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[Das Gericht vertagt sich bis

18. Dezember 1945, 10.00 Uhr.]

Zweiundzwanzigster Tag.

Dienstag, 18. Dezember 1945.

Vormittagssitzung.

OBERST STOREY: Hoher Gerichtshof! Vor der Vertagung gestern Nachmittag stellten die Herren Richter ein oder zwei Fragen zu den Dokumenten 3051-PS und 3063-PS. Ich glaube, ich habe nun hierauf eine Antwort, mit der der Gerichtshof weiterkommen wird. Sie werden sich hinsichtlich des Dokuments 3051-PS erinnern. ... Ich glaube, es wäre gut, sich diesem Dokument noch einmal zuzuwenden.

VORSITZENDER: Ja.

OBERST STOREY: Als wir uns gestern Nachmittag mit dem SD und der SS befaßten, warfen Sie die Frage auf, inwieweit die Partei hineinverwickelt war. Ich möchte hierzu gern den ersten Absatz auf Seite 2 der englischen Übersetzung verlesen, der diese Frage beantwortet und folgendermaßen lautet:

»Die Leiter der Staatspolizeistellen oder ihre Stellvertreter haben sofort nach Eingang dieses Fernschreibens mit den für ihren Bezirk zuständigen politischen Leitungen – Gauleitung oder Kreisleitung – fernmündlich Verbindung aufzunehmen und eine Besprechung über die Durchführung der Demonstrationen zu vereinbaren, zu der der zuständige Inspekteur oder Kommandeur der Ordnungspolizei zuzuziehen ist. In dieser Besprechung ist der politischen Leitung mitzuteilen, daß die deutsche Polizei vom Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei die folgenden Weisungen erhalten hat, denen die Maßnahmen der politischen Leitungen zweckmäßig anzupassen wären.«

Das bezog sich auf die Verbreitung der allgemeinen antijüdischen Ausschreitungen. Dokument 3063-PS, welches das nächste Stück ist.

VORSITZENDER: Sehr gut.

OBERST STOREY: Wie sich die Herren Richter erinnern werden, war dies ein Bericht des Obersten Parteirichters Buch an den Angeklagten Göring über die Bestrafung für Ausschreitungen im Gefolge der Demonstration vom 9. und 10. November. Ich mochte nun den Teil zitieren, der von dem Angeklagten Göring unterschrieben ist. Ich glaube, es ist die zweite Seite der englischen Übersetzung. Es ist datiert:

»Berlin, den 22. Februar 1939.

Lieber Parteigenosse Buch! Ich danke Ihnen für die Übersendung des Berichtes Ihres Sondersenats über die bisher abgeschlossenen Verfahren betr. die Ausschreitungen anläßlich der judengegnerischen Aktionen vom 9. und 10. November 1938, von dem ich Kenntnis genommen habe. Heil Hitler! Ihr gez. Göring.«

Und dann werden unmittelbar danach auf Seite 1 der englischen Übersetzung die beiden nächsten Absätze Ihre Frage wohl beantworten; ich zitiere:

»Am Abend des 9. November 1938 teilte der Reichspropagandaleiter Pg. Dr. Goebbels den zu einem Kameradschaftsabend im Alten Rathaus zu München versammelten Parteiführern mit, daß es in den Gauen Kurhessen und Magdeburg-Anhalt zu judenfeindlichen Kundgebungen gekommen sei, dabei seien jüdische Geschäfte zertrümmert und Synagogen in Brand gesteckt worden. Der Führer habe auf seinen Vortrag hin entschieden, daß derartige Demonstrationen von der Partei weder vorzubereiten noch zu organisieren seien; soweit sie spontan entstünden, sei ihnen aber auch nicht entgegenzutreten. Im übrigen führte Pg. Dr. Goebbels sinngemäß das aus, was in dem Fernschreiben der Reichspropaganda vom 10. 11. 1938,...«

VORSITZENDER: Was bedeutet 12,30 Uhr bis 1 Uhr?

OBERST STOREY: Das ist meines Erachtens die Zeit des Fernschreibens.

VORSITZENDER: Ja.

OBERST STOREY:

»Die mündlich gegebenen Weisungen des Reichspropagandaleiters sind wohl von sämtlichen anwesenden Parteiführern so verstanden worden, daß die Partei nach außen nicht als Urheber der Demonstration in Erscheinung treten, sie in Wirklichkeit aber organisieren und durchführen sollte. Sie wurde in diesem Sinne sofort – also geraume Zeit vor Durchgabe des ersten Fernschreibens – von einem großen Teil der anwesenden Parteigenossen fernmündlich an die Dienststelle ihrer Gaue weitergegeben.«

Meine Herren Richter! Sie haben gestern Nachmittag gefragt, was die »Blockleiter« damit zu tun hatten. Sie werden sich daran erinnern, daß in den Anweisungen an den Blockleiter, die seinen Aufgabenbereich umrissen, angeordnet war, daß er seine Anweisungen mündlich erhalten und weitergeben solle, und daß er niemals, ausgenommen in ganz besonderen Fällen, schriftlich verkehren dürfe. Ich behaupte deshalb, daß die zitierten Stellen deutlich beweisen, daß die Partei tatsächlich in Verbindung mit diesen berüchtigten judenfeindlichen Kundgebungen vom 9. und 10. November 1938 eingesetzt war.

Ich komme nun zu der Stelle zurück, bei der ich gestern Nachmittag stehengeblieben bin.

Das Führerkorps der NSDAP beteiligte sich an der Beschlagnahme von Kirchen und kirchlichem Eigentum.

Ich lege zum Beweis Dokument 072-PS, US-357, vor. Es ist ein Brief des Reichsleiters Bormann an Reichsleiter Rosenberg vom 19. April 1941. Dieser Brief legt die Teilnahme der Gauleiter an Maßnahmen zur Beschlagnahme von kirchlichem Eigentum dar.

Ich zitiere nun den letzten Absatz auf Seite 1 der englischen Übersetzung des Dokuments 072-PS; er lautet:

»Die Büchereien und Kunstgegenstände der im Reich beschlagnahmten Klöster sollten zunächst in diesen Klöstern verbleiben, soweit die Gauleiter nichts anderes bestimmten. ...«

Am 21. Februar 1940 schrieb der Chef der Sicherheitspolizei und des SD, Heydrich, einen Brief an den Reichsführer SS Himmler, in dem er vorschlug, daß bestimmte in einer Liste aufgeführte Kirchen und Klöster zur Unterbringung von »Volksdeutschen« enteignet werden sollten.

Der Gerichtshof wird sich sicher der Stellung Himmlers erinnern.

Nachdem er aufgezeigt hatte, daß aus politischen Gründen eine vollkommene Enteignung der kirchlichen Besitztümer zur Zeit nicht tunlich sei, schlug Heydrich zunächst gewisse Scheinaktionen vor, denen dann nach und nach die völlige Enteignung folgen sollte.

Ich lege nunmehr Dokument R-101 (a) als Beweisstück US-358 vor. Es ist ziemlich am Schluß des Beweisstücks.

