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[Das Gericht vertagt sich bis

18. Januar 1946, 10.00 Uhr.]

Siebenunddreißigster Tag.

Freitag, 18. Januar 1946.

Vormittagssitzung.

M. FAURE: Herr Vorsitzender! Meine Herren Richter! In der gestrigen Sitzung habe ich dem Gerichtshof die grundlegenden Maßnahmen vorgetragen, die die Deutschen ergriffen haben, um die Kontrolle der Rohmaterialien und der Finanzkraft in den besetzten Ländern sicherzustellen. Diese Maßnahmen sind durch zahlreiche Dokumente belegt, die dem Gerichtshof im Laufe der Ausführungen über die Zwangsarbeit und die wirtschaftliche Ausplünderung unterbreitet werden. Ich beabsichtige nicht, diese Dokumente jetzt selbst vorzulegen, da, wie ich gestern erwähnt habe, meine Einführung sich auf die grundsätzliche Auffassung der Deutschen auf diesem Gebiet beschränkt. Ich möchte nur eine Urkunde zitieren, die die tatsächlichen Absichten der Deutschen während des ersten Zeitabschnitts enthüllt. Die Urkunde trägt unsere Nummer RF-3 b. Ich lege sie dem Gerichtshof vor.

Sie bezieht sich besonders auf Norwegen. Es ist eine Photokopie des Protokolls über eine Besprechung, die am 21. November 1940 in Oslo unter dem Vorsitz des Reichskommissars stattgefunden hat. Ich mache den Gerichtshof darauf aufmerksam, daß wir dieses Dokument vorlegen, weil es besonders kennzeichnend ist, da gerade Norwegen eines der ersten Länder war, das von den Deutschen besetzt wurde. Das Datum, 21. November 1940, das Sie sehen, bezieht sich auf die gesamte erste deutsche Besatzungszeit, und im Text wird ebenfalls die Lage während der letzten sieben Monate erwähnt. Man findet also darin genau die geistige Einstellung der Besatzung, wie sie während der Zeit von April 1940 bis November 1940 bestand, das heißt also zur gleichen oder sogar vor der Zeit, als die Deutschen in andere Länder einmarschierten und die beruhigenden Erklärungen, die ich dem Gerichtshof gestern vorgelesen habe, abgaben.

An dieser Besprechung nahmen vierzig Personen teil, unter ihnen Staatssekretär Dr. Landfried als Vertreter des Reichswirtschaftsministeriums. Der Reichskommissar drückte sich wie folgt aus:

»Die heutige Besprechung ist eine Fortsetzung der seinerzeit durchgeführten Sitzung in Berlin. Bei dieser Gelegenheit möchte ich einmal vorweg nachdrücklich betonen und festlegen, daß die Zusammenarbeit zwischen Wehrmacht und Reichskommissar vorbildlich ist. Ich muß mich gegen eine Auffassung verwahren, daß die Wehrmacht ihre Aufgabe hier finanziell unübersichtlich und unverantwortlich durchgeführt hätte. Es sind auch die besonderen Umstände zu berücksichtigen, die in Norwegen geherrscht haben und zum Teil noch herr schen. Es sind bestimmte Aufgaben vom Führer gestellt worden, die in einer bestimmten Frist durchgeführt werden mußten. In der Besprechung in Berlin ist folgendes festgelegt worden, was wir als Ausgangspunkt der heutigen Besprechung nehmen können. Es gibt keinen Zweifel darüber, daß das Land Norwegen für die Durchführung der Wehrmachtsaufgaben in einem Ausmaß in den vergangenen sieben Monaten herangezogen worden ist, daß ein weiteres Herausholen ohne bestimmten Ausgleich für die Erfüllung der zukünftigen Wehrmachtsaufgaben nicht mehr möglich ist. Ich habe es von Anfang an als meine selbstverständliche Pflicht gehalten, als Reichskommissar in allererster Linie meine Tätigkeit darin zu sehen, aus dem Lande an wirtschaftlichen und materiellen Kräften alles für die Wehrmachtsaufgaben zu mobilisieren, mich so lange nicht nach Hilfe aus dem Reich umzusehen als ich in der Lage bin, diese Hilfe aus dem Land zu organisieren.«

Ich unterbreche hier die Wiedergabe der Worte des Reichskommissars und zitiere nun einige Sätze aus der Antwort von Dr. Landfried, die sich etwas weiter unten in dem Dokument verzeichnet findet:

»Ich bin sehr dankbar, daß ich hier feststellen darf, daß es hier in Norwegen... gelungen ist, die wirtschaftlichen Kräfte des Landes Norwegen in einer Weise für die deutschen Notwendigkeiten einzusetzen, wie dies nicht in allen besetzten Gebieten in demselben Ausmaß möglich gewesen ist. Ich habe im Auftrag des Reichswirtschaftsministers dafür besonders zu danken, daß es Ihnen gelungen ist, die Norweger in einem Maße zu Leistungen heranzuziehen, wie dies überhaupt möglich war.«

Ich nehme an, daß der Gerichtshof eine Reihe durchaus charakteristischer Ausdrücke bemerkt haben wird, die in dem Dokument Verwendung finden. Der Reichskommissar sagte: Es war von Anfang an meine Aufgabe, alle wirtschaftlichen und materiellen Kräfte des Landes für die Wehrmacht zu mobilisieren. Und Dr. Landfried erklärte: Es ist uns gelungen, die wirtschaftlichen Kräfte Norwegens in einer Weise zu mobilisieren, wie dies nicht in allen besetzten Gebieten in demselben Ausmaß möglich gewesen ist.

