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Anhang B.

Feststellung der Kriminalität von Gruppen und Organisationen.

Die nachstehenden Ausführungen, die jeder in der Anklage erwähnten Gruppe und Organisation, welche als kriminell erklärt werden soll, folgen, bilden Material, auf das sich die Anklagebehörde unter anderem zur Feststellung der Kriminalität besagter Gruppen oder Organisationen stützen wird.

Die Reichsregierung.

Die in der Anklage erwähnte »Reichsregierung« besteht aus folgenden Personen:

i) aus Mitgliedern des ordentlichen Kabinetts nach dem 30. Januar 1933, dem Tage, in dem Hitler Kanzler der Deutschen Republik wurde. Der hier verwendete Ausdruck »ordentliches Kabinett« bedeutet: Die Reichsminister, d.h. Leiter von Ressorts der Zentralregierung; Reichsminister ohne Geschäftsbereich; Staatsminister in der Funktion von Reichsministern; und andere Beamte, die zur Teilnahme an den Kabinettssitzungen berechtigt waren.

ii) aus Mitgliedern des Ministerrates für die Reichsverteidigung.

iii) aus Mitgliedern des Geheimen Kabinettsrates.

Diese Personen, die in ihren vorerwähnten Stellungen als Gruppe amtierten, besaßen und übten unter dem Führer Gesetzgebungs-, Vollziehungs-, Verwaltungs- und politische Gewalt und Funktionen allererster Ordnung im deutschen Regierungssystem aus. Demgemäß trifft sie die Verantwortung für die von der Regierung beschlossene und verfolgte Politik, auch soweit sie sich bezieht und erstreckt auf die Begehung der in den Anklagepunkten Eins, Zwei, Drei und Vier der Anklage erwähnten Verbrechen.

Das Korps der politischen Leiter der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei.

Das in der Anklage erwähnte »Korps der Politischen Leiter der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei« besteht aus Personen, die nach allgemeiner Nazi-Terminologie zu irgendeiner Zeit »Politische Leiter« von irgendeinem Grad oder Rang waren.

Zu den Politischen Leitern gehörten die Leiter der verschiedenen parteiamtlichen Büros, z.B. die Reichsleitung und die Gauleitung, wie auch die Gauleiter.

Die Politischen Leiter waren eine besondere Elitegruppe innerhalb der Nazi-Partei selbst und waren als solche mit besonderen Vorrechten ausgestattet. Sie waren nach dem Führerprinzip organisiert und hatten die Aufgabe, die Politik der Nazi-Partei zu planen zu entwickeln und sie ihrer Gefolgschaft einzuhämmern. Daher wurden die Gauleiter unter ihnen Hoheitsträger genannt und sie waren berechtigt, zwecks Ausführung der Parteipolitik, die verschiedenen Parteigliederungen im Bedarfsfalle in Anspruch zu nehmen und sich ihrer zu bedienen.

Hierbei wird auf die Darstellung in Anklagepunkt Eins der Anklage verwiesen, wonach die Nazi-Partei der innere Kern des in der Anklageschrift geschilderten gemeinsamen Planes oder der Verschwörung war. Die Politischen Leiter als bedeutender Machtfaktor innerhalb der Nazi-Partei selbst, die in ihrer oben erwähnten Stellung als eine Gruppe amtierten, nahmen an dem gemeinsamen Plan oder der Verschwörung teil und teilen daher die Verantwortung für die in Anklagepunkten Eins, Zwei, Drei und Vier der Anklage erwähnten Verbrechen.

Die Anklagebehörde behält sich ausdrücklich das Recht vor, jederzeit vor Verkündung des Urteils zu beantragen, daß Politische Leiter von untergeordnetem Grad oder Rang oder von anderen Typen oder Kategorien, die von der Anklagebehörde näher zu bezeichnen sind, vom weiteren Verfahren in diesem Falle Nr. 1 ausgenommen werden sollen, jedoch unbeschadet anderer Verfahren oder Maßnahmen gegen sie.