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OBERST STOREY: Meine Herren Richter! Die Staatsanwaltschaft geht nun zur Phase des Angriffskriegs über und wird dies durch Herrn Alderman darlegen.

MR. ALDERMAN: Meine Herren Richter! Ich habe die Absicht, im Namen des Hauptanklagevertreters der Vereinigten Staaten Beweismaterial zur Belegung der in Anklagepunkt Eins der Anklageschrift enthaltenen Anschuldigungen vorzulegen, die sich auf die Planung, Vorbereitung, Entfesselung und Führung von unrechtmäßigen Angriffskriegen und die Verschwörung für die Begehung solcher Verbrechen beziehen.

Das Thema des Angriffskriegs mit der für dieses Thema in Anklagepunkt Eins angeführten Verschwörung und das Thema des Angriffskriegs für den gesamten Fall ist nach unserer Ansicht in Wirklichkeit das Herzstück des ganzen Prozesses. Wenn wir das bei unserem Vortrag nicht erreichen würden, so würden wir an dem Kern des Falles vorbeigehen, und wenn wir nicht die nötigen Einzelheiten dem Gericht darlegen würden, so würden wir es unterlassen, das darzulegen, was für den Kern der Sache nötig ist. Alles andere, so dramatisch, so schmutzig, so abstoßend und empörend es auch auf den gewöhnlichen Instinkt zivilisierter Völker wirken möge, ist demgegenüber eine völlige Nebenerscheinung, oder es ist den Merkmalen des Angriffskriegs bei diesem Sachverhalt untergeordnet. All die dramatischen Ereignisse in Deutschland in der Anfangsperiode der Verschwörung, die Ideologien, deren man sich bediente, die Terrormaßnahmen, die angewendet wurden, die Unterdrückung aller menschlichen Freiheiten bei der Machtergreifung, und selbst die Konzentrationslager und die Verbrechen gegen die Humanität, die Verfolgungen, die Folterungen und die Morde, die begangen wurden, alle diese Dinge würden wenig Bedeutung für die Fragen des internationalen Rechtes haben, wenn sie nicht die Vorbereitung für die Durchführung von Angriffen auf friedliche Nachbarnationen wären.

Selbst die Merkmale des ganzen Sachverhalts, die mit Kriegsverbrechen im engeren Sinn des Wortes verbunden sind, sind nur Merkmale, die das unvermeidliche Ergebnis der Angriffskriege bilden; diese sind von den Verschwörern entfesselt und geführt worden. Die Art der Kriegsführung, die sie sich dabei zu eigen gemacht haben, nämlich der totale Krieg, ist das natürliche Resultat eines totalitären, von einer Partei beherrschten Staates, die diesen führte; der verwilderte Krieg ist das natürliche Ergebnis der abscheulichen Lehrsätze, Pläne und Ziele dieser Kriegstreiber.

Aus diesen Gründen, wiederhole ich, ist es unsere Ansicht, daß die einzelnen Abschnitte des Tatbestands, welche die Gewinnung von Land zum Gegenstand haben, die wiederum durch Gewaltdrohungen, durch tatsächliche Angriffshandlungen und durch Angriffskriege erreicht wurden, das wirkliche Wesen, das Herz des ganzen Sachverhalts bilden. Wir müssen daher den Gerichtshof um Geduld bitten, wenn wir aus diesen Gründen den Vortrag dieses Teiles des Tatbestands so detailliert gestalten, wie es uns in Anbetracht der hervorragenden Bedeutung der in Frage stehenden Angelegenheit als notwendig erscheint.

Die allgemeinen Gesichtspunkte des Falles, den die amerikanische Anklagevertretung vorzutragen hat, sind in der Eröffnungsansprache von Justice Jackson gekennzeichnet worden.

Diese Ansprache hat dem Gerichtshof die allgemeine Natur und den Charakter des Beweismaterials angezeigt, das von der amerikanischen Anklage zur Belegung der Behauptungen vorgebracht werden wird, mit denen ich mich jetzt beschäftigen werde.

Bevor ich mich jedoch der tatsächlichen Vorlage dieses Beweismaterials zuwende, mag es für die geordnete Entwicklung des Tatbestands von großem Nutzen sein, dem Gerichtshof eine kurze Einführung in diesen besonderen Abschnitt des Tatbestands zu geben. Dabei will ich jedoch versuchen, nichts von dem zu wiederholen, was in so überzeugender Weise von Justice Jackson vorgebracht wurde. Ganz im Gegenteil, ich werde meine einleitenden Worte auf Fragen beschränken, die sich besonders und speziell auf den Teil des von Amerika vorgebrachten Tatbestands beziehen, der das Verbrechen unrechtmäßiger Kriegsführung und den gemeinsamen Plan oder die Verschwörung für die Begehung dieses Verbrechens zum Gegenstand hat.