Wir ersehen daraus, daß Dr. Landfried nicht behauptete, daß die Deutschen in Norwegen eine besondere Einstellung bezüglich der Besatzung gehabt hätten, und daß sie in anderen Ländern anders vorgegangen wären, sondern er sagt lediglich, daß es nicht möglich gewesen sei, dieselben Erfolge in anderen Ländern zu erzielen. Die einzige Einschränkung, die er anerkennt, ist eine Einschränkung hinsichtlich der Tatsachen und Möglichkeiten, von der er ebenfalls hofft, bald entbunden zu sein, aber keineswegs eine rechtliche Einschränkung. Die Idee einer rechtlichen Einschränkung kommt ihm ebensowenig zum Bewußtsein wie irgendeinem der anderen vierzig Anwesenden.

Es handelt sich hierbei nicht lediglich um die Meinung oder Initiative einer regionalen Verwaltungsinstanz, sondern um die offizielle Auffassung des Reichskabinetts und des Oberkommandos, da vierzig Funktionäre der Besprechung beiwohnten, namentlich der Vertreter des Reichswirtschaftsministeriums.

Ich möchte zunächst betonen, daß diese deutsche Auffassung und diese deutschen Methoden der Mobilisierung der Hilfsquellen der besetzten Länder sich notwendigerweise auf die Arbeitskräfte ihrer Einwohner erstreckten.

Ich habe gestern erwähnt, daß sich die Deutschen von Anfang an die beiden Schlüsselstellungen der Produktion sicherten. Gerade damit hielten sie seitdem das Arbeitskapital und die Arbeitskraft unter ihrer Kontrolle. Tatsächlich hing es von ihren Entscheidungen ab, ob die Arbeitskräfte Arbeit fanden oder nicht, und ob Arbeitslosigkeit herrschte oder nicht. Dies erklärt, daß die Deutschen im allgemeinen erst nach Ablauf einer gewissen Zeit zu den besonders brutalen Maßnahmen, wie zur Verschleppung und Aushebung von Arbeitern, gegriffen haben.

Im Anfang, das heißt solange in den besetzten Gebieten noch Vorräte und Rohstoffe vorhanden waren, hatten die Deutschen eher ein Interesse daran, die Arbeitskräfte, wenigstens zum großen Teil, an Ort und Stelle einzusetzen. Diese Arbeitskraft gestattete ihnen, zu ihrem eigenen Vorteil aus dem Reichtum dieser Länder Endprodukte herzustellen, die sie sich aneigneten. Abgesehen von dem moralischen Vorteil der Aufrechterhaltung des äußeren Scheines, vermieden sie damit den anfänglichen Transport der Rohmaterialien. Erwägungen der Transportschwierigkeiten spielten in der deutschen Kriegswirtschaft immer eine sehr wichtige Rolle.

Als jedoch über kurz oder lang die besetzten Länder ihrer Rohmaterialien beraubt waren und tatsächlich dem Ruin gegenüberstanden, hatten die Deutschen keinerlei Interesse mehr daran, die Arbeitskräfte an Ort und Stelle arbeiten zu lassen. Dazu hätten sie in der Tat die Rohmaterialien selbst liefern und auf Grund dieser Tatsache einen zweifachen Transport sicherstellen müssen, das heißt den Transport der Rohmaterialien in der einen und den Rücktransport der Fertigprodukte in der anderen Richtung. Von diesem Zeitpunkt an war es vorteilhafter, die Arbeiter selbst zu exportieren. Diese Erwägung fiel außerdem mit den augenblicklichen, sich aus der wirtschaftlichen Lage Deutschlands ergebenden Notwendigkeiten und mit politischen Erwägungen zusammen.

Hinsichtlich dieser Frage des Einsatzes der Arbeitskräfte möchte ich dem Gerichtshof einige Sätze aus einem Dokument verlesen, das ich als RF-4 vorlege. Es ist das Dokument, das im Dokumentenbuch auf dasjenige folgt, das ich soeben verlesen habe. Die im Dokumentenbuch enthaltene Notiz ist die Wiedergäbe einiger Sätze aus einem Artikel der »Pariser Zeitung« vom 17. Juli 1942.

