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sönlich aus den medizinisch bejahten Gründen versagt ist, seine ihm im Artikel 16 des Statuts gewährten Rechte wahrzunehmen. Dieses Recht im Artikel 16 des Status steht aber gerade seine Selbstverteidigung vor; auch weiterhin die Möglichkeit, Beweismittel für seine Verteidigung vorzubringen und jeden von der Anklagebehörde geladenen Zeugen ins Kreuzverhör zu nehmen. Das ist für eine Verteidigung derart wichtig, daß jeder Ausschluß von solcher Befugnis als eine Ungerechtigkeit gegen den Angeklagten angesehen werden muß, und ein Verfahren in absentia keineswegs als ein gerechtes Verfahren hingenommen werden kann. Ist nun der Angeklagte, wie ich mir auszuführen erlaubt habe, in seiner Fähigkeit, sich selbst zu verteidigen, aus den übereinstimmend dargelegten Gründen der Gutachten und in dem dort auch dargelegten Umfang beeinträchtigt, dann ist er auch nicht in der Lage, seinem Verteidiger die notwendigen Informationen zu geben und hierdurch den Verteidiger in den Stand zu setzen, für ihn in seiner Abwesenheit die Verteidigung durchzuführen.
Nachdem das Statut die Rechte für die Verteidigung der Angeklagten in dieser doch ganz präzisierten Weise bestimmt hat, erscheint es mir als Verteidiger unbillig, diese einem Angeklagten in dem Falle vorzuenthalten, wenn er krankheitshalber an der persönlichen Wahrnehmung der Verteidigung und der Verhandlung gehindert wird. Die in Artikel 12 gegebene Vorschrift der Durchführung einer Verhandlung in Abwesenheit eines Angeklagten muß doch als eine Ausnahmebestimmung angesehen werden, die meines Erachtens doch nur dann gegen den Angeklagten Anwendung finden sollte, der sich der Verhandlung entziehen will, obwohl er zur Verhandlung in der Lage wäre. Der Angeklagte Heß dagegen hat sich mir gegenüber, und das wird er wahrscheinlich auch dem Gericht gegenüber betonen, bereit erklärt, der Verhandlung beizuwohnen, und er wird es deshalb gerade besonders ungerecht empfinden, wenn er, der verhandlungsbereit ist, das Verfahren gegen sich trotz seines guten Willens zur Verhandlung in absentia durchgeführt sieht. Ich bitte also das Gericht, wenn es den Angeklagten für verhandlungsunfähig erklären sollte, davon abzusehen, gegen ihn in absentia zu verhandeln. Und nun bitte ich meinen dritten Antrag unterbreiten zu dürfen:
Wenn das Gericht, entgegen meiner Auffassung und entgegen den meines Erachtens in den ärztlichen Gutachten zum Ausdruck kommenden Ergebnissen, den Angeklagten Heß doch als verhandlungsfähig erachten sollte, so bitte ich, Gutachter nochmals beizuziehen, um diese Frage erneut zu prüfen, weil ich aus dem Gutachten soviel ersehen habe, daß die Gutachter sämtlich nur an einem und in einem Falle an zwei Tagen einige wenige Stunden den Angeklagten untersucht und mit ihm gesprochen haben. Mir scheint es in einem solchen Falle von so weitgehender Bedeutung notwendig zu sein, wenn man über den Angeklagten ein vollständig abgerundetes Bild nach dieser Richtung hin gewinnen will, ihn doch für eine längere Untersuchung in einem geeigneten Krankenhaus unterzubringen, und dann durch wochenlange Beobachtung ein zuverlässiges Bild zu gewinnen. Daß die Herren Gutachter selbst nicht ganz sicher sind, ob nicht der Angeklagte Heß sogar über die bejahte Verhandlungsunfähigkeit hinaus geisteskrank oder mindestens nicht zurechnungsfähig ist, geht ja daraus hervor, daß sämtliche Gutachten an ihrem Schluß betonen, daß der Angeklagte Heß, sofern das Gericht ihn in die Verhandlung einbezieht, weil es ihn nicht für verhandlungsunfähig erachtet, trotzdem erneut einer psychiatrischen Untersuchung unterworfen werden sollte.
Ich glaube also, daß gerade in diesem Fall dem Gutachten gefolgt werden müßte, daß der Angeklagte, der Anregung der Psychiater, die ihn untersucht haben, entsprechend, einer erneuten und eingehenderen Untersuchung zu unterwerfen wäre. Infolgedessen würde ich bitten, daß, falls das Gericht, wie gesagt, die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bejahen sollte, dieser Anregung der Psychiater gefolgt und ein Obergutachten veranlaßt wird.