Die grundlegende Gesetzesbestimmung, die den Beratungen des Gerichtshofs über diesen Tatbestand zugrunde liegen und die Rechtsregel, die das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu diesem Teil des Tatbestands bestimmt, sind in Artikel 6 des Statuts des Internationalen Militärgerichtshofs enthalten. Artikel 6, soweit er hier von Bedeutung ist, hat den folgenden Wortlaut:

»Artikel 6: Der durch das in Artikel 1 genannte Abkommen eingesetzte Gerichtshof zur Aburteilung der Hauptkriegsverbrecher der der europäischen Achse angehörigen Staaten hat das Recht, alle Personen abzuurteilen, die im Interesse der der europäischen Achse angehörigen Staaten als Einzelperson oder als Mitglied einer Organisation oder Gruppe eines der folgenden Verbrechen begangen haben:

Die folgenden Handlungen, oder jede einzelne von ihnen, stellen Verbrechen dar, für deren Aburteilung der Gerichtshof zuständig ist. Der Täter solcher Verbrechen ist persönlich verantwortlich:

(a) VERBRECHEN GEGEN DEN FRIEDEN: Nämlich: Planen, Vorbereitung, Einleitung oder Durchführung eines Angriffskriegs oder eines Krieges unter Verletzung internationaler Verträge, Abkommen oder Zusicherungen, oder Beteiligung an einem gemeinsamen Plan oder an einer Verschwörung zur Ausführung einer der vorgenannten Handlungen.«

Unterabschnitte b und c des Artikels 6 haben keinen Bezug auf diesen Gesichtspunkt des Tatbestands. Der nicht numerierte Endabsatz des Artikels 6 ist jedoch von überragender Bedeutung für diesen Gesichtspunkt. Dieser Absatz lautet:

»Anführer, Organisatoren, Anstifter und Teilnehmer, die am Entwurf oder der Ausführung eines gemeinsamen Planes oder einer Verschwörung zur Begehung eines der vorgenannten Verbrechen teilgenommen haben, sind für alle Handlungen verantwortlich, die von irgendeiner Person in Ausführung eines solchen Planes begangen worden sind.«

Bevor ich Beweismaterial für diesen Teil des Tatbestands vorlege, möchte ich das Gericht ersuchen, sich die fünf Grundsätze gegenwärtig zu halten, die sich aus den Vorschriften des Statuts ableiten, die ich gerade vorgelesen habe:

1. Das Statut sieht individuelle Verantwortlichkeit für Handlungen vor, die »Verbrechen gegen den Frieden« darstellen;

2. Der Begriff »Verbrechen gegen den Frieden« umfaßt die Planung, Vorbereitung, Entfesselung oder Führung von rechtswidrigen Kriegen;

3. Der Begriff »Verbrechen gegen den Frieden« schließt auch die Teilnahme an einem gemeinsamen Plan oder einer gemeinsamen Verschwörung zum Zwecke unrechtmäßiger Kriege ein;

4. Ein unrechtmäßiger Krieg besteht entweder aus einem Angriffskrieg oder einem Krieg in Verletzung internationaler Verträge, Abkommen oder Zusicherungen. Diese zwei Arten der unrechtmäßigen Kriegsführung sind nicht notwendigerweise dasselbe. Es wird genügen, wenn die Anklagevertretung beweisen kann, daß der Krieg ein Angriffskrieg war ohne Rücksicht auf den Bruch internationaler Verträge, Abkommen oder Zusicherungen. Andererseits würde es auch genügen, wenn die Anklage beweisen könnte, daß der Krieg eine Verletzung internationaler Verträge, Abkommen oder Zusicherungen darstellte, ohne Rücksicht auf die Frage, ob es ein Angriffskrieg war oder nicht.

Das Beweismaterial für diesen Tatbestand wird jedoch die Schlußfolgerung ergeben, daß die Kriege, die von diesen Angeklagten geplant, vorbereitet, entfesselt und geführt worden waren, und die Kriege, die das Ziel ihres gemeinsamen Planes und ihrer gemeinsamen Verschwörung waren, aus beiden Gründen unrechtmäßig gewesen sind.

Der fünfte Punkt, den ich zu beachten bitte, ist die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Angeklagten, die vom Statut nicht nur für die direkte, unmittelbare Teilnahme an dem Verbrechen festgelegt worden ist. Es genügt vielmehr vollauf, wenn die Anklage in der Lage ist, zu beweisen, daß ein Angeklagter ein Führer, Organisator, Anstifter oder Mittäter war, der entweder am Entwurf oder der Durchführung eines gemeinsamen Planes oder einer gemeinsamen Verschwörung für die Begehung von Verbrechen gegen den Frieden teilgenommen hat.

Für viele der Angeklagten wird es möglich sein, eine direkte und unmittelbare persönliche Teilnahme an dem selbständigen Verbrechen zu beweisen. Für einige der Angeklagten beschränkt sich die Beweisführung jedoch auf ihre Teilnahme an dem Entwurf und der Durchführung eines Planes oder einer gemeinsamen Verschwörung. Aber im Falle jedes einzelnen Angeklagten wird die Beweisführung volle persönliche Verantwortlichkeit für Verbrechen gegen den Frieden erbringen, wie sie in dem Statut dieses Gerichtshofs definiert sind. In diesem Zusammenhang möchte ich betonen, das Statut stellt fest, daß die Verantwortlichkeit der Verschwörer sich nicht nur auf ihre eigenen Handlungen bezieht, sondern auch auf alle Handlungen, die von irgendwelchen Personen in Ausführung der Verschwörung begangen wurden.