Unter R-101 befinden sich mehrere Dokumente, jeweils am Fuß derselben werden Sie die Buchstaben (a), (b) und (c) finden. Das erste ist R-101 (a); und ich zitiere die ersten fünf Absätze auf Seite 2 der englischen Übersetzung:

»Anliegend wird gegen Rückgabe eine Aufstellung der für die Unterbringung von Volksdeutschen in Frage kommenden kirchlichen Besitzungen übersandt. Der Aufstellung sind entsprechende Beschreibungen sowie Bildmaterial über die einzelnen Komplexe beigefügt.

Eine entschädigungslose Enteignung dieses gesamten Kirchen- und Ordensbesitzes wird zur Zeit aus politischen Gründen wohl nicht in Frage kommen.

Eine Enteignung gegen Entschädigung oder gegen Überweisung anderen Grund und Bodens kommt wohl noch weniger in Frage.

Es wird deshalb vorgeschlagen, daß den in Frage kommenden Ordensoberen mitgeteilt wird, daß sie die in Betracht kommenden Klöster für die Unterbringung von Volksdeutschen zur Verfügung zu stellen haben, und ihre eigenen Ordensmitglieder deshalb in schwach belegten anderen Klöstern unterzubringen sind.«

Am Rande neben diesem Absatz findet sich die Bemerkung »sehr gut«.

»Die endgültige Enteignung dieser so zur Verfügung gestellten Ordensbesitzungen kann dann im Laufe der Zeit Schritt für Schritt durchgeführt werden.«

Am 5. April 1940 sandte die Sicherheitspolizei und der Sicherheitsdienst der SS einen Brief an den Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums, dem eine Abschrift des oben erwähnten Briefes von Heydrich an Himmler vom 21. Februar 1940 beilag, und der den Vorschlag für die Enteignung von Kirchenbesitz enthielt. Der Brief vom 5. April 1940 ist im Dokument R-101 (a), das soeben als Beweisstück vorgelegt wurde, enthalten. Ich zitiere den zweiten Satz des ersten Abschnitts auf Seite 1 der englischen Übersetzung des Dokuments R-101 (a):

»Der Reichsführer SS hat den in dem anliegenden Schreiben gemachten Vorschlägen zugestimmt und Anweisung gegeben, daß die Bearbeitung der Dinge in Zusammenarbeit zwischen dem Chef der Sicherheitspolizei und des SD und der dortigen Dienststellen vorgenommen werden sollen.«

Ich lege nun Dokument R-101 (c), US-358, als Beweismittel vor. Es ist ein Brief vom 30. Juli 1941 von einem SS-Standartenführer, dessen Unterschritt unleserlich ist, an den Reichsführer-SS. Der Brief enthält weiteres Beweismaterial für die Teilnahme der Gauleiter an der Beschlagnahme von Kircheneigentum. Ich zitiere die ersten drei Abschnitte der englischen Übersetzung von Dokument R-101 (c), am Ende der Seite:

»Im Nachgang zu dem Bericht vom 30. Mai 1941 hält es die hiesige Dienststelle für ihre Pflicht, Reichsführer auf die Entwicklung aufmerksam zu machen, die sich inzwischen auf dem Gebiete der Erfassung und Einziehung des Kirchen-Vermögens in den eingegliederten Ostgebieten vollzieht.

Der Reichsstatthalter und Gauleiter im Reichsgau Wartheland ist anläßlich der Einführung reichsrechtlicher Enteignungsvorschriften dazu übergegangen, kirchlichen Grundbesitz im Wohnungszwecke zum Schätzungswert, zu enteignen und den Gegenwert auf Sperrkonten einzuzahlen.

Die ostdeutsche Landwirtschafts-Ges.m.b.H. meldet darüber hinaus, daß der gesamte kirchliche Grundbesitz im Warthegau von der Gauselbstverwaltung in Anspruch genommen wird.«

Ich lege nun das unmittelbar folgende Dokument B-101 (d) vor; es ist Beweisstück US-358, das bereits eingeführt ist. Es ist ein Brief des Chefs des Stabshauptamtes an Himmler vom 30. März 1942 und behandelt ebenfalls die Beschlagnahme von Kirchenbesitz. Der Brief beweist die aktive Teilnahme der Parteikanzlei an der Beschlagnahme kirchlichen Besitzes.

In diesem Brief berichtet der Chef des Stabshauptamts an Himmler über die Politik der SS, alle Mietzahlungen an Klöster und andere kirchliche Einrichtungen, deren Eigentum enteignet wurde, einzustellen. Dieser Brief erörtert einen Vorschlag des Reichsinnenministers, an dem die Parteikanzlei in entscheidender Weise beteiligt war, und kommt zu dem Schluß, daß den kirchlichen Einrichtungen nur die Beträge gezahlt werden sollten, die zur Erfüllung der laufenden Hypothekenverpflichtungen erforderlich seien, ohne irgendeinen Gewinn zu belassen. Ferner schlägt der Verfasser vor, daß solche Zahlungen niemals direkt an die kirchlichen Einrichtungen, sondern an deren Gläubiger entrichtet werden sollten. Ich weise auf den vierten Satz auf Seite 3 dieses Dokuments hin, die englische Übersetzung, nach dem eine solche Regelung »dem Grundgedanken der ursprünglich von der Parteikanzlei und dem Reichsinnenminister ausgearbeiteten Regelung« entsprach.

Meines Wissens war der Angeklagte Frick von 1933 bis 1944 Reichsinnenminister.

Das Führerkorps der Nazi-Partei wirkte an der Unterdrückung religiöser Zeitschriften mit und mischte sich in die freie religiöse Erziehung ein.

In einem Brief vom 27. September 1940 übermittelte der Reichsleiter und Stabschef des Stellvertreters des Führers, Bormann, dem Angeklagten Rosenberg die Photokopie eines Briefes von Gauleiter Florian vom 23. September 1940, in dem der Gauleiter aus naziideologischen Gründen seine äußerste Mißbilligung über eine von Generalmajor von Rabenau verfaßte religiöse Broschüre, »Von Geist und Seele des Soldaten«, ausdrückt.

Ich lege nunmehr Dokument 064-PS, US-359, zum Beweis vor. Es ist ein von Rosenberg unterschriebener Originalbrief mit Abschriften der oben erwähnten Schreiben und enthält den Brief des Angeklagten Bormann an Rosenberg vom 27. September 1940, mit dem der Brief des Gauleiters vom 23. September 1940 an den Angeklagten Heß übermittelt wird. Der Gauleiter drängt darauf, daß die religiösen Schriften des Generals von Rabenau verboten werden. Gauleiter Florian bespricht in seinem Brief an den Angeklagten Heß eine Unterredung, die er mit General von Rabenau im Anschluß an eine Rede hatte, die der General vor einer Gruppe jüngerer Heeresoffiziere in Aachen hielt. Diese Unterredung beleuchtet die feindliche Einstellung des Führerkorps der Nazi-Partei gegen die christlichen Kirchen. Ich zitiere von dem zweiten Satz des zweiten Absatzes auf der zweiten Seite des Briefes des Gauleiters an den Angeklagten Heß an, auf Seite 2 der englischen Übersetzung, der zweite Absatz:

»Nachdem er die Notwendigkeit der Kirchen bejaht hatte, sagte Rabenau mit betonter Selbstsicherheit sinngemäß etwa folgendes: ›Lieber Gauleiter, die Partei begeht in der Behandlung der Kirchen Fehler auf Fehler. Verschaffen Sie mir die notwendigen Vollmachten vom Führer, und ich garantiere, daß es mir in wenigen Monaten gelingen wird, den Frieden mit den Kirchen für allezeit herzustellen.‹ Nach dieser katastrophalen Ahnungslosigkeit habe ich die Unterhaltung... aufgegeben.

