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[Das Gericht vertagt sich bis

10. Januar 1946, 10.00 Uhr.]

Einunddreißigster Tag.

Donnerstag, 10. Januar 1946.

Vormittagssitzung.

MR. BRUDNO: Hoher Gerichtshof! Gestern, kurz vor Schluß der Sitzung, hatte ich gerade die Vorlage des Beweismaterials über die Verantwortlichkeit Rosenbergs und über seine Vollmachten in den besetzten Ostgebieten beendet. Ich war gerade im Begriff, diese Darstellung mit vier kurzen Beispielen über die Art und Weise, wie er seine Macht ausübte, zu belegen. Ich behandelte gerade das dritte Beispiel. Wie sich der Hohe Gerichtshof erinnern wird, betraf es Rosenbergs Teilnahme an dem Zwangsarbeitsprogramm. Ich möchte diese Erläuterung mit der Vorlage des Dokuments 199-PS, US-606, beenden. Dieses Dokument stellt einen Brief von Alfred Meyer dar, dem Stellvertreter Rosenbergs, und ist unter dem 11. Juli 1944 an Sauckel gerichtet. Diesmal, wie der Hohe Gerichtshof bemerken wird, ist es Rosenbergs Ministerium, das auf beschleunigte Tätigkeit drängt. Ich möchte gern Punkt 1 dieses Briefes verlesen:

»1. Das bisher in Minsk stationierte Kriegseinsatzkommando Mitte muß seine Tätigkeit in der Einberufung jugendlicher weißruthenischer und russischer Kräfte für einen militärischen Einsatz im Reich unter allen Um ständen fortsetzen. Das Kommando hat zusätzlich die Aufgabe, Jugendliche von 10 bis 14 Jahren ins Reich zu überführen.«

Mein dritter Vertragspunkt beschäftigt sich mit der Ausübung von Rosenbergs Gesetzgebungsvollmachten. Ich bitte den Hohen Gerichtshof, eine Anweisung amtlich zur Kenntnis zu nehmen, die von Lohse, dem Reichskommissar für das Ostland, unterschrieben ist. Diese Verordnung wurde in dem Verordnungsblatt des Reichskommissars für das Ostland, 1942, Nummer 38, Seite 158 und 159, veröffentlicht. Sie sieht die Beschlagnahme des gesamten Eigentums der jüdischen Bevölkerung im Ostland vor, einschließlich der Ansprüche von Juden gegen Dritte. Die Beschlagnahme geschah rückwirkend vom Tage der Besetzung des Gebiets durch deutsche Truppen. Dieser bedeutsame Erlaß wurde von Rosenbergs unmittelbarem Untergebenen erlassen und veröffentlicht, und es muß angenommen werden, daß Rosenberg davon wußte und damit übereinstimmte.

Ich komme nunmehr zu meiner Schlußdarstellung, bei der ich mich auf Dokument 327-PS beziehe, das dem Gerichtshof bereits als US-338 vorliegt.

Es handelt sich um die Abschrift eines Geheimschreibens von Rosenberg an Bormann vom 17. Oktober 1944. Es gibt uns einen anschaulichen Bericht über die Tätigkeit Rosenbergs bei der wirtschaftlichen Ausbeutung des besetzten Ostens. Ich zitiere aus dem ersten Absatz auf Seite 1, der noch nicht in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen ist:

»Um die Abwicklung der von mir beaufsichtigten Gesellschaften nicht verzögern zu lassen, weise ich darauf hin, daß es sich bei diesen Gesellschaften nicht um Privatfirmen handelt, sondern um Geschäftsunternehmen des Reiches, so daß auch ihnen gegenüber wie bei Dienststellen Maßnahmen den obersten Reichsbehörden vorbehalten sind. Von mir werden folgende Gesellschaften beaufsichtigt:«

Es folgt dann eine Liste von neun Gesellschaften: eine Handelsgesellschaft Ost, eine Gesellschaft zur Förderung der Landwirtschaft, eine Beschaffungsgesellschaft, eine pharmazeutische Gesellschaft und fünf Banken.

Ich lese von Seite 3 der Übersetzung, und zwar unter 1 a) über die Aufgaben der Handelsgesellschaft. Ich zitiere:

»Erfassung aller landwirtschaftlichen Erzeugnisse sowie deren kaufmännische und transportmäßige Abwicklung. (Lieferung an die Wehrmacht und an das Reich).«

Ich möchte nun die Aufmerksamkeit auf Punkt 5 der gleichen Seite lenken. Hier wird die Tätigkeit der Gesellschaft wie folgt beschrieben. Ich zitiere:

»In dieser Zeit hat die ZO. mit ihren Gliederungen erfaßt:

Getreide: 9200000 to

Fleisch und Fleischwaren: 622000 to

Ölsaaten: 950000 to

Butter: 208000 to

Zucker: 400000 to

Rauhfutter: 2500000 to

Kartoffeln: 3200000 to

Saaten: 141000 to

sonst. landw. Erzeugnisse: 1200000 to

Eier: 1075 Millionen Stück

Für den Transport wurden benötigt:

1418000 Eisenbahnwaggons und 472000 to Schiffsraum.«

Zusammenfassend läßt das Beweismaterial den Schluß zu, daß der Angeklagte Rosenberg eine führende Rolle bei der Machtergreifung der Nazi-Partei spielte. Er formte das deutsche Denken im Sinne der Ziele der Verschwörer um und hatte eine führende Rolle bei der Verbreitung der Propaganda und in der Anzettelung von Intrigen sowie bei der Anstiftung zum Verrat im Ausland, um den Weg für den Angriffskrieg vorzubereiten. Das Beweismaterial zeigt ferner, daß der Angeklagte für die Kriegsverbrechen und die Verbrechen gegen die Humanität voll verantwortlich ist, die in den besetzten Ostgebieten verübt wurden, und die später von der russischen Anklagevertretung weiter zu behandeln sein werden.

Damit ist die Vorlage von Material gegen den Angeklagten Rosenberg beendet. Die Anklage wendet sich nunmehr dem Fall gegen den Angeklagten Frank zu, der von Oberstleutnant Baldwin vorgetragen wird.

OBERSTLEUTNANT WILLIAM H. BALDWIN, HILFSANKLÄGER FÜR DIE VEREINIGTEN STAATEN: Hoher Gerichtshof! Wir wollen uns nun mit der persönlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten Frank beschäftigen. Dem ausdrücklichen Wunsch des Gerichtshofs entsprechend, werde ich mich bei meinen Darlegungen auf das äußerste beschränken und begrüße im übrigen jede Anregung des Gerichtshofs hinsichtlich der Länge oder Art meines Vortrags.

Zunächst möchte ich Frau Hariet Zetterberg von unserem Rechtsstab und Dr. Pietrowski von der Polnischen Delegation für ihre wertvolle Arbeit danken. Dr. Pietrowski und die Polnische Delegation haben natürlich am Angeklagten Frank besonderes Interesse.

Verschiedene Punkte der verbrecherischen Mitschuld des Angeklagten Hans Frank unter Punkt 1 der Anklageschrift sind dem Gerichtshof bereits bei verschiedenen Gelegenheiten vorgetragen worden. Es verbleiben aber noch gewisse, den Angeklagten als Einzelperson betreffende Fragen, die neu für den Prozeß oder seine Entwicklung sind, und durch die die Anklage der Vereinigten Staaten gegen ihn vervollständigt wird. Unsere Sowjetkollegen werden weitere schwere Anschuldigungen gegen den Angeklagten Frank bei der Darstellung der im Osten begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorbringen. Wir möchten hier nur solches Beweismaterial vorbringen, durch das, wie wir glauben, unwiderleglich dargetan wird, daß Frank ein unerhört wichtiger Zahn im Räderwerk der Nazi-Organisation war, welche den gemeinsamen Plan, die Nazi-Verschwörung, ausgedacht, gefördert und ausgeführt hat. Die Dokumente, die sich auf diesen Punkt beziehen, sind in einem Dokumentenbuch gesammelt worden, das mit den Buchstaben FF gekennzeichnet ist. Ich bin dahingehend unterrichtet, daß diese Bücher nebst den zusätzlichen Erklärungen den Mitgliedern des Gerichtshofs zur Verfügung gestellt wurden.