Es ist ein wohlbekanntes Gesetz in meinem Lande, daß, wenn zwei oder mehr Personen sich zusammentun, um gemäß eines verbrecherischen Planes eine Bank auszurauben, und im Verlaufe der Durchführung dieses Planes einer der Verschwörer das Verbrechen des Mordes begeht, alle Teilnehmer an der Planung und Durchführung des Bankraubes sich des Mordes schuldig gemacht haben, ob sie nun irgendwie persönlich an dem Mord teilgenommen hatten oder nicht. Diese einfache Rechtsbestimmung wurde vom Statut übernommen. Alle Teilnehmer an einem gemeinsamen Plan oder einer gemeinsamen Verschwörung handeln gegenseitig als ausführende Agenten, und jeder von ihnen ist als Prinzipal verantwortlich für die von allen anderen als seinen Agenten begangenen Handlungen. So viel über die Grundsätze des Statuts, die auf diesen Gesichtspunkt des Tatbestands Bezug haben.

Ich möchte nun die Aufmerksamkeit des Gerichtshofs auf die Abschnitte der Anklageschrift gegen die hier befindlichen Angeklagten richten, die sich auf die Verbrechen, der unrechtmäßigen Kriege oder Angriffskriege beziehen. Ich möchte das Gericht bitten, besondere Aufmerksamkeit den Verbrechensbestimmungen unter Anklagepunkten Eins und Zwei der Anklageschrift zu schenken. Die Begriffsbestimmung des Verbrechens unter Anklagepunkt Eins der Anklageschrift ist in Absatz III enthalten. Die Verbrechensbestimmung erklärt dort, soweit sie auf die gegenwärtige Erörterung Bezug nimmt:

»Alle Angeklagten haben mit verschiedenen anderen Personen während eines Zeitraums von Jahren vor dem 8. Mai 1945 als Führer, Organisatoren, Anstifter und Mitarbeiter an der Ausarbeitung und Ausführung eines gemeinsamen Planes oder einer gemeinsamen Verschwörung teilgenommen, um Verbrechen gegen den Frieden zu begehen oder Handlungen, die zu diesen Verbrechen führten, wie sie in dem Statut dieses Gerichtshofs festgelegt sind... Der gemeinsame Plan oder die gemeinsame Verschwörung umfaßte die Begehung von Verbrechen gegen den Frieden, indem die Angeklagten Angriffskriege planten, vorbereiteten, entfesselten und führten, Kriege, die auch internationale Verträge, Abkommen oder Zusicherungen verletzten... «

Die Verbrechensbestimmung unter Anklagepunkt Zwei der Anklageschrift ist auch hier zutreffend. Es ist klar ersichtlich, daß im wesentlichen Punkt Eins und Zwei in dieser Anklageschrift im Zusammenhang stehen. Die Begriffsbestimmung des Verbrechens unter Anklagepunkt Zwei, Absatz V der Anklageschrift besagt im wesentlichen: Alle Angeklagten, zusammen mit anderen Personen, nahmen in den Jahren, die dem 8. Mai 1945 vorausgingen, an der Planung, der Vorbereitung, der Entfesselung und der Führung von Angriffskriegen teil, die zugleich auch Kriege waren, die internationale Verträge, Abkommen und Zusicherungen verletzten.

Die Betonung in dieser Begriffsbestimmung des Verbrechens unter Anklagepunkt Eins der Anklageschrift liegt auf: Gemeinsamer Plan oder gemeinsame Verschwörung. Die Betonung unter Anklagepunkt Zwei der Anklageschrift liegt auf: Hauptverbrechen, auf die sich die Verschwörung bezog und die im Verlaufe dieser Verschwörung begangen wurden.