Sehr geehrter Parteigenosse Heß! Dieses Erlebnis mit General von Rabenau ist beim Lesen seiner Broschüre ›Von Geist und Seele des Soldaten‹ in mir wieder lebendig geworden. In dieser Broschüre bejaht Rabenau, genau wie damals, die Notwendigkeit der Kirche, wenn auch geschickt vorsichtig, so doch eindeutig und klar. Er schreibt auf Seite 28: ›Es gäbe viel mehr Beispiele; sie mögen genügen, um zu zeigen, daß ein Soldat im Diesseits kaum ohne Jenseitsgedanken aufkommen kann.‹ Weil General von Rabenau geistig falsch fundiert ist, halte ich seine erzieherische Tätigkeit auf geistigem Gebiet für gefährlich und bin der Meinung, daß seine Erziehungsbeiträge durchaus entbehrlich sind, und daß die Schriftenreihe der NSDAP auf diese Beiträge verzichten kann und muß...

Die Kirchen mit ihrem Christentum sind diese Gefahr, deren Bekämpfung unbedingt zu fördern ist.«

Daß die Parteikanzlei die feindliche Einstellung gegen die christlichen Kirchen mit den Gauleitern teilte, ist weiterhin aus der Anweisung des Angeklagten Bormann an den Angeklagten Rosenberg, die in dem Begleitbrief Bormanns ausgesprochen ist, ersichtlich. Danach sollte Rosenberg auf Empfehlung des Gauleiters, die Schriften des Generals zu unterdrücken, das Erforderliche veranlassen.

Ich lege nun zum Beweis Dokument 089-PS, US- 360, vor. Es ist ein Brief des Angeklagten Bormann als Stabschef des Stellvertreters des Führers an den Angeklagten Rosenberg vom 8. März 1940; ihm liegt Abschrift eines Briefes von Bormann an den Reichsleiter Amann vom selben Tage bei. Amann war durch seine Stellung als Reichspresseleiter und Leiter des Parteiverlags ein hohes Mitglied des Führerkorps. In diesem Brief an Amann drückt Bormann seine Bestürzung und Unzufriedenheit darüber aus, daß nur 10 % der 3000 protestantischen Zeitschriften in Deutschland ihr Erscheinen aus, wie er es nennt, »Gründen der Papierersparnis« eingestellt haben. Bormann teilt sodann Reichsleiter Amann mit, daß »die Zuteilung jeglichen Papiers für derartige Zeitschriften gesperrt sei«.

Ich verweise nun auf dieses Dokument 089-PS und zitiere den zweiten Absatz des Briefes Bormanns an Amann; die zitierte Stelle erscheint als zweiter Absatz auf der ersten Seite der englischen Übersetzung:

»Ich bitte Sie, bei einer später in Erwägung zu ziehenden Neuzuteilung von Papier dafür Sorge zu tragen, daß das konfessionelle Schrifttum, das nach den bisher gemachten Erfahrungen für die Stärkung der Widerstandskraft des Volkes gegenüber seinen äußeren Feinden doch nur recht zweifelhaften Wert besitzt, zugunsten politisch und weltanschaulich wertvollerer Literatur noch stärkere Einschränkungen erfährt.«

Ich führe weiterhin als Beweismaterial Dokument 101-PS, US-361, an. Dies ist ein weiterer Brief des Angeklagten Bormann an den Reichsleiter Rosenberg vom 17. Januar 1940, in dem er den Widerspruch der Partei gegen die Verbreitung religiöser Schriften an Angehörige der deutschen Wehrmacht zum Ausdruck bringt.

Die Behauptung, daß es keine Atheisten in den Schützengräben gäbe, fand unter den Soldaten der vereinten Nationen allgemeinen und ehrfurchtsvollen Glauben. In dieser Urkunde ist jedoch die gegenteilige Meinung zum Ausdruck gebracht; und ich zitiere von Seite 1 der englischen Übersetzung:

»Fast alle Gauleitungen berichten mir regelmäßig, daß die Betreuung der Angehörigen der Wehrmacht durch die Kirchen beider Konfessionen nach wie vor überaus rege ist. Sie finden ihren Ausdruck vor allem darin, daß den Soldaten von den Geistlichen der Heimatgemeinden laufend religiöse Druckschriften zugesandt werden. Diese Schriftchen sind zu einem Teil nicht ungeschickt abgefaßt. Ich erhalte auch immer wieder Berichte, daß diese Schriften von den Soldaten gelesen werden und somit auf die Stimmung der Truppe einen gewissen Einfluß ausüben.

Ich habe seinerzeit sofort durch Fühlungnahme mit dem Herrn Generalfeldmarschall, dem Oberkommando der Wehrmacht und Parteigenossen Reichsleiter Amann versucht, die Herstellung und Versendung derartiger Druckschriften weitgehend einzuschränken. Der Erfolg dieser Bemühungen blieb unbefriedigend. Wie mir Reichsleiter Amann immer wieder mitteilt, läßt sich die Einschränkung dieser Traktate im Wege einer Kontingentierung des Druckpapiers nicht erreichen, weil das zur Herstellung dieser Schriften benutzte Papier im freien Handel gekauft wird...

Wenn der Beeinflussung der Soldaten durch die Kirchen wirksam entgegengetreten werden soll, so kann es meines Erachtens nur dadurch geschehen, daß unter Mithilfe der Partei in kürzester Frist möglichst viele gute Schritten geschaffen werden...

Auch bei der letzten Tagung der stellvertretenden Gauleiter wurde Beschwerde darüber geführt, daß ein solches Schrifttum nicht in ausreichender Menge vor handen sei...

Ich halte es für notwendig, daß wir in allernächster Zeit den Parteidienststellen bis zu den Ortsgruppenleitern herab eine Liste weiterer derartiger Schriften übersenden, die unseren Soldaten durch die Ortsgruppen... übersandt werden sollen...«

Das Führerkorps wirkte auch bei der Schließung und Auflösung von theologischen Schulen und anderen religiösen Einrichtungen mit. Ich lege Dokument 122-PS, Beweisstück US-362, vor, wieder ein Brief des Angeklagten Bormann an den Angeklagten Rosenberg als Beauftragten des Führers für die Überwachung der gesamten geistigen und weltanschaulichen Schulung und Erziehung der NSDAP. Dieser Brief ist vom 17. April 1939 und übermittelt Rosenberg die Photokopie eines Planes des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung für die Zusammenlegung und Schließung gewisser besonders angeführter theologischer Fakultäten. In seinem Begleitbrief ersuchte der Angeklagte Bormann den Reichsleiter Rosenberg, Kenntnis zu nehmen und sofortige Maßnahmen zur vorgeschlagenen Unterdrückung von religiösen Einrichtungen zu treffen. Ich zitiere den vorletzten Absatz auf Seite 2 der englischen Übersetzung dieses Dokuments, in dem der Plan zur Unterdrückung von religiösen Einrichtungen zusammengefaßt ist. Er lautet:

