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OBERST PHILLIMORE: Meine Herren Richter, darf ich fortfahren?

VORSITZENDER: Sehr wohl.

OBERST PHILLIMORE: Schriftsatz und Dokumentenbücher sind vorgelegt. Die Urkunden im Dokumentenbuch sind in der Reihenfolge geordnet, in der ich mich auf sie beziehen werde. Auf der ersten Seite des Schriftsatzes befindet sich der Auszug aus Anhang A der Anklageschrift, der sich mit den Beschuldigungen gegen diesen Angeklagten befaßt. Er zählt die von ihm bekleideten Stellungen auf, und klagt ihn an, erstens wegen Förderung der Kriegsvorbereitungen, wie in Anklagepunkt 1 niedergelegt, zweitens wegen Teilnahme an der militärischen Planung und Vorbereitung von Angriffskriegen und Kriegen, die eine Verletzung von internationalen Verträgen, Abkommen und Zusicherungen darstellen, wie in Punkt 1 und 2 der Anklageschrift niedergelegt; und drittens wegen der Ermächtigung, Leitung und Teilnahme an Kriegsverbrechen, einschließlich der Verbrechen gegen Personen und Vermögenswerte auf hoher See, wie in Punkt 3 der Anklageschrift niedergelegt.

Sollte ich mich gelegentlich auch auf Punkt 3 beziehen, so geschieht dies mit Zustimmung und dank der Gefälligkeit des Hauptanklagevertreters der Französischen Republik.

Auf Seite 2 des Schriftsatzes sind zunächst die vom Angeklagten Dönitz bekleideten Stellungen aufgezählt. Das Dokument, auf das ich mich beziehe, ist das erste Dokument im Dokumentenbuch, 2887-PS, das bereits als US-12 dem Gerichtshof vorgelegt wurde. Der Gerichtshof wird daraus ersehen, daß der Angeklagte mit seiner Ernennung im Jahre 1935 zum Befehlshaber der U-Flottille Weddigen – das war in der Tat die erste Flottille, die nach 1918, dem Ende des Weltkriegs, aufgestellt wurde – tatsächlich Befehlshaber der Unterseebootwaffe wurde; er stieg danach von Dienstgrad zu Dienstgrad, so wie die U- Bootwaffe sich vergrößerte, bis zum Admiral. Am 30. Januar 1943 erhielt er schließlich die Beförderung zum Großadmiral und würde Nachfolger des Angeklagten Raeder als Oberbefehlshaber der Kriegsmarine; er blieb jedoch Befehlshaber der Unterseeboote. Am 1. Mai 1945 wurde er dann Hitlers Nachfolger als Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches.

Eure Lordschaft! Wie sich aus einer Anzahl von Urkunden ergibt, die ich dem Gerichtshof vorlegen werde, wurden dem Angeklagten folgende Auszeichnungen verliehen: Am 18. September 1939 erhielt er für die Unterseebootserfolge in der Ostsee während des Polenfeldzugs die Spange zum Eisernen Kreuz I. Klasse; dem folgte am 21. April 1940 die hohe Auszeichnung des Ritterkreuzes zum Eisernen Kreuz; am 7. April 1943 wurde ihm von Hitler persönlich das Eichenlaub zum Ritterkreuz des Eisernen Kreuzes als 223. Empfänger dieser Auszeichnung verliehen, und zwar für seine hervorragenden Verdienste um den Aufbau der deutschen Marine und vor allem der offensiven U-Bootwaffe für den kommenden Krieg.

Nun lege ich die nächste Urkunde des Dokumentenbuchs D-436 als GB-183 vor. Es ist ein Auszug der offiziellen Veröffentlichung »Das Archiv« über die Beförderung des Angeklagten zum Vizeadmiral, datiert vom 27. September 1940. Ich lese die letzten zwei Sätze:

»In vier Jahren einer rastlosen und im wahrsten Sinne des Wortes ununterbrochenen Ausbildungsarbeit gelingt es ihm, die junge U-Bootwaffe personell und materiell zu einem Instrument von selbst bei Fachleuten unerwarteter Schlagkraft zu entwickeln. Über 3000000 BRT versenkten feindlichen Schiffsraumes, in nur einem Kriegsjahr mit noch wenigen Booten errungen, sprechen mehr als viele Worte von den Verdiensten dieses Mannes.«

Die nächste Urkunde des Dokumentenbuchs, 1463-PS, die ich als Beweisstück GB-184 vorlege, ist ein Auszug aus dem Taschenbuch für die Kriegsmarine, Ausgabe 1944, das den Inhalt der letzten Urkunde noch unterstreicht. Eure Lordschaft, ich werde daraus nichts verlesen. Die einschlägige Stelle findet sich auf Seite 2; ich möchte zusammenfassend sagen, daß sie im einzelnen die Tätigkeit des Angeklagten beim Aufbau der U-Bootwaffe beschreibt, seine unermüdliche Ausbildungsarbeit bei Tag und Nacht, um die Lücke von siebzehn Jahren zu schließen, während derer keine Ausbildung stattgefunden hatte, und seine Verantwortung für neue Verbesserungen und für die »Rudeltaktik«, die später so berühmt werden sollte. Seine Stellung wird weiter auf Seite 3 oben zusammengefaßt. Ich möchte hieraus die letzten zwei Sätze des ersten Absatzes verlesen:

»Trotzdem die Aufgaben seit Anrollen des gewaltigen U-Boot-Bauprogramms ins Ungemessene wuchsen, blieb der Befehlshaber, was er war und stets sein wird: nämlich Führer und tragender Geist aller ihm unterstellten Streitkräfte.«

Und dann der letzte Satz dieses Abschnitts:

»Bei aller Aufgabenfülle verlor er nie die Fühlung mit der Truppe und verstand es meisterhaft, sich den wechselnden Ereignissen des Krieges anzupassen.«

Aber es waren nicht nur seine Fähigkeiten als Marineoffizier, die ihm so hohe Ehren einbrachten, wie die Beförderung zum Nachfolger des Angeklagten Raeder als Oberbefehlshaber der Kriegsmarine, die persönliche Stellung, die er als einer der wichtigsten Ratgeber von Hitler erlangt hatte, sowie schließlich die zweifelhafte Ehre, Hitlers Nachfolger zu werden, nachdem frühere Kandidaten, wie zum Beispiel Göring, entweder Hitlers Vertrauen enttäuscht oder die Stellung weniger angenehm gefunden hatten als ursprünglich vorgestellt; diese Ehren verdankte er vielmehr seiner fanatischen Gefolgschaft gegenüber Hitler und der Partei, seinem Glauben an die nationalsozialistische Weltanschauung, die er der Marine und dem deutschen Volke einimpfen wollte, und der Meisterschaft, mit der er es verstand, sich den wechselnden Ereignissen des Krieges anzupassen, wie aus dem Taschenbuch für die Kriegsmarine ersichtlich, eine Meisterschaft, die der Gerichtshof nach Einsichtnahme in die Urkunden mit der Fähigkeit zu äußerster Rücksichtslosigkeit gleichsetzen können wird. Seine Einstellung der Nazi-Partei und ihrer Weltanschauung gegenüber ergibt sich aus seinen öffentlichen Erklärungen.

Ich gehe nun zur nächsten Urkunde im Dokumentenbuch über, und zwar D-443, das ich als Beweisstück GB-185 vorlege. Es ist ein Auszug aus einer Ansprache, die der Angeklagte bei einer Tagung für Befehlshaber der Kriegsmarine in Weimar am 17. Dezember 1943 hielt. Es wurde nachher vom Angeklagten als Geheime Kommandosache, Chefsache, nur durch Offizier, den ranghöchsten Offizieren zur Kenntnis gebracht. Eure Lordschaft, ich darf daraus verlesen:

»Ich bin ein starker Anhänger der Idee der weltanschaulichen Schulung. Denn was ist sie im Grunde? Pflichterfüllung ist für den Soldaten eine Selbstverständlichkeit. Aber das ganze Gewicht, die ganze Schwere kommt in die erfüllte Pflicht erst dann, wenn das Herz und die ganze innere Überzeugung mitsprechen. Dann wird in der Wirkung aus der erfüllten Pflicht etwas ganz anderes, als wenn ich lediglich dem Buchstaben nach gehorsam und pflichttreu meine Aufgabe erfülle. Es ist also notwendig, daß der Soldat mit allen seinen geistigen, seinen seelischen Kräften und mit seinen Willenskräften hinter der erfüllten Pflicht steht. Und dazu gehört seine Überzeugung, seine Weltanschauung. Deshalb ist es notwendig, daß wir den Soldaten einheitlich, zusammenfassend erziehen, daß er weltanschaulich ausgerichtet ist zu unserem Deutschland. Jeder Dualismus, jeder Zwiespalt in dieser Beziehung oder jedes Ablenken oder Nichtfertigwerden damit bedeutet unter allen Umständen eine Schwäche. Derjenige, bei dem das einheitlich wuchtet und fluchtet, ist dem anderen überlegen. Dann kommt in die Tat das ganze Gewicht, die ganze Schwere seiner Überzeugung hinein. Es ist ja auch ein Unsinn, etwa zu sagen, der Soldat oder der Offizier müsse unpolitisch sein. Der Soldat verkörpert den Staat, in dem er lebt, er ist der Vertreter, der ausgesprochene Exponent dieses Staates. Also hat er mit seiner ganzen Wucht hinter diesem Staat zu stehen.

