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(G) Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Grundsätze der Humanität verübt in der Ausführung der Verschwörung, für welche die Verschwörer verantwortlich sind.

1. Angefangen mit der Entfesselung des Angriffskrieges am 1. September 1939, und während dessen Ausdehnung zu Kriegen, die fast die ganze Welt in Mitleidenschaft zogen, führten die Nazi-Verschwörer ihren gemeinsamen Plan und ihre Verschwörung zur Kriegsführung unter rücksichtsloser und vollkommener Nichtachtung und Verletzung von Kriegsrecht und Kriegsbrauch durch. Im Verlauf der Durchführung des gemeinsamen Planes und der Verschwörung wurden die Kriegsverbrechen begangen, welche nachstehend in Anklagepunkt DREI dieser Anklageschrift im einzelnen angeführt sind.

2. Angefangen mit der Inangriffnahme ihres Planes, vollkommene Kontrolle innerhalb des Deutschen Reiches zu erlangen und zu erhalten, und sodann in der Ausnützung dieser Kontrolle zu Angriffen auf andere Staaten, führten die Nazi-Verschwörer ihren gemeinsamen Plan und ihre Verschwörung unter vollkommener und rücksichtsloser Nichtachtung und Verletzung der Grundsätze der Humanität durch. Im Verlauf der Ausführung des gemeinsamen Planes und der Verschwörung wurden Verbrechen gegen die Grundsätze der Humanität begangen, die nachstehend im Anklagepunkt VIER dieser Anklageschrift im einzelnen angeführt sind.

3. Auf Grund des Vorhergehenden sind die Angeklagten sowie verschiedene andere Personen einer gemeinsam geplanten Verschwörung zur Durchführung von Verbrechen gegen den Frieden, einer Verschwörung zur Verübung von Verbrechen gegen die Grundsätze der Humanität im Verlauf der Kriegsvorbereitung und Kriegsführung, und einer Verschwörung zur Ausübung von Kriegsverbrechen nicht nur gegen die Streitkräfte ihrer Feinde, sondern auch gegen nicht- kriegführende Zivilbevölkerungen schuldig.

(H) Verantwortlichkeit von Einzelpersonen, Gruppen und Organisationen für die im ersten Hauptstück angeführten Vergehen.

Es wird hierbei auf Anhang A dieser Anklageschrift hingewiesen, welcher eine Aufstellung der Verantwortlichkeit der einzelnen Angeklagten hinsichtlich des in Anklagepunkt Eins der Anklageschrift aufgezählten Verbrechen enthält. Ferner wird hierbei auf Anhang B dieser Anklageschrift hingewiesen, welcher eine Aufstellung der Verantwortlichkeit von Gruppen und Organisationen – hierin verbrecherische Gruppen und Organisationen genannt – hinsichtlich des in Anklagepunkt Eins angeführten Verbrechens enthält.

Hoher Gerichtshof, dies ist das Ende von Anklagepunkt Eins, für den die Vereinigten Staaten von Amerika verantwortlich sind. Großbritannien wird den Anklagepunkt Zwei vorlegen.

SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Hoher Gerichtshof!

Anklagepunkt zwei – Verbrechen gegen den Frieden.

(Artikel 6 (a) des Statuts.)

V. Gegenstand der Anklage. Alle Angeklagten nahmen zusammen mit verschiedenen anderen Personen in den Jahren, die dem 8. Mai 1945 vorausgingen, an der Planung, der Vorbereitung, der Entfesselung und der Führung von Angriffskriegen teil, die zugleich auch Kriege waren, die internationale Verträge, Abkommen und Zusicherungen verletzten.

VI. Einzelheiten der geplanten, vorbereiteten, entfesselten und geführten Kriege.

(A) Die Kriege, auf die sich die Anklageschrift in diesem Anklagepunkt Zwei der Anklageschrift bezieht, und die Daten, an denen sie begannen, sind folgende: gegen Polen am 1. September 1939; gegen Großbritannien und Frankreich am 3. September 1939; gegen Dänemark und Norwegen am 9. April 1940; gegen Belgien, die Niederlande und Luxemburg am 10. Mai 1940; gegen Jugoslawien und Griechenland am 6. April 1941; gegen Sowjetrußland am 22. Juni 1941; und gegen die Vereinigten Staaten von Amerika am 11. Dezember 1941.

(B) Auf Anklagepunkt Eins der Anklage wird verwiesen, wo festgestellt wird, daß diese Kriege Angriffskriege seitens der Angeklagten waren.

(C) Auf Anhang C dieser Anklageschrift wird verwiesen, in dem die Begründung der Anklage wegen Verletzung von internationalen Verträgen, Abkommen und Zusicherungen, begangen von den Angeklagten im Verlauf der Planung, Vorbereitung und Entfesselung dieser Kriege, enthalten ist.

VII. Verantwortlichkeit von Einzelpersonen, Gruppen und Organisationen für das in Anklagepunkt Zwei dargelegte Verbrechen.

Hier wird auf Anhang A dieser Anklage verwiesen, in dem die Verantwortlichkeit der einzelnen Angeklagten für das Verbrechen in Anklagepunkt Zwei dieser Anklageschrift aufgeführt ist. Hier wird auch auf Anhang B dieser Anklageschrift verwiesen, bezüglich Feststellung der Verantwortlichkeit von Gruppen und Organisationen, hier verbrecherische Gruppen und Organisationen genannt, deren Verbrechen in Anklagepunkt Zwei dieser Anklageschrift aufgeführt sind.

Dies ist das Ende von Anklagepunkt Zwei.

VORSITZENDER: Der Gerichtshof wird nun eine Pause von 15 Minuten einschalten.

SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Hoher Gerichtshof, die Verlesung wird von dem Vertreter der Französischen Republik fortgesetzt werden.