»Zusammengefaßt würde diese Planung neben der be reits vollzogenen Schließung der Fakultäten Innsbruck, Salzburg und München und der bevorstehenden Verlegung der Fakultät Graz nach Wien, also das Verschwinden von vier katholischen theologischen Fakultäten bedeuten:

a) Fortfall weiterer drei katholisch-theologischer Fakultäten oder Hochschulen und von vier evangelisch- theologischen Fakultäten zum Wintersemester 1939/40.

b) Fortfall einer weiteren katholischen und dreier weiterer evangelisch-theologischer Fakultäten in absehbarer Zeit.«

Aus dem vorstehend angeführten Beweismaterial ergibt sich die nicht zu bestreitende Folgerung, daß das Führerkorps der Nazi-Partei die Mitverantwortung für die Maßnahmen zur Unterdrückung der christlichen Kirchen und zur Verfolgung des christlichen Klerus trägt, dies sowohl in Deutschland als auch in den von Deutschen besetzten Gebieten Europas.

Das jetzt eben vorgelegte und das bereits früher von der Anklagebehörde vorgetragene Beweismaterial zeigt deutlich, daß das Führerkorps im allgemeinen, vom Reichsleiter bis hinunter zu den Gauleitern und in deren Anhang all die kleineren Parteiführer an dem ausgeklügelten Programm, die christliche Religion zu untergraben, tätigen Anteil hatten.

Wir weisen besonders auf die Bedeutung der Ernennung des Angeklagten Rosenberg, dessen antichristliche Einstellung bekannt ist, zum »Abgeordneten« oder »Beauftragten« des Führers für die gesamte geistige und weltanschauliche Erziehung der Nazi- Partei hin. Es war gerade diese Stellung, die Rosenberg einen Sitz in der Reichsleitung, dem Generalstab der Partei, der alle Reichsleiter umfaßte, gab. Aber von Bedeutung ist nicht nur die Tatsache, daß solche Anti-Christen, wie die Angeklagten Bormann und Rosenberg, leitende Stellungen im Führerkorps einnahmen, sondern auch der Umstand, daß ihre Anweisungen und Befehle auf dem Dienstweg innerhalb des Führerkorps nach unten gingen und die Teilnahme seiner Mitglieder an feindlichen Handlungen gegen die Kirche veranlaßten.

Aus dem Dokument D-75, das, wie ich glaube, schon eingeführt wurde, möchte ich nur eine Zeile vorlesen; der Angeklagte Bormann stellte dort fest:

»Nationalsozialistische und christliche Auffassungen sind unvereinbar.«

Der Angeklagte hatte niemals mehr recht; er hat sich aber grundsätzlich in seiner Prophezeiung geirrt, welche von beiden zuerst verschwinden würde.

Ich wende mich nun der Verantwortlichkeit des Führerkorps für die Zerschlagung der freien Gewerkschaften und die Einführung der verschwörerischen Kontrolle über die schöpferische Arbeitsfähigkeit der deutschen Nation zu.

Das Beweismaterial über die Verantwortlichkeit der Nazi-Verschwörer für die Zerschlagung der unabhängigen Gewerkschaften ist bereits in dem US-Beweisstück G eingeführt worden. Es war dies das Dokumentenbuch, das Beweismaterial über die Zerschlagung der Gewerkschaften enthält. Das wenige Beweismaterial, das ich jetzt noch vorlegen werde, soll die Verantwortlichkeit des Führerkorps der Nazi-Partei für die Vernichtung der unabhängigen Gewerkschaften und die Einführung der verschwörerischen Kontrolle über die schöpferische Arbeitsfähigkeit der deutschen Nation aufzeigen.

Kurz nach der Machtübernahme haben führende Mitglieder des Führerkorps an der Zerschlagung und Auflösung der unabhängigen Gewerkschaften Deutschlands teilgenommen. Der Angeklagte Robert Ley, in seiner Eigenschaft als Reichsorganisationsleiter und Reichsleiter im Führerkorps wurde von Hitler Mitte April 1933 beauftragt, die freien Gewerkschaften zu zerschlagen.

Ich möchte nun zu Dokument 392-PS, Beweisstück US-326, übergehen und zitiere von Beginn der Seite 1 der englischen Übersetzung an:

»Dienstag, den 2. Mai 1933,... beginnt die Gleichschaltungsaktion gegen die Freien Gewerkschaften... Im wesentlichen richtet sich die Aktion gegen den Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbund (ADGB) und den Allgemeinen Freien Angestelltenbund (AFA-Bund). Was darüber hinaus von den Freien Gewerkschaften ab hängig ist, ist dem Ermessen des Gauleiters anheimgestellt. Verantwortlich für die Durchführung der Gleichschaltungsaktion in den einzelnen Gebieten sind die Gauleiter. Träger der Aktion soll die Nationalsozialistische Betriebszellen-Organisation sein... Der Gauleiter trifft seine Maßnahmen im engsten Einvernehmen mit dem zuständigen Gaubetriebszellenleiter... Im Reich werden besetzt:

Die Leitung der Verbände...«

Dann sind eine Anzahl von Büros aufgeführt, und ich erwähnte bereits, wer in Schutzhaft genommen werden sollte. Die nächste Bestimmung lautet:

»Ausnahmen sind nur mit Genehmigung des Gauleiters zulässig... Es ist selbstverständlich, daß die Aktion in größter Disziplin vor sich zu gehen hat. Die Gauleiter sind dafür verantwortlich, daß sie die Leitung der Aktion fest in der Hand behalten. Heil Hitler! gez. Dr. Robert Ley.«

Die Anordnung des Angeklagten Ley, die freien Gewerkschaften aufzulösen, wurde, wie geplant und befohlen, durchgeführt. Die Gebäude der freien Gewerkschaften wurden in ganz Deutschland von der SA besetzt und die Gewerkschaften aufgelöst. Am 2. Mai 1933 berichtete der offizielle Pressedienst der NSDAP, daß die nationalsozialistische Betriebszellenorganisation, NSBO, »die bisherige Führerschaft der Freien Gewerkschaften beseitigt« und ihre Führung übernommen habe.