Wir müssen diesen Weg gehen aus tiefster Überzeugung heraus. Der Russe geht ihn. In diesem Kampf können wir uns nur dann behaupten, wenn wir mit heiligem Eifer, mit ganzem Fanatismus dabei sind....

Das kann ich allein nicht machen, sondern das kann nur gemacht werden mit dem, der die Produktion Europas in der Hand hat, mit dem Minister Speer. Ich habe den Ehrgeiz, für die Kriegsmarine möglichst viele Kriegsfahrzeuge zu haben, um zu kämpfen und schlagen zu können. Wer sie baut, ist mir gleich.«

Herr Präsident! Dieser letzte Satz ist in Verbindung mit einem später vorzulegenden Dokument wichtig. Wenn ich dazu komme, wird der Gerichtshof erkennen, daß der Angeklagte sich sogar dazu herabließ, Arbeiter aus Konzentrationslagern für diesen Zweck zu verwenden.

Ich lege die nächste Urkunde im Dokumentenbuch, D-640, als Beweisstück GB-186 vor. Es ist ein Auszug aus einer Ansprache über die gleiche Frage, die der Angeklagte als Oberbefehlshaber der Kriegsmarine vor den Oberbefehlshabern am 15. Februar 1944 hielt.

Herr Präsident! Abgesehen von den letzten zwei Sätzen, die ich verlesen möchte, würde eine weitere Verlesung eine Beweiswiederholung darstellen.

»Man muß das ganze Offizierskorps von vornherein so einstellen, daß es sich mit Verantwortung für den nationalsozialistischen Staat in seiner Geschlossenheit mitverantwortlich fühlt. Der Offizier ist der Exponent des Staates; das Geschwätz, der Offizier ist unpolitisch, ist barer Unsinn.«

Das nächste Dokument ist 2878-PS, das ich als Beweisstück GB-187 vorlege. Es besteht aus drei Auszügen aus Reden. Der erste davon ist aus einer Rede des Angeklagten an die deutsche Kriegsmarine und das deutsche Volk anläßlich des Heldengedenktages am 12. März 1944.

»Deutsche Männer und Frauen....

Was wäre aus unserer Heimat heute, wenn der Führer uns nicht im Nationalsozialismus geeint hätte. Zerrissen in Parteien, durchsetzt von dem auflösenden Gift des Judentums und diesem zugänglich, da die Abwehr unserer jetzigen kompromißlosen Weltanschauung fehlte, wären wir längst der Belastung dieses Krieges erlegen und der erbarmungslosen Vernichtung unserer Geg ner ausgeliefert worden.«

Herr Präsident! Der nächste Auszug stammt aus einer Ansprache an die Kriegsmarine vom 21. Juli 1944. Er zeigt wieder den Fanatismus des Angeklagten, und es lohnt sich wohl den ersten Absatz zu verlesen.

»Männer der Kriegsmarine. Heiliger Zorn und maßlose Wut erfüllt uns über den verbrecherischen Anschlag, der unserem geliebten Führer das Leben kosten sollte. Die Vorsehung hat es anders gewollt – sie hat den Führer beschirmt und beschützt und damit unser deutsches Vaterland in seinem Schicksalskampf nicht verlassen.«

Dann geht er dazu über, das Schicksal zu behandeln, das diese Verräter ereilen sollte.

Der dritte Auszug behandelt die Einführung des »Deutschen Grußes« in der Wehrmacht. Ich glaube kaum, daß ich ihn zu verlesen brauche; wie der Gerichtshof daraus ersehen wird, waren es die Angeklagten Keitel und dieser Angeklagte, die für die Änderung des Grußes in der deutschen Wehrmacht und für die Einführung des »Deutschen Grußes« verantwortlich waren, zusammen mit Göring. Verzeihung, ich hätte sagen sollen: die Angeklagten Göring, Keitel und Dönitz.

Die nächste Urkunde ist eine Aufnahme der Rede des Angeklagten im deutschen Rundfunk, in der er den Tod Hitlers und seine eigene Nachfolge bekanntgab. Es ist Dokument D-444. Ich lege es als Beweisstück GB-188 vor. Ich werde einen Teil des Dokuments verlesen. Die Zeit, die im Dokument vermerkt ist, ist 22.26 Uhr. Ich verlese daraus:

»Aus dem Führerhauptquartier wird gemeldet, daß unser Führer Adolf Hitler heute Nachmittag in seinem Befehlsstand in der Reichskanzlei, bis zum letzten Atemzug gegen den Bolschewismus kämpfend, für Deutschland gefallen ist.

Am 30. April 1945 hat der Führer den Großadmiral Dönitz zu seinem Nachfolger ernannt. Der Großadmiral und Nachfolger des Führers spricht zum deutschen Volk.«

Dann folgt der erste Absatz der Rede:

»Deutsche Männer und Frauen, Soldaten der deutschen Wehrmacht!

Unser Führer Adolf Hitler ist gefallen. In tiefster Trauer und Ehrfurcht verneigt sich das deutsche Volk. Frühzeitig hatte er die furchtbare Gefahr des Bolschewismus erkannt und diesem Ringen sein Dasein geweiht. Am Ende dieses seines Kampfes und seines unbeirrbaren geraden Lebensweges steht sein Heldentod in der Hauptstadt des Deutschen Reiches.«

Das Dokument enthält ebenfalls einen vom Angeklagten erlassenen Tagesbefehl mehr oder minder im selben Ton.

Abgesehen von seinen Verdiensten um den Aufbau der U-Bootwaffe liegt ausreichendes Beweismaterial dafür vor, daß der Angeklagte sich als Führer der U- Boote an der Planung und Durchführung des Angriffskrieges gegen Polen, Norwegen und Dänemark beteiligt hat. Die nächste Urkunde im Dokumentenbuch, C-126(c), liegt bereits als Beweisstück GB-45 vor. Es ist eine Verfügung des Angeklagten Raeder vom 16. Mai 1939. Ich verweise den Gerichtshof auf den Verteiler. Die sechste Ausfertigung ging an den Führer der U-Boote, also an den Angeklagten Dönitz. Das Dokument enthält eine Weisung für den Einfall in Polen, »Fall Weiß«. Ich werde sie nicht verlesen, da sie bereits verlesen ist.

Das nächste Dokument, C-126(e), auf der zweiten Seite derselben Urkunde, wurde bereits als Beweisstück GB-45 vorgelegt. Es ist abermals eine Verfügung aus dem Hauptquartier des Angeklagten Raeder vom 2. August 1939, gerichtet an die Flotte und ferner an den Führer der U-Boote, das heißt also an den Angeklagten. Es ist lediglich ein Mantelschreiben zur operativen Weisung für den Einsatz der in den Atlantik zu entsendenden U-Boote, falls die Absicht, den »Fall Weiß« durchzuführen, nicht geändert werden sollte. Der zweite Satz ist wichtig:

»F. d. U. reicht seine Operationsbefehle bis 12. 8. an SKl. ein« – also der Seekriegsleitung, das heißt deutschen Admiralität –. »Die Entscheidung über das Auslaufen von U-Booten in den Atlantik wird voraussichtlich um Mitte August fallen.«

Das nächste Dokument, C-172, lege ich als Beweisstück GB-189 vor. Es enthält die eigenen Operationsbefehle des Angeklagten an seine U-Boote für den »Fall Weiß«. Es trägt seine Unterschrift, jedoch kein Datum. Aber es ergibt sich aus dem Inhalt, daß das Datum vor dem 16. Juli 1939 liegen muß. Ich glaube nicht, daß der Inhalt des Dokuments wesentlich Neues beiträgt. Es ist nur der Operationsbefehl, der die bereits als C-126(c) vorgelegte Weisung Raeders in Kraft setzt.