Im Verlaufe dieser Beweisführung werden wir uns auf das sogenannte Frank-Tagebuch beziehen, aus dem bereits Teile dem Gerichtshof vorgelegt worden sind. Es scheint hier angebracht, Inhalt und Herkunft dieses Tagebuchs kurz zur Sprache zu bringen. Es handelt sich dabei um ein Werk von 38 Bänden, von denen die meisten auf dem Tisch vor dem Gerichtshof liegen. In ihnen wird im einzelnen die Tätigkeit des Angeklagten Frank von 1939 bis zum Ende des Krieges in seiner Eigenschaft als Generalgouverneur des besetzten Polens dargestellt. Es ist ein Kurzbericht über die Tätigkeit jedes Tages, Stunde für Stunde, Zusammenkunft über Zusammenkunft, Besprechung über Besprechung, Rede über Rede und tatsächlich, wie wir glauben, Verbrechen über Verbrechen. Jeder Band, mit Ausnahme der letzten wenigen, ist jetzt geschmackvoll gebunden. In diese Bände, die die Verhandlungen Franks und seiner Untergebenen im Generalgouvernement enthalten, ist der Name eines jeden Verhandlungsteilnehmers auf der dem eigentlichen Protokoll vorangehenden Seite in dessen eigener Handschrift eingetragen. Es ist unfaßlich für einen Menschen mit normalem Gewissen, wie jemand eine derartig sauber geschriebene Geschichte von Mord, Hunger und Massenausrottung, für die er selbst verantwortlich ist, überhaupt niederlegen konnte. Der Gerichtshof hat sich aber inzwischen davon überzeugt, daß die Nazi-Führer besonders gern ihre eigenen Heldentaten weitschweifig zu Papier brachten, was zum Beispiel auch Rosenbergs Bände über die Plünderungen von Kunstschätzen und das Album über die Vernichtung der Juden im Warschauer Ghetto bezeugen. Die vollständige Reihe der Tagebücher Franks wurde in Neuhaus bei Schliersee, Bayern, von der 7. amerikanischen Armee am 18. Mai 1945 gefunden. Die Sammlung wurde zunächst zum Dokumentenzentrum der 7. Armee nach Heidelberg gebracht und von da ungefähr am 20. September 1945 hierher nach Nürnberg in das Büro des Hauptanklägers der Vereinigten Staaten weitergeleitet. Sie liegt hier dem Gerichtshof vollständig vor. Ihr Ton ist eher der einer Anklage als der einer prahlerischen Erzählung.

Daß der Angeklagte Frank eine führende Stellung in der Nazi-Partei und in der Deutschen Regierung innehatte, ist nicht zu leugnen. Ja, man würde dem Angeklagten Frank unrecht tun, wollte man seine Bedeutung in der Nazi-Hierarchie und im Dritten Reich unterschätzen. Ebenso wie die anderen in diesem Prozeß Angeklagten, war er ein Mann von weitreichendem Einfluß und hoher Stellung. Die Liste seiner Ämter wurde dem Gerichtshof bereits durch eine von dem Angeklagten Frank unterschriebene eidesstattliche Erklärung, Beweisstück US-7, vorgelegt.

Dieses Dokument enthält eine Liste von elf wichtigen Stellungen, die Frank in Partei und in Regierung innegehabt hat, und unterstützt die von mir soeben aufgestellte Behauptung über seinen Einfluß und seine hohe Stellung, besonders nachdem der Gerichtshof jetzt von der verbrecherischen Tätigkeit der Nazi- Organisationen und Gliederungen volle Kenntnis hat.

Die Machenschaften Franks lassen sich logisch in zwei Zeitabschnitte einteilen. In dem ersten Abschnitt, von 1920 bis 1939, war er, wie er selbst zugibt, der führende Nazi-Jurist, obwohl das Wort »Jurist« seine ehrbare Bedeutung verliert, wenn es durch das Wort »Nazi« modifiziert wird. Im zweiten Zeitabschnitt, der sich vom 10. Oktober 1939 bis zum Ende des Krieges erstreckt, war er Generalgouverneur in den besetzten polnischen Gebieten. Obwohl er wegen seiner Verfolgungen und wegen der Ausführung der Verschwörung in der letztgenannten Stellung berüchtigt ist, ist die Amerikanische Anklagebehörde der Auffassung, daß der Anteil des Angeklagten Frank in seiner Eigenschaft als führender Nazi-Jurist an der Machtergreifung der Nazis nicht übergangen werden sollte. Gerade hiermit will ich mich zunächst beschäftigen, mit der Unterstützung, die der Angeklagte Frank bei der Verwirklichung des Programms der Verschwörer auf dem Gebiete des Rechts geleistet hat. Ich will weiterhin vortragen, daß er die verbrecherischen Ziele des Programms gekannt und sich an ihnen aktiv beteiligt hat.

Der Angeklagte Frank selbst beschreibt seine Rolle bei dem Kampf der Nazis um die Macht mit den folgenden Worten, die er seiner Sekretärin am 28. August 1942 in sein Tagebuch aufzunehmen befahl. Diese Bemerkungen erscheinen in dem Tagebuch und sind auf Seite 54 im Dokumentenbuch, Urkunde 2233(x)-PS, übersetzt. Die Seitenzahlen finden sich jeweils in der oberen rechten Ecke in roter oder blauer Farbe.

Ich lege das Original des Dokuments als Beweisstück US-607 vor. Der deutsche Text erscheint in Teil 3 des Bandes 1942, Seite 968, 969 und Seite 983. Ich zitiere:

»Ich habe seit 1920 der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei stets meinen Dienst geweiht...

Als Nationalsozialist habe ich die Ereignisse von November 1923 mitgemacht und dafür den Blutorden bekommen. Nach der Wiedererrichtung der Bewegung im Jahre 1925 begann meine eigentlich größere Wirksamkeit in der Bewegung, die mich zunächst in zunehmendem und später fast ausschließlichem Maß als Rechtsbeistand des Führers und der Reichsleitung der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei zum betonten Vertreter der Rechtsinteressen des werdenden Dritten Reiches, sowohl in rechtsideologischer wie rechtspraktischer Beziehung werden ließ.«

Frank fährt dann fort:

»Die Kulmination dieses Werkes erblicke ich in dem großen Leipziger Reichswehrprozeß, in dem es mir gelang, die Zulassung des Führers zu dem berühmten Legalitätseid zu erwirken – ein Umstand, der der Bewegung die Möglichkeit in juristischer Beziehung verschaffte, sich großzügig zu entfalten.

Wohl in Anerkennung dieser Leistungen hatte der Führer mich schon 1926 zum Führer des Nationalsozialistischen Juristenbundes, 1929 zum Reichsleiter des Reichsrechtsamtes der Reichsleitung der NSDAP, im März 1933 zum Bayer. Justizminister, im gleichen Jahre zum Reichsjustizkommissar, 1934 zum Präsidenten der von mir gegründeten Akademie für Deutsches Recht, im Dezember 1934 zum Reichsminister ohne Geschäftsbereich und 1939 endlich zum Generalgouverneur für die besetzten polnischen Gebiete berufen.

So war, bin und werde ich bleiben der ausgeprägte Jurist der Kampfzeit des Nationalsozialismus....

Ich bekenne mich nach wie vor als Nationalsozialist und als treuer Gefolgsmann des Führers Adolf Hitler, dem ich nun seit 1919 diene...«

Es ist in der Tat bezeichnend und wert, dem Gerichtshof gegenüber erwähnt zu werden...

VORSITZENDER: Ist das ein Auszugs aus seinem Tagebuch?

OBERSTLEUTNANT BALDWIN: Ja.

VORSITZENDER: Sind die Worte: »anwesend: Dr. Hans Frank und andere« in diesem Tagebuch von ihm selbst geschrieben worden?

OBERSTLEUTNANT BALDWIN: Ja, vor jedem dieser Auszüge wurden, wenn es sich um eine Konferenz handelte, die Anwesenden und Sprecher angegeben.

VORSITZENDER: Gut.

