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[Zum Zeugen gewandt]:

Ist Ihnen dieser Befehl bekannt?

MÖHLE: Jawohl, er kommt mir bekannt vor.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Ist Ihnen der Befehl Nummer 513 bekannt, –

»Ständiger Befehl des B. d. U., 1. Juni 1944, Mitbringen von Gefangenen –

1. Gefangenenaussagen sind sicherste und beste Nachrichtenquellen über feindliche Taktik, Waffen, Ortungsgeräte und Verfahren. Gefangene von Flugzeugen und Zerstörern können für uns von ganz großem Wert sein; deshalb, soweit ohne Gefährdung des Bootes möglich, alles daransetzen, solche Gefangene einzubringen.

2. Da Gefangene unter Eindruck Gefangennahme besonders aussagewillig, diese sofort an Bord verhören. Es interessiert vor allem, auf welche Weise Feststellung von U-Booten durch Flugzeuge erfolgt, ob auf Grund von Funk-Meß-Ortung oder durch passive Ortungstätigkeit; zum Beispiel durch Feststellung elektrischer oder Wärmebestrahlung des Bootes. Erfolgte Gefangennahme baldmöglichst melden, zur eventuellen Abgabe an Rückmarschierer.«

Ist Ihnen dieser Befehl bekannt?

MÖHLE: Jawohl.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Haben Sie einen Widerspruch empfunden und zu klären versucht, zwischen diesen Befehlen über die Rettung von Flugzeugbesatzungen auf jeden Fall und der Weitergabe Ihrer Erzählung über die Vernichtung von Flugzeugbesatzungen?

MÖHLE: Nein, insofern nicht, als in dem Befehl vom September 42 ja auch niedergelegt war, daß der Befehl über Mitbringen von Dampferkapitänen und Chef-Ingenieuren bestehen bleibt.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Haben Sie von irgendeinem Fall gehört, in dem ein U-Boot Kapitäne und Chef-Ingenieure mitgebracht, die übrige Besatzung aber erschossen hat?

MÖHLE: Nein.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Halten Sie es überhaupt für möglich, daß ein solcher Befehl gegeben werden kann, das heißt, daß man einen Teil einer Besatzung zu retten befiehlt und den anderen Teil der Besatzung zu töten befiehlt?

MÖHLE: Nein, befehlen kann man das nicht.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Haben Sie gehört, daß auf Grund Ihrer Belehrung irgendein Kommandant Rettungsmittel vernichtet oder Schiffbrüchige getötet hat?

MÖHLE: Nein.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: War es erlaubt, neutrale Schiffe außerhalb der festgelegten Blockadezonen anzugreifen?

MÖHLE: Nur dann, wenn sie keine vorschriftsmäßigen neutralen Kennzeichen führten.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: War der B. d. U. in der Durchführung dieses Befehls zum Schutz Neutraler besonders streng?

MÖHLE: Da solche Fälle mir nicht bekannt sind, kann ich darüber nichts sagen.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Ist Ihnen bekannt, daß den Kommandanten kriegsgerichtliche Verfolgung angedroht war, wenn sie die bestehenden Befehle nicht beachteten, die zum Schutz Neutraler gegeben worden waren?

MÖHLE: Jawohl, ich entsinne mich an einen Fall, der in der Karibik sich ereignet hat.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Entsinnen Sie sich an einen Befehl von 1944, in dem das Anhalten neutraler Schiffe zur Durchsuchung vorgeschrieben war?

MÖHLE: Jawohl, es ist – Datum ist mir nicht mehr bekannt – befohlen worden, daß besonders spanische und portugiesische Schiffe im Nordatlantik anzuhalten und zu durchsuchen seien.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Haben Sie diesen Befehl an die Kommandanten weitergegeben?

MÖHLE: Soweit ich mich entsinne, ist dieser Befehl schriftlich erfolgt und in irgendeiner Befehlssammlung niedergelegt worden. Ich habe den Kommandanten nur solange Befehle bekanntgegeben, solange sie in keiner Befehlssammlung enthalten waren.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Haben Sie bei der Weitergabe dieses Befehls einen Zusatz gemacht, ob man ihn ausführen könne oder nicht?

MÖHLE: Jawohl, ich entsinne mich, daß ich gesagt habe, als dieser Befehl als Funkspruch gekommen war und noch nicht bei den Kommandanten weiter bekannt war, daß sie damit sehr vorsichtig sein sollten, mit dem Anhalten, da immer die Gefahr bestände, daß auch ein neutrales Schiff durch F. T. den Standort des U-Bootes verriete, und es wäre auf Grund der Luftüberlegenheit des Gegners und der Luftherrschaft des Gegners im Nordatlantik immer sicherer oder besser, wenn man nicht zu solchem Anhalten gezwungen sei.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: War Ihnen dieser Zusatz vom B. d. U. befohlen worden?

MÖHLE: Soweit ich mich entsinne, hat mir ein Referent beim B. d. U., ich nehme an, daß es Kapitän Heßler war, gesagt oder besonders betont, daß jede Anhaltung eines Dampfers, auch eines neutralen, eine erhebliche Gefährdung des Bootes darstelle.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Wegen der Luftüberwachung?

MÖHLE: Wegen der Luftüberwachung.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Ihnen ist vorhin der Befehl vorgehalten worden über die sogenannten »rescue ships?«

MÖHLE: Jawohl.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Erinnern Sie sich daran?

MÖHLE: Jawohl.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Waren diese »rescue ships« international anerkannte Lazarettschiffe mit entsprechender Kennzeichnung?

MÖHLE: Soweit mir bekannt ist, nein.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Welche Befehle bestanden über die Achtung der Lazarettschiffe?

MÖHLE: Wo diese Befehle niedergelegt sind, ob schriftlich, ist mir nicht mehr geläufig, ich weiß nur, daß der B. d. U. die Kommandanten häufiger darauf hingewiesen hat, auf die absolute Unantastbarkeit der Lazarettschiffe.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Ist Ihnen irgendein Fall bekannt, in dem ein Lazarettschiff von einem U-Boot angegriffen worden ist?

MÖHLE: Nein, ist mir nicht bekannt.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Wenn es dem B. d. U. darauf angekommen wäre, unter Nichtachtung des Völkerrechts hilflose Menschen zu vernichten, wäre nicht die Versenkung von Lazarettschiffen ein besonders wirksames Mittel dazu gewesen?

MÖHLE: Zweifellos.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Ich habe keine weiteren Fragen.

VORSITZENDER: Wünscht irgendein anderer Verteidiger diesen Zeugen ins Kreuzverhör zu nehmen?