(G) Mutwillige Zerstörung von großen und kleinen Städten und Dörfern und Verwüstungen ohne militärisch begründete Notwendigkeit.
Die Angeklagten zerstörten mutwillig große und kleine Städte und Dörfer und begingen andere Verwüstungen ohne militärische Rechtfertigung oder Notwendigkeit. Diese Handlungen verletzten die Artikel 46 und 50 der Haager Bestimmungen von 1907, die Gesetze und Bräuche des Krieges, die allgemeinen Prinzipien des Strafrechts, wie sie sich aus den Strafrechten aller zivilisierten Völker herleiten, sowie die einheimischen Strafrechte der Länder, in welchen diese Verbrechen begangen wurden, und den Artikel 6 (b) des Statuts.
Die folgenden Einzelheiten werden beispielsweise und mit dem Vorbehalt weiteren Beweisvorbringens aufgeführt:
1. Westliche Länder:
Im März 1941 wurde ein Teil der Lofoten in Norwegen zerstört.
Im April 1942 wurde die Stadt Telerag in Norwegen zerstört.
In Frankreich wurden ganze Dörfer zerstört, u. a. Oradour-sur-Glane, Saint-Nizier in der Gascogne, Lamure, Vassieux, La Chapelleen-Vercors. Die Stadt St. Die wurde niedergebrannt und zerstört. Der Alte- Hafen-Bezirk von Marseille wurde zu Beginn des Jahres 1943 in die Luft gesprengt und Kurorte an der atlantischen und Mittelmeerküste, insbesondere die Stadt Sanary, wurden in Trümmer gelegt.
In Holland war die ohne militärische Rechtfertigung und Notwendigkeit angerichtete Zerstörung besonders weitgehend und ausgedehnt. Betroffen waren insbesondere Häfen, Schleusen, Deiche und Brücken. Ungeheure Verwüstungen wurden auch durch Überflutungen angerichtet, die ebenso wenig durch militärische Notwendigkeiten gerechtfertigt waren.
(H) Aushebung von Zivilarbeitern.
Überall in den besetzten Gebieten rekrutierten die Angeklagten die Einwohner zwangsweise zur Arbeit und verlangten ihre Dienstleistungen für Zwecke, die mit den Bedürfnissen der Besatzungsarmeen nichts zu tun hatten, und zwar in einem Ausmaß, das in keinem Verhältnis zu den Kräften der betroffenen Länder stand. Alle auf diese Weise ausgehobenen Zivilbewohner wurden gezwungen, für die deutschen Kriegsrüstungen zu arbeiten. Die Zivilpersonen mußten sich registrieren lassen und viele von ihnen wurden gezwungen, in die Organisation Todt oder in die Legion Speer einzutreten, beides halbmilitärische Organisationen mit einer gewissen militärischen Ausbildung. Diese Handlungen verletzten die Artikel 46 und 52 der Haager Bestimmungen von 1907, die Gesetze und Bräuche des Krieges, die allgemeinen Prinzipien des Strafrechts, wie sie sich aus den Strafrechten aller zivilisierten Völker herleiten, sowie die einheimischen Strafrechte der Länder, in welchen diese Verbrechen begangen wurden, und den Artikel 6 (b) des Statuts.
Die folgenden Einzelheiten werden beispielsweise und mit dem Vorbehalt weiteren Beweisvorbringens aufgeführt:
1. Westliche Länder:
In Frankreich wurden von 1942 bis 1944963.813 Personen gezwungen, in Deutschland und 737.000 in Frankreich für die deutsche Armee zu arbeiten.
In Luxemburg wurden allein im Jahre 19442500 Männer und 500 Mädchen für Zwangsarbeit rekrutiert. (I) Zwang für Zivilbewohner besetzter Gebiete, einer feindlichen Macht den Treueid zu leisten.
Von Zivilpersonen, die in die Speer-Legion eintraten, wie dies in Absatz (H) oben ausgeführt ist, wurde unter Androhung des Entzuges von Lebensmitteln, Geldmitteln und Ausweispapieren verlangt, daß sie einen feierlichen Eid leisteten, durch den sie Adolf Hitler, dem Führer Deutschlands, unbedingte Treue gelobten, des Landes, das für sie eine feindliche Macht war.
VORSITZENDER: Der Gerichtshof hebt jetzt die Sitzung bis 2 Uhr nachmittags auf.