Ich möchte jedoch in diesem Zeitpunkt mich beeilen, hinzu zufügen, daß in der Aufteilung des Tatbestands zwischen den Hauptanklagevertretern der vier Regierungen die Hauptverantwortung für die Vorlage von Beweismaterial zur Belegung des Anklagepunkts Eins dem amerikanischen Ankläger zugewiesen wurde, und die Hauptverantwortung für die Vorlage von Beweismaterial zur Belegung des Anklagepunkts Zwei der Anklageschrift dem britischen Anklagevertreter. Aber, wie wir etwas später zeigen wollen, wird bis zu einem gewissen Grade von den Anklagevertretern der Versuch gemacht werden, beide Punkte zusammen vorzutragen. Außer der Begriffsbestimmung des Verbrechens, soweit es sich auf unrechtmäßige Kriegsführung bezieht und in Absatz III unter Anklagepunkt Eins der Anklageschrift enthalten ist, finden wir in Anklagepunkt Eins auch etwas, was auf eine Aufzählung der Einzelheiten dieses Verbrechens hinausläuft. Soweit sich diese Einzelheiten auf unrechtmäßige Kriegsführung beziehen, sind sie in Abschnitt IV (F) der Anklageschrift enthalten, der in dem englischen Exemplar der Anklageschrift auf den Seiten 9 und 10 zu finden ist, unter der allgemeinen Überschrift: »Nutzbarmachung der Nazi-Kontrolle für Angriffe auf das Ausland.« Die Behauptungen dieser Einzelheiten sind in offener Gerichtsverhandlung und in Gegenwart der Angeklagten und des Gerichts verlesen worden, und das Gericht wie auch die Angeklagten sind zweifellos mit dem Inhalt dieser Behauptungen vertraut. Ich richte Ihre Aufmerksamkeit trotzdem auf sie, um Sie besonders auf die Teile der Anklageschrift hinzuweisen, die erheblich für die Beurteilung des Beweismaterials sind, das ich dem Gericht vorzulegen beabsichtige.

Meine Einführung zu der Vorlage dieses Beweismaterials würde mangelhaft sein, wenn ich das Gericht nicht auffordern würde, mit mir das Verhältnis zwischen der Geschichte und dem Beweismaterial für diesen Tatbestand zu betrachten. Weder die Anklage noch das Gericht können sich über die vor uns liegenden Probleme orientieren, weder die Anklage noch das Gericht können das Beweismaterial in seinem richtigen Zusammenhang vorlegen, beziehungsweise würdigen, weder die Anklage noch das Gericht können über die atemberaubenden Rückwirkungen dieses Beweismaterials argumentieren oder sie bewerten, ohne dieses Beweismaterial mit dem richtigen Hintergrund der Geschichtsberichte zu lesen; mit Geschichte meine ich nur die Geschichte der letzten zwölf Jahre.

Das Mitglied des Obersten Gerichtshofs der Vereinigten Staaten, Mr. Justice Olivar Wendell Holmes, lernte in seiner gerichtlichen Praxis, daß »eine Seite Geschichte ein ganzes Buch von Logik wert ist.« Soweit ich mich erinnere, hat er es vielleicht besser, vielleicht vorher im Vorwort zu seinem Buch über Allgemeines Recht ausgedrückt, wo er, glaube ich, sagte: »Nicht Logik, sondern Erfahrung ist das Leben des Rechts.« Ich möchte erklären, daß in dem gegenwärtigen Verfahren eine Seite Geschichte hundert Tonnen Beweismaterial wert ist. Als Anwälte und Richter können wir uns nicht demgegenüber blind stellen, was wir als Menschen wissen. Die Geschichte der letzten zwölf Jahre ist eine brennende, lebendige Tatsache, die noch frisch in unserer Erinnerung ist. Die Tatsachen der Geschichte stürmen auf uns ein und verlangen unsere Aufmerksamkeit.

Es ist eine allen Systemen der Jurisprudenz gemeinsame Grundlage, daß Angelegenheiten, die allgemein bekannt sind, nicht bewiesen zu werden brauchen, sondern amtlich vom Gericht ohne weiteres Beweisverfahren zur Kenntnis genommen werden können. Das Statut des Gerichtshofs stützt sich auf diesen allgemein anerkannten Grundsatz, wenn es in Artikel 21 erklärt:

»Der Gerichtshof wird nicht Beweise für Tatsachen verlangen, die allgemein bekannt sind, sondern wird nur amtlich Kenntnis von ihnen nehmen.«

Die Tatsachen der Geschichte, soweit sie aufgezeichnet sind, sind das Hauptbeispiel für Tatsachen, die so allgemein bekannt sind, daß sie keines Beweises bedürfen. Kein Gerichtshof würde Beweismaterial verlangen, um zu beweisen, daß die Schlacht von Hastings sich im Jahre 1066 zutrug. Kein Gerichtshof würde Beweise dafür verlangen, daß die Bastille am 14. Juli 1789 gefallen ist, oder daß Zar Alexander I. die Leibeigenen 1863 freisetzte, oder daß George Washington der erste Präsident der Vereinigten Staaten, oder König Georg III. der regierende englische König jener Zeit war.

Wenn es mir erlaubt ist, möchte ich einfügen, daß mein alter Rechtsprofessor eine Sonderheit des Rechts vorzutragen pflegte, nämlich, ein Richter sei überhaupt nicht verpflichtet, Kenntnis des Rechts zu haben, ein Rechtsanwalt solle ein angemessenes Wissen des Rechts besitzen, hingegen sei für einen Laien eine umfassende Kenntnis aller Gesetze erforderlich. Das Recht wirkt den Tatsachen entgegen, zumindest denen der allgemeinen Kenntnis. Hier ist der Richter verpflichtet, alle Tatsachen zu kennen; mag er jedoch manche von ihnen als Einzelmensch vergessen haben, so soll einer der Zwecke dieser Darlegung sein, die amtliche Kenntnis aufzufrischen, die hypothetisch besteht, wohl aber tatsächlich nicht vorhanden ist.