VORSITZENDER: Ich möchte eine Frage stellen. Stimmen nicht alle ärztlichen Gutachten darin überein, daß der Angeklagte fähig ist, dem Verlaufe der Verhandlung zu folgen und der einzige Defekt, unter dem er leidet, der ist, daß er an Gedächtnisschwund bezüglich dessen leidet, was vor seinem Flug nach England geschah.
DR. VON ROHRSCHEIDT: Herr Vorsitzender! Es ist richtig, daß die Gutachten zwar sagen, daß der Angeklagte Heß in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen. Das ist richtig. Sie betonen aber andererseits wieder, daß der Angeklagte nicht die Fähigkeit besitzt, sich zu verteidigen, und zwar so, wie die an die Gutachter gerichteten Fragen des Gerichts lauten.
Das Gericht hatte den Gutachtern die Stellungnahme zu den Fragen aufgegeben, die ich mir hier nochmals erlauben darf, vorzulesen: Es heißt da unter Punkt 2: »Ist der Angeklagte geistig gesund oder nicht?«
Diese Frage wird von den Gutachtern übereinstimmend dahin beantwortet, daß der Angeklagte gesund ist, daß er nicht geistig krank ist. Das ist richtig. Das schließt aber nicht aus, daß der Angeklagte im Augenblick verhandlungsunfähig sein könnte, und in dieser Beziehung schließen sich die Gutachter den Fragen des Gerichts wiederum an, die dahin gehen: »über diesen letzten Punkt will der Gerichtshof erfahren, ob der Angeklagte genügend Verständnis besitzt«, so lautet es in meiner Übersetzung, »um den Verhandlungsverlauf zu erfassen, um sich richtig zu verteidigen, um einen Zeugen zu befragen, gegen den er Einwendungen zu erheben hat, und um Einzelheiten der Beweisführung zu verstehen.«
Da bin ich nun der Ansicht, daß die Gutachter sich in Anlehnung an diese Fragen dahin äußern, daß der Angeklagte nicht fähig ist, eine angemessene Verteidigung vorzunehmen, einem Zeugen, gegen den er Einwendungen erhebt, Vorhaltungen zu machen, ihn abzulehnen und die Einzelheiten der Beweisaufnahme zu verstehen.
Das ist meines Erachtens doch in allen Gutachten mit Ausnahme des allein von den Russen abgegebenen Gutachtens der Fall. Wenn ich das Gutachten der amerikanischen Delegation vom 20. November 1945 vielleicht dem Gericht vorhalten darf, so heißt es da unter Ziffer 1):
»Wir stellen als Ergebnis unserer Untersuchungen und Nachforschungen fest, daß Rudolf Heß an Hysterie leidet, die zum Teil durch Gedächtnisverlust gekennzeichnet ist.«
Und nun kommt das, worauf ich die Aufmerksamkeit des Hohen Gerichts lenken möchte:
»Obwohl die Art dieses Gedächtnisverlustes eine solche ist, daß sie seine Aufnahmefähigkeit bei den Verhandlungen nicht beeinträchtigt, wird sie aber sein Vermögen, auf Fragen über seine Vergangenheit zu antworten, beeinträchtigen und ebenso die Durchführung seiner Verteidigung.«
Also dieses Gutachten steht auf dem Standpunkt, daß die Verteidigung des Angeklagten Heß beeinträchtigt ist, und ich meine, wenn die Gutachter nun doch so weit gehen, daß sie zugeben, sein Gedächtnis sei beeinträchtigt, dann kann man annehmen, daß er mindestens in sehr starkem Maße auch verhandlungsunfähig ist.
Noch weiter geht das Gutachten der sowjetisch- französischen Delegation, das von den russischen Professoren und Professor Jean Delay unterzeichnet ist und das auch sagt, der Gedächtnisschwund des Angeklagten halte ihn nicht vollständig vom Verstehen der Ereignisse um ihn ab, behindere jedoch seine Fähigkeit, seine Verteidigung zu führen oder Einzelheiten der Vergangenheit zu verstehen, die als Tatbestand hier von Bedeutung sein könnten. Ich meine, wenn man dieses Gutachten so auslegt, wie meines Erachtens die Gutachter es verstanden haben wollen, dann sagen sie, der Angeklagte ist zwar nicht geisteskrank, der Angeklagte kann auch an und für sich, rein äußerlich betrachtet, den Verhandlungen folgen, er kann aber gleichwohl sich nicht verteidigen, weil er eben an einer glaubhaften Amnesie auf hysterischer Basis leidet.
MR. BIDDLE: Akzeptieren Sie die Ansicht dieser Sachverständigen?
DR. VON ROHRSCHEIDT: Ja.
GENERALMAJOR NIKITSCHENKO: Ich möchte den Verteidiger auf die Tatsache aufmerksam machen, daß der Hinweis auf die Gutachten der sowjetrussischen und französischen Autoritäten ungenau ist. Er hat die Entscheidung in einer freien Übersetzung wiedergegeben, welche nicht dem Originaltext entspricht.