OBERSTLEUTNANT BALDWIN: Es ist wirklich bezeichnend und gegenüber dem Gerichtshof erwähnenswert, daß der Angeklagte Frank die Verantwortung für den sogenannten Legalitätseid bei dem Leipziger Reichswehrprozeß übernimmt. In diesem Prozeß, im Jahre 1930, waren, seltsam genug, drei Reichswehroffiziere des Hochverrats angeklagt. Die Beschuldigung ging dahin, daß die Angeklagten in ihrer Eigenschaft als Angehörige der Reichswehr versucht hätten, nationalsozialistische Zellen in der deutschen Armee zu bilden und die deutsche Armee derart zu beeinflussen, daß im Falle eines Nazi-Putsches die Armee nicht auf die Nazis schießen, sondern sich ruhig verhalten würde. Alle drei Offiziere wurden für schuldig befunden und zu achtzehn Monaten Festung verurteilt. In diesem Prozeß war Hitler als Zeuge geladen. Er erklärte im Laufe des Verfahrens unter Eid, daß das von ihm gebrauchte Wort »Revolution« nur Ausdruck für eine geistige Revolution in Deutschland bedeutet und mit dem Ausdruck »Köpfe werden in den Sand rollen« nur gesagt sein sollte, daß solches nur auf Grund von gesetzlichen Verfahren durch staatliche Gerichte erfolgen würde, falls die Nationalsozialisten zur Macht gelangten. Das war, meine Herren Richter, der sogenannte Legalitätseid, die Lüge, durch die der Angeklagte Frank seinem Führer die Möglichkeit gab, die Verschwörung zu tarnen. Diese Tat betrachtete Frank, wenigstens im Jahre 1942, als den Höhepunkt seiner Erfolge.

Als der »ausgeprägte Jurist der Kampfzeit des Nationalsozialismus« und kraft seiner verschiedenen, in seiner eidesstattlichen Erklärung erwähnten juristischen Stellungen war der Angeklagte Frank in den Jahren zwischen 1933 und 1939 der hervorragendste Rechtspolitiker auf dem Gebiete der deutschen Rechtstheorie. So gründete der Angeklagte Frank zum Beispiel im Jahre 1934 die Akademie für Deutsches Recht und war bis zum Jahre 1942 Präsident dieser einst so mächtigen Körperschaft. Das Statut, das die Aufgaben der Akademie festlegte, gab ihr weitgehende Befugnisse zur Initiative und Arbeit auf dem Gebiet der Rechtspolitik.

Dieses Statut erscheint in der Übersetzung auf Seite 5 im Dokumentenbuch als unser Dokument 1391-PS; es findet sich im Reichsgesetzblatt 1934, Teil I, Seite 605, und wir bitten den Gerichtshof, es amtlich zur Kenntnis zu nehmen. Ich zitiere kurz aus diesem Erlaß:

»Die Akademie für Deutsches Recht hat nach dem Gesetz die Aufgabe, die Neugestaltung des deutschen Rechtslebens zu fördern und in enger dauernder Verbindung mit den für die Gesetzgebung zuständigen Stellen das nationalsozialistische Programm auf dem gesamten Gebiet des Rechts zu verwirklichen. Diese Aufgabe soll in Anwendung bewährter wissenschaftlicher Methoden durchgeführt werden.

Im einzelnen ist der Wirkungskreis der Akademie vor allem

1) die Ausarbeitung, Anregung, Begutachtung und Vorbereitung von Gesetzentwürfen,

2) die Mitarbeit bei der Neugestaltung und Vereinheitlichung der rechts- und staatswissenschaftlichen Ausbildung,

3) die Herausgabe und Unterstützung wissenschaftlicher Veröffentlichungen,

4) die finanzielle Förderung von praktischen wissenschaftlichen Arbeiten, die der Erforschung von Sondergebieten des Rechts und der Volkswirtschaft dienen.«

MR. BIDDLE: Müssen Sie das alles lesen? Wir werden es amtlich zur Kenntnis nehmen.

OBERSTLEUTNANT BALDWIN: Zu den ersten Aufgaben, die sieh der Angeklagte Frank in seiner Eigenschaft als Rechtspolitiker stellte, gehörte die Bildung des deutschen Einheitsstaates, die Förderung der Rassengesetzgebung und die Beseitigung aller politischen Organisationen neben der NSDAP. In einer Rundfunkansprache, die er am 20. März 1934 hielt, hat der Angeklagte den Erfolg auf diesen Gebieten bekanntgegeben. Unsere teilweise englische Übersetzung dieser Rede erscheint im Dokument 2536-PS auf Seite 64 im Dokumentenbuch. Der amtliche Text der Rede ist in dem Werk »Dokumente der Deutschen Politik«, 1. Auflage, Band II, Seite 294 bis 298, enthalten. In dem deutschen Text sind die Auszüge, die ich zitieren werde, auf Seite 296 und 298 zu finden. Ich bitte den Gerichtshof, diese Auszüge amtlich zur Kenntnis zu nehmen:

»Die erste Aufgabe war die Herstellung der staatlichen Einheit des Deutschtums. Es ist eine überragende ge schichtliche rechtspolitische Leistung unseres Führers gewesen, daß er mit kühnem Griff in die geschichtliche Entwicklung die Länderhoheiten beseitigt hat. Wir haben endlich nach 1000 Jahren wieder einmal den Einheitsstaat des deutschen Volkes in jedem Hinblick. Es ist vorbei mit den Möglichkeiten der Welt, gestützt auf die innere Widersetzlichkeit staatlich egoistisch aufgezogener Kleinstaaten, Berechnungen anstellen zu können zum Nachteil des deutschen Volkes. Es ist vorbei damit für alle Zeiten.«

Ich wende mich nun dem zweiten Auszug zu.

»Der zweite Fundamentalrechtssatz des Hitler-Reiches ist die Rassegesetzgebung. Der Begriff der Rasse wurde von den Nationalsozialisten überhaupt zum erstenmal zum Rechtsbegriff in der Gesamtrechtsgeschichte der Menschheit erhoben. Die deutsche rassisch, völkisch geeinte Nation wird künftig rechtlich geschützt sein gegen eine weitere Entwertung ihres völkischen Rassenkerns.«

Ich wende mich nun dem sechsten Grundsatz zu.

»Ein weiterer, der sechste Fundamentalsatz war die rechtliche Beseitigung jener politischen Organisationen, die innerhalb des Staates, innerhalb des Volks- und Reichsaufbaues einmal eigensüchtige Zwecke dem Gemeinnutzen der Nation voranstellen konnten. Die Beseitigung der Parteien ist voll und ganz im rechtlichen Sinne erfolgt, sie ist nicht etwa Durchsetzung von Willkür-Herrschaftstendenzen, sondern war die notwendige rechtliche Folge eines klaren politischen Ergebnisses, eines 14jährigen Ringens der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei.

Entsprechend der Einheit dieses rechtlichen Wollens auf allen Gebieten« – so fährt Frank fort – »wird nunmehr seit Monaten mit Nachdruck an der großen Reform der Gesamtrechtsordnung des deutschen Staates gearbeitet.

Als Reichsjuristenführer bin ich überzeugt, daß es uns im Verein mit allen Schichten des deutschen Volkes gelingen wird, den Rechtsstaat Adolf Hitlers in jedem Hinblick so auszubauen, daß niemand in der Welt wagen kann, diesen Rechtsstaat irgendwann ob seines Rechtes anzugreifen.«

In seiner Rede auf der Tagung der Reichsgruppe Hochschullehrer des NS-Rechtswahrerbundes am 3. Oktober 1936 erklärte der Angeklagte Frank vor dieser Versammlung von Professoren die Ausschaltung der Juden aus dem Rechtsleben in Übereinstimmung mit dem Nazi-Plan. Unsere teilweise Übersetzung dieser Rede erscheint im Dokument 2536-PS auf Seite 62 des Dokumentenbuchs. Der amtliche Text findet sich ebenfalls in dem Werk »Dokumente der Deutschen Politik« Band IV, Seite 225 bis 230. Ich bitte den Gerichtshof, davon amtlich Kenntnis zu nehmen. Das Dokument beschäftigt sich...

VORSITZENDER: Ich glaube nicht, daß wir es benötigen, da wir schon Dokumente ähnlicher Art gehabt haben.

