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[Das Gericht setzt die Verhandlung

für 10 Minuten aus.]

M. HERZOG: Herr Vorsitzender! Hoher Gerichtshof!

Schon im Jahre 1941 haben die Deutschen einen direkten Druck auf die Unteroffiziere ausgeübt, um sie zu zwingen, produktive Arbeiten für die deutsche Kriegswirtschaft zu leisten. Nach dem Mißlingen der Propagandamethoden nahm dieser Druck die Form von Repressalien an. Die widerspenstigen Unteroffiziere wurden mißhandelt, sie wurden in besondere Lager, wie zum Beispiel Coberczyn geschickt, wo sie besonderen disziplinarischen Maßnahmen unterworfen wurden. Manche unter ihnen wurden wegen ihrer Arbeitsverweigerung mit Gefängnis bestraft.

Als Beweis lege ich den Bericht des Ministeriums für Kriegsgefangene, Deportierte und Flüchtlinge der Französischen Regierung vor. Es ist Dokument UK- 78-2, das in meinem Dokumentenbuch als RF-46 erscheint. Es ist das Dokument, welches dem Dokumentenbuch in einem weißen Umschlag beiliegt. Ich lese auf Seite 19 des französischen Originals, Seite 18 der deutschen Übersetzung, am Ende der Seite:

»Arbeit der Unteroffiziere.

Hierüber hatte das Genfer Abkommen folgende Bestimmungen getroffen: Die kriegsgefangenen Unteroffiziere können nur zum Aufsichtsdienst herangezogen werden, es sei denn, sie verlangten ausdrücklich eine entgeltliche Beschäftigung. Gemäß den Bestimmungen dieses Artikels hat sich eine Anzahl von Unteroffizieren gleich zu Beginn ihrer Gefangenschaft geweigert, zu arbeiten. Die Zahl der gefangenen Unteroffiziere erreichte 1940 gegen 130000 und stellte daher ein bedeutendes Arbeitsreservoir für das Reich dar. Die deutschen Behörden bemühten sich demzufolge, mit allen Mitteln eine möglichst große Zahl der Widerspenstigen zum Arbeiten zu bringen. Zu diesem Zweck wurden im Laufe der letzten Monate des Jahres 1941 in den meisten Lagern die Unteroffiziere, die sich nicht freiwillig zur Arbeit meldeten, einer wechselnden Behandlung unterzogen; während einiger Tage wurden sie verschiedenen Schikanen ausgesetzt, wie zum Beispiel: Herabsetzung der Lebensmittelrationen, Entzug der Betten, Zwang zu mehrstündigen körperlichen Übungen und insbesondere Laufübungen mit schweren Säcken; anschließend wurden ihnen eine ihren Wünschen entsprechende Arbeit und andere materielle Vorteile versprochen, wie zum Beispiel Sonderregelung bei den Versicherungen, zusätzlicher Briefwechsel, hohe Löhne usw. Diese Methode veranlaßte eine Anzahl von Unteroffizieren, Arbeit anzunehmen. Die Unteroffiziere, die bei ihrer Arbeits verweigerung verblieben, wurden einer sehr scharfen Disziplin und anstrengenden körperlichen Übungen unterworfen.«

Die nationalsozialistischen militärischen Dienststellen setzten die Kriegsgefangenen bei gefährlichen Arbeiten ein. Französische, englische, belgische und holländische Kriegsgefangene wurden beim Transport von Munition, beim Beladen von Flugzeugen mit Bomben, bei der Wiederherstellung von Flugfeldern und beim Festungsbau verwendet. Der Beweis für die Verwendung von Kriegsgefangenen beim Transport von Munition und beim Beladen von Flugzeugen mit Bomben wird durch Aussagen erbracht, die von heimgekehrten französischen Kriegsgefangenen gemacht wurden. Diese Aussagen sind im Bericht des französischen Ministeriums für Kriegsgefangene enthalten, den ich soeben zitiert habe, und den ich abermals zitiere. Ich zitiere jetzt Seite 27 des französischen Dokuments, Seite 14 der deutschen Übersetzung:

Es ist dasselbe Dokument, das ich soeben zitiert habe, RF-46, Seite 27:

»b) Der Einsatz von Gefangenen bei Befestigungsarbeiten und beim Munitionstransport, sehr oft in unmittelbarer Nähe der Feuerlinie.