Ich lege nun Dokument 2224-PS, Beweisstück US- 364, vor; es sind die Seiten 1 und 2 einer Ausgabe der Nationalsozialistischen Partei-Korrespondenz vom 2. Mai 1933. Ich zitiere von Absatz 5 auf Seite 1 der englischen Übersetzung:

»Der Nationalsozialismus, der heute die Führung der deutschen Arbeiterschaft in Händen hat, kann es nicht mehr verantworten, die Männer und Frauen des werktätigen Volkes, die Mitglieder der größten Berufsorganisationen der Welt, die deutsche Gewerkschaftsbewegung in Händen von Menschen zu belassen, die kein Vaterland kennen, das Deutschland heißt. Deshalb hat die Nationalsozialistische Betriebszellenorganisation die Führung der Gewerkschaften übernommen. Die NSBO hat die bisherige Führerschaft der Freien Gewerkschaften des Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbundes und des Allgemeinen Freien Angestelltenbundes beseitigt... Am 2. Mai 1933 sind von der NSBO die Leitungen aller Gewerkschaften übernommen worden, sämtliche Gewerkschaftshäuser wurden besetzt und schärfste Kontrolle des Kassen- und Personalwesens der Verbände ist organisiert worden.«

Wie sich aus diesem Beweismaterial ergibt, wurde der Angriff auf die freien Gewerkschaften vom Angeklagten Ley in seiner Eigenschaft als Reichsorganisationsleiter der Partei unter Mitwirkung der Gauleiter und Parteigliederungen geleitet und erstreckte sich auch auf die Beschlagnahme des Vermögens und Eigentums der Gewerkschaften. In diesem Zusammenhang lege ich das Dokument 1678-PS, Beweisstück US-365, vor. Dieses Dokument ist ein Rechenschaftsbericht des Reichsleiters Ley vom 11. September 1937 auf der fünften Jahrestagung der Deutschen Arbeitsfront.

In dieser Rede gab Ley in schamloser Weise die Beschlagnahme des Gewerkschaftsvermögens zu. Ich zitiere von Seite 1, Absatz 4 der englischen Übersetzung an:

»Ich habe dem Führer einmal gesagt: ›Mein Führer, an sich stehe ich täglich mit einem Fuß im Gefängnis; denn ich bin heute noch der Treuhänder der Genossen Leipart und Imbusch, und wenn die einmal ihr Vermögen von mir zurück verlangen, dann habe ich das verbaut oder sonst verausgabt. Aber sie werden es in dem Zustand, in dem sie es mir übergeben haben, nicht mehr vorfinden. Also müßte ich verurteilt werden.‹

Da lachte der Führer und meinte, ich fühlte mich aber scheinbar äußerst wohl bei diesem Zustand.

Es war für uns alle sehr schwer. Wir lachen heute darüber. ...«

Der Plan der Nazi-Verschwörer, die freien Gewerkschaften zu beseitigen, wurde durch ein Gesetz vom 19. Mai 1933 vorangetrieben; es schaffte den Abschluß von Kollektiv-Verträgen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern ab und ersetzte ihn durch eine Neuregelung der Arbeitsbedingungen durch Treuhänder der Arbeit, die von Hitler ernannt wurden.

Ich verweise auf Dokument 405-PS; es ist der Text des Gesetzes Reichsgesetzblatt 1933, Teil I, Seite 285. Paragraph 1 bestimmt die Ernennung von Treuhändern der Arbeit durch Hitler; Paragraph 2 des Gesetzes, den ich aus der englischen Übersetzung des Dokuments 405-PS zitiere, sieht dann vor:

»Bis zur Neuordnung der Sozialverfassung regeln die Treuhänder an Stelle der Vereinigung von Arbeitnehmern, einzelner Arbeitgeber oder der Vereinigung von Arbeitgebern rechtsverbindlich für die beteiligten Personen die Bedingungen für den Abschluß von Arbeitsverträgen...«

Nachdem so die freien Gewerkschaften und der Abschluß von Kollektiv-Verträgen abgeschafft waren, war der nächste Schritt der Nazi-Verschwörer, die Nazifizierung auf dem Industriesektor sicherzustellen. Ich verweise auf Dokument 1861-PS, den Text des Gesetzes vom 20. Januar 1934, Reichsgesetzblatt 1934, Teil I, Seite 45. Dieses Gesetz hatte den Titel »Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit« und führte das Führerprinzip in den industriellen Betrieben ein. Teil I, Paragraph 1, bestimmte, daß der Arbeitgeber der Führer des Betriebs und die Arbeiter seine Gefolgschaft sein sollten. Nun zitiere ich Teil I, Paragraph 2, auf der ersten Seite des Dokuments 1861-PS:

»Der Führer des Betriebes entscheidet der Gefolgschaft gegenüber in allen betrieblichen Angelegenheiten, soweit sie durch dieses Gesetz geregelt werden.

Er hat für das Wohl der Gefolgschaft zu sorgen. Diese hat ihm die in der Betriebsgemeinschaft begründete Treue zu halten.«

Nachdem die Gewerkschaften aufgelöst waren, und das Führerprinzip in den Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf gezwungen worden war, traten die Mitglieder, des Führerkorps zusammen und trafen Maßnahmen, die die freien Gewerkschaften durch die Deutsche Arbeitsfront, die DAF, einen der Partei angeschlossenen Verband, ersetzen sollten. Am selben Tag, an dem die Nazi-Verschwörer die freien Gewerkschaften übernahmen und auflösten, am 2. Mai 1933, gaben sie öffentlich bekannt, daß bei einem Arbeiterkongreß unter der Schirmherrschaft Hitlers am 10. Mai 1933 eine »Einheitsfront der deutschen Arbeiter« gebildet werden würde. Ich zitiere jetzt aus einem Bericht der Nationalsozialistischen Parteikorrespondenz den vorletzten Absatz von Seite 2 des Dokuments 2224-PS:

»Wie die ›Nationalsozialistische Partei-Korrespondenz‹ erfährt, wird am Mittwoch, den 10. Mai, in Berlin im Preußischen Herrenhaus ein großer Arbeiterkongreß stattfinden, auf dem die Einheitsfront der deutschen Arbeit gebildet werden wird. Adolf Hitler wird gebeten werden, die Schirmherrschaft zu übernehmen.«

Die Nazi-Verschwörer benutzten die Deutsche Arbeitsfront, die DAF, als Werkzeug zur Verbreitung ihres Ideengutes unter den Millionen ihrer Zwangsmitglieder. Die Kontrolle des Führerkorps über die Deutsche Arbeitsfront war sichergestellt nicht nur durch die Bestellung des Reichsleiters für die Parteiorganisation, Ley, zum Führer der Arbeitsfront, sondern auch durch die Verwendung einer großen Anzahl »politischer Leiter« zur Verbreitung und Aufzwingung der Nazi-Weltanschauung bei den vielen Mitgliedern der DAF.

Ich zitiere jetzt Dokument 2271-PS, Beweisstück US-328; es sind die Seiten 185 bis 187 des Partei-Organisationsbuchs, auf das ich gestern verwiesen habe. Ich möchte von der ersten Seite der englischen Übersetzung den ersten Absatz verlesen:

»Die Nationalsozialistische Betriebszellen-Organisation (NSBO) ist die Zusammenfassung der politischen Leiter der NSDAP in der Deutschen Arbeitsfront.

Die NSBO ist der Organisationsträger der Deutschen Arbeitsfront.

Die Aufgaben und Zuständigkeit der NSBO sind in die DAF übergegangen.

Die seitens der NSBO in die Deutsche Arbeitsfront abgestellten Politischen Leiter gewährleisten die weltanschauliche Ausrichtung der Deutschen Arbeitsfront im Sinne der nationalsozialistischen Idee.«

Hoher Gerichtshof! Außer dem bereits vorgelegten Beweismaterial gibt es nach Ansicht der Anklagebehörde weitere Beweise für ein Verbrechen insofern, als das Führerkorps der NSDAP für die Plünderung von Kunstschätzen durch den »Einsatzstab Rosenberg« des Angeklagten Rosenberg verantwortlich war; die Definition für »Einsatzstab« ist »Sonderstab«, und mir wurde gesagt, daß »Einsatz« soviel wie »Tätigkeitsausübung« bedeutet. Mit anderen Worten, es war also ein Stab für Sonderaufgaben.

