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Das Verfahrensrecht.

Das Ende des Krieges stellte die siegreichen Allierten, als die Angeklagten in Gefangenschaft gerieten, vor die Frage, ob sich Männer in führender Stellung vor dem Gericht zu verantworten hätten für Taten, wie ich sie hier geschildert habe. Muß solches Unrecht entweder übergangen oder nur in der Wallung des Zorns gesühnt werden? Bietet das Recht keine überkommene Regel, nach der darüber mit Bedacht und Vernunft geurteilt werden könnte?

Das Statut dieses Gerichtshofs beruht auf dem Glauben, daß der Gedanke des Rechts nicht nur das Verhalten kleiner Leute beherrschen soll, sondern daß auch die Mächtigen, die Herrscher selbst »Gott und dem Gesetz Untertan sind«, wie es der oberste Richter des Landes, Coke, einmal König Jakob gegenüber ausgedrückt hat. Die Vereinigten Staaten glaubten, das Recht habe seit langem feste Begriffe geschaffen, nach denen eine gerichtliche Untersuchung geführt werden könne, und zwar so, daß die Strafe nur die richtigen Männer und aus dem rechten Grunde treffe. Nach den Anweisungen des verstorbenen Präsidenten Roosevelt und der Entscheidung der Konferenz von Jalta, beauftragte Präsident Truman Vertreter der Vereinigten Staaten, einen Entwurf für ein internationales Abkommen auszuarbeiten. Auf der Konferenz von San Francisco wurde dieser Entwurf den Außenministern Großbritanniens, der Sowjetunion und der provisorischen Regierung Frankreichs unterbreitet, und nach vielen Abänderungen ist dann aus ihm die Satzung dieses Gerichtshofes entstanden.

Das Abkommen stellt die Regeln und Grundsätze auf, nach denen über die Angeklagten Recht gesprochen werden soll. Es drückt aber nicht nur die Absichten der Mächte aus, die es unterzeichnet haben. Auch andere Staaten mit verschiedenartigen, aber sehr angesehenen Rechtsauffassungen haben sich dazu bekannt, nämlich Belgien, Holland, Dänemark, Norwegen, die Tschechoslowakei, Luxemburg, Polen, Griechenland, Jugoslawien, Abessinien, Australien, Haiti, Honduras, Panama, Neuseeland, Venezuela und Indien. Sie, meine Herren Richter, sprechen daher Recht nach einem Gesetz, das die Weisheit, das Gerechtigkeitsgefühl und den Willen von 21 Regierungen, einer überwältigenden Mehrheit aller zivilisierten Menschen, vertritt.

Das Statut, von dem dieser Gerichtshof sein Dasein ableitet, verkörpert gewisse Rechtsbegriffe, die von seiner Rechtsprechung untrennbar sind und seine Entscheidungen bestimmen müssen. Sie verbürgen auch, wie ich bereits gesagt habe, den Angeklagten die Zusicherung, angehört zu werden. Die Bestimmungen dieser Satzung sind für uns alle in ihrer Rechtskraft bindend, gleichgültig, ob wir als Richter oder Anklagevertreter hier sind, wie auch die Angeklagten ihnen unterworfen sind, denn sie könnten auf kein anderes Gesetz verweisen, das ihnen ein Recht gäbe, überhaupt gehört zu werden.

Meine erfahrenen und bewährten Freunde im Amt glauben mit mir, es werde zur Beschleunigung und Klarheit dieses Prozesses beitragen, wenn ich kurz erläutere, wie der Rechtsgedanke des Statuts auf den von mir vorgetragenen Tatbestand anzuwenden sei.

Obwohl die Verkündung des Gesetzes durch das Statut endgültig ist, könnte eingewandt werden, die Angeklagten in diesem Prozeß hätten ein Anrecht darauf, dieses Gesetz, wenn überhaupt, so nur mit größter Nachsicht auf ihr Verhalten angewandt zu sehen. Es könnte gesagt werden, daß es ein neues Gesetz sei und zu der Zeit, da sie die Taten begangen hätten, die es verdamme, noch nicht in Kraft gewesen sei und daß daher die Verkündung dieses Gesetzes sie überrascht habe.

Ich kann natürlich nicht bestreiten, daß diese Männer überrascht sind, zu sehen, dies solle jetzt Gesetz sein; tatsächlich sind sie ja überrascht, daß es überhaupt so etwas wie ein Gesetz gibt. Die Angeklagten stützen sich ja überhaupt nicht auf ein Gesetz. Ihr Programm mißachtete jedes Gesetz und widersetzte sich ihm. Das geht aus vielen Handlungen und Erklärungen hervor, von denen ich nur einige anführen will.