Herr Präsident! Die nächste Urkunde, C-122, liegt bereits als Beweisstück GB-82 vor. Sie ist ein Auszug aus dem Kriegstagebuch der Seekriegsleitung vom 3. Oktober 1939 und stellt fest, daß der Chef Seekriegsleitung die Prüfung der Möglichkeit einer Besetzung von Operationsbasen in Norwegen angeordnet hat. Sie wurde bereits verlesen, und ich möchte den Gerichtshof lediglich auf die in Klammern stehende Stelle im Absatz »d« verweisen:

»B. d. U. (Befehlshaber der U-Boote) hält solche Häfen schon für vorübergehendes Anlaufen als Ausrüstungs- und Versorgungsbasen äußerst wertvoll für Atlantik-U- Boote.«

Die nächste Urkunde C-5 liegt dem Gerichtshof bereits als Beweisstück GB-83 vor. Es ist ein Schreiben des Angeklagten als Befehlshaber der U-Boote, gerichtet an das Oberkommando der Kriegsmarine. Es trägt das Datum vom 9. Oktober 1939 und legt die Ansichten des Angeklagten über die Vorteile Drontheims und Narviks als Stützpunkte dar. Das Dokument schlägt die Errichtung eines Stützpunkts in Drontheim vor, mit Narvik als Alternative.

Die nächste Urkunde, C-151, liegt bereits als Beweisstück GB-91 vor. Es ist ein Operationsbefehl des Angeklagten an seine U-Boote für die Besetzung Dänemarks und Norwegens. Der Operationsbefehl, eine Chefsache, datiert vom 30. März 1940, trägt das Kennwort »Hartmut«. Der Gerichtshof wird sich erinnern, daß es im letzten Absatz des Dokuments heißt:

»Die Seestreitkräfte werden beim Einlaufen bis zur Truppenlandung voraussichtlich, außer in Narvik, die englische Kriegsflagge führen.«

Die Vorbereitungen zum Kriege gegen England ergeben sich vielleicht am besten aus der Verteilung der unter seinem Befehl stehenden U-Boote am 3. September 1939, als der Krieg zwischen Deutschland und den westlichen Alliierten ausbrach. Die Stellen, an denen die Versenkungen der folgenden Woche stattfanden, einschließlich der »Athenia«, die von meinem geschätzten Kollegen Major Elwyn Jones behandelt werden, liefern die Bestätigung. Hierzu möchte ich zwei Karten als Dokument D-652 einreichen, die die Nummer GB-190 erhalten.

Herr Präsident! Ich habe für die Mitglieder des Gerichtshofs Abdrucke zur Hand; sie sind von der Admiralität zusammengestellt. Es sind zwei Karten. Die erste Karte zeigt die Positionen der U-Boote am 3. September 1939, dazu eine Bestätigung in der linken oberen Ecke, die ich verlesen möchte:

»Diese Karte wurde auf Grund von Befehlen zusammengestellt, die Dönitz zwischen dem 21. August 1939 und dem 3. September 1939 erteilt hat, und die später erbeutet wurden. Die Karte zeigt die ungefähre Verteilung der U-Boote, wie sie für den 3. September 1939 angeordnet war; ihre Genauigkeit kann jedoch nicht in allen Einzelheiten garantiert werden, da die erbeuteten Befehle offensichtlich nicht vollzählig sind, und da auch einige von den eingezeichneten U-Booten am 3. September auf See Befehl erhalten hatten, sich nach neuen Operationsgebieten zu begeben. Die Dokumente, auf Grund deren diese Karte gezeichnet wurde, sind im Besitz der Britischen Admiralität in London.«

Herr Präsident! Bezüglich der ersten Karte möchte ich zwei Bemerkungen machen: Erstens: es wird für den Gerichtshof klar erkennbar sein, daß U-Boote, die am 3. September 1939 auf diesen Positionen standen, beträchtliche Zeit vorher aus Kiel ausgelaufen sein müssen. Der andere Punkt, den ich unterstreichen möchte, ist in Verbindung mit dem Fall meines gelehrten Freundes Major Elwyn Jones gegen den Angeklagten Raeder wichtig, nämlich die Stellung des U- Bootes U-30. Ich bitte den Gerichtshof, ihn beim Studium der Reihe im Auge zu behalten.

Die zweite Karte zeigt die Versenkungen in der ersten Kriegswoche; dabei muß die Stelle der Versenkung der »Athenia« beachtet werden. Es findet sich wiederum eine kurze Bestätigung in der linken Ecke des dem Gerichtshof vorliegenden Abdrucks.

»Diese Karte ist auf Grund der offiziellen Akten der Britischen Admiralität in London zusammengestellt. Sie zeigt die Versenkungsstellen der englischen Handelsschiffe, die während der sieben Tage nach dem 3. September 1939 durch Feindeinwirkung verloren gingen.«

Herr Vorsitzender! Nunmehr gehe ich zur Teilnahme des Angeklagten an Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit über.

Der Krieg gegen neutrale und alliierte Handelsschiffe seitens der U-Boote nahm unter der Führung des Angeklagten einen immer rücksichtloseren Charakter an. Der Angeklagte zeigte ein meisterhaftes Verständnis dafür, sich den wechselnden Kriegsereignissen anzupassen. Gleich von Anfang an wurden Handelsschiffe, alliierte wie auch neutrale, ohne Warnung versenkt. Und auch nachdem von der deutschen Admiralität Gefahrenzonen bekanntgegeben worden waren, wurden die Versenkungen sowohl innerhalb als auch außerhalb dieser Zonen fortgesetzt. Mit einigen Ausnahmen in den ersten Kriegstagen wurde auf die Sicherheit der Mannschaften oder der Passagiere von versenkten Handelsschiffen keine Rücksicht genommen, und die Ankündigung einer vollständigen Blockade der Britischen Inseln sollte nur die bereits bestehende Lage bestätigen, der zufolge der U-Bootkrieg ohne Rücksicht auf die bestehenden Regeln der internationalen Kriegführung oder auf die Forderungen der Menschlichkeit geführt wurde.

Der Verlauf des Seekriegs während der ersten eineinhalb Jahre ist in zwei amtlichen britischen Berichten zusammengefaßt, die zu einer Zeit ausgearbeitet wurden, als diejenigen, die sie zusammenstellten, viele der tatsächlich erlassenen, seitdem zu unserer Kenntnis gekommenen Befehle noch nicht kannten.

Herr Vorsitzender! Ich gehe zur nächsten Urkunde des Dokumentenbuchs über, D-641(a), die ich als Beweisstück GB-191 einreiche. Es ist ein Auszug aus einem amtlichen Bericht des britischen Außenministeriums über deutsche Angriffe auf Handelsschiffe während des Zeitraums vom 3. September 1939 bis September 1940, also während des ersten Kriegsjahres; der Bericht wurde nach dem September 1940 geschrieben.

Herr Vorsitzender! Ich möchte den zweiten Absatz der ersten Seite zitieren:

»Während des ersten Kriegsjahres wurden 2081062 Tonnen alliierten Schiffsraumes, insgesamt 508 Schiffe, durch Feindeinwirkung versenkt. Dazu kommen noch 769213 Tonnen neutralen Schiffsraumes, insgesamt 253 Schiffe, die ebenfalls versenkt wurden. Beinahe alle diese Handelsschiffe wurden durch U-Boote, Minen, Flugzeuge oder Kriegsschiffe versenkt; die meisten von ihnen sanken, während sie sich auf rechtmäßiger Handelsfahrt befanden. 2836 alliierte Seeleute der Handelsmarine sind dabei ums Leben gekommen....

Während des letzten Krieges war die Handlungsweise der Zentralmächte derart weit von der anerkannten Übung entfernt, daß man es für notwendig hielt, die Regeln der Kriegführung unter besonderer Berücksichtigung der U-Boote erneut festzusetzen. Dies geschah im Londoner Vertrag des Jahres 1930, dem Deutschland im Jahre 1936 beitrat. Diese Bestimmungen lauten wie folgt:

1. Bei ihrem Vorgehen gegen Handelsschiffe müssen U-Boote sich nach den Bestimmungen des Völkerrechts richten, welchem Überwasserschiffe unterworfen sind.