Die Kriegsgefangenen des Kommandos Nr. 274 des Stalags II-B beschweren sich (Dezember 1944) sonntags für die Errichtung von Panzerabwehrgräben eingesetzt zu werden.

Seit dem 2. Januar 1945, dem Tag ihrer Ankunft in Saßnitz, mußten die infolge des russischen Vormarsches zurückgeführten Kriegsgefangenen des Stalags II-B an Befestigungen und Panzersperren insbesondere um die Stadt herum, arbeiten.

Bei der Rückführung des Stalags III-B wurden die Gefangenen bis Ende April bei Erd- und Schanzarbeiten und beim Transport von Fliegerbomben eingesetzt.

Das Kommando 553 in Lebus wurde gezwungen, Arbeiten in der vordersten Linie unter russischem Artilleriefeuer auszuführen. Zahlreiche nach Fürstenwalde zurückgeführte Kameraden wurden beim Beladen deutscher Bombenflugzeuge mit Bomben eingesetzt. Und dies trotz Beschwerden beim Internationalen Komitee des Roten Kreuzes in Genf und beim Lagerkommandanten (einem Obersten) des Stalag III-B, (Unterkunft in Scheunen, schlechte Hygieneverhältnisse, sehr ungenügende Nahrung). Der Lagerkommandant erwiderte, daß er höheren Befehlen des OKW gehorche, und ließ die Gefangenen Schützengräben bauen.«

Die nationalsozialistischen Führer haben übrigens zugegeben, daß sie die französischen und britischen Kriegsgefangenen zu militärischen Arbeiten auf Flugplätzen herangezogen haben, die alliierten Bombenangriffen ausgesetzt waren. Als Beweis lege ich zwei Schreiben vor. Das erste Schreiben war vom OKH an das OKW, Abteilung für Kriegsgefangene, gerichtet, und das zweite von der Wilhelmstraße an den Vertreter des Auswärtigen Amtes bei der Wiesbadener Waffenstillstandskommission.

Das Schreiben des OKH ist vom 7. Oktober 1940 datiert; es ist Dokument F-549, das ich dem Gerichtshof als RF-47 vorlege; ich verlese daraus:

»Die Forderung der französischen Abordnung wird nicht für begründet erachtet.

Die Unterbringung von Kriegsgefangenen in Barackenlagern, die in der Nähe von Flugplätzen liegen, steht mit den völkerrechtlichen Bestimmungen nicht in Widerspruch. Nach Artikel 9, Absatz 4 des Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 27. Juli 1929, darf kein Kriegsgefangener jemals in ein Gelände zurückgebracht werden, wo er noch dem Feuer des Kampfgebietes ausgesetzt sein würde. Unter Kampfgebiet im Sinne dieser Vorschrift ist der Raum zu verstehen, in dem sich normalerweise der Kampf gegenüberstehender Heere abspielt – also etwa in einer Tiefe bis 20 km von der vorderen Linie an gerechnet. Möglicherweise durch Luftangriffe gefährdete Orte gehören dagegen nicht zum ›Kampfgebiet‹.

Eine gefahrlose Unterbringung gibt es im Zeitalter des Luftkrieges nicht mehr.