DR. VON ROHRSCHEIDT: Darf ich fragen, ist das Gutachten vom 16. November gemeint? Wenn es gestattet ist, darf ich nochmals vorlesen, wie meine Übersetzung lautet? Ich kann mich nur auf die Übersetzung des mir unterbreiteten englischen Textes stützen. Die Übersetzung ist vom Übersetzungsbüro des Sekretariats angefertigt und mir in dieser Fassung zugänglich gemacht.
Ich darf also nochmals wiederholen, daß die Übersetzung, die ich in meiner Hand halte, das Gutachten vom 16. November 1945 beinhaltet, das von Mitgliedern der russischen Kommission und dem Professor Delay in Paris unterzeichnet ist. Unter Ziffer 3 dieses Gutachtens heißt es wie folgt:
»Gegenwärtig ist er nicht geisteskrank im engeren Sinne dieses Wortes. Sein Gedächtnisschwund hält ihn nicht vollständig vom Verstehen der Ereignisse um ihn ab, behindert jedoch seine Fähigkeit, seine Verteidigung zu führen oder Einzelheiten der Vergangenheit zu verstehen, die als Tatbestand hier von Bedeutung sein könnten.«
Das ist der Text, wie ich ihn hier in meiner deutschen Übersetzung als maßgebend vorliegen habe.
VORSITZENDER: Das ist alles, was wir Sie zu fragen wünschen. Hat der amerikanische Hauptanklagevertreter noch eine Frage an den Gerichtshof?
JUSTICE JACKSON: Ich glaube, General Rudenko möchte, falls es gestattet ist, eine Diskussion eröffnen.
VORSITZENDER: Ja, fahren Sie fort.
GENERAL RUDENKO: Im Zusammenhang mit der Erklärung, die Heß' Verteidiger bezüglich der Prüfung des Materials über Heß' psychologischen Zustand abgegeben hat, halte ich es für wichtig, die folgende Erklärung abzugeben:
Sein psychologischer Zustand wurde von Sachverständigen, die vom Gerichtshof ernannt wurden, attestiert. Diese vom Gerichtshof ernannten Sachverständigen sind einstimmig dahin übereingekommen, daß er geistig gesund und für seine Handlungen verantwortlich ist. In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gerichtshofs und nach Erörterung der Resultate der Entscheidung haben die Hauptanklagevertreter die Frage des Gerichtshofs folgendermaßen beantwortet:
Erstens haben wir keine Fragen und Zweifel über den Bericht des Ausschusses. Wir sind der Meinung, daß der Angeklagte Rudolf Heß voll und ganz in der Lage ist, dem Prozeß beizuwohnen. Dies ist die einstimmige Ansicht der Hauptanklagevertreter. Ich bemerke, daß die Ergebnisse der Untersuchungen durch die Sachverständigen voll ausreichend sind, Heß für gesund und in der Lage zu erklären, dem Prozeß beizuwohnen. Wir bitten den Gerichtshof daher, die verlangte Entscheidung noch heute fällen zu wollen.
Als der Verteidiger dem Gerichtshof seine Gründe für die Vertagung des Verfahrens oder für die Erledigung des Falles Heß vortrug, bezog er sich auf die Entscheidung der Sachverständigen. Ich muß aber feststellen, daß diese Entscheidung (und ich weiß nicht, nach welchem Grundsatz sie getroffen wurde) absolut ungenau wiedergegeben wurde. In dem vom Verteidiger vorgelegten zusammenfassenden Bericht wird festgestellt, daß die geistige Verfassung des Angeklagten Heß es ihm unmöglich machen würde, sich selbst zu verteidigen, Zeugen zu antworten und alle Einzelheiten des Beweismaterials zu verstehen. Das steht im Gegensatz zu der Entscheidung, die von den Sachverständigen in ihrer Erklärung vorgelegt wurde. Die endgültige Entscheidung der Sachverständigen stellt definitiv fest, daß ein solcher Gedächtnisschwund ihn nicht vollständig daran hindern würde, den Prozeß zu verstehen, ihm aber wohl die Möglichkeit nehmen würde, sich selbst zu verteidigen und sich an Einzelheiten aus der vergangenen Zeit zu erinnern. Ich finde, daß diese Einzelheiten, an welche sich Heß nicht mehr erinnern kann, den Gerichtshof nicht besonders interessieren würden. Der wichtigste Punkt ist jener, welcher von den Sachverständigen in ihrer Entscheidung unterstrichen wurde, ein Punkt, über den sie selbst niemals irgendwelche Zweifel hegten, und der auch beiläufig von Heß' Verteidiger niemals angezweifelt wurde, nämlich die Tatsache, daß Heß gesund ist; und in diesem Falle untersteht er der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs. Auf Grund der oben erwähnten Tatsachen ist es meine Ansicht, daß der Antrag der Verteidigung als unbegründet abgelehnt werden sollte.