2. Insbesondere darf, mit Ausnahme des Falles der fortgesetzten Weigerung zu stoppen, nachdem die ordnungsmäßige Aufforderung hierzu ergangen ist, oder des tatsächlichen Widerstandes gegen Besichtigung oder Untersuchung, ein Kriegsschiff, es sei ein Überwasserschiff oder ein Unterseeboot, ein Handelsschiff nicht versenken oder zur Seefahrt untauglich machen, ohne vorher die Passagiere, die Bemannung und die Schiffspapiere an einen sicheren Ort gebracht zu haben. Für diesen Zweck werden die Boote des Schiffes nicht als ein sicherer Ort angesehen, es sei denn, daß die Sicherheit der Passagiere und der Bemannung bei den herrschenden See- und Wetterverhältnissen durch die Nähe von Land oder durch die Anwesenheit eines anderen Schiffes, welches in der Lage ist, sie an Bord zu nehmen, gewährleistet ist.«

Dann der nächste Absatz:

»Zu Beginn des gegenwärtigen Krieges erließ Deutschland eine Prisenordnung mit Bestimmungen für den Seekrieg und mit Verhaltungsmaßregeln für seine Marineoffiziere. Artikel 74 dieser Prisenordnung enthält die Bestimmungen des Londoner Abkommens über den U- Bootkrieg. Artikel 72 ordnet jedoch an, daß aufgebrachte feindliche Fahrzeuge zerstört werden dürfen, wenn ihre Einbringung unzweckmäßig oder unsicher erscheint; Artikel 73, Abs. 1 und 2 legt die gleichen, Bestimmungen für neutrale Fahrzeuge fest, die in feindlichem Geleit fahren oder wegen gewaltsamen Widerstandes oder wegen feindseliger Unterstützung aufgebracht wurden. Diese Bestimmungen entsprechen gewiß nicht der traditionellen britischen Ansicht, aber der springende Punkt ist, daß selbst in diesen Fällen die Prisenordnung die Aufbringung des Handelsschiffes vor seiner Vernichtung vorsah. Mit anderen Worten, hätten die Deutschen sich an ihre eigene Prisenordnung gehalten, so hätten wir mit ihnen vielleicht über juristische Einzelheiten debattiert, aber wir hätten keinen ernsten Streit mit ihnen gehabt, weder unter allgemeinen juristischen noch unter humanitären Gesichtspunkten. Hier ist es aber nur allzu klar, daß beinahe von Anfang des Krieges an die Deutschen ihre eigenen Grundsätze außer acht ließen und den Krieg führten mit einer immer größeren Mißachtung sowohl des Völkerrechts als auch all dessen, was letzten Endes die moralische Begründung jeden Gesetzes ist, nämlich der Schutz von Leben und Eigentum gegen willkürliche und widerrechtliche Angriffe.«

Nun wende ich mich dem dritten Absatz der nächsten Seite zu, der zwei Beispiele enthält.

»Am 30. September 1939 fand die erste warnungslose Versenkung eines neutralen Schiffes durch ein U-Boot statt, wobei Menschen ums Leben kamen. Es handelte sich um das dänische Schiff ›Vendia‹, das sich mit Ballast auf der Fahrt nach der Clyde befand. Das U-Boot, gab zwei Schüsse ab und torpedierte das Schiff kurz danach. Der Torpedo wurde abgeschossen, nachdem der Kapitän des Schiffes bereits signalisiert hatte, daß er sich dem Befehl des U-Bootes unterwerfen werde, und bevor es möglich war, das Schiff zu verlassen. Im November fingen die U-Boote an, neutrale Schiffe regelmäßig ohne Warnung zu versenken. Am 12. November wurde der Norweger ›Arne Kjoede‹ in der Nordsee ohne Warnung torpediert. Es handelte sich um einen Tanker, der von einem neutralen Hafen in einen anderen neutralen Hafen fuhr. Der Kapitän und vier Mitglieder der Mannschaft kamen ums Leben; die Überlebenden wurden aufgefunden, nachdem sie Stunden in einem offenen Boot zugebracht hatten. Von da an unterließ man es nicht nur, die Art der Ladung zu ermitteln, sondern man muß auch feststellen, daß man gegenüber dem Schicksal der Mannschaften zunehmende Rücksichtslosigkeit obwalten ließ.«

Bei der Behandlung der Angriffe auf alliierte Handelsschiffe werden bestimmte Zahlen angegeben:

»Versenkte Schiffe 241. Gemeldete Angriffe 221. Rechtswidrige Angriffe 112.«

Mindestens 79 von diesen 112 Schiffen wurden ohne Warnung torpediert.

MR. BIDDLE: Dann sind sie doch nicht rechtswidrig versenkt worden?

OBERST PHILLIMORE: Jawohl.

MR. BIDDLE: Also nach dieser Urkunde konnten sich die Deutschen immerhin darauf berufen, daß sie im Zweifel waren?

OBERST PHILLIMORE: Ja, ich hätte diesen Satz ebenfalls ganz verlesen sollen. Vielen Dank.

Nunmehr wende ich mich dem zweiten Bericht, Dokument D-641 (b), zu, der ein Teil des gleichen Dokuments ist. Er liegt als Beweisstück GB-191 vor und befaßt sich mit den nächsten sechs Monaten, vom 1. September 1940...

VORSITZENDER: Wollen Sie nicht Seite 3 verlesen?

OBERST PHILLIMORE: Wie Sie wünschen, Herr Vorsitzender! Ich habe einen großen Teil des Berichts gelesen, und er enthält Absätze, die ich nicht für wichtig gehalten habe.

VORSITZENDER: Ich selbst habe ihn nicht gelesen, aber ich denke...

OBERST PHILLIMORE: Gestatten Sie, ich werde nun die ersten zwei Absätze auf Seite 3 verlesen:

»Gegen Mitte Oktober versenkten die U-Boote Fracht schiffe ohne Rücksicht auf die Sicherheit der Mannschaften. Sogar noch 4 Monate später behaupteten die Deutschen offiziell, daß sie nach der Prisenverordnung vorgingen. Ihre eigenen offiziösen Sprecher stellten jedoch ihre Haltung klar. Hinsichtlich der Neutralen hatten die amtlichen Stellen in Berlin anfangs Februar erklärt, daß jedes neutrale Schiff, das entweder freiwillig oder unter Zwang einen feindlichen Bestimmungshafen anlaufen sollte – einschließlich der Häfen zur Kontrolle von Banngut – dadurch seine Neutralität verliert und als feindlich betrachtet werden muß. Ende Februar ließ man die Katze aus dem Sack durch eine Erklärung, daß neutrale Schiffe, die, um das Anlaufen einer englischen Banngut-Kontrollstation zu vermeiden, von einem britischen Konsul einen Kontrollschein (navicert) erhalten hatten, von deutschen Unterseebooten versenkt werden könnten, und zwar auch dann, wenn sie auf der Fahrt von einem neutralen Hafen zum anderen wären. Was alliierte Schiffe betraf, so gab Berlin Mitte November 1939 eine Warnung gegen die Bewaffnung englischer Schiffe heraus. Bis zu diesem Zeitpunkt waren etwa 20 englische Handelsschiffe rechtswidrig von Unterseebooten mit Artillerie oder Torpedos angegriffen worden und nach diesem Zeitpunkt wurden etwa 15 weitere unbewaffnete alliierte Schiffe ohne Warnung torpediert. Es ist daher klar, daß die Bewaffnung nicht nur als eine Verteidigungsmaßnahme voll gerechtfertigt war, sondern daß auch weder vor noch nach dieser deutschen Androhung die deutschen Unterseeboote zwischen bewaffneten und unbewaffneten Schiffen unterschieden.«

Der letzte Abschnitt faßt lediglich die vorstehenden Abschnitte zusammen, ohne Neues zu bringen.

Nunmehr gehe ich zu Dokument D-641 (b) über, einem ähnlichen Bericht über die folgenden sechs Monate. Ich möchte die ersten fünf Abschnitte auf Seite 1 verlesen:

»Am 30. Januar 1941 erklärt Hitler: ›Jedes Schiff mit oder ohne Geleit, das vor unseren Torpedorohren erscheint, wird torpediert.‹ Auf den ersten Blick scheint diese Erklärung keine Kompromisse zuzulassen, und der einzige aus dem Zusammenhang hervorgehende Hinweis auf die wirkliche Bedeutung der Erklärung liegt in der Tatsache, daß die unmittelbar vorausgehenden Drohungen ausdrücklich an die Völker des amerikanischen Kontinents gerichtet sind. Deutsche Kommentatoren versuchten indes, diesen Eindruck abzuschwächen, indem sie behaupteten, Hitlers Erklärung bezöge sich nur auf solche Schiffe, die den Versuch machten, in die Gebiete einzudringen, in denen die deutsche ›Totalblockade‹ angeblich in Kraft war.