Heranziehung von Kriegsgefangenen zum Lagerbau und zur Wiederherstellung zerstörter Startbahnen erscheint unbedenklich. Nach Artikel 31 des oben angeführten Abkommens sollen Kriegsgefangene nicht zu Arbeiten herangezogen werden, die in unmittelbarer Beziehung zu den Kriegshandlungen stehen. Bau von Häusern, Lagern, Baracken usw. ist keine unmittelbare Kriegshandlung. Anerkannt ist, daß Kriegsgefangene beim Straßenbau beschäftigt werden können. Dementsprechend ist auch ihre Verwendung zur Herstellung beschädigter Flugplätze gestattet. Auf den Straßen rollen Lastautos, Tanks, Munitionswagen usw., auf den Flugplätzen Flugzeuge. In der Sache besteht kein Unterschied.

Unzulässig wäre dagegen, Kriegsgefangene zum Beladen von Bombern mit Bomben, Munition usw. heranzuziehen. Darin läge eine Arbeit, die in unmittelbarer Beziehung zu den Kriegshandlungen steht.

Auf Grund der dargelegten Rechtslage hat OKH davon abgesehen, die zu Arbeiten auf Flugplätzen eingesetzten französischen Kriegsgefangenen zurückziehen zu lassen.«

Ich möchte die Aufmerksamkeit des Gerichtshofs auf dieses Dokument lenken. Es unterstreicht die Tatsache, daß die Machthaber des nationalsozialistischen Deutschlands bösgläubig gehandelt haben, und zwar in doppelter Hinsicht. In erster Linie gibt das eben verlesene Schreiben vom 7. Oktober 1940 zu, daß die Verwendung von Kriegsgefangenen beim Beladen von Bombenflugzeugen mit Bomben und Munition völkerrechtlich verboten ist. Nun habe ich aber gerade dem Gerichtshof den Beweis erbracht, daß die Kriegsgefangenen zu diesen Arbeiten herangezogen wurden. In zweiter Linie bestreitet das Schreiben des OKH den gefährlichen Charakter der auf den Flugplätzen ausgeführten Arbeiten.

Im Gegensatz dazu erkennt das Schreiben der Wilhelmstraße, auf das ich mich jetzt beziehen werde, und das ich dem Gerichtshof als F-550, RF-48, überreiche, an, daß die Kriegsgefangenen, die zu einer Arbeit auf Flugplätzen herangezogen werden, wegen der militärischen Zweckbestimmung einer großen Gefahr ausgesetzt sind.

Ich verlese dem Gerichtshof das Schreiben des deutschen Auswärtigen Amtes vom 14. Februar 1941, RF-48:

»Artikel 87 des Kriegsgefangenen-Abkommens von 1929 bestimmt, daß im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Abkommens die Schutzmächte ihre Dienste zwecks Regelung des Streitpunktes zur Verfügung stellen sollen. Zu diesem Zweck kann jede Schutzmacht eine Zusammenkunft von Vertretern der Kriegführenden vorschlagen. ... Frankreich hat selbst die Aufgabe der Schutzmacht auf dem Gebiet des Kriegsgefangenenwesens übernommen.«

Ich überspringe einiges, Herr Vorsitzender, und gehe auf Seite 2 desselben Dokuments über:

»Zu dem Streitpunkt selbst ist folgendes zu bemerken: Die französische Auffassung, daß Kriegsgefangene in der Nähe von Flugplätzen nicht untergebracht und mit Ausbesserungsarbeiten an den Startbahnen nicht beschäftigt werden dürfen, läßt sich aus dem strikten Wortlaut der Artikel 9 und 31 nicht begründen. Andererseits ist es aber sicher, daß französische Kriegsgefangene, die so untergebracht und beschäftigt werden, besonders gefährdet sind, weil die Flugplätze im besetzten Gebiet ausschließlich für deutsche militärische Zwecke verwendet werden und daher ein besonderes Angriffsziel für die feindliche Luftwaffe bilden.