In seiner Ansprache an die versammelten Oberbefehlshaber am 23. November 1939 erinnerte Hitler daran, daß Deutschland im Augenblick einen Vertrag mit Rußland habe, erklärte aber: »Verträge werden aber nur so lange gehalten, wie sie zweckmäßig sind.« Weiter kündete er in der gleichen Rede an: »Verletzungen der Neutralität Belgiens und Hollands sind bedeutungslos« (789-PS). In einer Geheimen Kommandosache, betitelt: »Die Kriegsführung als Problem der Organisation«, die der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht am 19. April 1938 allen Befehlshabern zuleitete, heißt es: »Je nachdem, ob der Eintritt der kriegsrechtlichen Normen mehr Vorteile oder Nachteile für die Kriegsführenden bringt, werden diese sich den neutralen Staaten gegenüber als im Kriege oder nicht im Kriege befindlich betrachten« (L-211). Und aus den Akten des deutschen Admiralstabs haben wir eine »Denkschrift über den verschärften Seekrieg gegen England« vom 15. Oktober 1939, die in ihrer Einleitung zwar den Wunsch ausdrückt, sieh an das Völkerrecht zu halten, dann aber fortfährt: »Militärisch als notwendig erkannte Maßnahmen müssen aber, sofern sie kriegsentscheidende Erfolge erwarten lassen, auch dann durchgeführt werden, wenn das geltende Völkerrecht nicht auf sie Anwendung finden kann« (L-184).

Völkerrecht, natürliches Recht, deutsches Recht, jedes Recht überhaupt war diesen Männern nur eine Propagandaformel; sie bedienten sich seiner, wenn es ihnen helfen konnte, und sie verzichteten darauf, wenn es das, was sie tun wollten, verdammte.

Daß jedermann den Schutz genießt, sich auf das Gesetz verlassen zu können, das zur Zeit der Tat gilt, ist der Grund, weshalb wir Gesetze mit rückwirkender Kraft für ungerecht halten. Aber diese Männer können nicht beanspruchen, daß solch ein Grundsatz, der in manchem Rechtssystem Gesetze mit rückwirkender Kraft verbietet, auch für sie wirksam sein müsse. Sie können nicht beweisen, daß sie sich jemals in irgendeiner Lage auf das Völkerrecht gestützt oder im geringsten darum gekümmert hätten.

Punkt Drei der Anklageschrift stützt sich auf die Bestimmung des Begriffs Kriegsverbrechen, wie sie im Statut enthalten ist. Ich habe Ihnen das überlegte und planmäßige Verhalten gegenüber der Zivilbevölkerung und der bewaffneten Macht dargelegt, durch das internationale Vereinbarungen, denen Deutschland beigetreten war, verletzt worden sind. Des Verbrecherischen dieser Handlungen zumindest waren sich die Angeklagten klar bewußt. Daher haben sie sich auch bemüht, ihre Rechtsbrüche geheim zu halten. Die Angeklagten Keitel und Jodl waren, wie sich herausstellen wird, von amtlichen Rechtsberatern davon in Kenntnis gesetzt worden, daß die Befehle, russischen Kriegsgefangenen Kennzeichen in die Haut zu brennen, britische Kriegsgefangene zu fesseln und Gefangene der »Kommando-Truppen« zu erschließen, eindeutige Verletzungen des Völkerrechts waren. Dennoch wurden diese Befehle vollzogen. Das gleiche gilt für Befehle, die zur Ermordung der Generale Giraud und Weygand erlassen und nur dank einer List des Admirals Canaris nicht ausgeführt worden sind, der später selbst wegen seiner Beteiligung an dem Anschlag auf Hitler vom 20. Juli 1944 hingerichtet wurde.

Punkt Vier der Anklageschrift stützt sich auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, vor allem die kaltblütigen Massenhinrichtungen zahlloser Menschen. Sind diese Männer überrascht, daß Mord als ein Verbrechen angesehen wird?

In Punkt Eins und Zwei der Anklageschrift kommt das Verbrechen hinzu. Angriffskriege und Kriege in Verletzung von neun Verträgen, die Deutschland unterzeichnet hatte, geplant und geführt zu haben.

Es gab eine Zeit, und zwar die Zeit des ersten Weltkrieges, in der man nicht hätte sagen können, daß zu einem Kriege zu treiben oder einen Krieg zu führen, wie verwerflich es auch im Moralischen sein mochte, vor dem Gesetz ein Verbrechen gewesen wäre. Nach dem Gesetz aller zivilisierten Völker war es natürlich ein Verbrechen, wenn jemand mit seinen bloßen Fäusten einen anderen angriff. Wie kam es, daß sich dieses Verbrechen, mit einer Million multipliziert, und dadurch, daß Feuerwaffen zu den bloßen Fäusten hinzukamen, in eine vor dem Gesetz schuldfreie Handlung verwandelte?