Unter einem Gesichtspunkt macht es wahrscheinlich wenig aus, was Hitler mit seiner Erklärung genau gemeint hat; denn die einzige Schlußfolgerung, die man nach einer Untersuchung der feindlichen Handelskriegführung ziehen kann, ist, daß die diesbezüglichen Feindhandlungen sich niemals in den Grenzen der von feindlichen Sprechern angekündigten Grundsätze halten, sondern durch das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Gelegenheiten bedingt werden.«

VORSITZENDER: Oberst Phillimore! Ist das Dokument, das Sie jetzt verlesen, nicht in Wirklichkeit eine rechtliche Würdigung?

OBERST PHILLIMORE: Ja, teilweise, Herr Vorsitzender! Aber es ist schwierig, diese Teile auszulassen und nur Tatsachen anzuführen.

VORSITZENDER: Stimmt.

OBERST PHILLIMORE: Ich überspringe nun den Rest des zweiten Absatzes und gehe zum dritten über, der folgendermaßen lautet:

»Der Zweck der deutschen ›Totalblockade‹ ist, neutrale Schiffe vom Befahren eines ungeheuren Seegebiets rund um Großbritannien abzuhalten (das Gebiet erstreckt sich über rund 500 Meilen westlich Irland und vom Breitengrad von Bordeaux bis zu dem der Färöer), auf die Gefahr hin, daß die Schiffe ohne Warnung versenkt und die Mannschaften getötet werden. In der Tat wurden mindestens 32 neutrale Schiffe seit der Verkündung der ›Totalblockade‹ durch Feindeinwirkung versenkt.« ,

Der letzte Satz im nächsten Absatz über warnungslose Versenkung von Schiffen lautet:

»Obgleich in vielen Fällen keine Angaben vorliegen, haben wir Beweise, daß in der fraglichen Zeit mindestens 38 alliierte Schiffe, ausgenommen jene, die in Geleitzügen fuhren, ohne Warnung torpediert wurden. Daß die Deutschen selbst nicht übermäßige Rücksicht darauf nahmen, um welches Seegebiet es sich handelte, geht daraus hervor, daß von den 38 erwähnten Schiffen mindestens 16 außerhalb der Kriegszone torpediert wurden.«

Herr Vorsitzender! Die nächste Seite beschäftigt sich mit einem Einzelfall und illustriert den gerade behandelten Gegenstand. Ich verlese aus dem ersten Absatz der Seite, dritter Satz:

»Die Versenkung der ›City of Benares‹ am 17. September 1940 ist ein gutes Beispiel dafür. Die ›City of Benares‹ war ein 11000-Tonnen-Dampfer mit 191 Passagieren an Bord, darunter fast 100 Kinder. Sie wurde knapp außerhalb der ›Kriegszone‹ ohne Warnung torpediert; dabei kamen 258 Leute, darunter 77 Kinder, ums Leben. Als sie etwa um 10 Uhr abends von dem Torpedo getroffen wurde, herrschte schwerer Sturm mit Hagel- und Regenschauern und hochgehender See. Infolge des ungünstigen Wetters und der Dunkelheit kenterten mindestens 4 von den 12 zu Wasser gelassenen Rettungsbooten. Andere liefen voll und viele Leute wurden einfach weggeschwemmt. In einem Boot starben 16 Personen, darunter 11 Kinder, an den Folgen von Erschöpfung; in einem anderen starben 22 Personen, darunter 15 Kinder; in einem dritten starben 21. Es ist nicht die außergewöhnliche Brutalität dieses Angriffes, auf die ich hier Nachdruck legen möchte, sondern vielmehr die Tatsache, daß derartige Folgen unvermeidlich sind, wenn einer der Kriegführenden die Bestimmungen des Seekriegsrechts so mißachtet, wie das die Deutschen getan haben und noch tun.«

Der Rest des Absatzes ist meiner Ansicht nach unwichtig. Ich gehe zu dem nächsten Dokument, D-641 (c), über, das zu Beweisstück GB-191 gehört.

VORSITZENDER: Ich nehme an, daß aus der Darstellung der Tatsachen klar hervorgeht, daß keinerlei Art Warnung gegeben wurde.

OBERST PHILLIMORE: Nein, Herr Vorsitzender.

VORSITZENDER: Der Gerichtshof ist der Ansicht, daß Sie auch den nächsten Absatz verlesen sollten.

OBERST PHILLIMORE: Wie der Gerichtshof wünscht:

»Es gibt Hunderte von ähnlichen Geschichten, Geschichten von tagelangem Herumtreiben in offenen Booten in den Stürmen des Atlantik, von Männern, die sich stundenlang an ein Floß anklammern und dann einer nach dem andern loslassen, von Besatzungen, die beim Versuch, die Rettungsboote zu Wasser zu lassen, oder während sie in diesen davontrieben, von Maschinengewehren niedergeschossen werden, von Matrosen, die von Kugeln, Torpedos oder Bomben in Stücke gerissen werden. Der Feind muß wissen, daß diese Dinge unvermeidliche Folgen der von ihm gewählten Art der Kriegführung sind.«

Das übrige, Herr Vorsitzender, ist im großen und ganzen gleichen Inhalts. Das Dokument D-641 (c) ist nur eine Erklärung darüber, daß die Gesamtzahl der durch U-Boote während des Krieges 1939 bis 1945 versenkten britischen, alliierten und neutralen Seefahrzeuge sich auf 2775 Schiffe mit insgesamt 14572435 Bruttoregistertonnen belief.

Es lohnt sich vielleicht, einen Fall zu betrachten, der in den oben zitierten Berichten nicht erwähnt ist, und der die rücksichtslose Handlungsweise der unter dem Befehl des Angeklagten stehenden U-Bootkommandanten beleuchtet, zumal in diesem Fall sowohl deutsche als auch englische Versionen über die Versenkung vorliegen.

Ich gehe zu dem nächsten Dokument über: »Die Versenkung des Dampfers Sheaf Mead«; es ist Dokument D-644; ich lege es als Beweisstück GB-192 vor. Ich möchte die Einleitung des Dokuments verlesen:

»Der englische Dampfer ›Sheaf Mead‹ wurde am 27. Mai 1940 ohne Warnung...«

VORSITZENDER: Ist dies der deutsche Bericht?

OBERST PHILLIMORE: Der Rahmen ist eine englische Aufzeichnung; diese enthält jedoch den deutschen Bericht in der Form eines vollständigen Auszugs aus dem Logbuch.

VORSITZENDER: Es stehen hier die Worte »streng geheim« (Top Secret)?

OBERST PHILLIMORE: Ja, Herr Vorsitzender! Es war seinerzeit ein streng geheimes Dokument; aber das ist lange her.

»Der englische Dampfer ›Sheaf Mead‹ wurde am 27. Mai 1940 ohne Warnung und unter Verlust von 31 Mann Besatzung durch Torpedotreffer versenkt. Wie berichtet, hat sich der verantwortliche Kommandant des U-Bootes gegenüber den Männern, die sich an die gekenterten Boote und an Holzteile anklammerten, besonders roh benommen. Es wurde angenommen, daß dieser Kommandant Kapitänleutnant Oehrn von U 37 war. Der folgende Auszug aus seinem Tagebuch für den 27. Mai 1940 läßt keinen Zweifel darüber und bedarf in Bezug auf sein Benehmen keiner Erläuterung.«

Ich gehe zu den hier erheblichen Stellen des Logbuchs auf der zweiten Seite über; die angegebene Zeit ist 15.54:1

»Auftauchen. Achterschiff ist unter Wasser.« – Das bezieht sich auf das torpedierte Schiff. –

»Achterschiff ist unter Wasser. Bug steigt höher. Die Rettungsboote sind jetzt zu Wasser. Ihr Glück. Ein Bild vollkommener Ordnung. Sie liegen in einiger Entfernung. Der Bug richtet sich sehr hoch auf. Zwei Mann erscheinen von irgendwoher im Vorderteil des Schiffes. Sie springen und rennen in großen Sprüngen über das Deck zum Heck. Das Heck verschwindet. Ein Boot kentert. Dann eine Kesselexplosion. Zwei Mann fliegen mit ausgespreizten Gliedern durch die Luft. Brechen und Getöse. Dann ist alles vorbei. Ein großer Haufen von Schiffstrümmern schwimmt umher. Wir nähern uns, um den Namen zu ermitteln. Die Mannschaft hat sich auf Schiffstrümmer und gekenterte Boote gerettet. Wir fischen einen Rettungsring auf. Kein Name dran. Ich fragte einen Mann auf dem Floß. Er sagt: ›Nix Name‹ ohne kaum seinen Kopf zu drehen. Ein junger Bursche im Wasser ruft: ›Help, help, please‹. Die anderen sind alle sehr gefaßt. Sie sehen bedrückt und ziemlich müde aus. Ein Ausdruck kalten Hasses liegt auf ihren Gesichtern. Zurück auf den alten Kurs. Nach Abwaschen der Farbe von dem Rettungsring kommt der Name zutage: Greatafield, Glasgow, 5006 BRT.«

»Auf den alten Kurs«, heißt ganz einfach, daß das U-Boot weiterfährt.