Dieses besondere Thema wurde im Zusammenhang mit dem allgemeinen Thema der »Plünderung von Kunstgegenständen« vorbereitet; ich werde mich daher jetzt den Dokumentenbüchern über die »Plünderung von Kunstschätzen« zuwenden, da sich die Stellen, die ich zitieren will, in diesem kleinen Dokumentenbuch befinden.

Ich komme jetzt zu dem Dokumentenbuch »W« und, vom Text abweichend, möchte ich bemerken, daß der sehr kurze Schriftsatz hierzu, wie mir mitgeteilt wurde, in alle vier Sprachen übersetzt worden ist. Oberst Dostert wird ihn an die einzelnen Delegationen in ihren Sprachen verteilen.

Weiterhin möchte ich erklären, daß sich zu Beginn des Dokumentenbuchs ein Hinweis auf die Plünderung von Kunstgegenständen in den besetzten Gebieten Polens befindet, der zwar nicht direkt zu diesem Thema gehört, wohl aber mit der Verschwörung im allgemeinen zusammenhängt. Ich dachte, daß wir, um Zeit zu sparen, der Zusammenstellung im Dokumentenbuch folgen sollten, da es sehr kurz ist.

Hoher Gerichtshof! Die Teile der Anklage, die hier zu beweisen sind, befassen sich mit der Plünderung von öffentlichem und privatem Eigentum unter Anklagepunkt 1, dem allgemeinen Plan oder Verschwörung. Es ist nicht meine Absicht, alle Stadien der gemeinen Plünderung aufzuzeigen, an denen die Deutschen beteiligt waren. Ich möchte die Aufmerksamkeit des Gerichtshofs und der Welt auf das von den Angeklagten organisierte gewaltige systematische Programm der kulturellen Aussaugung fast jeden Gemeinwesens in Europa und der damit verbundenen Bereicherung Deutschlands lenken.

Besondere Bedeutung kommt der Tätigkeit des Einsatzstabes Reichsleiter Rosenberg zu; die Verantwortlichkeit des Führerkorps wird in diesem Fall von den Angeklagten Rosenberg, Göring und Keitel und von folgenden angeklagten Organisationen geteilt: dem Generalstab, dem Oberkommando, der Gestapo, dem Sicherheitsdienst und der SS.

Bevor ich mich mit der Plünderung von Kunstschätzen durch den Einsatzstab Rosenberg befasse, möchte ich kurz die davon unabhängigen Plünderungsaktionen berühren, die im Generalgouvernement des besetzten Polen mit Ermächtigung des Angeklagten Göring und unter Aufsicht des Angeklagten Frank, des Generalgouverneurs, ausgeführt wurden.

Im Oktober 1939 erteilte Göring einem gewissen Dr. Mühlmann einen mündlichen Befehl, alle polnischen Kulturschätze sofort sicherzustellen. Dr. Mühlmann bezeugt diesen Auftrag im Dokument 3042-PS, das Sie in dem zuletzt vorgelegten Dokumentenbuch, Beweisstück US-375, finden.

VORSITZENDER: Sind die Dokumente im Buch W enthalten?

OBERST STOREY: Ja, im Buch W.

VORSITZENDER: Ich wollte fragen, ob diese Dokumente im Buch W nach den PS-Nummern geordnet sind?

OBERST STOREY: Jawohl. Das erste Dokument befindet sich auf der ersten Seite. Entschuldigen Sie, das ist nicht ganz richtig; 3042-PS würde sich der zahlenmäßigen Reihenfolge nach am Schluß des Buches befinden.

VORSITZENDER: Ich habe es; ich wollte es nur allgemein wissen.

OBERST STOREY: Sie folgen aufeinander. Ich möchte diese eidesstattliche Erklärung vorlegen und vollständig verlesen. Sie wurde in Osterreich abgegeben.

Dr. Kajetan Mühlmann erklärt unter Eid:

»Ich bin seit 1. April 1938 Mitglied der NSDAP; in der SS war ich Oberführer. Ich war nie ein illegaler Nazi.

Ich war der Sonderbeauftragte des Generalgouverneurs von Polen, Hans Frank, für die Sicherung der Kunstschätze im Generalgouvernement, Oktober 1939 bis September 1943.

Den Auftrag hatte mir Göring in seiner Funktion als Vorsitzender des Reichsverteidigungsausschusses erteilt.

Ich bestätige, daß es die offizielle Politik des Generalgouverneurs, Hans Frank, war, alle wichtigen Kunstwerke, die polnischen öffentlichen Einrichtungen, privaten Sammlungen und der Kirche gehörten, in Verwahrung zu nehmen. Ich bestätige, daß die erwähnten Kunstwerke tatsächlich konfisziert wurden, und ich bin mir darüber klar, daß sie im Falle eines deutschen Sieges nicht in Polen geblieben wären, sondern zur Vervollständigung des deutschen Kunstbesitzes verwendet worden wären.«

Unterschrieben und beschworen von Dr. Mühlmann.

Am 15. November 1939 gab Frank eine Verordnung heraus, die offiziell im »Recht des Generalgouvernements« veröffentlicht wurde, Dokument 1773-PS, Beweisstück US-376. Sie findet sich unter E-800, Paragraph 1, Absatz 1. Sie steht nicht im Dokumentenbuch; es ist nur ein kurzes Zitat, und wir bitten den Gerichtshof, von ihm amtlich Kenntnis zu nehmen. Ich zitiere:

»Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des früheren polnischen Staates... wird zum Zwecke der Sicherstellung gemeinnütziger Werte aller Art beschlag nahmt.«

In einer weiteren Verordnung vom 16. Dezember 1939, die unter E-845 desselben Werkes erscheint, bestimmte Frank, daß der gesamte öffentliche Kunstbesitz im Generalgouvernement zur Erfüllung gemeinnütziger öffentlicher Aufgaben beschlagnahmt werden sollte, soweit er nicht schon durch die Verordnung vom 15. November erfaßt worden sei. Die Verordnung bestimmt weiter, daß, abgesehen von den Kunstsammlungen und Kunstgegenständen, die Eigentum des polnischen Staates sind, auch diejenigen privaten Sammlungen als öffentlicher Besitz galten, die durch den Sonderbeauftragten noch nicht unter Schutz gestellt waren, sowie der gesamte kirchliche Kunstbesitz.

Am 24. September 1940 ordnete Frank an, daß alles durch die Verordnung vom 15. November 1939 beschlagnahmte Vermögen Eigentum des Generalgouvernements werde. Diese Verordnung findet sich ebenfalls unter E-810 desselben Werkes.