Ich lege dem Gerichtshof gleichzeitig die beglaubigte Photokopie der Zeitung aus den Archiven der Nationalbibliothek vor. Dieser Artikel ist von Dr. Michel, der Kriegsverwaltungschef in Frankreich war, unterzeichnet. Die Überschrift lautet: »Zwei Jahre gelenkte Wirtschaft in Frankreich«. Es handelt sich also um einen deutschen Propagandaartikel, da er in einer deutschen Zeitung erschienen ist, die in Paris eine Seite in französischer Sprache herausgab. Ich möchte den Gerichtshof darauf hinweisen, daß wir natürlich den in diesem Artikel entwickelten Gedankengängen in keiner Weise beipflichten. Aber wir möchten gern einige Sätze von Dr. Michel festhalten, die bezeichnend sind für das Verfahren, von dem ich gerade gesprochen habe, und das darin bestand, die Arbeitskräfte erst an Ort und Stelle einzusetzen, solange Rohmaterial vorhanden war, und sie nachher nach Deutschland abzutransportieren:

»Um die Produktionskraft der französischen Industrie auszunützen, begann das Reich, seine Aufträge auf industrielles Kriegsmaterial nach Frankreich umzustellen. Eine einzige Zahl genügt, um den Erfolg dieser Verlagerung deutscher Aufträge zu zeigen; der Wert der Transaktionen bis zum heutigen Tag drückt sich in einer Zahl aus, die Hunderte von Millionen französischer Franken übersteigt. Neues Blut fließt in die Adern der französischen Wirtschaft, die bis zur Grenze ihrer Leistungsfähigkeit arbeitet.«

Ich überspringe einige Sätze im Original als unwesentlich und verlese folgenden Satz:

»In dem Umfang, in dem die Decke an Rohmaterialien infolge der Kriegsdauer dünner wurde, fing man an, französische Arbeitskräfte, die verfügbar wurden, anzuwerben.«

Dr. Michel gebraucht hier eine elegante Redewendung, die die Wirklichkeit verschleiert, nämlich den Beginn der Arbeiterverschickungen zu dem Zeitpunkt, zu dem die Rohmaterialien, die sich die Deutschen von Anfang an angeeignet hatten, anfingen, zu Ende zu gehen.

Die Schlußfolgerung, die ich aus meinen Ausführungen ziehen mochte, ist die, daß die Deutschen jederzeit die Arbeitskraft, das heißt die menschliche Arbeit, als einen Faktor angesehen haben, über den sie verfügen konnten. Diese Auffassung bestand lange vor der offiziellen Einführung der Arbeitsverpflichtung, die Ihnen in Kürze vorgetragen werden wird.

Für die Deutschen hatte die Arbeit anderer immer zwangsweisen Charakter, der zu ihren Gunsten ausgewertet werden konnte, und dieser Zustand sollte aufrechterhalten bleiben, auch nach Beendigung des Krieges.

Diesen letzten Punkt möchte ich hervorheben; denn er zeigt, wie umfassend und durchgreifend die deutsche Auffassung und die deutschen Pläne waren. Zu diesem Thema mochte ich ein Dokument vorlegen, das in unserem Beweismaterial die Nummer 5 tragen wird. Das Dokument, das ich dem Gerichtshof unterbreite, ist eine Veröffentlichung in französischer Sprache, herausgegeben in Berlin im Jahre 1943 von Dr. Friedrich Didier mit dem Titel: »Arbeiten für Europa«; es wurde verlegt im Zentralverlag der NSDAP. Es beginnt mit einem Vorwort des Angeklagten Sauckel, dessen Faksimileunterschrift im Druck wiedergegeben ist.

Ich zitiere einen diesem Buch entnommenen Absatz, der sich auf der letzten Seite meines Dokumentenbuchs befindet. Es handelt sich hierbei also um unsere Nummer RF-5, und der entsprechende Absatz befindet sich auf Seite 23 des Buches:

»Ein großer Prozentsatz der Fremdarbeiter wird auch nach dem Siege noch in unseren Gauen bleiben, um dann, auf aufbauende Arbeiten umgeschult, zu vollenden, was der Krieg fertigzustellen verhinderte, und in die Wirklichkeit umzusetzen, was bisher im Stadium der Planung steckengeblieben war.«

Trotzdem es sich hierbei um eine Propagandaschrift handelte, die mit großer Sorgfalt und mit der Absicht, überzeugend zu wirken, geschrieben war, finden wir darin wesentliche Eingeständnisse der Deutschen, die sich zur Sicherung der Größe Deutschlands die Arbeitskraft anderer Länder selbst nach dem Kriege zu eigen machen wollten, ohne Abgrenzung wofür und für wie lange. Es handelt sich also ganz klar um eine Politik dauernder Ausbeutung.

Mit Erlaubnis des Gerichtshofs beendige ich hiermit meine einleitenden Ausführungen. Herr Herzog wird die auf die Zwangsarbeit bezüglichen Dokumente vortragen.

M. JACQUES B. HERZOG, HILFSANKLÄGER FÜR DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK: Herr Vorsitzender, Hoher Gerichtshof!

