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[Zum Zeugen gewandt]:

Können Sie auf Grund Ihrer Kenntnis über die Art der Abfassung von Befehlen dem Gerichtshof mitteilen, was nach Ihrer Auffassung der Befehl bedeuten sollte?

MÖHLE: Der Befehl besagt nach meinem persönlichen Dafürhalten, daß sowohl Rettungsmaßnahmen verboten bleiben, daß es auf der anderen Seite jedoch erwünscht ist, daß bei Versenkungen von Handelsschiffen keine Überlebenden dableiben.

OBERST PHILLIMORE: Sind Sie aus diesem Grunde, weil Sie annahmen, daß das die richtige Auslegung des Befehls wäre, zum Hauptquartier des Admirals Dönitz gegangen?

MÖHLE: Ich bin nicht nur wegen dieses Befehls zum Hauptquartier des B. d. U. gegangen, sondern diese Besuche erfolgten in häufigeren Abständen, um auch andere Fragen zu klären, und um die Möglichkeit zu haben, über Ansichten und Anschauungen der U- Bootführung auf dem laufenden zu bleiben, da ich sie den Kommandanten zu vermitteln hatte.

OBERST PHILLIMORE: Wie haben Sie die Kommandanten über diesen Befehl unterrichtet?

MÖHLE: Ich habe bei den Kommandanten-Unterrichtungen den Wortlaut dieses Funkspruchs ohne Kommentar vorgelesen. In einigen wenigen Fällen haben Kommandanten Nachfrage bei mir gehalten über die Bedeutung dieses Befehls. In solchen Fällen habe ich den Kommandanten die beiden Beispiele des B. d. U., so wie sie mir im Hauptquartier gesagt wurden, vermittelt, mit der Einschränkung, daß ich gesagt habe, der B. d. U. kann Euch offiziell einen solchen Befehl nicht geben; das hat jeder mit seinem Gewissen zu vereinbaren.

OBERST PHILLIMORE: Erinnern Sie sich an einen Befehl über Rettungsschiffe?

MÖHLE: Jawohl.

OBERST PHILLIMORE: Können Sie uns das Datum dieses Befehls nennen?

MÖHLE: Das genaue Datum ist mir nicht geläufig; er muß jedoch etwa zu derselben Zeit rausgegeben sein wie der Befehl vom September 42.

OBERST PHILLIMORE: Darf der Zeuge das Dokument D-663 sehen, das ich gestern vorgelegt habe?

VORSITZENDER: Ja.

OBERST PHILLIMORE: Es ist die deutsche Abschrift des Dokuments, die ich ihm jetzt zeige. Das Original behalten wir.

[Das Dokument D-663 wird dem Zeugen übergeben.]

MÖHLE: Jawohl, ich erkenne diesen Befehl wieder.

OBERST PHILLIMORE: Sie werden bemerken, daß das Datum auf diesem Dokument der 7. Oktober 1943 ist.

MÖHLE: Jawohl, dieser Befehl ist hier niedergelegt in dem allgemein gültigen Operationsbefehl Atlantik Nummer 56. Nach meiner Erinnerung ist er jedoch auch schon niedergelegt gewesen in dem vorangegangenen gültigen Operationsbefehl – das war der Operationsbefehl 54 – beziehungsweise in einem Erfahrungs- oder Belehrungs-Funkspruch. Daran entsinne ich mich nicht genau. Das Datum ist Oktober 43.

VORSITZENDER: Oberst Phillimore, ist dieser Befehl hier im Inhaltsverzeichnis enthalten?

OBERST PHILLIMORE: Ja, Herr Vorsitzender, es ist Dokument D-663, das ich gestern als Beweisstück GB-200 vorgelegt habe. Falls es im Inhaltsverzeichnis ausgelassen wurde, so werden Sie sich erinnern, daß es das Dokument ist, das wir, wie ich gestern erklärte, gerade erhalten, haben.

VORSITZENDER: Wo befindet es sich?

OBERST PHILLIMORE: Es kommt nach D-630.

VORSITZENDER: Oh ja! Ich danke Ihnen.

OBERST PHILLIMORE: Herr Vorsitzender, Sie werden sich daran erinnern, daß sich dieser Befehl mit Rettungsschiffen beschäftigte, die Geleitzüge begleiteten; es war der letzte Satz, auf den ich mich bezog.

VORSITZENDER: Ja, ich wollte lediglich den Wortlaut gegenwärtig haben.

OBERST PHILLIMORE: Jawohl, Herr Vorsitzender. Ich habe jetzt auch das Original hier vorliegen, und wenn Sie es für notwendig halten, kann es der Zeuge sehen; aber er hat bereits die Abschrift gesehen.