Die Amerikanische Botschaft in Berlin hat wegen gleichartiger Beschäftigung englischer Kriegsgefangener in Deutschland ebenfalls Einspruch erhoben. Eine Antwort ist ihr bisher nicht erteilt worden, weil eine Ablehnung des Einspruchs dazu führen könnte, daß deutsche Kriegsgefangene in England zu gleichen Arbeiten herangezogen werden.«

Die Verwendung von Kriegsgefangenen bei Schanzarbeiten wird im Dokument 828-PS bestätigt, das ich dem Gerichtshof als RF-49 vorlege. Es handelt sich um eine am 29. September 1944 vom Stellvertretenden Generalkommando I. Armeekorps an das OKW gemachte Meldung, daß achtzig belgische Kriegsgefangene bei Schanzarbeiten eingesetzt wurden. Ich zitiere:

»Gemäß in Bezug genommenen Fernschreiben wird gemeldet, daß im Bereich des Stalag IA, Stablack Einsatzbereich 2./213 0 Tilsit Loten bei Ragnit 40 belgische Kriegsgefangene, Lindbach bei Neusiedel 40 belgische Kriegsgefangene zu Schanzarbeiten eingesetzt sind.«

Schließlich muß ich noch beweisen, daß die alliierten Kriegsgefangenen in den deutschen Rüstungsbetrieben dazu gezwungen waren, im Rahmen der gegnerischen Kriegsanstrengungen mitzuhelfen. Hierzu überreiche ich zunächst Dokument 1206-PS. Es ist ein Vermerk vom 11. November 1941 über Ausführungen des Reichsmarschalls. Dieses Dokument betrifft also die unmittelbare Verantwortung des Angeklagten Göring. Der Einsatz der russischen Kriegsgefangenen ist in diesem Dokument in allgemeiner Form geregelt; aber auch der Einsatz der Kriegsgefangenen der westeuropäischen Länder wird darin behandelt.

Ich überreiche dieses Dokument dem Gerichtshof als 1206-PS, RF-50, und verlese:

»Berlin, den 11. November 1941. Vermerk über Ausführungen des Reichsmarschalls in der Sitzung am 7. November 1941 im Reichsluftfahrtministerium.

Betrifft: Einsatz russischer Arbeitskräfte in der Kriegswirtschaft.«

VORSITZENDER: Ist dieses Dokument schon von den Vereinigten Staaten eingereicht worden?

M. HERZOG: Ja, Herr Vorsitzender; ich glaube, daß es schon eingereicht wurde, ich werde daher nur einen Auszug daraus zitieren, Absatz 5 und 6 der ersten Seite, die den Einzeleinsatz von französischen und belgischen Kriegsgefangenen in der Rüstungsindustrie betreffen.

Dieser Einsatz von Kriegsgefangenen in der deutschen Rüstungsindustrie entsprang einem aufeinander abgestimmten Plane. Er ist das Ergebnis einer systematischen Politik. Die Arbeitseinsatzbehörden haben bewußt alle Kriegsgefangenen, die ihnen für Spezialarbeit tauglich erschienen, in der Rüstungsindustrie eingesetzt.

Dazu führe ich Dokument 3005-PS, RF-51, an. Es handelt sich um ein im Jahre 1941 vom Reichsarbeitsminister an die Präsidenten der Landesarbeitsämter gesandtes Rundschreiben, das sich mit der diesbezüglichen Benutzung der französischen und russischen Kriegsgefangenen beschäftigt. Dieses Dokument wurde schon von meinem amerikanischen Kollegen, Herrn Dodd, eingereicht und erläutert. Ich werde es also nicht verlesen; ich will nur bemerken, daß dieses Rundschreiben die Überführung der französischen Kriegsgefangenen in die deutsche Rüstungsindustrie behandelt.

Nach der Kapitulation Italiens wurden die in deutsche Hand gefallenen italienischen Soldaten – sie wurden nicht Kriegsgefangene, sondern Militärinternierte genannt – zur Arbeit gezwungen.

Dazu überreiche ich ein Rundschreiben des Angeklagten Bormann vom 28. September 1943. Es ist Dokument 657-PS, das ich dem Gerichtshof als RF-52 vorlege.