Die nationalsozialistische Lehre hat bei der Vorrangstellung, die sie dem Begriff des Staates einräumt, und bei der Mißachtung, die sie dem einzelnen sowie den Rechten, der Einzelperson entgegenbringt, eine Auffassung von der Arbeit, die sich mit ihren allgemeinen weltanschaulichen Grundsätzen deckt.

Arbeit ist für sie nicht die Ausdrucksform der individuellen Persönlichkeit, sondern eine Verpflichtung, die die Gemeinschaft ihren Mitgliedern auferlegt.

Das Arbeitsverhältnis ist nach nationalsozialistischer Lehre – so sagt ein deutscher Schriftsteller – nicht ein einfaches rechtliches Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber; es ist eine lebendige Erscheinung, in der der Arbeitnehmer ein Rad in der Maschine der nationalsozialistischen Gesamtwirtschaft wird. Die Idee einer Arbeitspflicht gehört deshalb für den Nationalsozialismus notwendigerweise zur Idee der Arbeit als solcher.

Die Arbeitspflicht wurde zuerst den Angehörigen der deutschen Volksgemeinschaft auferlegt. Der deutsche Arbeitsdienst wurde auf Grund des Gesetzes vom 26. Juni 1935 eingeführt. Dieses Gesetz wurde von Hitler und dem Angeklagten Frick als Innenminister unterzeichnet.

Das Gesetz ist im Reichsgesetzblatt, Teil I, Seite 769, erschienen. Ich lege es dem Gerichtshof unter Nummer RF-6 vor.

Dem Arbeitsdienst folgte von 1939 an eine Mobilisierung der Arbeiter. Dahingehende Erlasse wurden vom Angeklagten Göring in seiner Eigenschaft als Beauftragter für den Vierjahresplan herausgegeben. Ich werde auf diesen Punkt nicht näher eingehen. Er geht aus der von den Angeklagten zur Begehung ihrer Verbrechen gegen den Frieden angezettelten Verschwörung hervor, die meine amerikanischen Kollegen bereits dem Gerichtshof vorgetragen haben.

Ich beschränke mich auf den Hinweis, daß die Mobilisierung der Arbeiter sich auch auf Nichtdeutsche erstreckte, die auf deutschem Gebiet ansässig waren; denn ich finde in dieser Tatsache den Beweis dafür, daß der Grundsatz der Zwangseinziehung von Fremdarbeitern bereits vor dem Kriege bestanden hat. Die Zwangseinziehung ist keineswegs das unwillkürliche Ergebnis der Erfordernisse der deutschen Kriegsindustrie, sondern der Ausdruck einer vorbedachten und vorher abgestimmten Politik. Ich übergebe dem Gerichtshof ein Dokument, das diese Tatsache beweist. Es handelt sich um Dokument 382 der französischen Dokumentensammlung, das ich als RF-7 vorlege. Es handelt sich um ein Schreiben des Oberkommandos der Wehrmacht, datiert vom 1. Oktober 1938. Dieses Schreiben, abgefaßt im Hinblick auf die kommende Invasion der Tschechoslowakei, enthält eine Zusammenstellung möglicher Völkerrechtsverletzungen. Bei jeder Verletzung steht eine Begründung, die das Oberkommando der Wehrmacht dafür geben zu können glaubt. Das Dokument ist in Form einer Tabelle mit vier Spalten angefertigt. In der ersten Spalte sind Verletzungen des internationalen Rechtes aufgeführt; die zweite gibt ein konkretes Beispiel; die dritte enthält die völkerrechtliche Beurteilung einerseits und andererseits eine Begründung, die man dafür anführen kann; die vierte Spalte steht für eine Erklärung des Propagandaministeriums offen.

Ich verlese die Stelle, die sich auf die Zwangsarbeit für Zivilbevölkerung und Kriegsgefangene bezieht. Sie steht auf Seite 6 des deutschen Originals, Seite 7 der französischen Übersetzung:

»6. Heranziehung der Gefangenen und der Bevölkerung zu Kriegsdienstleistungen (Straßenbau, Schanzarbeiten, Munitionsanfertigung, Verwendung im Verkehrswesen usw.).«

Zweite Spalte:

»Gefangene tschechische Soldaten oder tschechische Zivilbevölkerung werden zu Straßenarbeiten oder zu Verladung von Munition usw. kommandiert.«

Dritte Spalte:

»Art. 31 des am 27. 7. 29 geschlossenen Abkommens über die Behandlung von Kriegsgefangenen verbietet die Heranziehung von Kriegsgefangenen zu Arbeiten, die mit den Kriegsmaßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Der Zwang zu solchen Arbeiten ist jedenfalls völkerrechtswidrig. Die Verwendung von Kriegsgefangenen und auch von Zivilisten im Straßenbau ist erlaubt, zur Munitionsanfertigung verboten.«

Ich lese die letzte Spalte:

»Die Anwendung solcher Maßnahmen kann mit der Kriegsnotwendigkeit begründet werden, oder man behauptet, daß der Gegner das gleiche Verfahren zuerst angewendet hat.«

Die Zwangsrekrutierung ausländischer Arbeiter ist daher nach nationalsozialistischer Auffassung ein wesentlicher Bestandteil der deutschen Beherrschungspolitik. Hitler selbst hat dies mehrfach bestätigt. Ich zitiere in diesem Zusammenhang seine Rede vom 9. November 1941, die im »Völkischen Beobachter« vom 10. November 1941, Nummer 314, Seite 4, wiedergegeben ist. Ich lege sie dem Gerichtshof unter Nummer RF-8 vor. Ich verlese einen Auszug aus dieser Rede, und zwar die über die beiden ersten Spalten laufende fettgedruckte Überschrift und den ersten im deutschen Text nachfolgenden Absatz:

»Das Gebiet, das heute direkt für uns arbeitet, umfaßt weit mehr als 250 Millionen Menschen; das Gebiet, das in Europa indirekt für diesen Kampf arbeitet, umfaßt schon jetzt über 350 Millionen.

Soweit es sich nun um das deutsche Gebiet handelt, das Gebiet, das wir besetzt haben, das Gebiet, das wir jetzt in unsere Verwaltung genommen haben, so soll man nicht daran zweifeln, daß wir es fertig bringen, es in die Arbeit restlos einzuspannen.«

So wird die Verpflichtung ausländischer Arbeiter also systematisch durchgeführt. Sie besteht in der Verwirklichung der politischen Grundsätze, die in den von Deutschland besetzten Gebieten angewandt wurden. Diese Grundsätze, deren konkrete Entwicklung auf anderen Gebieten der deutschen verbrecherischen Tätigkeit Ihnen meine Kollegen zeigen werden, sind im wesentlichen zweifacher Natur: Ausnützung aller produktiven Kräfte der besetzten oder in Verwaltung genommenen Gebiete und Vernichtung aller unproduktiven Kräfte.

Dem entsprechen auch die zwei Begründungen, die die Angeklagten für die Verpflichtung von Fremdarbeitern gegeben haben. Die Dokumente geben reichliches Material dafür; ich werde nur die wichtigsten erwähnen.

Die Rechtfertigung für die Verpflichtung von Fremdarbeitern durch die Notwendigkeit, die unterworfenen Völker bei den deutschen Kriegsanstrengungen mitarbeiten zu lassen, ergibt sich in erster Linie aus der Vorbemerkung zu dem Erlaß vom 21. März 1942, der die Ernennung des Angeklagten Sauckel zum Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz verfügte. Dieser Erlaß steht im Reichsgesetzblatt 1942, Teil I, Seite 179. Ich lege ihn als Dokument RF-9 vor und gestatte mir, ihn dem Gerichtshof vollständig zu verlesen:

»Erlaß des Führers über einen Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz vom 21. März 1942.

Die Sicherstellung der für die gesamte Kriegswirtschaft, besonders für die Rüstung erforderlichen Arbeitskräfte bedingt eine einheitlich ausgerichtete, den Erfordernissen der Kriegswirtschaft entsprechende Steuerung des Einsatzes sämtlicher verfügbaren Arbeitskräfte einschließlich der angeworbenen Ausländer und der Kriegsgefangenen sowie die Mobilisierung aller noch unausgenützten Arbeitskräfte im Großdeutschen Reich einschließlich des Protektorats sowie im Generalgouvernement und in den besetzten Gebieten.

Diese Aufgabe wird Reichsstatthalter und Gauleiter Fritz Sauckel als Generalbevollmächtigter für den Arbeitseinsatz im Rahmen des Vierjahresplanes durchführen. In dieser Eigenschaft untersteht er dem Beauftragten für den Vierjahresplan unmittelbar.«

Ich unterbreche hier mein Zitat, um darauf hinzuweisen, daß der Angeklagte Sauckel dasselbe Thema auf der Reichs- und Gauleitertagung am 5. und 6. Februar 1943 in Posen vorgetragen hat. Seine Ausdrucksweise ließ keine Zweifel aufkommen. Er rechtfertigte die Zwangsrekrutierung mit der nationalsozialistischen Weltanschauung sowie mit der Notwendigkeit, alle Völker Europas in den Kampf Deutschlands mit einzubeziehen. Seine Rede ist unser Dokument 1739-PS. Ich lege es als RF-10 vor und ersuche den Gerichtshof, die folgenden Seiten als Beweismaterial gegen den Angeklagten Sauckel anzunehmen; in erster Linie Seite 5 des deutschen Textes, Absatz 4; die Stelle steht auf der ersten Seite der französischen Übersetzung:

»... weil die unerhörte Härte des Krieges mich dazu zwingt, im Namen des Führers viele Millionen fremder Menschen für den Arbeitseinsatz in der gesamten deutschen Kriegswirtschaft zu mobilisieren und sie zur höchsten Leistung anzuhalten.