SIR DAVID MAXWELL-FIFE: Hoher Gerichtshof! Es wurde vorgeschlagen, daß ich dem Wunsche des Gerichtshofs entsprechend in aller Kürze einige Worte über die Rechtsauffassungen sage, die die Stellung, in welcher sich der Gerichtshof und auch der Angeklagte befinden, bestimmen. Der Gerichtshof steht vor der Frage, ob der Angeklagte in der Lage ist, seinen Fall der Anklage gegenüber zu verteidigen, und ob jetzt gegen ihn verhandelt werden soll.
Wenn ich den Gerichtshof ganz flüchtig auf die kurzen Ausführungen in meinem Bericht verweisen darf, die ich als sachlich ansehe, so dürfte dies jetzt von allgemeinem Nutzen sein. Auf die mir zur Verfügung stehenden Unterlagen bezugnehmend, ist der erste Bericht, der von britischen Ärzten unterzeichnete, vom 19. November 1945. In diesem Bericht nun bitte ich den Gerichtshof, sich dem Paragraphen 3 zuzuwenden, worin die Unterzeichneten sagen, daß er gegenwärtig nicht geisteskrank im strengen Sinne des Wortes sei. Sein Gedächtnisschwund halte ihn nicht vollständig vom Verstehen der Verhandlungen ab, behindere jedoch seine Fähigkeit, seine Verteidigung zu führen und Einzelheiten der Vergangenheit zu verstehen, die im Beweisverfahren eine Rolle spielen können.
Der nächste Bericht ist von amerikanischen und französischen Ärzten unterzeichnet; und in Paragraph 1 wird der Gerichtshof lesen:
»Wir stellen als Ergebnis unserer Untersuchungen und Nachforschungen fest, daß Rudolf Heß an Hysterie leidet, die zum Teil durch Gedächtnisverlust gekennzeichnet ist. Obwohl die Art dieses Gedächtnisverlustes eine solche ist, daß sie eine Aufnahmefähigkeit bei den Verhandlungen nicht beeinträchtigt, wird sie aber sein Vermögen, auf Fragen über seine Vergangenheit zu antworten, beeinträchtigen und ebenso die Durchführung seiner Verteidigung.«
Wenn der Gerichtshof nun zum dritten, von den Ärzten der Sowjetunion unterzeichneten Bericht übergehen will, so ist hier am Fuß der Seite 1 meiner Abschrift ein Paragraph, der so beginnt: »Psychologisch...«, ich betone das als wichtig,
»Psychologisch ist Heß bei klarem Bewußtsein. Er ist sich bewußt, daß er sich im Gefängnis von Nürnberg befindet und als Kriegsverbrecher angeklagt ist. Nach seinen eigenen Worten ist er mit der gegen ihn erhobenen Anklage, die er gelesen hat, vertraut. Fragen beantwortet er rasch und zutreffend. Seine Redeweise ist zusammenhängend, der Gedankengang ist klar und fehlerlos und von ausreichenden, gefühlsbetonten Bewegungen unterstützt. Auch fehlen Anzeichen von Trugschlüssen. Weiter muß festgestellt werden, daß die gegenwärtige Untersuchung durch Lt. Gilbert Ph. D. bestätigt, daß Heß' Intelligenz normal und in einigen Fällen überdurchschnittlich ist. Seine Bewegungen sind natürlich und ungezwungen.«
Nun komme ich zu meinem nächsten Bericht, der von drei Ärzten der Sowjetunion und Professor Delay, Paris, am 16. unterzeichnet wurde, und der der letzte in meiner Mappe ist. Hier wird in Paragraph 3 gesagt:
»Gegenwärtig ist er nicht geisteskrank im engeren Sinne dieses Wortes. Sein Gedächtnisschwund hält ihn nicht vollständig vom Verstehen der Ereignisse um ihn ab, behindert jedoch seine Fähigkeit, seine Verteidigung zu führen oder Einzelheiten der Vergangenheit zu verstehen, die als Tatbestand hier von Bedeutung sein könnten.«
Ohne sie besonders zu zitieren, weil ich nicht annehme, daß sie diesbezüglich von genügender Bedeutung sind, beziehe ich mich auf die Erklärung der Art und der Begründung von Gedächtnisschwund, die der Bericht der Sowjetunion vom 17. November unter den Nummern 1, 2 und 3 am Ende des Berichts erwähnt. Aber ich erinnere den Gerichtshof, daß alle diese Berichte einig sind in der Aussage, daß keine Art von Geisteskrankheit besteht. Unter diesen Umständen entsteht nach englischem Recht, und ich unterbreite dies ergeben der Aufmerksamkeit des Gerichtshofs, da es die natürliche Gerechtigkeit in dieser Hinsicht repräsentiert, die Frage, ob der Angeklagte fähig ist, sich zu verantworten, und ob der Angeklagte geisteskrank ist oder nicht. Der entscheidende Augenblick ist das Datum der Anklageerhebung und nicht ein früherer Zeitpunkt. Verschiedene Meinungen sind darüber geäußert worden, wer hier die Beweislast zu tragen hat; logisch ist es die bessere Ansicht, daß die Beweisführung Sache der Verteidigung ist, denn es wird stets bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß eine Person geistig gesund ist.