Die allgemeine Auffasung war, daß man für die üblichen Gewalttaten, wie sie im Laufe rechtmäßiger Kriegsführung begangen wurden, nicht als Verbrecher angesehen werden könne. Im Zeitalter imperialistischer Ausdehnung im achtzehnten und neunzehnten Jahrhundert entstand im Gegensatz zu den Anschauungen alter christlicher Lehrer und Völkerrechtsgelehrter, wie zum Beispiel Grotius, die nichtswürdige Doktrin, alle Kriege seien als rechtmäßige Kriege zu betrachten. Das Ergebnis dieser beiden Lehrsätze war die Möglichkeit, einen Krieg führen zu können in voller Straflosigkeit vor dem Gesetz.

Das war unerträglich für ein Zeitalter, das sich zivilisiert nannte. Einfache Menschen mit handfestem Verstand lehnten sich auf gegen solches Deuten und Deuteln, das den sittlichen Grundsätzen so zuwiderlief, und verlangten, daß diese Straffreiheit des Krieges eingeschränkt werde. Staatsmänner und Völkerrechtslehrer kamen diesem Verlangen zunächst vorsichtig entgegen, indem sie Regeln aufstellten, die die Kriegsführung zivilisierter machen sollten. Man versuchte die Gewalttaten gegen die Zivilbevölkerung und die bewaffnete Macht gesetzlich einzuschränken.

Nach dem ersten Weltkrieg forderte der gesunde Menschenverstand jedoch, daß die Verurteilung des Krieges durch das Gesetz tiefer reichen müsse. Das Gesetz solle nicht nur verurteilen, einen Krieg auf unzivilisierte Art zu führen, sondern überhaupt einen unzivilisierten Krieg, einen Angriffskrieg, zu führen. Die Staatsmänner der Welt hingegen gingen wieder nur so weit, wie sie zu gehen gezwungen wurden. Ihre Versuche waren zaghaft und vorsichtig und oft weniger bestimmt, als wir es vielleicht gehofft hätten. Aber in den zwanziger Jahren wurde der Angriffskrieg dennoch vor Recht und Gesetz geächtet.

Die Wiederaufnahme des Grundsatzes, daß es ungerechte Kriege gebe und daß ungerechte Kriege ungesetzlich seien, läßt sich in vielen Stufen verfolgen. Vor allem ist in dieser Entwicklung bedeutsam der Briand-Kellogg-Pakt vom Jahre 1928. In ihm verzichteten Deutschland, Italien und Japan gemeinsam mit fast allen Nationen der Welt auf den Krieg als Instrument der nationalen Politik, verpflichteten sich, die Regelung von Streitigkeiten nur auf friedlichem Wege zu suchen, und verurteilten den Krieg als Mittel zur Lösung internationaler Streitfragen. Dieser Pakt änderte den gesetzlichen Tatbestand des Angriffskrieges, der »nicht mehr Schöpfer und Träger von Rechten sein soll,« wie der Außenminister der Vereinigten Staaten, Stimson, es im Jahre 1932 ausdrückte. »Er soll nicht mehr die Kraft sein, die die Pflichten, das Verhalten und die Rechte der Nationen bewegt. Er ist etwas Ungesetzliches... Durch diesen Beschluß ist vieles Herkömmliche im Recht veraltet, und die Juristen haben damit die Aufgabe, viele ihrer Gesetzbücher und Verträge zu überprüfen.«

Das Genfer Protokoll über die friedliche Regelung internationaler Streitigkeiten, das im Jahre 1924 von den Vertretern von achtundvierzig Regierungen unterzeichnet worden ist, legte fest, daß »ein Angriffskrieg ein internationales Verbrechen darstellt«. Die achte Vollversammlung des Völkerbundes erklärte in einer Entschließung, die im Jahre 1927 einstimmig von den Vertretern von achtundvierzig Mitgliedsstaaten, darunter Deutschland, angenommen worden ist, ein Angriffskrieg sei ein internationales Verbrechen. Auf der sechsten Panamerikanischen Konferenz im Jahre 1928 nahmen die einundzwanzig amerikanischen Republiken einstimmig eine Entschließung an, daß der »Angriffskrieg ein internationales Verbrechen gegen das Menschengeschlecht darstellt«.

Daß diese Nazis hier die Stärke und die Bedeutung dieser Entwicklung des Rechtsgedankens in der Welt nicht beachteten oder nicht verstanden, ist keine Rechtfertigung und kein Milderungsgrund. Es verschlimmert höchstens ihr Vergehen und macht nur um so gebieterischer, das von ihnen so verhöhnte Gesetz dadurch zu rechtfertigen, daß es durch Richterspruch auf ihr gesetzloses Verhalten angewandt werde. Selbst nach ihrem eigenen Gesetz – hätten sie je ein Gesetz geachtet – waren diese Grundsätze bindend für die Angeklagten. Artikel Vier der Weimarer Verfassung bestimmte: »Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts gelten als bindende Bestandteile des deutschen Reichsrechts« (2050-PS). Kann irgendein Zweifel sein, daß im Jahre 1939 die Ächtung des Angriffskrieges eine der »allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts« war?