Das Ziel dieses Einsatzes ist die arbeitsmäßige Sicherstellung der Kriegsmittel für den Kampf zur Erhaltung des Lebens, der Freiheit – zwar in erster Linie unseres eigenen Volkes, aber auch ebenso für die Erhaltung unserer gesamten abendländischen Kultur – aller jener Völker, die im Gegensatz zu den parasitären, jüdisch-plutokratischen Ausbeutern, ihr Leben durch eigene Arbeit und Leistung zu gestalten und fortzuentwickeln, den ehrlichen Willen und die Kraft besitzen.

Dies ist der weltweite Unterschied zwischen jener Arbeitsleistung, die seinerzeit durch den Versailler Vertrag, durch den Dawes- oder Youngplan in Form der Versklavung und Tributleistung für die Weltmacht und die Herrschaft des Judentums gefordert wurde, und dem Arbeitseinsatz, den ich als Nationalsozialist zum Zwecke eines Beitrags zum Freiheitskampf der deutschen und verbündeten Nationen vorzubereiten und durchzuführen die Ehre habe.«

Ich beendige hier mein Zitat.

Die Zwangswerbung von Fremdarbeitern hatte nicht nur den Zweck, den Stand der deutschen Industrie aufrechtzuerhalten, sondern man muß in ihr auch die bewußte Absieht erkennen, das menschliche Potential der besetzten Gebiete zu schwächen.

Der Gedanke der Vernichtung durch Arbeit war sowohl den Theoretikern des Nationalsozialismus als auch den deutschen Führern durchaus geläufig. Er war eine der Grundlagen der Beherrschungspolitik in den besetzten Gebieten. Ich überreiche dem Gerichtshof Beweise dafür, daß die nationalsozialistischen Verschwörer beabsichtigt hatten, ganze völkische Gruppen durch Arbeit auszumerzen. Eine Besprechung vom 14. September 1942 zwischen Goebbels und Thierack ist hierfür bezeichnend. Sie wird dem Gerichtshof als Dokument 682-PS, RF-11, vorgelegt; ich möchte daraus folgendes verlesen:

»Hinsichtlich der Vernichtung asozialen Lebens steht Dr. Goebbels auf dem Standpunkt, daß Juden und Zigeuner schlechthin, Polen, die etwa 3 bis 4 Jahre Zuchthaus zu verbüßen hätten, Tschechen und Deutsche, die zum Tode oder lebenslänglichem Zuchthaus oder Sicherungsverwahrung verurteilt wären, vernichtet werden sollen. Der Gedanke der Vernichtung durch Arbeit sei der beste.«

Die Idee der Vernichtung durch Arbeit wurde nicht nur gegen völkische Gruppen angewandt, deren Verschwinden die Angeklagten sicherstellen wollten, sondern führte gleichzeitig zur Ausnutzung der Arbeitskraft von Fremdarbeitern in der deutschen Kriegsindustrie bis zur äußersten Grenze der individuellen Leistungsfähigkeit. Ich werde auf diesen Teil der Politik der Zwangsarbeit zurückkommen, wenn ich dem Gerichtshof die Behandlung der Fremdarbeiter in Deutschland darlegen werde. Die Grausamkeiten, denen sie ausgesetzt waren, erwuchsen aus der Grundidee des Nationalsozialismus, nämlich daß die menschlichen Kräfte der besetzten Länder auszunützen seien, ohne andere Beschränkungen als die ihrer Vernichtung, die das Endziel war.

Die Angeklagten haben nicht nur den Grundsatz der Zwangsrekrutierung von Fremdarbeitern zugegeben, sondern haben eine planmäßige Politik zur Verwirklichung dieses Grundsatzes betrieben und haben ihn in den verschiedenen besetzten Gebieten zur gleichen praktischen Ausführung gebracht. Um dies zu erreichen, benützten sie stets dieselben Anwerbemethoden. Sie bauten überall die gleichen Organisationen und Werbebüros auf und betrauten sie mit den gleichen Aufgaben.

Zuerst handelte es sich immer darum, Fremdarbeiter zu veranlassen, in ihrem eigenen Land für die Besatzungsarmee oder für von ihr abhängige Dienststellen zu arbeiten. Deutsche Militär- und Zivilbehörden richteten überall Werkstätten ein, um an Ort und Stelle Arbeiten vornehmen zu lassen, die ihren Kriegszielen dienten. Die Arbeitsstellen der Organisation Todt, die nach dem Tode des Begründers dem Angeklagten Speer unterstanden, sowie die der Wehrmacht, der Luftwaffe, der Kriegsmarine und des NSKK beschäftigten zahlreiche Fremdarbeiter in allen Gebieten Westeuropas.