Ich möchte den Gerichtshof nun auf einen Fall hinweisen, von dem ich vermute, wenn ich so sagen darf, daß er dem Gedankengang des Gerichtshofs nicht fremd ist wegen des Wortlauts der Mitteilung, die wir heute diskutieren. Es ist der Fall von Pritchard, 7 Carrington und Pike, auf den Bezug genommen wird in Archibold's »Criminal Pleading«, Ausgabe 1943, auf Seite 147: Im Falle Pritchards, in dem ein Gefangener, der wegen eines schweren Verbrechens vor Gericht gestellt wurde, taub, stumm und geisteskrank erschien, stellte Baron Alderson den Geschworenen drei verschiedene Sachverhalte anheim und verfügte, daß die Geschworenen für jeden getrennt vereidigt würden: ob der Gefangene aus Böswilligkeit stumm blieb oder durch eine Heimsuchung Gottes, ob er verhandlungsfähig war, ob er geistig gesund war oder nicht. Bei der letzten Möglichkeit wurde das Gericht angewiesen, festzustellen, ob der Gefangene genügend Intelligenz besitze, dem Lauf der Verhandlung derart zu folgen, daß er sich geeignet verteidigen oder einen Geschworenen, das heißt ein Mitglied des Schwurgerichts, ablehnen könne, gegen das er Einwendungen zu erheben wünscht, und die Einzelheiten der Beweise zu verstehen. Er wies das Gericht an, im Falle des Fehlens der Möglichkeit, dem Gefangenen die Einzelheiten des Tatbestands mitzuteilen, so daß er sie klär verstehen und seine Verteidigung danach richten könne, das Gericht entscheiden solle, daß er nicht geistig gesund sei.
Ich möchte dem Gerichtshof gegenüber betonen, daß die Worte: »dem Lauf der Gerichtsverhandlung zu folgen, um eine geeignete Verteidigung zu führen«, daß die entscheidende Zeit, die einzige Zeit, welche berücksichtigt werden sollte, die ist, in der er sich vor Gericht zu verantworten hat, das heißt, ob der Angeklagte zu dieser Zeit die Anklage gegen ihn sowie das einschlägige Beweismaterial versteht.
VORSITZENDER: Und es bezieht sich nicht auf sein Erinnerungsvermögen zu dieser Zeit.
SIR DAVID MAXWELL-FIVE: Ich gestatte mir, derselben Ansicht zu sein wie Eure Lordschaft; es bezieht sich nicht auf sein Gedächtnis. Wenn jemand imstande ist, die Anklage und das Beweismaterial zu verstehen, so ist die Tatsache, daß er sich an frühere Ereignisse nicht mehr erinnert, meines Wissens niemals von der englischen Rechtswissenschaft als Verhandlungs- oder Strafausschließungsgrund betrachtet worden. Der Geisteszustand des Angeklagten ist, als die Tat begangen wurde, natürlich eine ganz andere Frage, die weder in diesen Berichten noch in diesem Gesuch auftritt. Es wird hier von niemandem angedeutet, daß der Geisteszustand des Angeklagten, als er die Tat, der er angeklagt ist, beging, abnormal war, und es kommt in diesem Fall nicht in Betracht.
VORSITZENDER: Er wird, wie es mir scheint, in der Lage sein, seinen Gedächtnisschwund als Teil seiner Verteidigung zu benutzen.
SIR DAVID MAXWELL-FIVE: Gewiß, Eure Lordschaft.
VORSITZENDER: Und er wird sagen:
»Ich hätte mich besser verteidigen können, wenn ich mich daran hätte erinnern können, was zu jener Zeit geschehen ist.«
SIR DAVID MAXWELL-FIVE: Ja, Eure Lordschaft. Ich möchte aus meiner Erfahrung einen sehr einfachen Fall zum Vergleich anführen, der sicher auch innerhalb der Erfahrung der Mitglieder des Gerichtshofs liegt, da dies vor englischen Gerichten oft vorkommt: Nach einem Autounfall, wenn ein Mann fahrlässiger Tötung oder schwerer Körperverletzung angeklagt ist, ist er oft in der Lage zu sagen: »Durch den Unfall hat mein Gedächtnis gelitten«, oder: »Es versagt bezüglich der unter Anklage gestellten Tatsachen.« Dieses sollte nicht als Erleichterung der Verantwortlichkeit für kriminelle Handlungen gelten, und derartiges ist auch noch nie befürwortet worden. Ich hoffe, daß der Gerichtshof nicht der Meinung ist, daß ich zuviel seiner Zeit in Anspruch genommen habe, aber ich glaubte, daß es nützlich sei, den Fall auf Grund des englischen Rechts darzulegen, so wie ich ihn verstehe.