OBERSTLEUTNANT BALDWIN: Als führender Nazi-Jurist hat der Angeklagte Frank das System der Konzentrationslager akzeptiert, gutgeheißen und gefördert. Das gleiche gilt für das System der Verhaftung ohne richterlichen Haftbefehl. Auch hatte er offensichtlich keinerlei Hemmungen, seine berufliche Ethik umzustoßen, sofern er eine solche überhaupt besaß, wenn es sich darum handelte, den gesetzlichen Aufbau des Deutschen Staates für die nazistischen Ziele umzugestalten. Die unerhörte, aller Zivilisation hohnsprechende Einrichtung der Konzentrationslager begründete er in einem Artikel über »Gesetzgebung und Rechtssprechung im Dritten Reich«, der 1936 in der von ihm selbst herausgegebenen amtlichen »Zeitschrift der Akademie für Deutsches Recht« veröffentlicht wurde. Eine teilweise Übersetzung dieses Artikels erscheint in unserem Dokument 2533-PS auf Seite 61 des Dokumentenbuchs. Der amtliche deutsche Text des Auszugs befindet sich in der »Zeitschrift der Akademie für Deutsches Recht« Jahrgang 1936, Seite 141. Ich bitte den Gerichtshof, hiervon amtlich Kenntnis zu nehmen. Da der Auszug sehr kurz ist, möchte ich um die Erlaubnis bitten, ihn vorlesen zu dürfen. Frank sagt:

»Man macht uns in der Welt immer wieder Vorwürfe wegen der Konzentrationslager. Man fragt: ›Warum verhaftet ihr ohne richterlichen Haftbefehl?‹ Man versetze sich in die Lage unseres Volkes! Man vergesse nicht, daß die ganze große und immer noch unerschüttert dastehende Welt des Bolschewismus es uns nicht vergessen hat, daß wir seinen Endsieg über Europa hier auf deutschem Boden vereitelt haben.«

Es ist somit ersichtlich, daß ebenso wie alle anderen Angeklagten, welche die militärischen, wirtschaftlichen und diplomatischen Hilfsquellen für den Angriffskrieg mobilisierten, der Angeklagte Frank auf dem Gebiete der Rechtspolitik die deutsche Rechtsmaschine auf einen Angriffskrieg einschaltete. Dieser Angriffskrieg sollte, wie Frank im Jahre 1942 vor politischen Leitern der NSDAP Galiziens in einer Massenversammlung in Lemberg erklärte, – ich zitiere aus dem Frank-Tagebuch 2233(s)-PS, Seite 50 des Dokumentenbuchs, das ich als Beweisstück US-607 vorlege – folgendes zum Ziele haben; ich zitiere:

»... den Lebensraum unseres Volkes in natürlicher Weise zu vergrößern.«

Die Verdrehungen und Vergewaltigungen des deutschen Rechts, die der Angeklagte Frank für die Partei ins Werk setzte, erfüllten ihn, wenn auch nicht die Welt, mit großer Genugtuung. Er hat darüber der einflußreichen Akademie für Deutsches Recht im November 1939 berichtet, einen Monat, nachdem er Generalgouverneur für die besetzten polnischen Gebiete geworden war. Diese Rede ist teilweise in unserem Dokument 3445-PS auf Seite 73 des Dokumentenbuchs übersetzt. Der offizielle Text dieser Rede erscheint in der Zeitschrift »Deutsches Recht« 1939, Band 2, in der Woche vom 23. bis 30. Dezember 1939 auf Seite 2121; ich bitte den Gerichtshof, ihn amtlich zur Kenntnis zu nehmen. Ich möchte aber um die Erlaubnis bitten, einen kurzen Auszug vorlesen zu dürfen. Frank erklärte:

»Heute ist es unser Stolz, daß wir von Anfang an unsere Rechtsprinzipien so aufgestellt haben, daß im Kriegsfall an ihnen nichts geändert zu werden braucht. Denn das Wort, daß Recht das ist, was dem Volke nützt, und Unrecht das, was ihm schadet, das am Anfang unserer Rechtsarbeit stand, und das diesen Gemeinschaftsbegriff des Volkes als den ausschließlichen Wertträger des Rechtes aufgestellt hat, dieses Wort leuchtet auch aus der Gemeinschaftsordnung dieser Zeit.«

Wenn dieser Gedanke bekannt klingt, dann nur deshalb, weil er eine Wiederholung des Parteibefehls ist, der von dem Parteijuristen auf die Parteiauffassung vom Recht zugeschnitten wurde. Ich beziehe mich dabei auf die Parteiordnung, die in Band IV, Seite 47 der amtlichen Niederschrift des Verhandlungsprotokolls in diesem Prozeß im Zusammenhang mit dem Korps der Politischen Leiter wiedergegeben ist. Diese Anordnung sagt; ich zitiere:

»Recht ist das, was der Bewegung und somit Deutschland dient.«

Die Anklagebehörde ist nach alledem der Auffassung, daß der Angeklagte Frank ebenfalls für all jene grausamen und diskriminierenden Ermächtigungsgesetze und Verordnungen verantwortlich ist, durch welche die Nazis die Minderheiten in Deutschland vernichteten, ihre Herrschaft über den Deutschen Staat festigten und den baldigen Angriff vorbereiteten. Nach unserer Ansicht ist es unerheblich, daß die Unterschrift dieses Juristen nicht unter jeder Verordnung erscheint. Es ist vielmehr genügend Material vorgelegt worden, um die Schuld Franks in dieser Hinsicht aufzuzeigen. Wir glauben, daß das Verhandlungsprotokoll nunmehr genug Beweise enthält, um jenen Typ von gesetzlichen Vorschriften und ihre Folgen zu zeigen, für die wir den Angeklagten Frank verantwortlich machen. Ich beziehe mich dabei auf die Erlasse, die von Major Walsh in seinem Vortrag über die Judenverfolgungen dargelegt wurden und auf den Vortrag von Oberst Storey gegen die Reichsregierung. Die Anklagebehörde gelangt deshalb, Hoher Gerichtshof, zu Schlußfolgerungen, die eigentlich der Angeklagte Frank bereits für uns gezogen hat.

Ich wende mich nun der zweiten wohlbekannten Phase der öffentlichen Tätigkeit des Angeklagten Frank zu, innerhalb der er fünf Jahre hindurch als höchster Partei- und Regierungsvertreter darauf bedacht war, ein ganzes Volk zu vernichten. Er wurde durch einen von seinem damaligen Führer am 12. Oktober 1939 unterschriebenen Erlaß zum Generalgouverneur der besetzten polnischen Gebiete ernannt. Der Erlaß, der den Umfang der Vollzugsgewalt Franks festlegt, ist in unserem Dokument 2537-PS auf Seite 66 des Dokumentenbuchs enthalten. Da er im Reichsgesetzblatt 1939, Teil I, Seite 2077, abgedruckt ist, bitte ich den Gerichtshof, ihn amtlich zur Kenntnis zu nehmen.

Der Erlaß stellt lediglich fest, daß Dr. Frank zum Generalgouverneur für die besetzten polnischen Gebiete und Dr. Seyß-Inquart zum Stellvertreter des Generalgouverneurs ernannt wurden mit dem Hinzufügen: »der Generalgouverneur untersteht mir unmittelbar«. Gemeint ist damit Hitler, der die Verordnung unterzeichnet hat.

Während anfangs mancher in der Welt geneigt war, die Tüchtigkeit der Nazi-Verwaltung zu bewundern, wissen wir heute, daß sie oft mit kleinlichen Eifersüchteleien kleiner Leute in verantwortlichen Stellungen und mit Kompetenzstreitigkeiten durchsetzt war. Derartige Schwierigkeiten bestanden aber für den Angeklagten Frank nicht. Obwohl seine Stellung zunächst auch durch die Möglichkeit der Gewaltenaufteilung bedroht war, bestand er auf der Ausübung der höchsten Befehlsgewalt innerhalb der Grenzen des Generalgouvernements, was ihm auch bewilligt wurde.

Nur zwei Hinweise in seinem Tagebuch, der eine vom Jahre 1940, der andere vom Jahre 1942, genügen, um die allumfassende Macht seiner Befugnisse zu veranschaulichen:

Anläßlich einer Zusammenkunft der Abteilungsleiter des Generalgouvernements am 8. März 1940 in der Bergakademie stellte der Angeklagte Frank seine Stellung als Generalgouverneur klar. Diese Ausführungen erscheinen im Tagebuch und in unserem Dokument 2233(m)-PS auf Seite 42 des Dokumentenbuchs. Das Original lege ich als Beweismaterial, als US-Beweisstück 173, vor.