Es ist jedoch nicht unsere Absicht, die Niederschrift dieser Vorgänge hier in ein Geschichtsbuch umzuwandeln. Das Beweismaterial, das wir für diesen Prozeß darbieten, war bis zu diesem Augenblick den Historikern verschlossen. Es wird sich in die bereits geschriebene Geschichte einfügen, muß aber in dem Zusammenhang studiert werden, den die allgemeine Kenntnis gewährt. Das Beweismaterial in diesem Falle beruht vorwiegend auf beschlagnahmten Dokumenten; diese beschlagnahmten Schriftstücke bilden den inneren Zusammenhang, der dem geschichtlichen Bericht zugrundeliegt. Das Beweismaterial, das wir vorlegen, ermöglicht eine anschauliche Überprüfung der Geschichte der jüngsten Vergangenheit, so wie sie die Welt kennt. Der gebotene Beweisstoff bietet aber keinen Ersatz für Geschichte. Wir hoffen jedoch, daß das Hohe Gericht dieses als glaubwürdigen Beweis für Geschichte betrachten wird. Das Beweismaterial, das wir aus beschlagnahmten Dokumenten entnommen haben, bestätigt die Richtigkeit der Niederlegung der Geschichtsereignisse der letzten zwölf Jahre, einer Geschichte von so vielen Gewalttaten der Nazi-Verbrecher, die in diesem Fall angeklagt sind. Wenn ich nun dem Gerichtshof Dokument auf Dokument vorlege, möchte ich den Gerichtshof bitten, in diesen Dokumenten tatsächliche Zusätze zur Geschichte zu sehen, die Zusätze neuer Elemente, die man lange vermutet hatte, und die nun bewiesen werden. Die Elemente, welche die erbeuteten Dokumente der Geschichtsschreibung mit Bezug auf diese besonderen Punkte des Falles hinzufügen, sind folgende:

1. Das Wesen der Verschwörung in der Planung und Vorbereitung, welches den der Geschichte bereits bekannten Nazi-Angriffen zugrunde lag.

2. Die vorsätzlichen Überlegungen, die diesen Angriffshandlungen vorausgingen.

3. Die üblen Motive, die zu den Verbrechen führten.

4. Die individuelle Teilnahme der genannten Personen an der Nazi-Verschwörung zum Angriff.

5. Die bewußte Fälschung der Vorwände, die von den Nazi-Angreifern als Grund für ihre verbrecherischen Handlungen verwandt wurden.

Diese Elemente werden durch die erbeuteten Dokumente über jeden möglichen Zweifel hinaus bewiesen, und nur diese Elemente im Zusammenhang mit historischen Tatsachen müssen, so glauben wir, gezeigt werden. Die kritische Periode zwischen der Nazi- Machtergreifung und dem ersten Angriffskrieg war eine sehr kurze Periode. Diese kritische Periode der gesetzlosen Vorbereitung und ungesetzlichen Planung, welche schließlich die ganze Welt in Flammen setzte, war unglaublich kurz. Sie erstreckte sich über sechs Jahre von 1933 bis 1939. Die Schnelligkeit, mit der all dieses erreicht wurde, beweist sofort den fanatischen Eifer der Verschwörer und den Grad ihrer teuflischen Betriebsamkeit. Zusammengeballt in diese sechs kurzen Jahre ist das Geschehen der größten Tragödie, die die Menschheit jemals getroffen hat. Um diese sechs Jahre und die darauffolgenden schwankenden sechs Kriegsjahre zu verstehen, müssen wir diese Zeit in ziemlich bestimmte Abschnitte teilen, Abschnitte, die die Entwicklung und Ausführung des Nazi-Meisterplans widerspiegeln. Ich schlage vor, daß das vorgelegte Beweismaterial in folgende fünf Abschnitte eingereiht wird:

Der erste Abschnitt diente hauptsächlich der Vorbereitung, obwohl er offenkundige Handlungen in sich einschloß. Dieser Abschnitt ist ungefähr die Zeit vor 1933 bis 1936. In diesem Zeitabschnitt richteten die Nazi-Verschwörer, nachdem sie die Regierungsgewalt von Deutschland in der Mitte von 1933 erworben hatten, ihre Aufmerksamkeit auf die Nutzbarmachung dieser Kontrolle für den Angriff auf das Ausland. Ihr Plan war es zu diesem Zeitpunkt, militärische Stärke und Übergewicht für politische Abkommen zu erwerben und sie gegen andere Völker anzuwenden. Sie hatten damit Erfolg.

Der zweite Abschnitt ihres Angriffs war kürzer. Es ist ziemlich interessant zu beobachten, daß die Verschwörung mit Kraft auch Geschwindigkeit gewann; während jedes einzelnen Abschnitts gelang es den Verschwörern mehr und mehr in weniger und weniger Zeit zu erreichen, bis schließlich zu Ende dieses Zeitpunkts die Beschleunigung ihrer verschwörenden Bewegung ungeheuer war.