Aber das wichtigste Unternehmen der Dienststellen des deutschen Arbeitseinsatzes war die Deportierung von Fremdarbeitern in die Rüstungswerke des Reiches. Die verschiedensten Methoden wurden zu diesem Zweck angewandt. Zusammengefaßt ergeben sie eine Rekrutierungspolitik, die sich vielleicht wie folgt analysieren läßt:

Zu Anfang wurde diese Politik mit einem Mantel der Rechtmäßigkeit umgeben. Der Einsatz von Arbeitskräften geschah auf dem Wege der Anforderung gemäß Artikel 52 des Zusatzes zum vierten Haager Abkommen; sie geschah weiterhin auf dem Wege freiwilliger Einstellung von Arbeitern durch deutsche Arbeitsbüros, die Arbeitsverträge anboten.

Ich überreiche dem Gerichtshof den Beweis, daß die von den nationalsozialistischen Behörden getätigte Anforderung von Arbeitskräften vorsätzlich gegen den Buchstaben und den Geist des internationalen Abkommens verstieß, auf das sie sich stützte. Ich werde beweisen, daß der sogenannte freiwillige Charakter der Anwerbung gewisser Fremdarbeiter eine reine Fiktion war, und daß ihre Arbeitskontrakte tatsächlich nur unter dem Druck abgeschlossen wurden, den die Besatzungsbehörden auf ihre Willensbestimmung ausübten.

Übrigens dauerte es nicht lange, bis die Angeklagten die Maske der Rechtmäßigkeit fallen ließen. Sie zwangen Kriegsgefangene zu Arbeiten, die nach den internationalen Abkommen verboten sind. Ich werde beweisen, wie man die Arbeit der Kriegsgefangenen in einen allgemeinen Plan zur Ausnützung der Arbeitskraft der besetzten Gebiete eingliederte.

Schließlich war es Gewalt, mit der die Angeklagten ihren Plan der Arbeitererfassung verwirklichten. Sie zögerten nicht, von gewaltsamen Methoden Gebrauch zu machen. Sie richteten in den von ihnen besetzten Ländern eine Arbeitsdienstpflicht ein. Teils erließen sie direkte Anordnungen, gezeichnet von den Militärbefehlshabern oder Reichskommissaren; dies geschah im Falle von Belgien und Holland. Teils zwangen sie die amtierenden Behörden, selbst Anordnungen zu erlassen; dies war insbesondere in Frankreich und Norwegen der Fall. Und teils gingen sie einfach so vor, das heißt sie transportierten Fremdarbeiter in deutsche Fabriken, ohne erst eine gesetzliche Regelung zu treffen, die eine derartige Möglichkeit vorsah; dies war in Norwegen der Fall. Schließlich ließen sie in gewissen besetzten Gebieten, deren Germanisierung die Angeklagten beabsichtigten, die Bewohner dieser Gebiete zum deutschen Arbeitsdienst einberufen. Es geschah dies in den französischen Departements Haut-Rhin, Moselle und Luxemburg.

Die Politik der Zwangsarbeit wurde von dem Tage an bestätigt und systematisch betrieben, an dem der Angeklagte Sauckel zum Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz ernannt wurde.

Der Angeklagte Sauckel war Mitglied der Nationalsozialistischen Partei seit ihrer Gründung, Mitglied des Landtags von Thüringen, Reichstagsmitglied, Obergruppenführer der verbrecherischen Organisationen der SS und SA und außerdem Gauleiter und Reichsstatthalter von Thüringen. Am 21. März 1942 wurde er durch einen Führererlaß zum Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz ernannt. Der Erlaß war gegengezeichnet von Lammers in seiner Eigenschaft als Reichsminister und Chef der Reichskanzlei und vom Angeklagten Keitel. Die Verantwortung dieser beiden beruht auf ihrer Gegenzeichnung. Der Angeklagte Keitel beteiligte sich durch die Ernennung Sauckels an dem politischen Programm der Zwangsarbeit, dessen Grundsätzen und Methoden er zustimmte.

Ich habe dem Gerichtshof diesen Ernennungserlaß bereits verlesen. Ich erinnere daran, daß dieser Erlaß Sauckel in seiner Eigenschaft als Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz direkt dem Beauftragten für den Vierjahresplan, dem Angeklagten Göring, unterstellte. Letzterer trägt eine direkte Verantwortung an der Ausführung des Planes der Rekrutierung von Zwangsarbeitern. Ich bin in der Lage, hierfür vielfache Beweise zu unterbreiten. Ich bitte den Gerichtshof, mir zu gestatten, als ersten Beweis eine Anordnung des Angeklagten Göring vorzulegen, die von diesem am Tage nach der Ernennung Sauckels unterschrieben wurde. Diese Anordnung ist datiert vom 27. März 1942 und im Reichsgesetzblatt 1942, Teil I, Seite 180, veröffentlicht. Ich lege sie dem Gerichtshof als RF-12 vor. Göring löst auf Grund dieses Erlasses alle Organisationen des Vierjahresplanes auf, die sich mit der Beschaffung von Arbeitskräften befassen, und überträgt ihre Machtbefugnisse der Dienststelle Sauckels, dessen Ernennung er hierdurch bestätigt.