Den deutschen Text der Auszüge finden wir in der Abteilungsleitersitzung, Band 1939/40 auf Seite 5, 6, 7 und 8. Frank sagt; ich zitiere:

»Das eine ist sicher: Die Autorität des Generalgouverneurs als Repräsentant des Führer- und Reichswillens in diesem Gebiet ist allerdings stark, und ich habe niemals darüber einen Zweifel gelassen, daß ich mit dieser Autorität nicht spielen lasse. Ich habe das jeder Stelle in Berlin dann auch erneut erklären lassen, besonders, nachdem Herr Generalfeldmarschall Göring am 12. Februar 1940 von Karin-Hall aus sämtlichen Dienststellen des Reiches mit Einschluß der Polizei, mit Einschluß sogar der Wehrmacht verboten hat, sich in die dienstlichen Angelegenheiten des Generalgouverneurs irgendwie einzumengen...«

Dann fährt er fort:

»Es gibt hier im Generalgouvernement keine Autorität, die an Rang höher, an Einfluß stärker und an Autorität größer wäre als die des Generalgouverneurs. Auch die Wehrmacht hat hier keinerlei Regierungs- und Amtsfunktionen; sie hat hier Sicherungsfunktionen und die allgemeinen soldatischen Aufgaben. Sie hat keinerlei politische Macht. Dasselbe gilt für Polizei und SS. Es gibt hier keinen Staat im Staate, sondern wir sind die Repräsentanten des Führers und Reiches.«

Später, im Jahre 1942, gelegentlich einer Besprechung der Distriktsstandortführer und Amtswalter der NSDAP in Krakau am 18. März, erklärte der Angeklagte Frank noch weiter das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Reichsführer-SS Himmler. Diese Bemerkungen sind in dem Tagebuch und im Dokument 2233(r)-PS auf Seite 48 des Dokumentenbuchs enthalten. Das Original lege ich als US-608 vor. Im deutschen Text finden wir den Auszug, den wir zitieren, auf Seite 185 des Bandes von 1942, Teil I des Tagebuchs. Ich zitiere:

»Wie Sie wissen« – sagt Frank – »bin ich Fanatiker der Einheit der Verwaltung. Deshalb ist es klar, daß der Höhere SS- und Polizeiführer mir unterstellt, daß die Polizei Bestandteil der Regierung, daß der SS- und Polizeiführer im Distrikt dem Gouverneur unterstellt ist, und daß der Kreishauptmann auch die Kommandogewalt über die Gendarmerie in seinem Kreise haben muß. Das hat der Reichsführer-SS anerkannt; in dem schriftlichen Übereinkommen sind alle diese Punkte wortwörtlich aufgeführt und unterzeichnet. Es ist ja auch selbstverständlich, daß wir hier nicht einen abgeschlossenen Laden herstellen können, der nach kleinstaatlicher überkommener Weise behandelt werden kann...«

MR. BIDDLE: Glauben Sie, daß dies wirklich alles verlesen werden muß?

OBERSTLEUTNANT BALDWIN: Die Anklagevertretung hält es für wichtig; es handelt sich um den späteren Auszug aus dem Tagebuch, der zeigt, daß zwei Jahre später sogar Frank sich selbst als höchsten Inhaber der Befehlsgewalt im Generalgouvernement betrachtete. Dies ist ein Punkt, den wir als wichtig betrachten.

Darf ich fortfahren?

VORSITZENDER: Ja.

OBERSTLEUTNANT BALDWIN:

»Es wäre z.B. lächerlich, wenn wir hier eine eigene Sicherheitspolitik gegen unsere Polen im Lande aufbauen wollten, während wir wissen, daß die Polacken in Westpreußen, in Posen, im Wartheland und in Schlesien eine und dieselbe Widerstandsbewegung haben. Der Reichsführer-SS und Chef der Deutschen Polizei muß also die Möglichkeit haben, die das Reichsinteresse im ganzen angehenden Polizeiangelegenheiten mit seinen Instanzen durchzusetzen. Das geschieht allerdings nur in der Form, daß ich von den zu ergreifenden Maßnahmen zu verständigen bin, und nur dann, wenn ich meine Zustimmung dazu gebe.

Im Generalgouvernement ist die Polizei die Wehr macht. Infolgedessen wird von mir auch der Leiter dieses Polizeiwesens in die Regierung des Generalgouvernements berufen, er untersteht mir bzw. meinem Stellvertreter als Staatssekretär für das Sicherheitswesen.«

In diesem Zusammenhang erscheint es angebracht, zu erwähnen, daß der Mann, der die Stellung des Staatssekretärs für das Sicherheitswesen im Generalgouvernement innehatte, Franks Höherer SS- und Polizeiführer, Krüger war.

VORSITZENDER: Wollen Sie die nächste Seite verlesen?

OBERSTLEUTNANT BALDWIN: Hoher Gerichtshof, ich werde auf diesen Auszug später zurückkommen.

VORSITZENDER: In demselben Dokument?

OBERSTLEUTNANT BALDWIN: Jawohl. Es erscheint mir besser, die Sache später vorzubringen.

Der Gerichtshof wird sich daran erinnern, daß die Berichte von SS-Führer Stroop über die Vernichtung der Juden im Warschauer Ghetto im Frühjahr 1943, ein Unternehmen, das von Stroop persönlich geleitet wurde, an denselben Krüger gerichtet waren, der in seiner Eigenschaft als Staatssekretär für das Sicherheitswesen damals noch immer eines der beiden einflußreichsten Mitglieder des Kabinetts Frank war.

Es war unvermeidlich, daß die große Verschwörung oder der gemeinsame Plan sich aus einer Unzahl von kleinen Plänen zusammensetzte, woran jeder sich mit einem besonderen Aufgabengebiet beschäftigte. Diese Pläne, die sich von dem Hauptplan nur durch die Ausdehnung unterschieden, waren die Vorlagen für jedes besondere Unternehmen, das von der großen Politik abgeleitet wurde. Das besetzte Polen bildete keine Ausnahme von dieser Regel. Der Plan für die Verwaltung Polens war in einer streng geheimen Denkschrift vom 20. Oktober 1939 über eine Besprechung zwischen Hitler und dem Chef des OKW, dem Angeklagten Keitel, unter dem Titel: »Betrifft die künftigen Beziehungen Polens mit Deutschland« enthalten. Dieser Bericht trägt die Initialen des Generals Warlimont. Er ist unser Dokument 864-PS, das sich auf Seite 3 des Dokumentenbuchs befindet, und das ich als Beweisstück US-609 vorlege.

Mit Erlaubnis des Gerichtshofs werde ich nur die Absätze 1, 3, 4 und 6 zitieren:

1) »Die Wehrmacht soll es begrüßen, wenn sie sich von den Verwaltungsfragen in Polen absetzen kann.

Grundsätzlich können nicht zwei Verwaltungen bestehen....«

3) »Die Verwaltung hat nicht die Aufgabe, aus Polen eine Musterprovinz oder einen Musterstaat nach deutscher Ordnung zu schaffen, oder das Land wirtschaftlich und finanziell zu sanieren. Es muß verhindert werden, daß eine polnische Intelligenz sich als Führer schicht aufmacht. In dem Lande soll ein niederer Lebensstandard bleiben. Wir wollen dort nur Arbeitskräfte schöpfen. Zur Verwaltung des Landes sollen auch Polen eingesetzt werden. Eine nationale Zellenbildung darf aber nicht zugelassen werden.«

4) »Die Verwaltung muß mit eigenen klaren Befehlskompetenzen arbeiten und darf nicht von Berlin abhängig sein. Wir wollen dort nichts machen, was wir im Reiche tun. Die Verantwortung tragen nicht Berliner Ministerien, da es sich nicht um eine deutsche Verwaltungseinheit handelt.