Der zweite Abschnitt der Anwendung ihrer Kontrollen für den Angriff auf das Ausland schloß die tatsächliche Ergreifung und Einverleibung von Österreich und der Tschechoslowakei in dieser Reihenfolge ein. Im März, dem dritten Monat 1939, hatten sie Erfolg mit diesem Abschnitt.

Der dritte Abschnitt muß in Monaten, nicht in Jahren gemessen werden. Vom März bis September 1939, nachdem sie in ihrem vorhergehenden Angriff erfolgreich waren, und nachdem sie diesen bewerkstelligen konnten, ohne tatsächlich zum Kriege schreiten zu müssen, hatten die Verschwörer vielgewünschte Hilfsquellen und Stützpunkte erlangt und waren bereit, weitere Angriffe zu unternehmen, nötigenfalls mittels eines Krieges. Im September 1939 war die Welt im Krieg.

Der vierte Abschnitt des Angriffs bestand darin, den Krieg in einen allgemeinen europäischen Angriffskrieg zu verwandeln. Im April 1941, nachdem der Krieg nur Polen, England und Frankreich eingeschlossen hatte, wurde er durch Einfälle in Skandinavien, den Niederlanden und im Balkan ausgedehnt.

Im nächsten Abschnitt trugen die Nazi-Verschwörer den Krieg nach Osten durch den Einfall in russisches Gebiet und beschleunigten schließlich durch ihren Verbündeten im Pazifik, Japan, den Angriff gegen die Vereinigten Staaten auf Pearl Harbor. Die Endergebnisse dieser Angriffe sind uns allen noch frisch im Gedächtnis.

Ich wende mich nun gewissen, hervorstechenden Beweismaterialien zu. Während ich diesen Abschnitt unseres Falles behandle, will ich nicht ausschließlich auf ihm allein stehen bleiben, obwohl die wesentlichen Elemente des Verbrechens, die ich bereits ausgeführt habe, schon durch eine Handvoll der erbeuteten Dokumente bewiesen werden können. Die Reihenfolge meiner Darlegungen wird sein, daß ich zuerst eines nach dem anderen dieser Dokumente vorlege, Dokumente, die die wesentlichen Elemente eines Angriffskriegs völlig beweisen. Diese Dokumente werden keinen Zweifel über den Charakter des Angriffs dieses Nazi-Krieges, oder den Vorbedacht der Verschwörung dieses Krieges lassen. Einige dieser Dokumente sind die Grundlage für besondere Behauptungen in der Anklageschrift, und, sowie ich zu diesen Dokumenten komme, werde ich die Aufmerksamkeit des Gerichtshofs auf die Behauptungen in der Anklageschrift richten, welche durch sie unterstützt werden. Nachdem ich den Charakter des Verbrechens in dieser Weise bewiesen habe, möchte ich dieses Beweismaterial in einer mehr oder weniger chronologischen Reihenfolge vorlegen, indem ich die Einzelheiten dieses Angriffskrieges mit mehr oder weniger Einzelheiten der diesbezüglichen Tätigkeit der Verschwörer von 1933 bis 1941 beschreibe.

Die Zahl der Dokumente, die wir ausgewählt haben, um sie jetzt einzeln vorzulegen, bevor wir den Fall in allen Einzelheiten entwickeln, ist zehn. Die Dokumente wurden auserwählt, um die grundlegenden Tatsachen bezüglich jedes Abschnitts der Nazi- Verschwörung für den Angriff zu beweisen. Jedes Dokument enthält einen Hinweis auf die Verschwörung. Jedes Dokument ist, so glaube ich, in der Geschichte bisher unbekannt, und jedes Dokument ist in sich abgeschlossen und verrät seine eigene Geschichte.

Nach folgenden drei Gesichtspunkten haben wir die Auswahl vorgenommen. Ich wende mich nun dem Zeitabschnitt von 1933 bis 1936 zu, einem Zeitabschnitt, der durch ordnungsmäßige, geplante Reihenfolge zur Kriegsvorbereitung charakterisiert ist. Dies ist der Zeitabschnitt, der in den Paragraphen 1 und 2 des Abschnittes IV (F) der Anklageschrift, auf Seite 7 des englischen Textes, behandelt wird. Der wesentliche Charakter dieses Zeitabschnitts bestand in der Formulierung und Ausführung des Planes, wieder aufzurüsten, das Rheinland in Verletzung des Vertrags von Versailles und anderer Verträge wieder zu besetzen und zu befestigen, um militärische Stärke und politische Macht zur Erzwingung von Verträgen zu erwerben, die gegen andere Völker angewendet werden sollten. Wir besitzen eine Sammlung der Dokumente, und das ist das sogenannte Dokumentenbuch. Es enthält Übersetzungen deutscher Dokumente und in einigen Fällen die deutsche Fassung. Wir bitten, daß sie Ihnen ausgehändigt werden, und wir wollen eine Kopie jetzt den Verteidigern übergeben. Es war technisch unmöglich, 21 Ausgaben vorzubereiten. Wenn möglich, werden wir versuchen, weitere Kopien an die Angeklagten zu liefern. Die ursprünglichen deutschen Dokumente...