Die nächste Seite dieses Dokuments enthält einen Auszug aus dem Bericht des leitenden Ingenieurs der »Sheaf Mead«. Am wichtigsten sind der erste und der letzte Absatz:

»Als ich an die Oberfläche kam, befand ich mich an Backbordseite, das heißt ganz nahe dem U-Boot, das nur etwa 5 Meter davon weg war. Der U-Bootkommandant fragte den Steward nach dem Namen des Schiffes, den dieser angab; der Feind fischte einen unserer Rettungsringe auf, der aber den Namen ›Greatafield‹ trug, da dies der Name unseres Schiffes war, bevor es letzten Januar auf ›Sheaf Mead‹ umgetauft wurde.«

Aus dem letzten Absatz:

»Es (das U-Boot) hatte einen abgeschrägten Bug, aber ich sah keinen Netzschneider. Zwei Mann standen an der Seite mit Bootshaken, um uns abzuhalten. Sie kreuzten etwa eine halbe Stunde herum und photographierten uns im Wasser. Sie beobachteten uns nur, aber sagten kein Wort. Dann tauchten sie und fuhren weg, ohne uns irgendwelche Hilfeleistung anzubieten.«

VORSITZENDER: Findet sich im deutschen Bericht eine Andeutung dafür, daß irgendwelche Warnung gegeben wurde?

OBERST PHILLIMORE: Nein, Herr Vorsitzender! Es ist im Gegenteil ganz klar, daß dies nicht der Fall war. Unter der Zeitangabe 14.44 wird beschrieben, wie das Schiff gesichtet wurde, und wie schwierig es war, es zu identifizieren:2

»Die Entfernung nimmt ab, Dampfer nähert sich schnell, die Lage ist noch immer 40-50. Ich kann das Heck noch nicht sehen – Torpedorohr klar. Soll ich schießen oder nicht? Geschützbedienung gleichfalls klar. An Bordwand des Schiffes gelbes Kreuz auf kleinem, viereckigem, dunkelblauem Grund. Schwede? Voraussichtlich nicht. Ich hebe das Sehrohr etwas. Hurra, eine Heckkanone, ein Flakgeschütz oder etwas ähnliches. Feuer! Kann nicht vorbeigehen...«

Und dann folgt eine Beschreibung des Sinkens.

Nachdem es nun möglich ist, die Originalurkunden zu prüfen, mit denen der Angeklagte und seine Mitverschwörer ihre Befehle unter Mißachtung des Völkerrechts herausgegeben haben, könnte man auf den Gedanken kommen, daß die Verfasser des obenstehenden Berichts nicht die volle Tragweite des Sachverhalts erfaßt haben. Diese Befehle beziehen sich nicht nur auf den Zeitraum, der in dem Bericht behandelt wird, sondern auch auf den weiteren Verlauf des Krieges. Es ist interessant, daran Schritt für Schritt zu beobachten, wie die Angeklagten immer weitergingen. Zunächst begnügten sie sich damit, gegen die Regeln des Völkerrechts zu verstoßen, indem sie Handelsschiffe, einschließlich neutraler Handelsschiffe, ohne Warnung versenkten, sofern man vernünftigerweise damit rechnen konnte, daß es nicht entdeckt würde. Die oben angegebenen Tatsachen beweisen, daß es in der Praxis unerheblich war, ob ein Schiff Verteidigungswaffen hatte oder ob es sich außerhalb des bekanntgegebenen Operationsgebiets befand.

Nunmehr gehe ich über zur nächsten Urkunde in unserem Dokumentenbuch, zu C-191, das ich als Beweisstück GB-193 einreiche.

Es ist eine Aufzeichnung des Befehlshabers der U- Boote vom 22. September 1939:

»B. d. U. (Befehlshaber der U-Boote) beabsichtigt, den U-Booten die Erlaubnis zu geben, abgeblendete Fahrzeuge warnungslos zu versenken.«

Ich fange mit dem dritten Satz an:

»Praktisch werden die Angriffsgelegenheiten bei Nacht hinfällig, da es dem U-Boot nur in den seltensten Fällen möglich sein wird, das als Schatten erkannte Ziel so auszumachen, daß Verwechslungen unbedingt vermieden werden. Wenn die politische Lage auch eine mögliche Verwechslung als untragbar erscheinen läßt, müßte dem U-Boot in Gewässern, wo französische und englische Streitkräfte und Handelsschiffe auftreten können, der Nachtangriff untersagt werden. In Seegebieten dagegen, wo nur mit englischen Einheiten zu rechnen ist, könnte dem Wunsche des B. d. U. entsprochen werden; die Erlaubnis zu diesem Schritt ist jedoch nicht schriftlich festzulegen, sondern sie kann sich lediglich auf eine stillschweigende Zustimmung der Seekriegsleitung stützen. Die U-Bootkommandanten wären mündlich zu unterrichten, und im Kriegstagebuch müßte eine warnungslose Versenkung eines Handelsschiffes mit der möglichen Verwechslung mit Kriegsschiff, bzw. Hilfskreuzer begründet werden. Inzwischen haben die U- Boote im englischen Kanal die Weisung erhalten, alle abgeblendeten Fahrzeuge anzugreifen.«

Nun wende ich mich dem nächsten Dokument, C-21, zu, das ich als Beweisstück GB-194 einreiche. Dieses Dokument besteht aus einer Anzahl von Auszügen aus dem Kriegstagebuch der deutschen Seekriegsleitung. Der zweite Auszug auf Seite 5 behandelt eine Besprechung mit dem Chef der Seekriegsleitung. Sie fand am 2. Januar 1940 statt. Ich verlese: »Vortrag Ia«, das ist der die operativen Aufgaben bearbeitende Stabsoffizier der Seekriegsleitung.

VORSITZENDER: Sollten Sie nicht vorher Absatz I B verlesen?

OBERST PHILLIMORE: Ja, Herr Präsident. Er ist wichtig. Aber die anderen Absätze sind inhaltsähnlich. Wenn ich ihn verlesen darf:

»Vortrag Ia« – Das ist also ein Vortrag des Ia über eine Weisung des OKW vom 30. Dezember –.

»Danach hat der Führer nach Vortrag durch den Ob d.M. (Oberbefehlshaber der Kriegsmarine) entschieden:

a) Griechische Handelsschiffe sind in der durch USA und England erklärten Sperrzone wie feindliche zu behandeln.

b) Im Bristol-Kanal ist das warnungslose Vorgehen gegen jeglichen Schiffsverkehr freigegeben, wobei nach außen Minentreffer vorzutäuschen sind.

Beide Maßnahmen sind mit sofortiger Wirkung freigegeben.«

Der nächste Auszug stammt aus einem Vortrag des Ia, also des die operativen Aufgaben bearbeitenden Stabsoffiziers der Seekriegsleitung, über die Weisung des OKW vom 30. Dezember. Betreffend: »Verschärfte Maßnahmen für See- und Luftkriegsführung in Verbindung mit Fall ›Gelb‹«:

»Der Kriegsmarine wird mit dieser Weisung bei Beginn der allgemeinen Verschärfung des Krieges die warnungslose Versenkung aller Schiffe durch U-Boote in den Seegebieten vor den feindlichen Küsten freigegeben, in denen die Verwendung von Minen möglich ist. Nach außen hin ist in diesem Falle der Einsatz von Minen vorzutäuschen. Verhalten und Waffenverwendung der U-Boote soll dem Rechnung tragen.«

Und dann kommt der dritte Auszug vom 6. Januar 1940:

»In Anlehnung an das grundsätzlich erteilte Einverständnis des Führers (siehe Niederschrift Vortrag Ob. d. M. vom 30. 12.) zur Freigabe des warnungslosen Schusses in bestimmten Teilgebieten der amerikani schen Sperrzone unter Aufrechterhaltung der Fiktion von Minentreffern...«

Und dann folgt der Ausführungsbefehl an den Befehlshaber der U-Boote.