Die Durchführung bedingt einen harten Volkstumskampf, der keine gesetzlichen Bindungen gestattet. Die Methoden werden mit unseren sonstigen Prinzipien unvereinbar sein. Der Generalgouverneur soll der polnischen Nation nur geringe Lebensmöglichkeiten geben und die Grundlage für die militärische Sicherheit erhalten....«

6)»... Alle Ansätze einer Konsolidierung der Verhältnisse in Polen müssen beseitigt werden. Die ›polnische Wirtschaft‹ muß zur Blüte kommen. Die Führung des Gebietes muß es uns ermöglichen, auch das Reichsgebiet von Juden und Polen zu reinigen. Zusammenarbeit mit neuen Reichsgauen (Posen und Westpreußen) nur für Umsiedlungen (Vergleiche Auftrag Himmler).

Zweck: Klugheit und Härte in diesem Volkstumskampf müssen es uns ersparen, dieses Landes wegen nochmals auf das Schlachtfeld zu müssen.«

Der Angeklagte Frank war für die Durchführung dieses Programms ausersehen. Er kannte die Ziele, er billigte sie und hat das Programm tatkräftig durchgeführt. Die Aufmerksamkeit des Gerichtshofs wurde bereits auf Beweisstück US-297 gelenkt, in dem der Angeklagte Frank, was in Band III, Seite 643 des amtlichen Verhandlungsprotokolls nachgelesen werden kann, die Mission, die ihm von seinem Führer gestellt war, und entsprechend der er Polen zu verwalten beabsichtigte, erklärte: Man beabsichtigte, in dürren Worten, die rücksichtslose Ausbeutung, den Abtransport aller Vorräte und Arbeiter, die Beschränkung der gesamten polnischen Wirtschaft auf ein für die Bevölkerung unbedingt notwendiges Existenzminimum und die Schließung aller Schulen. Es gibt keine hartherzigere Feststellung, als die von Frank in diesem Bericht getroffene, in der er sagte:

»Polen soll wie eine Kolonie behandelt werden, die Polen werden die Sklaven des Großdeutschen Weltreichs werden.«

Im Dezember 1940 hat Frank seinen Abteilungsleitern nochmals erklärt, daß die Aufgabe der Verwaltung Polens einen harten Volkstumskampf mit sich brächte, der keine gesetzlichen Einschränkungen erlaubte. Ich beziehe mich auf Dokument 2233(o)-PS, auf Seite 45 des Dokumentenbuchs; es ist dem Tagebuch Franks entnommen und wird als Beweisstück US-173 vorgelegt. Der deutsche Text erscheint im Bande der »Abteilungsleitersitzungen 1939/40« des Frankschen Tagebuchs, und zwar auf den Seiten 12 und 13 des Berichts über die Abteilungsleiterbesprechung vom 19. Dezember 1940. Ich zitiere:

»In diesem Land muß der sehr harte Zug einer entschlossenen Führung herrschen. Der Pole muß hier spüren, daß wir ihm keinen Rechtsstaat aufbauen, sondern daß es für ihn nur eine Pflicht gibt, nämlich zu arbeiten und brav zu sein. Es ist klar, daß dies manchmal zu Schwierigkeiten führt, aber Sie müssen in Ihrem eigenen Interesse darauf sehen, daß alle Maßnahmen rücksichtslos ergriffen werden, um diesen Dingen Herr zu werden. Sie können sich dabei auf mich unbedingt verlassen...«

Was die Polen und Ukrainer anbetrifft, so war die Haltung des Angeklagten Frank klar. Es wurde ihnen gestattet, für die deutsche Wirtschaft so lange als Sklaven zu arbeiten, wie der Kriegsnotstand andauerte. War der Krieg einmal gewonnen, dann würde sogar dieses zynische Interesse aufhören. Ich beziehe mich auf eine in Krakau am 12. Januar 1944 vor deutschen Politischen Leitern gehaltene Rede. Sie erscheint im Frankschen Tagebuch und als unser Dokument 2233(bb)-PS auf Seite 60 im Dokumentenbuch. Es handelt sich um den ersten Absatz auf dieser Seite, den ich als Beweisstück US-295 vorlege. In dem Tagebuch ist der deutsche Text in dem Band von losen Blättern, der die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 1944 behandelt. Der Eintrag steht unter dem 14. Januar 1944 auf Seite 24: »Wenn wir den Krieg einmal gewonnen haben...« erklärt Frank diesen Führern, und hier haben wir ein klassisches Beispiel für eine ganz und gar brutale Feststellung:

»Wenn wir den Krieg einmal gewonnen haben, dann kann meinetwegen aus den Polen und aus den Ukrainern und dem, was sich hier herumtreibt, Hackfleisch gemacht werden. Es kann gemacht werden, was will.«

In Übereinstimmung mit dem Rassenprogramm der Nazi-Verschwörer brachte der Angeklagte Frank in seinem Tagebuch ganz klar zum Ausdruck, daß die vollständige Vernichtung der Juden eines seiner Lieblingsziele war. In dem Dokument US-271 erklärt Frank gegen Ende des Jahres 1940 in seinem Tagebuch, daß er nicht alle Läuse und Juden in einem Jahr ausrotten könne. Im Beweisstück US-281 erklärt er in seinem Tagebuch vom Jahre 1942, daß ein Programm von Hungerrationen, demzufolge er tatsächlich 1200000 Juden zum Hungertod verurteilte, nur beiläufig bemerkt werden solle. Laut Beweisstück US- 295 hatte er einer geheimen Pressekonferenz anvertraut, daß im Jahre 1944, das steht auch in seinem Tagebuch, vielleicht noch 100000 Juden im Generalgouvernement leben würden.

Diese Tatsachen, Hoher Gerichtshof, stammen aus dem Tagebuch des Mannes selbst. Wir brauchen hier nur die Ergebnisse aufzuzählen. Die höchste Autorität in einem bestimmten geographischen Gebiet gibt zu, daß innerhalb eines Zeitabschnitts von vier Jahren bis zu 3400000 Menschen in Übereinstimmung mit der amtlichen Politik in diesem Gebiet vernichtet wurden, und zwar nicht zur Sühne für irgendwelche Verbrechen, sondern nur deshalb, weil sie als Juden geboren waren. Keine Worte können all das Sterben und Leiden enthüllen, das sich aus diesen nackten Tatsachen ergeben hat.

Es geschah im Rahmen der Nazi-Politik, daß die Bevölkerung besetzter Länder Schrecken, Unterdrückung, Verarmung und Hunger erleiden sollte. Der Angeklagte Frank hatte so viel Erfolg in dieser Beziehung, daß er gezwungen war, im Jahre 1943 seinem Führer zu berichten, daß in der Tat die Polen dem Generalgouvernement nicht sehr zugetan waren. Dieser Bericht an Hitler war eine Zusammenfassung der ersten dreieinhalb Jahre der Verwaltung des Angeklagten Frank, Besser als irgendein anderes Dokument zeigt dieser Bericht die allgemeine Lage, wie sie damals als Ergebnis der verschwörerischen Anstrengungen der Angeklagten bestand.

Der Bericht ist in dem Beweisstück 437-PS auf Seite 2 des Dokumentenbuchs enthalten. Das Original lege ich nunmehr als Beweisstück US-610 vor. In dem deutschen Text befindet sich der Auszug, den ich zu zitieren beabsichtige, auf den Seiten 10 und 11 dieses von Frank an Hitler am 19. Juni 1943 über die Lage in Polen erstatteten Berichts. Ich zitiere nun; Frank erklärt:

»Zu einer sehr erheblichen Stimmungsverschlechterung bei der Gesamtheit des polnischen Volkes im Generalgouvernement haben dagegen im Laufe der Zeit eine Reihe von Maßnahmen oder Folgen der deutschen Herrschaft geführt, die entweder einzelne Berufsschichten oder die Gesamtheit des Volkes und zumeist auch – oft in vernichtender Härte – das Einzelschicksal getroffen haben....«

Und er fährt fort:

»Hierzu gehören insbesondere:

1. Die völlig unzureichende Ernährung, insbesondere der städtischen werktätigen Bevölkerung, die zum Großteil in deutschem Interesse arbeitet.