Die Machtbefugnisse Sauckels wurden von 1942 bis 1944 durch Anordnungen Hitlers und Görings bedeutend ausgeweitet.

Diese Anordnungen geben seinem Titel als Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz volle Bedeutung. Sie sicherten ihm verwaltungsmäßige Unabhängigkeit und selbständige rechtliche Befugnisse, von denen er nicht behaupten kann, daß sie sich im Rahmen von Ausführungsaufgaben gehalten hätten. Die Wichtigkeit seiner politischen Rolle, die er während der beiden letzten Jahre des Krieges spielte, erhöhen die auf ihm lastende Verantwortung.

Ich verweise den Gerichtshof vor allem auf den Führererlaß vom 30. September 1942, vom 4. März 1943 und den Erlaß des Angeklagten Göring vom 25. Mai 1942.

Ich werde dem Gerichtshof diese Erlasse nicht verlesen, da diese bereits von meinem amerikanischen Kollegen, Herrn Dodd, vorgetragen wurden. Ich unterbreite sie lediglich zur Unterstützung meiner Beweisführung.

Ich erwähne zunächst die Verordnung des Angeklagten Göring vom 25. Mai 1942, veröffentlicht im Reichsgesetzblatt 1942, Teil I, Seite 347. Sie überträgt Sauckel hinsichtlich des Arbeitseinsatzes einen Teil der Machtbefugnisse, die dem Arbeitsministerium zustanden. Ich lege sie dem Gerichtshof als RF-13 vor.

Der von Hitler herausgegebene Erlaß vom 30. September 1942 gab Sauckel bedeutende Machtbefugnisse über Zivil- und Militärbehörden in den von der Deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten. Er ermächtigte den Angeklagten, in alle Stäbe der Besatzungsbehörden persönliche Beauftragte zu entsenden, die ihre Befehle direkt von ihm erhielten. Dieser Erlaß war gleichfalls von Lammers und dem Angeklagten Keitel gegengezeichnet und ist in der Sammlung »Verfügungen, Anordnungen und Bekanntgaben«, Seite 510, erschienen. Ich lege ihn als RF-14 vor.

Auf Grund dieses Erlasses wurden die Beauftragten der Sauckelschen- Dienststelle den Stäben der Militärbefehlshaber beigegeben. Dies beweist das Verhör des Generals von Falkenhausen, Militärbefehlshabers von Belgien und Nordfrankreich, und ich bitte den Gerichtshof, davon Kenntnis nehmen zu wollen. General von Falkenhausen wurde am 27. November 1945 vom Leitenden Untersuchungsrichter der Französischen Delegation vernommen. Ich lege dem Gerichtshof seine Zeugenaussage als RF-15 vor und verlese von Seite 2, Absatz 5 der deutschen Übersetzung, folgenden Auszug:

»Frage: Ist der Zeuge in der Lage, uns die Abgrenzungen zwischen seinen Machtbefugnissen und dem Aufgabengebiet des Arbeitseinsatzes anzugeben?

Antwort: Bis zu einem gewissen Zeitpunkt gab es in meinem Bereiche ein Arbeitsamt, das sich mit der Werbung freiwilliger Arbeiter befaßte.

Ich kann mich nicht mehr an den genauen Zeitpunkt er innern, es mag im Herbst 1942 gewesen sein, als dieses Arbeitsamt Sauckel unterstellt wurde, und von nun an hatte ich lediglich die über seinen Dienstweg erteilten Befehle auszuführen.

Ich kann mich nicht mehr entsinnen, aber Reeder, der sich auch in Haft befindet,« – Reeder war Zivilbeamter im Stabe des Generals von Falkenhausen – »weiß genau über die Daten Bescheid und wird sie Ihnen zweifellos besser angeben können als ich.

Frage: Gab es, ehe die gesamte Arbeitsfrage von der Organisation Sauckel übernommen wurde, beim Militärbefehlshaber oder bei dessen Dienststelle einen Offizier, der mit dieser Frage beauftragt war? Und gab es später einen Beauftragten Sauckels in dieser Abteilung?

Antwort: Bis zur Ankunft Sauckels war Reeder bei mir, und dieser leitete das Arbeitsamt meiner Dienststelle.

Dieses Arbeitsamt arbeitete wie die Arbeitsvermittlungsstellen in Deutschland, das heißt es beschäftigte sich nur mit freiwilligen Arbeitsanträgen.

Frage: Was ist dann geschehen als die Veränderung eintrat?

Antwort: Seit der Änderung blieb diese Dienststelle weiter bestehen, aber die Befehle wurden unmittelbar von Sauckel an den Arbeitseinsatz gegeben, und zwar durch meine Vermittlung.«

VORSITZENDER: Wollen Sie, daß wir die Verhandlung jetzt für zehn Minuten unterbrechen? Vor der Verhandlungspause möchte ich noch ankündigen, daß morgen eine Gerichtssitzung stattfinden wird, also Samstag bis 1.00 Uhr.