Der nächste Auszug vom 18. Januar 1940 bringt in gewisser Hinsicht etwas Neues, und ich möchte daraus verlesen:

»Unter Aufhebung bisheriger Anordnung betr. verschärfter Handelskriegsmaßnahmen wird vom OKW durch Verfügung vom 17. 1. folgende Weisung erteilt:

Der Kriegsmarine wird mit sofortiger Wirkung die warnungslose Versenkung aller Schiffe durch U-Boote in den Seegebieten vor feindlichen Küsten freigegeben, in denen die Vortäuschung von Mineneinsatz möglich ist.«

Herr Präsident, das bedeutet, daß das Gebiet ausgedehnt wird.

»Verhalten und Waffenverwendung der U-Boote müssen den in diesen Fällen vorzutäuschenden Minentreffern Rechnung tragen. Ausgenommen von diesen Angriffen bleiben die Schiffe von USA, Italien, Japan und Rußland.«

Dann folgt eine Bemerkung, die die Ausrede der Minentreffer unterstreicht. Der letzte Auszug ist meiner Meinung nach eine Wiederholung.

Und nun das nächste Dokument C-118. Ich lege es als Beweisstück GB-195 vor. Es ist ein Auszug aus dem Kriegstagebuch des B. d. U., also des Angeklagten, vom 18. Juli 1941. Es enthält eine weitere Ausdehnung des Befehls durch die Verringerung der zu schonenden Gruppen.

»In Ergänzung der Anordnung für die vorläufige Schonung der USA-Kriegs- und Handelsschiffe im Operationsgebiet des Nordatlantik hat der Führer folgendes befohlen:

1. Im ursprünglichen Operationsgebiet, das in seinen Abmessungen der USA-Sperrzone für USA-Schiffe entspricht und das vom Seeweg USA-Island nicht berührt wird, wird der Angriff auf in englischem oder USA-Geleit fahrende oder einzeln fahrende USA-Handelsschiffe freigegeben.«

Wie der Gerichtshof aus diesen Befehlen erkennen wird, durften zu einem bestimmten Zeitpunkt Schiffe einer besonderen neutralen Macht unter gewissen Umständen versenkt werden, während die einer anderen Macht nicht versenkt werden durften. Es wäre einfach, dem Gerichtshof eine Anzahl von Befehlen und Beispielen vorzulegen, die beweisen, daß die den Schiffen gewisser neutraler Länder gegenüber einzunehmende Haltung sich zu verschiedenen Zeitpunkten änderte. Wichtig ist, daß der Angeklagte den Unterseebootkrieg gegen neutrale Länder mit absolutem Zynismus und Opportunismus führte. Es hing nur von den derzeitigen politischen Beziehungen Deutschlands zu einem bestimmten Lande ab, ob dessen Schiffe versenkt werden sollten oder nicht.

Herr Vorsitzender! Ich gehe zur nächsten Urkunde im Dokumentenbuch, D-642, über, das ich als Beweisstück GB-196 vorlege. Es ist eine Reihe von Befehlen, oder besser gesagt, der erste aus einer Reihe von Befehlen, auf Grund deren ein Befehl erteilt wurde, und der die U-Bootkommandanten verpflichtete, nicht nur von der Rettung der Besatzungen abzusehen, was der Zweck dieses Befehls war – vielmehr, ihnen nicht nur keine Hilfe zu leisten, sondern sie mit Vorbedacht zu vernichten.

Während meines Beweisvortrags, Herr Vorsitzender, möchte ich zwei Zeugen aufrufen. Der erste Zeuge wird dem Gerichtshof über eine Rede des Angeklagten berichten, die er zur Zeit des Erlasses dieses Befehls gehalten hat, und die die Politik oder besser, seine Politik bezüglich der Rettung von alliierten Mannschaften klarlegt, dahingehend, daß derartige Rettungsmaßnahmen unter allen Umständen zu unterbleiben hätten.

Der zweite Zeuge ist der Offizier, der tatsächlich Mannschaften über diese Befehle unterrichtet hat.

Herr Vorsitzender! Dieses Dokument ist ein Auszug aus den ständigen Kriegsbefehlen des Befehlshabers der U-Boote, ein Auszug aus dem ständigen Kriegsbefehl Nummer 154, der die Unterschrift des Angeklagten trägt:

»e) Keine Leute retten und mitnehmen. Keine Sorge um Boote des Dampfers. Wetterverhältnisse und Landnähe sind gleichgültig. Nur Sorge um das eigene Boot und das Streben, sobald wie möglich den nächsten Erfolg zu erringen! Wir müssen hart in diesem Kriege sein. Der Gegner hat den Krieg angefangen, um uns zu vernichten, es geht also um nichts anderes.«

VORSITZENDER: Welches Datum hat dieses Dokument?

OBERST PHILLIMORE: Herr Vorsitzender! Das in unseren Händen befindliche Exemplar dieses Befehls trägt kein Datum, aber ein späterer Befehl, Nummer 173, der gleichzeitig mit einem Operationsbefehl erlassen wurde, trägt das Datum 2. Mai 1940. Der Gerichtshof kann es als sicher annehmen, daß dieser Befehl vor dem 2. Mai 1940 herausgekommen sein muß. Herr Vorsitzender! Es ist ein geheimer Befehl.

VORSITZENDER: Vor dem Mai 1940?

OBERST PHILLIMORE: Jawohl. Vor dem Mai 1940.

Der Eintritt der Vereinigten Staaten in den Krieg im Jahre 1942 und ihr riesiges Schiffsbaupotential änderten jedoch die Situation derart, daß eine weitere Anpassung der von den U-Booten und vom Angeklagten angewandten Methoden notwendig wurde; der Angeklagte ist für einen Befehl verantwortlich, der nicht nur die Versenkung von Handelsschiffen und das Unterlassen der Rettung der Mannschaften, sondern auch deren bewußte Vernichtung vorsah.

Herr Vorsitzender! Die nächste Urkunde im Dokumentenbuch zeigt den Gang der Ereignisse. Es ist Dokument D-423, das ich als Beweisstück GB-197 einreiche. Es ist eine Aufzeichnung über ein Gespräch zwischen Hitler und dem Japanischen Botschafter Oshima in Gegenwart des Angeklagten Ribbentrop am 3. Januar 1942:

»An der Karte erklärt der Führer dem Japanischen Botschafter nunmehr die Seekriegslage im Atlantik, wobei er hervorhebt, daß er es als seine wichtigste Aufgabe betrachte, den U-Bootkrieg voll in Gang zu bekommen. Die U-Boote befänden sich in der Neuaufstellung. Er habe die im Atlantik operierenden U-Boote zuerst einmal alle zurückberufen. Sie würden jetzt, wie schon erwähnt, vor den USA-Häfen, später dann auch vor Freetown, und die großen Boote bis hinunter nach Capstadt postiert.«

Und dann, nach weiteren Einzelheiten:

»Nachdem er an Hand der Karte weitere Ausführungen gemacht hat, weist der Führer darauf hin, daß, wieviele Schiffe die USA auch bauten, eines ihrer Hauptprobleme der Personalmangel sei. Aus diesem Grunde würden auch die Handelsschiffe ohne Warnung versenkt, mit der Absicht, daß ein möglichst großer Teil der Besatzung hierbei umkäme. Würde es sich einmal herumsprechen, daß bei den Torpedierungen die meisten Seeleute verloren gingen, so würden die Amerikaner schon bald Schwierigkeiten haben, neue Leute anzuwerben. Die Ausbildung von seefahrendem Personal dauere sehr lange. Wir kämpften um unsere Existenz und könnten deshalb keine humanitären Gesichtspunkte walten lassen. Aus diesem Grunde müsse er auch den Befehl geben, daß, falls die fremden Seeleute nicht zu Gefangenen gemacht werden könnten, was auf offener See meist nicht möglich wäre, die U-Boote nach Torpedierung auftauchten und die Rettungsboote zusammenschössen.

Botschafter Oshima stimmt diesen Ausführungen des Führers aufrichtig zu und sagt, daß auch die Japaner gezwungen seien, diese Methoden zu befolgen.«

Herr Vorsitzender! Das nächste Dokument D-446, das ich als Beweisstück GB-198 einreiche, beabsichtige ich nicht zu verlesen. Es ist ein Auszug aus dem Kriegstagebuch des B. d. U. vom 16. September 1942 und gehört insofern zu meinem Tatsachenbeweis, als am nächsten Tag der von mir beanstandete Befehl erlassen wurde. Die Verteidigung wird zweifellos darauf Bezug nehmen. Der Tagebuchauszug beschreibt einen Angriff auf ein Unterseeboot, das dabei war, Überlebende, und zwar hauptsächlich italienische Überlebende des alliierten Schiffes »Laconia« zu retten, und dabei von einem alliierten Flugzeug angegriffen wurde.