DR. DIX: Ich danke Ihnen vielmals. Damit keine Mißverständnisse auftreten, haben wir uns für morgen mit den Herren Vertretern der Anklage verabredet, um zu vereinbaren, auf welche Weise das gesamte Beweismaterial sämtlichen Verteidigern zugänglich gemacht werden soll. Es ist natürlich notwendig, daß keiner hierbei bevorzugt wird. Aus diesem Grunde möchte ich auch trotz Anerkennung des guten Willens des Herrn Vertreters der Anklage, über die momentanen Schwierigkeiten hinwegzukommen, das freundliche Anerbieten, eine Kopie des Buches entgegenzunehmen, ablehnen; denn ich meine, dies wäre ein ungerechter Vorteil gegenüber den anderen, denn ich bin natürlich nicht in der Lage, während der Verhandlung meinen Kollegen das Beweisdokument zu übergeben. In diesem Sinne bitte ich zu verstehen, wenn ich soeben abgelehnt habe, dieses Dokument entgegenzunehmen. Ich bin überzeugt, daß wir uns morgen einigen werden, wie wir das Beweismaterial erhalten sollen, und wir wollen deshalb versuchen, heute noch in der alten Weise fortzufahren.

VORSITZENDER: Herr Alderman, können Sie dem Gerichtshof sagen, wieviele Kopien dieser Dokumente bis Montag der Verteidigung geliefert werden können?

MR. ALDERMAN: Augenblicklich kann ich das nicht sagen. Vielleicht darf ich im Zusammenhang damit den folgenden Vorschlag machen, der, wie ich glaube, von Nutzen für alle Beteiligten sein wird. Ich glaube, daß viele von uns den Beitrag des Übersetzungssystems in diesem Prozeß unterschätzt haben. Wir haben alle gesehen, wie es die Verhandlung beschleunigt hat. Was jedoch die Vorlage der deutschen Dokumente betrifft, so möchte ich, daß die Dokumente für sich selbst sprechen. Ich erwarte, daß die zugehörigen Teile der Dokumente in das Übertragungssystem kommen, damit sie in die Verhandlungsniederschrift eingetragen werden können. Die deutschen Verteidiger werden ihre Niederschrift in deutsch erhalten. Die französischen und russischen Alliierten werden ihre Niederschrift in ihrer Sprache erhalten, und es scheint mir, daß dies der beste Weg ist, um die Sprachschwierigkeiten zu überwinden. Ich kann verstehen, daß die Übergabe eines Dokumentenbands der englischen Übersetzung deutscher Dokumente an Dr. Dix ihm nicht dienlich sein wird. Weiterhin werden wir ein deutsches Originaldokument im Gericht haben, eine Kopie; mit Genehmigung des Gerichts möchte ich gern, daß das deutsche Originaldokument, von dem ich verlesen werde, dem deutschen Dolmetscher unter Oberst Dostert überreicht wird, sodaß, anstatt einer Rückübersetzung vom Englischen in vielleicht schlechtes Deutsch das Originaldokument bei der Übertragung vorliegt. Auf diese Weise kann dann der genaue deutsche Text in das tägliche Protokoll für alle Verteidiger niedergelegt werden. Ich hoffe, daß sich dieser Vorschlag als hilfreich erweist.

VORSITZENDER: Das hängt zum Teil davon ab, wieviel Sie vom Dokument auslassen?

MR. ALDERMAN: Das ist richtig. Bezüglich der 10 Dokumente, mit welchen ich mich sofort beschäftigen will, möchte ich fast die vollständigen Dokumente vorlesen lassen, da der Gesamtinhalt dieser Dokumente wichtig ist, wichtiger als irgend etwas, was ich ausdrücken könnte. All diese 10 Dokumente sind in der Liste der Dokumente enthalten, die, soviel ich weiß, am ersten November den Verteidigern übergeben wurde.

VORSITZENDER: Sie sagen, sie waren in der Liste? Sind die Dokumente sehr lang?

MR. ALDERMAN: Manche sind sehr lang, und manche sind sehr kurz. Man kann dies nicht verallgemeinern. Wenn es sich um eine Rede Adolf Hitlers handelt, so können Sie gewiß sein, daß es ziemlich lang ist.

VORSITZENDER: Ist es nicht möglich, daß bis Montag jeder der Verteidiger im Besitz von Kopien dieser 10 Dokumente ist? Es wurde mir gesagt, daß eine Photokopie ziemlich leicht hergestellt werden kann.

MR. ALDERMAN: Ich habe erfahren, daß unsere Abteilungen für Photokopien und Vervielfältigungen mit Arbeit überhäuft sind. Es ist ein schwieriges technisches Problem.