Italienische Militärinternierte wurden in drei Gruppen eingeteilt; die einen, die den Kampf auf deutscher Seite fortführen, andere, die sich neutral verhalten sollen, andere wieder, die gegen ihre früheren Verbündeten kämpfen. Die Militärinternierten der zweiten und dritten Gruppe müssen nach diesem Rundschreiben zur Arbeit angehalten werden. Ich verlese:

»Rundschreiben Nr. 55/43 g. Rs. Geheime Reichssache.

Betrifft: Behandlung und Arbeitseinsatz der italienischen Militärinternierten.

Das OKW hat in Verbindung mit dem Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz die Behandlung und den Arbeitseinsatz der italienischen Militärinternierten geregelt. Die wichtigsten Richtlinien aus den Verfügungen des OKW sind folgende.«

Ich überspringe den Rest des ersten Teiles und gehe auf Seite 2 der französischen Übersetzung über:

»Die Militärinternierten, die sich bei dieser Befragung nicht bereiterklären, unter deutscher Führung weiter zu kämpfen, stehen zur Verfügung des Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz, der die notwendigen Anweisungen über ihren Einsatz bereits an die Leiter der Gauarbeitsämter erlassen hat.

Zu beachten ist, daß italienische Militärinternierte nicht gemeinsam mit britischen und amerikanischen Kriegsgefangenen beschäftigt werden dürfen.«

Die Kriegsgefangenen leisteten dem deutschen Druck passiven Widerstand. Die nationalsozialistischen Behörden versuchten ständig, ihre Arbeitsleistungen zu steigern. Ich beziehe mich auf Dokument 233-PS, das ich dem Gerichtshof als RF-53 einreiche. Es ist ein Rundschreiben des OKW vom 17. August 1944. Es soll den verschiedenen mit der Behandlung von Kriegsgefangenen befaßten Dienststellen geeignete Maßnahmen zur Steigerung der Produktionsleistung der Kriegsgefangenen in die Hand geben. Ich verlese das Dokument:

»Betrifft: Behandlung der Kriegsgefangenen. – Leistungssteigerung.

Die bisher ergangenen Verfügungen über die Behandlung und Leistungssteigerung der Kriegsgefangenen hat nicht in allen Fällen den gewünschten Erfolg gebracht. Von Dienststellen der Partei und der Wirtschaft werden immer wieder Klagen über die schlechte Arbeitsleistung aller Kriegsgefangenen laut. Im Einvernehmen mit den beteiligten Stellen der Partei und des Staates werden daher nachstehende Richtlinien für das Kriegsgefangenenwesen bekanntgegeben. Alle Wach- und Hilfsmannschaften sind umgehend entsprechend zu belehren.

1. Zusammenarbeit mit den Hoheitsträgern der NSDAP. Die Zusammenarbeit aller im Kriegsgefangenenwesen tätigen Offiziere mit den Hoheitsträgern der Partei ist noch mehr als bisher zu verstärken.

Zu diesem Zweck wird angeordnet, daß die Kommandanten der Kriegsgefangenenlager ab sofort für alle Kreise ihres Bereiches einen auf allen Gebieten des Kriegsgefangenenwesens erfahrenen tatkräftigen Offizier als ›Verbindungsoffizier zum Kreisleiter‹ kommandieren mit dem Auftrag, in engster Zusammenarbeit mit diesem nach den Weisungen des Lagerkommandanten alle die Öffentlichkeit berührenden Fragen des Kriegsgefangenenwesens zu behandeln. Ziel dieser Zusammenarbeit muß sein:

a) die Arbeitsleistung der Kriegsgefangenen zu stei gern,

b) auftretende Schwierigkeiten mit größter Beschleunigung örtlich zu regeln,

c) im übrigen den Einsatz der Kriegsgefangenen in den Kreisen so zu gestalten, daß er den politischen, militärischen und wirtschaftlichen Forderungen entspricht.

Entsprechende Anordnung ergeht durch die Parteikanzlei an die Gau- und Kreisleiter.