Es ist mir unmöglich, dem Gerichtshof ein vollständiges Bild des gewaltigen Programms zur kulturellen Aussaugung Polens zu geben, die auf Grund dieser Weisungen durchgeführt wurde; denn ich kann nicht die über 500 zählenden Meisterwerke im einzelnen aufführen, die in Dokument 1233-PS, Beweisstück US-377, verzeichnet sind, oder die viele hundert betragenden weiteren Gegenstände, die in Dokument 1709-PS, Beweisstück US-378, verzeichnet sind.

Dokument 1233-PS, das ich in der Hand habe, ist ein fein gebundener und wunderschön gedruckter Katalog, in dem der Angeklagte Frank mit Stolz die größeren Kunstwerke verzeichnet und beschreibt, die er zum Nutzen des Reiches geraubt hat. Dieser Band wurde von der Abteilung für Denkmäler, Schöne Künste und Archive der 3. US-Armee erbeutet und in Franks Wohnung in der Nähe von München gefunden. In der Einleitung wird die Sorgfalt beschrieben, mit welcher der Generalgouverneur Polen seiner kulturellen Besitztümer beraubte. Dies ist im Dokument 1233-PS angeführt.

VORSITZENDER: Wollen Sie es einreichen?

OBERST STOREY: Ich zitiere jetzt vom ersten Absatz der Einführungsseite der englischen Übersetzung. Ich möchte erklärend hinzufügen, daß das Buch die wertvollen Kunstgegenstände namentlich verzeichnet.

Ich zitiere nun aus der Einführungsseite:

»Auf Grund der Verordnung des Generalgouverneurs für die besetzten polnischen Gebiete vom 16. Dezember 1939 konnte der Sonderbeauftragte für die Sicherung der Kunst-, und Kulturgüter innerhalb von sechs Monaten fast den gesamten Kunstbesitz des Landes erfassen, mit einer einzigen Ausnahme: der vlämischen Gobelinfolge aus der Krakauer Burg. Den letzten Nachrichten zufolge befindet sich diese in Frankreich, so daß eine nachträgliche Sicherstellung möglich sein wird.«

Beim Durchblättern dieses Katalogs finden wir, daß er auch Hinweise auf Gemälde deutscher, italienischer, holländischer, französischer und spanischer Meister enthält; auf seltene illustrierte Bücher, indische und persische Miniaturen, Holzschnitte, den berühmten, handgeschnitzten Veit-Stoß-Altar – hier in Nürnberg geschaffen und für Polen angekauft-, kunsthandwerkliche Arbeiten in Gold und Silber, antike Gegenstände aus Kristall, Glas und Porzellan, Gobelins, antike Waffen, seltene Münzen und Denkmünzen. Wie aus dem Katalog hervorgeht, wurden diese Gegenstände aus öffentlichen und privaten Sammlungen einschließlich der Nationalmuseen von Krakau und Warschau, der Kathedralen von Warschau und Lublin, einer Reihe von Kirchen und Klöstern, Universitätsbibliotheken und sehr vielen privaten Sammlungen des polnischen Adels beschlagnahmt.

Ich möchte nun den Katalog vorlegen, der unsere Nummer 1233-PS trägt, und den ich eben als Beweismittel angeführt habe, außerdem das Dokument 1709-PS. Jener letztere Bericht verzeichnet, abgesehen von den 521 größeren Gegenständen, die im Katalog beschrieben sind, viele andere Stücke, die zwar vom künstlerischen Standpunkt nicht weniger bedeutend, von den Deutschen aber vom Standpunkt des Reiches aus als weniger wichtig angesehen wurden.

Es ist interessant festzustellen, welche Mühe sich der Angeklagte Frank gab, den wirklichen Zweck der Beschlagnahme dieser Schätze zu verbergen. Eine Notiz auf dem Umschlag des Dokuments besagt, daß die verzeichneten Werke erfaßt und sichergestellt waren. Seltsam genug, daß man es für notwendig fand, einige dieser Kunstwerke zu ihrem Schutze nach Berlin zu bringen und dort im Depot des Sonderbeauftragten oder im Safe der Deutschen Bank zu verwahren, wie aus Seite 80 des Dokuments 1709-PS, Beweisstück US-378, hervorgeht. Die Gegenstände, die laut Aufstellung nach Berlin gebracht wurden, sind im Katalog für sichergestellte Werke angeführt; ihre Nummern sind 4, 17, 27, 35 und so weiter. 31 besonders wertvolle und weltbekannte Handzeichnungen Albrecht Dürers, die aus der Sammlung Lubomirski in Lemberg genommen wurden, sind ebenfalls sichergestellt worden. Auf Seite 69 dieses Berichts gibt Dr. Mühlmann an, daß er persönlich diese Skizzen Göring übergab, der sie dann dem Führer ins Hauptquartier überbrachte.

Zahlreiche Kunstwerke, Gemälde, Gobelins, Platten, Schüsseln und anderes Tafelgeschirr wurden ebenfalls von Frank sichergestellt; er veranlaßte den Sonderbeauftragten, diese Gegenstände einem Architekten zu übergeben, der mit ihnen das Schloß in Krakau und das Schloß Kressendorf, beides Residenzen des Generalgouverneurs Frank, ausstatten sollte. Anscheinend glaubte Frank, daß diese Gegenstände in seinem eigenen Besitz sicherer wären, besonders, wenn sie dazu verwandt wurden, seine eigene Tafel zu zieren und seine Gäste zu blenden, als wenn sie im Besitz des rechtmäßigen Eigentümers verblieben wären.

Es besteht überhaupt kein Zweifel, daß tatsächlich der gesamte Kunstbesitz Polens für Deutschland beschlagnahmt wurde und im Falle eines Sieges Deutschlands niemals zurückgegeben worden wäre. Dr. Mühlmann, ein bekannter deutscher Kunstsachverständiger, der das Beschlagnahmeprogramm vier Jahre lang leitete und von Frank mit genügenden Vollmachten ausgestattet war, um Erlasse herauszugeben, die im ganzen Land allgemein Geltung hatten, hat das Ziel des Programms in seiner eidesstattlichen Erklärung, auf die ich gerade verwiesen habe, eindeutig klargestellt.

Soviel zum Fall Polen.

Ich möchte nun die Aufmerksamkeit des Gerichtshofs auf die Tätigkeit des Einsatzstabs Rosenberg lenken, einer Organisation, die die Plünderung der Kunstschätze von fast ganz Europa geplant und geleitet hat. Um einen richtigen Begriff von der Ungeheuerlichkeit dieses Plünderungsprogramms zu bekommen, wird es notwendig sein, sich Europa als Schatzkammer vorzustellen, in der der größere Teil von Werken der Kunst und Literatur aus 2000 Jahren westlicher Zivilisation aufgestapelt war. Man muß sich dann weiter vorstellen, wie diese Schatzkammer von einer Horde Vandalen erbrochen wurde, die entschlossen war, diese Schätze, die in gewissem Sinne Erbgut von uns allen sind, systematisch nach Deutschland zu verbringen, um sie dort zum Genuß, und zur Belehrung nur von Deutschen aufzubewahren. Einmalig in der Geschichte, macht dieses Kunstbeschlagnahmeprogramm unser Vorstellungsvermögen wankend und fordert unsere Leichtgläubigkeit heraus. Die Dokumente, die ich jetzt zum Beweis vorlegen möchte, werden den unanfechtbaren Beweis von der Ausführung der Absicht erbringen, den besetzten Ländern den ganzen Jahrhunderte alten Bestand von künstlerischen und wissenschaftlichen Werken zu rauben.