MR. BIDDLE: Sir David, soweit ich Sie verstehe, ist dies eine der Fragen des Falles Pritchard, ob der Angeklagte sich ordnungsgemäß verteidigen kann oder nicht? Ist das richtig?
SIR DAVID MAXWELL-FIVE: Darf ich höflich bitten, die vorangehenden einschränkenden Worte zu lesen, die lauten:
»Ob der Gefangene genügend Geisteskraft hat, dem Laufe der Verhandlungen des Gerichtshofs zu folgen, um sich auf geeignete Weise zu verteidigen.«
MR. BIDDLE: Würden Sie das in der Weise auslegen, daß dieser Angeklagte sich während der Verhandlung sachgemäß verantworten könne, wenn sie als Tatsache feststellen, und sie bestreiten es meiner Ansicht nach nicht, haben es ja sogar zitiert daß, obwohl nicht geisteskrank; nun lese ich vor:
»er nicht verstand, oder besser gesagt, sein Gedächtnis schwund ihn nicht ganz verhinderte zu verstehen, was um ihn herum vorging, aber er wird seine Fähigkeit, seine Verteidigung zu führen und die Einzelheiten der Vergangenheit zu verstehen, hindern.«
Sie glauben nicht, daß das mit dieser Auslegung unvereinbar ist?
SIR DAVID MAXWELL-FIVE: Ich erlaube mir zu sagen, nein. Es ist ein Teil seiner Verteidigung, und es kann sehr wohl der Fall sein, daß er sagt: »Ich erinnere mich an dies überhaupt nicht.« Und er könnte tatsächlich hinzufügen: »Aus meinem allgemeinen Benehmen und aus anderen Handlungen, die ich zweifellos vollbracht habe, ist es äußerst unwahrscheinlich, daß ich so etwas begangen haben sollte.« Ja, das ist die Verteidigung, die ihm bleibt. Und er muß sich dieser Verteidigung bedienen. Das ist meine Ansicht darüber.
MR. BIDDLE: Sogar wenn wir unterstellen, daß sein Gedächtnisschwund vollständig ist, um Ihrem Standpunkt gerecht zu werden, und daß er sich an nichts erinnert, was vor der Anklage geschah, obwohl er jetzt die Verhandlungen versteht, glauben Sie, daß sein Fall verhandelt werden sollte?
SIR DAVID MAXWELL-FIVE: Ich beantrage, daß die Verhandlung gegen ihn geführt werden sollte. Das unterbreite ich in Anbetracht der Rechtslage. Ich sprach ausdrücklich nicht, was der Gerichtshof ja verstehen wird, über das Ausmaß des Gedächtnisschwunds, weil ich mich diesbezüglich nicht an den Gerichtshof wende. Ich wollte dem Gerichtshof nur die gesetzliche Grundlage unterbreiten, auf welcher der Widerspruch gegen diesen Antrag beruht. Daher nehme ich bereitwillig den extremen Fall an, den der gelehrte amerikanische Richter mir vorlegte.
VORSITZENDER: Herr Donnedieu de Vabres möchte eine Frage stellen.
M. DONNEDIEU DE VABRES: Ich möchte wissen, für welchen Zeitraum der wirkliche Gedächtnisschwund von Heß in Frage kommt. Er gibt vor, Tatsachen vergessen zu haben, die sich vor mehr als 15 Tagen ereigneten. Es kann Vortäuschung sein oder, wie es in diesem Bericht heißt, bewußt und gewollt sein. Ich möchte wissen, ob Heß nach den Berichten wirklich sein Gedächtnis für Tatsachen verloren hat, auf welche sich die Anklageschrift bezieht, Tatsachen, die der Vergangenheit angehören und in der Anklageschrift enthalten sind.
SIR DAVID MAXWELL-FIFE: Die Tatsachen, die in der Anklageschrift vorgebracht sind, und die Erklärungen, die die Ärzte für seinen Gedächtnisschwund geben, sind am klarsten in folgenden Paragraphen des sowjetischen Berichts festgelegt. Es ist dies der dritte Bericht vom 17. November 1945, Seite 2, und zwar die numerierten Paragraphen 1 bis 3. Hier wird zuerst gesagt:
»In der psychologischen Persönlichkeit Heß' lassen sich keinerlei Veränderungen feststellen, die für fortschreitende Schizophrenie typisch wären.«
Das heißt, es sind keine Veränderungen vorhanden, die für die Entwicklung einer Doppelpersönlichkeit typisch sind.