OBERST STOREY: Mit Genehmigung des Gerichtshofs möchte ich weiter erklären, daß die Dokumente, die Herr Alderman vorzulegen beabsichtigt, auf einer Liste sind, die am 1. November 1945 im Dokumentenraum den Verteidigern übergeben worden ist. Lt. Barret hatte 23 Kopien von jedem einzelnen Dokument, die auf der Liste enthalten waren. Sechs Kopien wurden in das Anwaltsbüro gebracht. Wir können jetzt nicht sagen, ob sechs Kopien, ich meine Photokopien, den Angeklagten überliefert wurden. Wenn sie jedoch irgend eine besondere Kopie wollen, so kann ich sagen, daß entweder das Original gezeigt, oder daß Photokopien gemacht wurden. Ich möchte wiederholt auf die unüberwindlichen technischen Probleme hinweisen, die entstehen, wenn 23 Photokopien von jedem Dokument gemacht werden müssen. Jetzt, Herr Präsident...

VORSITZENDER: Verzeihen Sie, wenn ich Sie unterbreche. Ich stelle mir vor, daß die Liste, die am 1. November hinterlegt wurde, nicht nur diese 10 Dokumente, sondern eine große Anzahl auch anderer Dokumente enthielt.

OBERST STOREY: Das ist richtig.

VORSITZENDER: Dann können die Verteidiger nicht wissen, auf welche Dokumente in der Liste verwiesen wird.

OBERST STOREY: Es sei denn, sie seien besondere benachrichtigt worden, daß die Anklage entweder alle oder einige dieser Dokumente verwenden wird; wenn die Kopien auf Anforderung nicht geliefert worden sind, so sind sie doch inzwischen hergestellt und ihnen geliefert worden. Darf ich noch weiter sagen, daß wir 24 Stunden am Tage arbeiten und versuchen, 10 Exemplare den Verteidigern zu liefern; und das wird geschehen. Ein vollständiges Exemplar wurde jetzt den Verteidigern übergeben, damit sie bequemer folgen können. Ich bin sicher, daß die anderen Exemplare am Sonntag in ihren Händen- sein werden, und zwar vollständige Kopien.

DR. WALTER SIEMERS, VERTEIDIGER DES ANGEKLAGTEN RAEDER: Ich möchte auf eine Tatsache hinweisen: die Anklagebehörde hat heute morgen erklärt, daß diejenigen Urkunden, die uns heute vorgelegt werden, in der Liste enthalten sind, die am 1. November uns übergeben wurde bezw. in der Liste, die heute morgen vorgelegt wurde. Und zwar wurde sie im Zimmer 54 vorgelegt. Ich habe sie hier in der Hand. Es sind heute morgen 9 Urkunden genannt worden. Von diesen 9 Urkunden ist eine einzige entgegen der Erklärung der Anklagebehörde in der alten Liste enthalten. Die 8 anderen Urkunden sind weder in der alten Liste noch in der neuen Liste. Die 8 Urkunden sind, wie ich heute mittag festgestellt habe, nicht im Dokumentenraum, sind auch nicht in Photokopien vorhanden, sodaß sie nicht verfügbar waren. Ich glaube, meine sehr verehrten Herren, daß es nicht möglich ist, auf dieser Basis zu arbeiten. Ich bitte daher, daß zunächst einmal abgewartet wird, wie unsere morgige Unterhaltung mit der Anklagebehörde, die uns wegen dieser Angelegenheit in Aussicht gestellt wurde, ausgeht, damit wir dann...

VORSITZENDER: Der Gerichtshof schlägt vor, die Verhandlung nun zu vertagen, um der Verteidigung Gelegenheit zu geben, mit der Anklagevertretung morgen früh die Sache zu besprechen. Beide, die Anklagevertretung sowie die Verteidigung, scheinen vollauf bereit zu sein, jede Anstrengung zu machen, um die Angelegenheit vernünftig zu regem. Bei diesem Zusammentreffen werden sie in der Lage sein, die Dokumente zu besprechen, welche, wie Sie behaupten, ausgelassen wurden, und die Anklagevertretung wird versuchen, Ihre Wünsche hinsichtlich der anderen Dokumente zu befriedigen.

DR. SIEMERS: Ich habe noch eine Bitte. Es wurde soeben von der Anklagebehörde gesagt, daß es kaum möglich sein würde, 23 Photokopien herzustellen. Ich glaube, meine Herren, wenn es sich um derart wichtige Urkunden handelt, wie die Anklagebehörde heute ausgeführt hat, es doch eine conditio sine qua non sein müsse, daß jeder Verteidiger und jeder Angeklagte diese Urkunde in Photokopie bekommt. Eine Photokopie herzustellen, ist, wie wir alle wissen, in wenigen Stunden möglich. Bei den ausgezeichneten Apparaten, die die Anklagebehörde hier hat, sollte es meines Erachtens ein leichtes sein, 20 oder 40 Kopien von 10 Dokumenten in 48 Stunden herzustellen.

VORSITZENDER: Sie werden die Vertreter der Anklagebehörde morgen sprechen und können dann versuchen, zu einer zufriedenstellenden Vereinbarung hierüber zu kommen. Und jetzt wird der Gerichtshof die Verhandlung vertagen.