Ich möchte hier einschalten, daß wir nicht alle Dokumente und Einzelheiten bringen wollen, da unsere sowjetischen und französischen Kollegen eine ganze Menge einzelner Dokumente zur Unterstützung ihrer Anklage wegen Kriegsverbrechen vorlegen werden.

Ich lege jetzt Dokument 136-PS als Beweisstück US-367 vor. Es ist ein Befehl Hitlers vom 29. Januar 1940, der das Kunstbeschlagnahmeprogramm, das sich auf den ganzen Kontinent erstrecken sollte, in Gang brachte. Ich möchte die Aufmerksamkeit der Herren Richter auf dieses Originaldokument lenken, das von Adolf Hitler gezeichnet und in der bekannten Riesenschrift geschrieben ist. Ich verlese den ganzen Befehl; er ist sehr kurz:

»›Die Hohe Schule‹ soll ernst die zentrale Stätte der nationalsozialistischen Forschung, Lehre und Erziehung werden. Ihre Errichtung wird nach dem Kriege stattfinden. Um jedoch die begonnenen Vorarbeiten zu fördern, ordne ich an, daß Reichsleiter Alfred Rosenberg diese Vorbereitungsarbeiten, vor allem auf dem Gebiet der Forschung und Errichtung der Bibliothek, weiterführt. Die Dienststellen von Partei und Staat sind gehalten, ihm in dieser Arbeit jede Unterstützung angedeihen zu lassen.«

Obwohl der oben erwähnte Erlaß die Beschlagnahme von Kunstbesitz nicht besonders erwähnt, wurde das Programm am 5. November 1940 weit über sein ursprüngliches Ziel hinaus ausgebaut und umschloß die Beschlagnahme von jüdischen Kunstsammlungen.

Ich lege nun zum Beweis Dokument 141-PS als Beweisstück US-368 vor, eine beglaubigte Abschrift eines von Göring gezeichneten Erlasses vom 5. November 1940. In ihm ordnet der Angeklagte Göring folgendes an, und ich zitiere:

»In Fortführung der bisher getroffenen Maßnahmen zur Sicherstellung des jüdischen Kunstbesitzes durch den Chef der Militärverwaltung Paris und durch den Einsatzstab Rosenberg... wird mit den in den Louvre ge brachten Kunstgegenständen in folgender Weise verfahren.

1. Diejenigen Kunstgegenstände, über deren weitere Verwendung sich der Führer das Bestimmungsrecht vorbehalten wird,

2. diejenigen Kunstgegenstände, die zur Vervollständigung der Sammlungen des Reichsmarschalls dienen,

3. diejenigen Kunstgegenstände und Bibliotheksbestände, deren Verwendung beim Aufbau der Hohen Schule und im Aufgabenbereich des Reichsleiters Rosenberg angebracht erscheinen,

4. diejenigen Kunstgegenstände, die geeignet sind, deutschen Museen zugeleitet zu werden,...«

So wurde zu Beginn des Jahres 1940, elf Monate nach der Einführung eines Programms zur Errichtung der Bibliothek für ideologische Forschung, das ursprüngliche Ziel dahin erweitert, daß es die Beschlagnahme von Kunstwerken mit umfaßte, jedoch nicht nur zu Forschungszwecken, sondern auch zur Ergötzung Hitlers und Görings und zur Vermehrung der Sammlungen deutscher Museen.

Angetrieben durch den perfiden Traum, einen Kontinent zu unterjochen, konnten sich die Nazi-Verschwörer nicht bloß mit der Ausbeutung der kulturellen Reichtümer Frankreichs zufrieden geben, sondern dehnten ihre Tätigkeit auch schnell auf die anderen besetzten Länder aus. Ich lege jetzt Dokument 137-PS als Beweisstück US-379 zum Beweis vor. Es ist die Abschrift eines von dem Angeklagten Keitel gezeichneten Befehls vom 5. Juli 1940. Ich möchte diesen kurzen Befehl ganz verlesen:

»An den Oberbefehlshaber des Heeres, den Wehrmachtsbefehlshaber in den Niederlanden.

Reichsleiter Rosenberg hat beim Führer beantragt:

1. die Staatsbibliotheken und Archive nach für Deutschland wertvollen Schriften,

2. die Kanzleien der hohen Kirchenbehörden und Logen nach gegen uns gerichteten politischen Vorgängen zu durchforschen und das in Betracht kommende Material beschlagnahmen zu lassen.

Der Führer hat angeordnet, daß diesem Vorschlage zu entsprechen sei und daß die Geheime Staatspolizei – unterstützt durch Archivare des Reichsleiters Rosenberg – mit den Nachforschungen betraut werde. Der Chef der Sicherheitspolizei, SS-Gruppenführer Heydrich, ist benachrichtigt; er wird mit den zuständigen Militärbefehlshabern zwecks Ausführung des Auftrages in Verbindung treten.

Diese Maßnahme soll in allen von uns besetzten Gebieten der Niederlande, Belgien, Luxemburg und Frankreich durchgeführt werden.

Es wird gebeten, die nachgeordneten Dienststellen zu unterrichten.

Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht gez. Keitel«.

Die Tätigkeit des Einsatzstabes Rosenberg wurde von den Niederlanden, Belgien, Luxemburg und Frankreich schließlich auch noch auf Norwegen und Dänemark ausgedehnt. Ich lege hier Dokument 159-PS, US-380, zum Beweis vor; es ist die Abschrift eines von Utikal, dem Chef des Einsatzstabes, unterschriebenen Befehls vom 6. Juni 1944; aus ihm kann man ersehen, daß eine Sonderkommission des Einsatzstabes nach Norwegen und Dänemark gesandt wurde.

Als die deutsche Armee nach dem Osten vordrang, beschlagnahmte der Einsatzstab alle kulturellen Reichtümer, an die er nur heran konnte, und dehnte seine Tätigkeit auf die besetzten Ostgebiete, einschließlich der Baltischen Staaten, der Ukraine, Ungarns und Griechenlands aus. Ich lege nun Dokument 153-PS als Beweisstück US-381 vor; es ist eine beglaubigte Abschrift eines Briefes von Rosenberg an den Reichskommissar für die Ukraine vom 27. April 1942. Der Inhalt dieses Briefes lautet wie folgt:

»Die Errichtung einer Zentralstelle zur Erfassung und Bergung von Kulturgütern in den besetzten Ostgebieten.«

Ich zitiere aus dem letzten Absatz dieses Dokuments:

»Bei den Reichskommissaren wird in der Hauptabteilung II (Politik) für beschränkte Dauer ein Sonderreferat für die Erfassung und Bergung von Kulturgütern geschaffen, dessen Leitung dem zuständigen Leiter der Hauptarbeitsgruppe des ›Einsatzstabes Reichsleiter Rosenberg für die besetzten Gebiete‹ zu übertragen ist.«

VORSITZENDER: Ich glaube, wir können jetzt für 10 Minuten unterbrechen.