»Aus diesem Grunde können auch die Zwangsvorstellungen, unter welchen er in England zeitweise gelitten hat, nicht als Ausdruck schizophrenen Irrwahns betrachtet werden; sie sind vielmehr als Ausdruck einer psychogenen paranoischen Reaktion zu werten, das heißt die psychologisch verständliche Reaktion...«
Nun bitte ich den gelehrten französischen Richter, den nächsten Satz zu beachten:
»das heißt die psychologisch verständliche Reaktion einer labilen Person auf seine Lage (Mißerfolg einer Mission, Verhaftung und Gefängnis). Eine solche Auslegung Heß' wirrer Angaben in England wird durch ihr Verschwinden, Wiederauftauchen und neuerliches Verschwinden bestätigt; sie hängen von äußeren Umständen ab, die Heß' Geisteszustand beeinflußten.
2. Heß' Gedächtnisschwund ist nicht die Folgeerscheinung einer geistigen Erkrankung, sondern kennzeichnet sich als hysterischer Gedächtnisschwund; seine Grundlage ist eine Neigung zu Selbstverteidigung, die teilweise im Unterbewußtsein liegt,«
– nun bitte ich den gelehrten französischen Richter, sich die nächsten Worte anzusehen:
»... teilweise überlegt und bewußt gefördert wird. Solch eine Haltung endet häufig, wenn die hysterische Person vor die unvermeidliche Notwendigkeit gestellt wird, sich richtig zu benehmen. Es ist daher durchaus möglich, daß Heß' Gedächtnisschwund endet, wenn er vor dem Gerichtshof zu erscheinen hat.
3. Vor seinem Flug nach England hat Heß an keinerlei Geistesstörung gelitten und ebensowenig ist er derzeit mit einer solchen behaftet. Gegenwärtig trägt er ein hysterisches Verhalten mit Zeichen« – und ich bitte den gelehrten französischen Richter, dies zu beachten – »eines vorsätzlich-bewußten (simulierten) Charakters zur Schau, das ihn aber nicht von seiner Verantwortlichkeit im Sinne der Anklage befreit«.
Der letzte Satz ist Sache des Gerichtshofs. Es ist aber unter diesen Umständen unmöglich zu sagen, ob der Gedächtnisschwund vollständig andauern wird oder gänzlich unbewußt ist. Das wird absichtlich von den fachkundigen Ärzten vermieden. Daher sagt die Anklagevertretung auch nicht, daß dies der Fall ist. Sie erklärt aber, daß, auch wenn er vollständig wäre, die von mir vom Gerichtshof vorgeschlagene rechtliche Grundlage für ein Vorgehen in dieser Sache korrekt ist.
VORSITZENDER: Ich danke Ihnen, Sir David. Wünscht Dr. von Rohrscheidt etwas zu erwidern? Einen Augenblick bitte, Herr Justice Jackson, ich entnahm aus dem, was Sir David sagte, daß er auch in Ihrem Namen und dem der französischen Anklagevertretung gesprochen hat. Ist das richtig?
JUSTICE JACKSON: Ich erkläre mich mit allem, was er gesagt hat, einverstanden. Ich möchte nur, wenn ich darf, einige Worte hinzufügen.
VORSITZENDER: Doktor von Rohrscheidt, Justice Jackson will zuerst etwas sagen.
JUSTICE JACKSON: Ich erkläre mich mit allem, was gesagt wurde, einverstanden und werde nichts wiederholen. Dem Gerichtshof liegen drei Anträge vor. Einer davon beantragt eine neue Untersuchung. Darauf will ich nur sehr wenig Zeit verwenden. Ich glaube, daß wir mit dieser Untersuchung eine Krankengeschichte vor uns haben, da sieben Fachärzte für Geisteskranke aus fünf Ländern vollständig übereinstimmen. Bei einem übereinstimmenden Ergebnis wie das vorliegende kann man nicht fehlgehen.
Der einzige hier vorgebrachte Einwand geht dahin, daß nur verhältnismäßig kurze Zeit der Untersuchung gewidmet worden ist. Ich möchte aber den Hohen Gerichtshof darauf aufmerksam machen, daß dies nicht den Tatsachen entspricht, denn die Ergebnisse der Untersuchungen, Beobachtungen und der Krankengeschichte von Heß während seiner Gefangenschaft in England seit 1941 standen zur Verfügung, ferner die Berichte der Psychiater der amerikanischen Armee für die Zeit seiner Ankunft in Nürnberg. Sie alle stimmen überein, so daß in diesem Fall eine vollständigere Krankengeschichte vorliegt als in den meisten anderen Fällen.
