Vorschrift 10.
Zurückziehung von Vorlagen und Urkunden.
In Fällen, in denen Originalurkunden von den Anklagebehörden oder von der Verteidigung als Beweismaterial vorgelegt worden sind und in welchen dargelegt wird, (a) daß wegen historischen Interesses oder aus einem anderen Grunde, eine der Regierungen, die das Vier-Mächte-Abkommen vom 8. August 1945 gezeichnet haben oder irgendeine andere Regierung, mit Zustimmung der besagten Vier-Zeichner-Mächte, wünschen, bestimmte Originalurkunden aus den Akten des Gerichtshofes herauszunehmen und zu verwahren, und (b) daß kein wesentliches Unrecht daraus entstehen wird, soll der Gerichtshof gestatten, Photokopien dieser Originalurkunden, mit einer Beglaubigung des Generalsekretärs des Gerichtshofes versehen, an die Stelle der Originale in den Gerichtsakten gesetzt werden, und die Originalurkunden den Antragstellern ausliefern.
Vorschrift 11.
Zeitpunkt des Inkrafttretens. Befugnis zu Abänderungen und zur Ergänzung.
Diese Vorschriften treten mit ihrer Genehmigung durch den Gerichtshof in Kraft. Keine der obigen Vorschriften soll dahin ausgelegt werden, daß der Gerichtshof daran gehindert ist, im Interesse gerechter und schneller Verfahren jederzeit, sei es durch allgemeine Vorschriften, sei es durch besondere Anordnungen in Einzelfällen, in einer dem Gerichtshof gerecht erscheinenden Weise und Bekanntmachungsform von diesen Vorschriften abzuweichen, sie abzuändern oder Zusätze dazu zu machen.
1 Die hier abgedruckte deutsche Fassung der Verfahrensordnung des Internationalen Militärgerichtshofs vom 29. Oktober 1945 ist die den Verteidigern bei Beginn des Verfahrens übergebene und während des Verfahrens benutzte Fassung. Lediglich einige offensichtliche Druck- und Übersetzungsfehler wurden berichtigt.