Das folgende Schriftstück D-630 lege ich als Beweisstück GB-199 vor. Es umfaßt vier Dokumente, von denen das erste ein Befehl, Geheime Kommandosache, vom 17. September 1942 ist, der vom Stabsquartier des Angeklagten an alle U-Bootkommandanten gesandt wurde:

»1. Jeglicher Rettungsversuch von Angehörigen versenkter Schiffe, also auch Auffischen von Schwimmenden und Anbordgabe auf Rettungsboote, Aufrichten gekenterter Rettungsboote, Abgabe von Nahrungsmitteln und Wasser haben zu unterbleiben. Rettung widerspricht den primitivsten Forderungen der Kriegführung nach Vernichtung feindlicher Schiffe und Besatzungen.

2. Befehle über Mitbringung Kapitäne und Chef-Ingenieure bleiben bestehen.

3. Schiffbrüchige nur retten, falls Aussagen für Boot von Wichtigkeit.

4. Hart sein. Daran denken, daß der Feind bei seinen Bombenangriffen, auf deutsche Städte auf Frauen und Kinder keine Rücksicht nimmt.«

Herr Vorsitzender! Es ist dies natürlich ein vorsichtig formulierter Befehl. Seine Absicht ergibt sich klar aus der nächsten Urkunde auf derselben Seite der englischen Übersetzung, einem Auszug aus dem Kriegstagebuch des Angeklagten. Ich möchte hier bemerken, daß sich aus der dem Gerichtshof vorgelegten Abschrift ergibt, daß das Tagebuch von dem Angeklagten Dönitz persönlich unterschrieben ist. Es handelt sich hier um die Eintragung im Kriegstagebuch vom 17. September 1942:

»Alle Kommandanten werden nochmals darauf hingewiesen« – ich möchte den Gerichtshof besonders auf das Wort »nochmals« aufmerksam machen –, »daß Rettungsversuche von Angehörigen versenkter Schiffe den primitivsten Forderungen der Kriegführung nach Vernichtung feindlicher Schiffe und ihrer Besatzung widersprechen. Befehle über Mitbringung von Kapitänen und Chef-Ingenieuren bleiben bestehen.«

Die letzten beiden Dokumente auf dieser Seite sind ein Funkspruch des Kommandanten des Unterseeboots »Schacht« an das Stabsquartier des Angeklagten und die darauf ergangene Antwort. Die »Schacht« hatte an der Rettung der Überlebenden der »Laconia« teilgenommen. Der Funkspruch von »Schacht« vom 17. September 1942 lautet wie folgt:

»163 Italiener an ›Annamite‹ abgegeben. Navigationsoffizier ›Laconia‹ und weiterer engl. Offizier an Bord.«

Danach beschreibt er die Lage der englischen und polnischen Überlebenden in den Booten.

Die Antwort, die am 20. September abging, lautete:

»Handlungsweise gemäß FT vom 17. September war falsch, Boot war bestimmt, um italienische Bundesgenossen zu retten, aber nicht Engländer und Polen.«

Es ist ein kleiner Punkt, aber das »bestimmt« bezieht sich natürlich auf Maßnahmen, die vor dem Bombenzwischenfall angeordnet worden waren.

Nunmehr gehe ich zur nächsten Urkunde, D-663, über, die später herausgekommen und möglicherweise im Dokumentenbuch des Gerichtshofs noch nicht enthalten ist. Ich lege sie als Beweisstück GB-200 vor. Herr Vorsitzender! Es ist ein Auszug aus dem »Operationsbefehl Atlantik Nr. 56« vom 7. Oktober 1943, und das vorgelegte Exemplar ist ein Teil eines Auslaufbefehls für ein Unterseeboot. Wie ich durch meinen zweiten Zeugen zu beweisen beabsichtige, ist dieser Befehl, obschon er vom 7. Oktober 1943 datiert ist, tatsächlich nur die Wiederholung eines bereits viel früher gegebenen Befehls vom Herbst 1942:

»Rescue ships: Zu jedem Geleitzug gehört im allgemeinen ein sogenanntes rescue ship, ein Spezialschiff bis zu 3000 BRT, das zur Aufnahme der Schiffbrüchigen nach U-Bootangriffen bestimmt ist. Diese Schiffe sind meist mit Bordflugzeug und großen Motorbooten ausgerüstet, stark bestückt (Wabowerfer) und sehr wendig, so daß sie häufig von Kommandanten als U-Bootsfallen angesprochen werden.«

Und dann der letzte Satz:

»Ihre Versenkung ist im Hinblick auf die erwünschte Vernichtung der Dampferbesatzungen von großem Wert.«

Nun möchte ich ganz kurz zusammenfassend über diese Dokumente sprechen. Nach der Tagebucheintragung vom 17. September scheint es, als ob Befehle, wie sie zwischen Hitler und Oshima besprochen worden waren, tatsächlich erteilt worden sind, wir haben sie aber nicht erbeutet. Es ist möglich, daß diese Befehle nur mündlich gegeben wurden, und daß der Angeklagte auf eine geeignete Gelegenheit wartete, bevor er sie bestätigte. Der Zwischenfall des Bombenangriffs auf die Unterseeboote, die den Auftrag hatten, die italienischen Überlebenden der »Laconia« zu retten, gab den Anlaß, und der Befehl wurde an alle Kommandanten herausgegeben. Seine Absicht ist sehr klar, wenn man ihn im Licht der Eintragung im Kriegstagebuch betrachtet. Die Formulierung des Befehls ist natürlich äußerst vorsichtig, aber jedem Offizier mit Erfahrung war seine Absicht offenkundig, und er konnte wissen, daß die vorsätzliche Vernichtung von Überlebenden nach diesem Befehl gebilligt würde.

Man wird behaupten, daß dieser Befehl, wenn auch vielleicht unglücklich gefaßt, lediglich einen Kommandanten davon abhalten sollte, sein Schiff durch Rettungsversuche zu gefährden, die in Anbetracht der weitreichenden Überwachung des Ozeans durch alliierte Flugzeuge überaus gefährlich geworden war. Man wird weiter behaupten, daß das berüchtigte Verhalten des U-Bootkommandanten Eck, der den griechischen Dampfer »Peleus« versenkte und dann die Besatzung auf ihren Rettungsflößen auf dem Wasser mit Maschinengewehren beschoß, ein Ausnahmefall sei, und daß diese Aktion, wie Eck selbst unter Eid versicherte, lediglich auf seine eigene Initiative hin erfolgt sei, unabhängig davon, daß sich ein Exemplar des Befehls an Bord befand.

Ich möchte dem Gerichtshof gegenüber betonen, daß, wenn die Absicht dieses Befehls gewesen wäre, im Hinblick auf die Erhaltung des U-Boots Rettungsversuche zu unterbinden, dies wohl in erster Linie dadurch geschehen wäre, daß man auf den ständigen Befehl Nummer 154 hingewiesen hätte.

Zweitens: dieser besondere Umstand wäre in dem Befehl ausdrücklich hervorgehoben worden. Derartige drastische Belehre werden von erfahrenen Stabsoffizieren nur mit größter Sorgfalt und unter Berücksichtigung der Möglichkeit ihrer Erbeutung durch den Feind entworfen.

Drittens: wenn es nötig gewesen wäre, das mit der Beistandsleistung oder mit dem Auftauchen verbundene Risiko zu vermeiden, so hätte man dies nicht nur zum Ausdruck gebracht, sondern es wäre überhaupt nicht in Frage gekommen, Gefangene zu machen, es sei denn in Fällen, wo das Auftauchen faktisch keinerlei Gefahrenmomente mit sich bringen konnte.

Viertens: der Schlußsatz des ersten Absatzes hätte ganz anders gelautet.

Und fünftens: wenn tatsächlich, was die Anklagebehörde jedoch nicht einen Augenblick annimmt, der Angeklagte nicht beabsichtigt haben sollte, zum Mord aufzufordern, so war sein Befehl doch derartig gefaßt, daß er sich der mit einem solchen Dokument verbundenen Verantwortung nicht entziehen kann.

Herr Vorsitzender! Ich möchte nunmehr meinen ersten Zeugen, Peter Heisig, aufrufen.