Ihre zwar nicht abwechslungsreiche, aber ausreichende Ernährung war infolge des agrarischen Überschusses des früheren polnischen Staatsgebietes trotz der Vernachlässigung durch ihre frühere politische Führung bis zum Krieg des Jahres 1939 im wesentlichen sichergestellt,

2. die Beschlagnahme eines großen Teiles des polnischen Großgrundbesitzes, die entschädigungslose Enteignung und Aussiedlung polnischer Bauern aus Truppenübungsplätzen und deutschen Siedlungsgebieten,

3. Eingriffe und Enteignungen auf dem industriellen Sektor, bei Handel und Gewerbe und sonstigem Privateigentum,

4. Massen Verhaftungen und -erschießungen durch die deutsche Polizei unter Anwendung des Systems der kumulativen Verantwortung,

5. die rigorosen Methoden bei der Arbeitererfassung,

6. die weitgehende Lahmlegung des kulturellen Lebens,

7. die Schließung der Mittel-, Höheren und Hochschulen,

8. die Einschränkung, ja völlige Beseitigung des polnischen Einflusses auf sämtlichen Gebieten der staatlichen Verwaltung,

9. die Beschneidung des Einflusses der katholischen Kirche, der neben einer zweifellos notwendigen Beschränkung ihres umfassenden Einflusses vielfach Klöster, Schulen und von ihr geleitete und errichtete Wohltätigkeitsanstalten – oft in kürzester Frist – bis in die letzte Zeit stillgelegt und weggenommen wurden.«

In der Tat, die Nazi-Pläne für Polen hatten nur zu guten Erfolg!

VORSITZENDER: Dies hier ist nur ein Auszug. Sagte er, daß diese Maßnahmen unvermeidlich waren oder, daß er sie rechtfertigte, oder was sagte er überhaupt in dem Bericht?

OBERSTLEUTNANT BALDWIN: Nein, er sagt nur, daß die Stimmung der polnischen Bevölkerung dem Generalgouvernement gegenüber sich erheblich verschlechtert habe. Die Gründe für diese Verschlechterung werden in den Feststellungen gesehen, die ich dem Gerichtshof vorgelegt habe. Mit anderen Worten...

VORSITZENDER: Ist das alles, was er gesagt hat?

OBERSTLEUTNANT BALDWIN: Nein, das stammt nur von Seite 10 und 11 des Berichts. Der Bericht als ganzer ist sehr lang.

VORSITZENDER: Aber Sie kennen doch wahrscheinlich den allgemeinen Tenor des Berichts?

OBERSTLEUTNANT BALDWIN: Der allgemeine Tenor des Berichts war eine Art Klage an Hitler, die Frank wegen der großen Schwierigkeiten führte, die durch diese Maßnahmen und Ereignisse im Generalgouvernement hervorgerufen worden waren.

VORSITZENDER: Sehr wohl.

OBERSTLEUTNANT BALDWIN: Um zu veranschaulichen, wie sehr der Angeklagte Frank mit dieser Politik gleichgestellt werden kann...

DR. SEIDL [unterbrechend]: Nachdem der Gerichtshof an den Herrn Anklagevertreter bereits die Frage gerichtet hat, was der Zweck dieses Dokuments ist, so möchte ich hier darauf hinweisen, daß es sich um ein vierzig Schreibmaschinenseiten langes an Hitler gerichtetes Dokument handelt, daß Frank die von der Anklagebehörde hier vorgetragenen Zustände verurteilt und in diesem Dokument umfassende Vorschläge macht, um diese von ihm scharf verurteilte Lage zu bessern. Ich werde, wenn ich an der Reihe bin, das ganze Dokument dann verlesen.

VORSITZENDER: Ja, Sie werden durchaus die Möglichkeit haben, dieses Dokument zu erklären, wenn Sie an die Reihe kommen. Aber Sie sind jetzt noch nicht an der Reihe.

DR. SEIDL: Ich habe das jetzt nur erwähnt, weil mich der Gerichtshof selbst auf diesen Punkt aufmerksam gemacht hat.

VORSITZENDER: Sehr gut. Oberstleutnant Baldwin, ich fragte Sie, welches der volle Inhalt dieses Dokuments war, aus dem Sie diesen Absatz vorlasen? Nach den Bemerkungen des Verteidigers für Frank ist das Dokument sehr lang und zeigt, daß Frank Mittel für die Besserung dieser hier genannten Schwierigkeiten vorgeschlagen hat. Stimmt das?

OBERSTLEUTNANT BALDWIN: Ja, das ist richtig.

VORSITZENDER: Dann denke ich...

OBERSTLEUTNANT BALDWIN: Hoher Gerichtshof! Ich habe diesen Teil des Dokuments nicht, wie ich später erklären werde, zitiert, um zu zeigen, ob Frank Vorschläge bezüglich der Abhilfe gegenüber diesen Zuständen machte oder nicht. Ich wollte nur erklären, daß diese Zustände wirklich während einer bestimmten Zeit bestanden.

VORSITZENDER: Gut. Wenn Sie einen kleinen Auszug aus dem Dokument bringen, dann sollten Sie dafür Sorge tragen, daß der zitierte Teil im Vergleich zu dem Rest des Dokuments nicht irreführend ist.

OBERSTLEUTNANT BALDWIN: Ich verstehe, Herr Vorsitzender. Ich hatte dies von dem Blickpunkt des Zweckes, für den ich das Dokument vorbrachte, nicht beachtet. Der Zweck war, wie ich bereits sagte, darzutun, daß bestimmte Zustände zu einer bestimmten Zeit bestanden. Ich habe natürlich angenommen, daß der Verteidiger, wie auch von Herrn Dr. Seidl angedeutet, den Rest des Dokuments vom Gesichtspunkt der Verteidigung behandeln werde.

VORSITZENDER: Ja, natürlich, das ist alles sehr gut, aber der Verteidiger des Angeklagten Frank wird erst viel später sprechen, und es ist keine vollständige Antwort, zu sagen, daß er später Gelegenheit haben wird, dieses Dokument zu behandeln. Es ist Aufgabe des Anklagevertreters, dafür zu sorgen, daß keiner der von ihm verlesenen Auszüge einen irreführenden Eindruck auf den Gerichtshof macht.

OBERSTLEUTNANT BALDWIN: Ich werde dann jetzt erklären, daß die Auszüge, welche ich gerade vorgelesen habe, nur verlesen wurden, um zu zeigen, daß zu einem bestimmten Zeitabschnitt, nämlich im Juni 1943, diese Zustände in Polen nach den eigenen Erklärungen des Generalgouverneurs von Polen herrschten.

Würde das dem Gerichtshof genügen?

MR. BIDDLE: Was dem Gerichtshof nicht genügt, ist, daß Sie ihm nicht den wirklichen Sinn und Zweck des Dokuments angegeben haben.

OBERSTLEUTNANT BALDWIN: Ich habe jetzt nicht das ganze Dokument vor mir; deshalb kann ich es nicht ganz verlesen.

VORSITZENDER: Was wir gern wollen, ist, daß der Anklagevertreter, wenn er einen Auszug vorträgt, sich selbst über den allgemeinen Zweck des Dokuments möglichst vorher unterrichten sollte, damit er sicher ist, daß der Teil, den er vorliest, nicht irreführend ist.

OBERSTLEUTNANT BALDWIN: Jawohl, Herr Vorsitzender.

Um zu veranschaulichen, wie vollständig sich der Angeklagte Frank mit der in diesem Dokument berichteten Politik identifizierte, und wie vollkommen er sie zu seiner eigenen Politik machte, ohne Rücksicht darauf, Hoher Gerichtshof, ob und welche Verbesserungsvorschläge er im Jahre 1943 gemacht haben mag, sollen in diesem letzten Teil meines Vortrags Ausschnitte aus Franks eigenem Tagebuch als Beweis dafür zur Verlesung gelangen, daß er von Anfang an mit dieser Politik völlig übereinstimmte und sie demgemäß auch durchgeführt hat. Was die ungenügende Ernährung der polnischen Bevölkerung betrifft, so bestand kein Grund für Frank, mit einem entsprechenden Bericht an Hitler bis zum Juni 1943 zu warten. Im September 1941 berichtete der im Geschäftsbereich des Angeklagten für die Behandlung von Gesundheitsfragen zuständige Beamte dem Angeklagten, daß der polnische Gesundheitszustand besorgniserregend sei. Das ergibt sich aus Franks Tagebuch und unserem Dokument 2233(p)-PS, auf Seite 46 des Dokumentenbuchs, das ich nun als Beweisstück US-611 vorlege. Der deutsche Text befindet sich im Band 1941 des Tagebuchs auf Seite 830. Ich zitiere:

»Obermedizinalrat Dr. Walbaum äußert sich zu der Gesundheitslage der polnischen Bevölkerung. Untersuchungen, die von seiner Abteilung angestellt worden seien, hätten ergeben, daß der größte Teil der Polen nur etwa 600 Kalorien zu sich nähmen, während der Normalbedarf eines Menschen 2200 Kalorien betrage. Die polnische Bevölkerung sei so weitgehend entkräftet, daß sie eine leichte Beute des Fleckfiebers« – wir nennen es Typhus, glaube ich – »werde. Die Zahl der erkrankten Polen betrage heute bereits 40 %. In der letzten Woche allein seien 1000 neue Fleckfiebererkrankungen amtlich festgestellt worden. Das sei die bisher höchste Ziffer. Diese gesundheitliche Lage stelle eine große Gefahr für das Reich und für die in das Generalgouvernement kommenden Soldaten dar. Eine Verschleppung der Seuche in das Reich sei leicht möglich. Auch das Ansteigen der Tuberkulose sei besorgniserregend. Wenn die Lebensmittelrationen noch verkleinert würden, könne man eine gewaltige Steigerung der Erkrankungsziffer voraussagen.«

Obwohl es nach diesem Bericht ganz offensichtlich war, daß im September 1941 40 % der polnischen Bevölkerung von Krankheit erfaßt war, hat der Angeklagte Frank im August 1942 dennoch einen neuen Plan bewilligt, der viel größere Lieferungen von Nahrungsmitteln nach Deutschland auf Kosten der nichtdeutschen Bevölkerung des Generalgouvernements vorsah. In einer Sitzung der Regierung des Generalgouvernements vom 24. August 1942 wurden die Art und Weise, wie man diese neuen Quoten aus den gänzlich unzureichenden Vorräten des Generalgouvernements erfüllen sollte, sowie die Wirkung der neuen Lieferungen auf die Wirtschaft des Landes besprochen. Dies geschah in Redewendungen, die keinen Zweifel darüber ließen, daß nicht nur die vorgeschlagenen Requisitionen über die Hilfsquellen des Landes hinausgingen, sondern daß die Durchführung auf einer außerordentlich diskriminierenden Grundlage vor sich gehen sollte. Ich beziehe mich auf Franks Tagebuch und unser Dokument 2233(e)-PS, auf Seite 30 des Dokumentenbuchs, welches ich jetzt als Beweisstück US-283 vorlege. Der deutsche Text erscheint in dem Band »Regierungshauptabteilungsleitersitzungen 1942«, bei der Konferenzeintragung für den 24. August 1942.

Ich zitiere den folgenden Auszug:

»Bevor das deutsche Volk«, so erklärte Frank, »in eine Hungerkatastrophe kommt, sind die besetzten Gebiete und ihre Bevölkerung dem Hunger auszuliefern. In diesem Augenblick muß uns daher auch hier im Generalgouvernement die eiserne Entschlossenheit erfüllen, dem großen deutschen Volk, also unserer Heimat, zu helfen.

Für das Generalgouvernement hat sich daraus folgende Schlußfolgerung ergeben: das Generalgouvernement hat sich verpflichtet, zuzüglich zu dem, was wir aus dem Generalgouvernement an Lebensmitteln zur Entlastung der Heimat und für die hier stationierten Verbände der Wehrmacht, Polizei und SS liefern, noch 500000 Tonnen Brotgetreide ins Vaterland abzuführen. Wenn Sie damit das Maß unserer Gesamtleistungen vom vorigen Jahr vergleichen, so können Sie daraus etwa eine Versechsfachung der für das Generalgouvernement sich ergebenden Leistung schließen.

Die Folgerungen werden ausschließlich auf Kosten der fremdvölkischen Bevölkerung gezogen. Sie müssen eiskalt und ohne Mitleid gezogen werden...«

Der Angeklagte Frank war nicht nur für die Herabsetzung der Ernährungslage im Generalgouvernement auf den Hungerstatus verantwortlich, sondern er war auch noch stolz auf den Beitrag, den er in dieser Weise dem Reich leistete. Ich beziehe mich auf eine Erklärung, die er vor den Politischen Leitern der NSDAP am 14. Dezember 1942 in Krakau abgab. Sie steht im Tagebuch Franks und ist unser Dokument 2233(z)-PS, auf Seite 57 des Dokumentenbuchs, das ich jetzt als Beweisstück US-612 vorlege. Der deutsche Text der Auszüge befindet sich im Tagebuch 1942, Teil IV, Seite 1331. Dr. Frank spricht:

»Ich werde versuchen, aus dem Reservoir des Gebietes alles herauszuholen, was noch herausgeholt werden kann...«

Er fährt fort:

»Wenn Sie bedenken, daß es mir möglich war, an das Reich 600000 to Brotgetreide zu liefern, daß dazu noch 180000 to Brotgetreide für die hier liegende Wehrmacht kommen, weiter eine Fülle von viele Tausende Tonnen betragenden anderen Leistungen, wie Saatgut, Fett, Gemüse, außerdem die Lieferung von 300 Millionen Stück Eiern an das Reich usw., so können Sie ermessen, welche Bedeutung die Arbeit in diesem Gebiet für das Reich besitzt. Um Ihnen die Bedeutung der Ablieferung von 600000 to Brotgetreide aus dem Generalgouvernement klar zu machen, seien Sie darauf hingewiesen, daß das Generalgouvernement mit dieser einen Leistung allein zwei Drittel der Erhöhung der Brotra tion im Großdeutschen Reich für die laufende Ernährungsperiode deckt. Diese ungeheure Leistung kann von uns mit Fug und Recht festgestellt werden.«

Was die Umsiedlung polnischer Bauern betrifft, die der Angeklagte Frank als zweiten Punkt in seinem Bericht an Hitler erwähnt, so möchte ich dazu folgendes sagen: Obwohl Himmler im Zusammenhang mit dem Plan der Verschwörer, die verschiedenen im Osten eroberten Gebiete mit Volksdeutschen neu zu besiedeln, Generalvollmacht gegeben war, wurden die Pläne bezüglich der Umsiedlung im Generalgouvernement zunächst dem Angeklagten Frank unterbreitet und von ihm gebilligt. Der Plan zur Neusiedlung in Zamosc und Lublin wurde ihm zum Beispiel bei einer Besprechung über Sonderprobleme des Bezirks Lublin von seinem berüchtigten Staatssekretär für das Sicherheitswesen, dem Höheren SS- und Polizeiführer Krüger, am 4. August 1942 vorgelegt. Dieser Plan, der wieder im Tagebuch Franks enthalten ist, geht aus Dokument 2233(t)-PS auf Seite 51 des Dokumentenbuchs hervor, das ich als Beweisstück US-607 vorlege. Der deutsche Text befindet sich im Tagebuch 1942, Teil III, Seite 830, 831 und 832.

Ich zitiere nun aus dem Protokoll dieser Konferenz:

»Staatssekretär Krüger fährt dann fort, daß der Reichsführer zunächst als Nahplan bis Abschluß des nächsten Jahres in den beiden Kreisen folgende volksdeutsche Gruppen einsiedeln wolle: 1000 bäuerliche Herdstellen (1 Herdstelle für eine Familie von ca. 6 Köpfen) für Bosniendeutsche, 1200 sonstige Herdstellen, 1000 Herdstellen für Bessarabiendeutsche, 200 für Serbiendeutsche, 2000 für Leningraderdeutsche, 4000 für Baltendeutsche, 500 für Wolhyniendeutsche, und 200 Herdstellen für Flamen-, Dänen- und Hollanddeutsche, insgesamt 10000 Herdstellen für 50-60000 Köpfe.«

Als er das hörte, ordnete der Angeklagte Frank an; und ich zitiere:

»... daß der Umsiedlungsplan von den zuständigen Stellen in Gemeinschaftsarbeit eingehend besprochen wird und erklärt seine Bereitwilligkeit, den ausgearbeiteten Plan Ende September nach zufriedenstellender Regelung aller damit zusammenhängenden Fragen, vor allem einer Gewährleistung von Ruhe und Ordnung, zu genehmigen, damit Mitte November als dem günstigsten Zeitpunkt mit der Umsiedlung begonnen werden könne.«

VORSITZENDER: Der Gerichtshof wird sich nun für zehn Minuten vertagen.