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Bericht über die Untersuchung

des Angeklagten Streicher

18. November 1945.

MEMORANDUM AN: Brigade General William M. Mitchtell, Generalsekretär.

FÜR DEN

Internationalen Militärgerichtshof

Dem Ersuchen des Gerichtshofes, den Angeklagten Julius Streicher zu untersuchen, haben die unterzeichneten Psychiater am 17. November 1945 entsprochen. Die folgenden Untersuchungen wurden angestellt: Körperliche, neurologische und psychiatrische Untersuchungen.

Zusätzlich wurden die folgenden Dokumente studiert: Alle verfügbaren Verhöre, biographische Angaben, Stichproben seiner Schriften, alle psychologischen Untersuchungen und Beobachtungen des Gefängnis-Psychiaters.

Die folgenden Ergebnisse der Untersuchung und die einstimmigen Schlußfolgerungen werden unterbreitet:

1. Der Angeklagte Julius Streicher ist geistig gesund.

2. Der Angeklagte Julius Streicher ist fähig, vor dem Gerichtshof zu erscheinen und seine Verteidigung zu führen.

3. Da Julius Streicher von den untersuchenden Aerzten einstimmig für geistig gesund befunden wurde, ist er deshalb auch fähig, die Art und Eigenschaft seiner Handlungen während der von der Anklageschrift erfaßten Zeitspanne zu verstehen.

Unterschrift: JEAN DELAY

Professor der Psychiatrie an der Medizinischen Fakultät Paris.

Unterschrift: EUGEN KRASNUSHKIN

Professor an dem Wissenschaftlichen Forschungsinstitut Moskau.

Unterschrift: PAUL L. SCHRÖDER

Oberst der amerikanischen Armee, Neuropsychiatrischer Berater.

Antrag für den Angeklagten Heß auf Untersuchung seines Geisteszustandes und seiner Verhandlungsfähigkeit durch einen neutralen Sachverständigen

An den

Generalsekretär des

Internationalen Militärgerichtshofes

Nürnberg

Für den Angeklagten Heß beantrage ich als dessen Verteidiger:

I

A. Einen medizinischen Sachverständigen als gerichtlichen Gutachter mit der eingehenden Untersuchung des Angeklagten Heß und mit der Erstattung eines erschöpfenden Gutachtens über

a) dessen Zurechnungsfähigkeit

b) dessen Verhandlungsfähigkeit

zu beauftragen und ihn zur Hauptverhandlung gerichtlich laden.

Der Gutachter soll dem Hohen Gerichtshof durch die Medizinische Fakultät der Universität Zürich oder, falls diese über einen geeigneten Sachverständigen nicht verfügen sollte, durch die Medizinische Fakultät der Universität Lausanne benannt werden.

B. Sollte der Hohe Gerichtshof einen Gutachter bereits bestellt haben, – den unter I A beantragten und benannten Sachverständigen zusammen mit diesem gerichtlichen Sachverständigen mit der Begutachtung zu beauftragen und zur Hauptverhandlung zu laden.

C. Sollte der Hohe Gerichtshof die Erstattung eines Gutachtens durch ein Sachverständigen-Kollegium inzwischen angeordnet haben, – dieses Gremium durch einen weiteren, außer den unter I A benannten Sachverständigen zu ergänzen, der gleichfalls durch die Medizinische Fakultät der Universitäten Zürich oder Lausanne zu benennen ist.