Der nächste Antrag lautete, die Verhandlung in Abwesenheit zu führen. Ich will mich damit nicht aufhalten, denn ich sehe keinen Grund, die Verhandlung gegen Heß in seiner Abwesenheit zu führen, wenn sie in seiner Anwesenheit geführt werden kann. Wenn er unfähig ist, der Verhandlung beizuwohnen, dann sollte einfach gegen ihn überhaupt nicht verhandelt werden. So sehe ich die Sachlage an.
Ich möchte Ihre Aufmerksamkeit auf einen Punkt lenken, die eine Feststellung, auf Grund welcher eine Aufschiebung möglich wäre, und das ist jene Feststellung, in der alle übereinstimmen: daß nämlich der Zustand von Heß seine Antworten auf Fragen, die seine Vergangenheit betreffen, und seine Verteidigung behindern werde. Nun, ich glaube, daß dies seine Verteidigung jedenfalls beeinträchtigen Wird, wenn er darauf beharrt, und ich bin sicher, daß sein Verteidiger eine sehr schwierige Aufgabe hat. Aber Heß hat sich geweigert, sich ärztlicher Behandlung zu unterziehen, und ich habe dem Gerichtshof die Aussagen des amerikanischen Psychiaters Major Kelly vorgelegt, in dessen Pflege er hier sofort nach seiner Ankunft gestellt wurde.
Er weigerte sich, sich jeder ihm vorgeschlagenen einfachen Behandlung zu unterziehen. Er hat sich geweigert, sich gewöhnlichen Dingen, die wir alltäglich vornehmen, wie Blutproben und Untersuchungen zu unterziehen, und hat erklärt, daß er nichts an sich vornehmen lassen wolle, ehe die Verhandlung vorbei ist. Die ärztliche Behandlung, die ihm zur Heilung seiner hysterischen Verfassung vorgeschlagen wurde – jeder Psychiater wird zustimmen, daß es sich um einen einfachen hysterischen Zustand handelt, wenn er überhaupt echt ist –, war die Verabfolgung von intravenösen Medikamenten und Schlafmitteln, entweder Natriumamytal oder Natriumphenotal, die gewöhnlichen Hilfsmittel, die man allgemein nimmt, um einer schlaflosen Nacht vorzubeugen. Wir gestehen, daß wir nicht wagten, diese Medikamente, obwohl sie harmlos sind, gegen seinen Willen anzuwenden; in mehr als tausend von Major Kelly beobachteten Fällen waren keine üblen Folgen festzustellen, in einigen wenigen Fällen waren solche vorhanden; jedoch meinten wir, daß, wenn Heß einen Monat später vom Blitz getroffen worden wäre, uns trotzdem vorgeworfen werden würde, daß etwas, was wir mit ihm getan hätten, seinen Tod verursacht habe. Deshalb wünschten wir nicht, eine Behandlung zu erzwingen.
Ich möchte höflich bemerken, daß niemand, der vor Gericht steht, behaupten kann, sein Gedächtnisschwund mache ihn verhandlungsunfähig, wenn er gleichzeitig harmlose, medizinische Mittel ablehnt, die nach allgemeiner Ansicht Abhilfe schaffen könnten.
Er gehört in die Klasse der Leute mit freiwilligem Gedächtnisschwund. In England hat er nach den vorliegenden Berichten erklärt, daß sein früherer Gedächtnisschwund vorgetäuscht war. Für eine Weile stellte er dies dort ein, dann kam er wieder darauf zurück. Es ist nun sehr schwer festzustellen, das heißt man kann nicht sicher sein, woran Heß sich erinnern wird und woran nicht. Sein Gedächtnisschwund ist nicht von der Art, seine Persönlichkeit so vollständig auszulöschen, daß seine Verteidigung unmöglich gemacht würde.
Wir sind der Ansicht, daß, solange Heß sich weigert, gewöhnliche harmlose Heilmittel anzunehmen, sogar im Falle der Echtheit seines Gedächtnisschwundes, er nicht in der Lage ist, fortgesetzt zu behaupten, daß gegen ihn nicht verhandelt werden dürfe. Wir glauben, daß gegen ihn verhandelt werden sollte, und zwar nicht in absentia, sondern daß dieses Verfahren seinen Fortgang nehmen sollte.
MR. BIDDLE: Versichert Heß nicht, daß er eine Verhandlung gegen sich wünscht?
JUSTICE JACKSON: Ja, darüber weiß ich nichts. Er wurde von uns wiederholt verhört, von den übrigen Mitangeklagten zur Rede gestellt, und ich möchte nicht versuchen, zu sagen, was er jetzt behaupten wird. Ich habe nicht beobachtet, daß er darunter sehr leidet. Ich zweifle sehr, daß er abwesend zu sein wünscht, aber ich möchte nicht in seinem Namen sprechen.
VORSITZENDER: Wünscht Herr Dubost etwas hinzuzufügen?