Jede Zuflucht zu einem Krieg, zu jeder Art von Krieg, ist eine Zuflucht zu Mitteln, die ihrem Wesen nach verbrecherisch sind. Der Krieg ist unvermeidlich eine Kette von Tötung, Überfall, Freiheitsberaubung und Zerstörung von Eigentum. Ein ehrlicher Verteidigungskrieg verstoßt natürlich nicht gegen das Gesetz und bewahrt, wenn er in den Schranken des Rechts geführt wird, vor strafbarer Schuld. Aber es geht nicht an, wenn ein Krieg selbst ungesetzlich ist, Handlungen, die ihrem Wesen nach verbrecherisch sind, mit dem Hinweis zu verteidigen, wer sie begangen habe, sei eben in einen Krieg verwickelt gewesen. Die allergeringste Folge der Verträge, die den Angriffskrieg für ungesetzlich erklären, ist, jedem, der dennoch einen solchen Krieg anstiftet oder entfesselt, jeglichen Schutz zu nehmen, den das Gesetz je gab, und die Kriegstreiber einem Urteilsspruch nach den allgemein anerkannten Grundregeln des Strafrechts zu überantworten.

Aber selbst wenn die Ansicht vertreten werden sollte, daß das Statut, dessen Bestimmungen uns alle, wie wir zugeben werden, binden, neues Recht enthalte, stehe ich nicht an, von dem Gericht seine strenge Anwendung zu verlangen. Die Macht des Rechts in der Welt, zum Spott gemacht durch die Rechtlosigkeit, die die Angeklagten heraufbeschworen haben, hat mit einem Verlust von über einer Million Toten und Verwundeten meines Landes wiederhergestellt werden müssen, ganz zu schweigen von den Verlusten anderer Nationen. Ich kann mich der widersinnigen Folgerung nicht anschließen, daß die Gesellschaft zwar die Macht des Rechts durch das Opfern moralisch Unschuldiger stärken und festigen möge, daß aber ein Fortschritt im Recht niemals zu Lasten der moralisch Schuldigen erreicht werden dürfe.

Es ist allerdings richtig, daß wir im Rechtsleben kein Beispiel oder Vorbild für das Statut haben. Aber das Völkerrecht ist mehr als eine gelehrte Sammlung abstrakter und unveränderlicher Grundsätze. Es bildet sich aus Verträgen und Abkommen unter den Staaten und aus angenommener Gewohnheit. Jedes Gewohnheitsrecht aber geht in seinem Ursprung auf eine einzelne Handlung zurück, und zu jedem Abkommen muß irgendein Staat den ersten Schritt tun. Nur wenn wir bereit wären, auf jede Entwicklung des Völkerrechts zu verzichten, könnten wir bestreiten, daß auch unsere eigene Zeit Gewohnheitsrecht setzen und Abkommen schließen kann, aus denen dann selbst wieder neues und gefestigtes Völkerrecht wird. Das Völkerrecht kann sich nicht auf dem üblichen Wege der Gesetzgebung entwickeln, denn es gibt keine ständige internationale gesetzgebende Körperschaft. Neuerungen und Änderungen im Völkerrecht entstehen durch den Entschluß von Regierungen, den sich wandelnden Umständen zu folgen. Es wächst, wie das gemeine Recht in Entscheidungen, die von Zeit zu Zeit getroffen werden, um festgelegte Grundsätze neuen Lagen anzupassen. Das Völkerrecht muß sich, soll es sich überhaupt entwickeln, wie das gemeine Recht von Fall zu Fall entwickeln, und zwar schreitet es immer auf Kosten derer fort, die es verkannt und ihren Irrtum dann zu spät bemerkt haben. Das Recht war, soweit Völkerrecht überhaupt in Gesetze gefaßt werden kann, klar ausgesprochen, als die Taten, über die wir hier verhandeln, begangen wurden. Daher fühle ich mich auch nicht dadurch beengt, daß es in der Geschichte des Rechts ein ähnliches Beispiel für die von uns beantragte Untersuchung nicht gibt.

Die Ereignisse, die ich hier vorgetragen habe, fallen eindeutig unter den Begriff der Verbrechen, wie er in dem Statut niedergelegt ist. Dieses Gericht ist zusammengetreten, um jene zu richten und gebührend zu bestrafen, die diese Verbrechen begangen haben. Was Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind, ist zu bekannt, als daß es einer Erörterung bedürfte. Es liegen jedoch bestimmte neue Probleme vor, die auf andere Vorschriften des Statuts Bezug haben, auf die ich Ihre Aufmerksamkeit lenken sollte.