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(D) Tötung von Geiseln.

Im Laufe der Führung von Angriffskriegen wendeten in den von deutschen Streitkräften besetzten Gebieten die Angeklagten in großem Ausmaß die Methode an, Geisern aus der Zivilbevölkerung zu nehmen und zu töten. Diese Handlungen widersprachen den internationalen Vereinbarungen, besonders Artikel 50 der Haager Bestimmungen von 1907, den Kriegsgesetzen und Kriegsbräuchen, den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts, wie sie sich aus den Strafrechten aller zivilisierten Völker ergaben, den inneren Strafrechten jener Länder, in welchen solche Verbrechen begangen worden sind und dem Artikel 6 (b) des Statuts.

Einzelheiten, die als Beispiele dienen sollen, ohne das Vorbringen in anderen Fällen zu beeinträchtigen, sind die folgenden:

In den westlichen Ländern:

In Frankreich wurden Geiseln entweder einzeln oder gruppenweise hingerichtet; diese Exekutionen haben in allen großen Städten Frankreichs stattgefunden, unter anderem in Paris, Bordeaux, Nantes und Chateaubriant.

In Holland wurden viele Hunderte von Geiseln erschossen, unter anderem in Orten wie Rotterdam, Apeldoorn, Amsterdam, Benshop und Haarlem.

In Belgien wurden viele Hunderte von Geiseln in dem Zeitraum von 1940 bis 1944 erschossen.

M. CHARLES GERTHOFFER, HILFSANKLÄGER DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK:

(E) Plünderung öffentlichen und privaten Eigentums.

Die Angeklagten nutzten die Einwohner und die materiellen Hilfsquellen der von ihnen besetzten Länder rücksichtslos aus, um die Nazi-Kriegsmaschine zu stärken, das übrige Europa zu entvölkern und zu verarmen, sich selbst und ihre Anhänger zu bereichern und die wirtschaftliche Vorherrschaft Deutschlands in Europa zu fördern.

Die Angeklagten machten sich unter anderem folgender Handlungen und Praktiken schuldig:

1. Sie setzten den Lebensstandard der besetzten Länder herab und verursachten Hungersnot, indem sie die besetzten Länder ihrer Lebensmittel beraubten, um sie nach Deutschland zu verbringen.

2. Sie beschlagnahmten in allen besetzten Ländern Rohstoffe und industrielle Maschinen, schafften sie nach Deutschland und benutzten sie im Interesse des deutschen Kriegseinsatzes und der deutschen Volkswirtschaft.

3. Sie beschlagnahmten in verschiedenem Ausmaß in den besetzten Ländern Geschäftsunternehmungen, Fabriken und anderen Besitz.

4. In dem Versuche, dem ungesetzlichen Erwerb von Besitztum einen Schein von Recht zu geben, zwangen sie die Eigentümer, die Formalitäten »freiwilliger« und »gesetzlicher« Übertragungen zu erfüllen.

5. Sie führten eine ausgedehnte Kontrolle über die Volkswirtschaft der besetzten Länder ein, leiteten deren Hilfsquellen, Produktion und Arbeitskraft im Interesse der deutschen Kriegswirtschaft und entzogen auf diese Weise den Einwohnern die Erzeugnisse der lebenswichtigen Industrien.

6. Durch verschiedene Finanzmechanismen beraubten sie die besetzten Länder ihrer wichtigsten Güter und ihres angesammelten Reichtums, setzten den Wert der Landeswährung herunter und brachten die Wirtschaft des Landes zum Verfall. Sie finanzierten ausgedehnte Ankäufe in besetzten Ländern durch ein Verrechnungssystem, durch das sie Anleihen von besetzten Gebieten eintrieben. Sie legten Besatzungssteuern auf, forderten finanzielle Beiträge und gaben ein Besatzungsgeld heraus, das die Kosten der Besatzung weit überschritt. Sie benützten die überschüssigen Gelder, um den Ankauf von Geschäftsunternehmungen und Waren in den besetzten Ländern zu finanzieren.

7. In den besetzten Teilen der USSR, in Polen und in anderen Ländern schafften sie die Rechte der Landesbewohner, landwirtschaftlichen und industriellen Besitz zu entwickeln und zu verwalten ab und behielten das Gebiet für die ausschließliche Ansiedlung, den Ausbau und Besitz von Deutschen und ihren sogenannten rassischen Brüdern vor.

8. In weiterer Entwicklung ihres Planes verbrecherischer Ausbeutung zerstörten sie in den besetzten Gebieten Industriestädte, Kulturdenkmäler, wissenschaftliche Institute und Besitz aller Art, um so die Möglichkeit einer Konkurrenz mit Deutschland auszuschalten.

9. Aus ihrem Programm der Schreckensherrschaft, Sklaverei, Plünderung und organisierter Gewalttaten schufen die Nazi-Verschwörer ein Werkzeug für ihren persönlichen Gewinn und für ihre eigene Bereicherung und die ihrer Anhänger. Sie verschafften sich und ihren Anhängern:

a) Führende Stellungen in der Geschäftsverwaltung, die Macht, Einfluß und lukrative Nebeneinkünfte mit sich brachten.

b) Die Verwendung billiger Zwangsarbeitskräfte.

c) Die Erwerbung von ausländischem Besitztum, Geschäftsinteressen und Rohstoffen zu günstigen Bedingungen.

d) Die Grundlage für die industrielle Vorherrschaft Deutschlands.

Diese Handlungen widersprachen den internationalen Vereinbarungen, besonders den Artikeln 46 bis 56, einschließlich der Haager Bestimmungen von 1907, den Gesetzen und Bräuchen des Krieges, den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts, wie es sich aus den Strafrechten aller zivilisierten Völker ergibt, den einheimischen Strafrechten jener Länder, in welchen solche Verbrechen verübt wurden, und dem Artikel 6 (b) des Statuts.

Einzelheiten sind, ohne das Beweisvorbringen für andere Fälle beeinträchtigen zu wollen, z.B. folgende:

1. Westliche Länder:

Aus den westlichen Ländern wurden von 1940 bis 1944 Kunstwerke, kunstgewerbliche Gegenstände, Bilder, Plastiken, Möbel, Textilien, Antiquitäten und ähnliche Dinge von ungeheurem Wert geplündert, im ganzen 21903 Gegenstände.

In Frankreich zeigt die Statistik folgende Zahlen: