in Nürnberg, Deutschland, eingereicht werden.

(b) Jeder solcher Antrag, Gesuch oder sonstiges Anliegen soll vom Generalsekretär des Gerichtshofes an die Hauptankläger weitergegeben werden und, falls diese keinen Einwand erheben, kann der Präsident des Gerichtshofes die entsprechende Entscheidung namens des Gerichtshofes treffen. Falls einer der Hauptankläger Einspruch erheben sollte, kann der Präsident eine Sondersitzung des Gerichtshofes zusammenrufen, um die gestellte Frage zu entscheiden.

(c) Der Gerichtshof, vertreten durch seinen Präsidenten, wird während der Verhandlung die Entscheidung über alle dabei entstehenden Fragen erlassen, wie zum Beispiel Fragen über die Zulassung von Beweismaterial, das während der Verhandlung in Vorschlag gebracht wird, über Unterbrechungen und Anträge; bevor eine Entscheidung auf solche Weise erlassen wird, kann der Gerichtshof, wenn nötig, die Sitzung vertagen oder den Gerichtssaal räumen lassen oder jede andere Maßnahme treffen, die dem Gerichtshof gerecht erscheint.

Vorschrift 8.

Sekretariat des Gerichtshofes

(a) Das Sekretariat des Gerichtshofes setzt sich aus einem Generalsekretär, vier Sekretären und deren Helfern zusammen. Der Gerichtshof ernennt einen Generalsekretär und jedes Mitglied ernennt einen Sekretär. Der Generalsekretär ernennt mit Zustimmung des Gerichtshofes Schriftführer, Dolmetscher, Stenographen, Gerichtsdiener und sonstige Leute, und jeder Sekretär kann mit Zustimmung des Mitgliedes des Gerichtshofes, das ihn ernannt, Assistenten für sich ernennen.

(b) Der Generalsekretär organisiert und leitet die Arbeit des Sekretariats in Beratung mit den Sekretären, vorbehaltlich der Zustimmung des Gerichtes im Falle einer Meinungsverschiedenheit mit einem der Sekretäre.

(c) Das Sekretariat soll alle Urkunden, die an den Gerichtshof gerichtet sind, in Empfang nehmen, die Akten des Gerichtshofes führen, für die benötigten Schreibkräfte für den Gerichtshof und seine Mitglieder sorgen und solche weitere Dienste leisten wie sie der Gerichtshof bestimmen mag.

(d) Mitteilungen, die an den Gerichtshof gerichtet sind, sollen bei dem Generalsekretär eingereicht werden.

Vorschrift 9.

Protokoll, Vorlagen und Urkunden.

(a) Ein stenographisches Protokoll soll von allen mündlichen Verhandlungen aufgenommen werden. Vorlagen sollen in geeigneter Weise identifiziert werden und mit fortlaufenden Nummern bezeichnet werden. Alle Vorlagen und Niederschriften der Verhandlungen und alle Urkunden, die beim Gerichtshof eingereicht und ihm vorgelegt werden, sollen von dem Generalsekretär des Gerichtshofes zu den Akten genommen werden und einen Bestandteil des Protokolls bilden.

(b) Der Begriff »Amtliche Urkunde« (»official document«), im Sinne des Artikel 25 des Statuts, schließt die Anklageschrift, Verfahrensvorschriften, schriftliche Anträge, schriftliche Anordnungen, Beschlüsse und Urteile des Gerichtshofes ein. Diese sollen in englischer, französischer, russischer und deutscher Sprache sein. Urkundliches Beweismaterial oder Vorlagen können in der Sprache der Urkunde angenommen werden, aber eine Übersetzung davon ins Deutsche soll den Angeklagten zur Verfügung gestellt werden.

(c) Alle Vorlagen und Niederschriften von Verhandlungen, alle bei dem Gerichtshofe eingereichten und ihm vorgelegten Urkunden und alle Amtshandlungen und Urkunden des Gerichtshofes können von dem Generalsekretär des Gerichtshofes für jede Regierung oder für jeden anderen Gerichtshof beglaubigt werden. Das gleiche gilt, wenn immer die Zurverfügungstellung von Abschriften solcher Urkunden oder Bescheinigungen solcher Amtshandlungen auf ordnungsmäßiges Ersuchen angemessen erscheint.