2. Behandlung der Kriegsgefangenen.

Die Behandlung der Kriegsgefangenen ist unter Berücksichtigung abwehrmäßiger Belange einzig und allein darauf abzustellen, die Arbeitsleistung auf das höchstmögliche Maß zu steigern. Zur Erzielung dieses Höchstmaßes an Arbeitsleistung gehört neben gerechter Behandlung und der Versorgung der Kriegsgefangenen mit der ihnen nach den Bestimmungen zustehenden Verpflegung und angemessenen Unterkunft die Überwachung der Arbeitsleistung. Faulen und aufsässigen Kriegsgefangenen muß mit eindeutiger Schärfe unter Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel entgegengetreten werden.«

Ende des Zitats.

Der Widerstand der Kriegsgefangenen veranlaßte die deutschen Arbeitseinsatz-Dienststellen, einen Umweg zu benutzen, um sie zur Arbeit zu zwingen. Ich spreche hier von den Maßnahmen, die als Umwandlung der Kriegsgefangenen in sogenannte freie Arbeiter bezeichnet werden, und bei denen ihnen ein Arbeitsvertrag angeboten wurde. Diese Maßnahmen wurden von dem Angeklagten Sauckel während einer seiner Reisen nach Paris am 9. April 1943 im einzelnen festgelegt.

Für Deutschland boten sie den Vorteil, daß sie ihm erlaubten, die so umgewandelten Kriegsgefangenen ohne direkten Verstoß gegen das Genfer Abkommen in den Rüstungsbetrieben einzusetzen.

Für die Kriegsgefangenen war es nur ein illusorischer Vorteil, nämlich die Verringerung der Überwachung, der sie unterstanden. In Wirklichkeit änderte sich nichts an der Art oder Dauer der ihnen auferlegten Arbeit. Ihre Wohnungsverhältnisse und die Art ihrer Versorgung blieben unverändert. Vielmehr waren diese Maßnahmen, die von der deutschen Propaganda für die Kriegsgefangenen als günstig hingestellt wurden, in Wirklichkeit eine Verschlechterung ihrer rechtlichen Lage.

Die Gefangenen ließen sich darin nicht täuschen. Die Mehrzahl weigerte sich, sich zu diesem deutschen Manöver herzugeben, einige nahmen das Angebot an; aber viele von ihnen benutzten ihren ersten Urlaub, der ihnen auf Grund der Umwandlung gewährt wurde, um zu fliehen.

Der Bericht des Konjunktur-Instituts über Zwangsarbeit, den ich heute Vormittag dem Gerichtshof unter Nummer F-515, RF-22, vorgelegt habe, gibt hierüber folgende Einzelheiten. Ich zitiere Seite 70 des französischen Textes und Seite 70 der deutschen Übersetzung. Ich lese den zweiten Absatz:

»Die Umwandlung von Kriegsgefangenen in ›freie‹ Arbeiter, die auf Grund der zweiten Sauckel-Aktion durchgeführt wurde (und die in der vorliegenden Zusammenstellung vom 25. April 1942 ab gerechnet wird), wurde in ihren Einzelheiten von Gauleiter Sauckel anläßlich einer Reise nach Paris am 9. April 1943 festgelegt. Es war vorgesehen, daß nach vorheriger Unterzeichnung seines Arbeitsvertrages dem Gefangenen ein Urlaub nach Frankreich gewährt werden sollte. Dieser Urlaub war aber von der Rückkehr der vorher in Urlaub geschickten Männer abhängig. Zweimal wurde versucht, diesen Plan durchzuführen. Am 24. April 1943 kamen von 1000 Urlaubern 43 nicht mehr zurück. Im folgenden Monat August kamen von 8000 Urlaubern 2000 nicht mehr zurück. Eine letzte an diese gerichtete Aufforderung wurde am 17. August in der Presse veröffentlicht, blieb aber ergebnislos. Es wurde kein dritter Versuch gemacht, und die Umwandlung beschränkte sich praktisch auf die Aufhebung der Lagerwachen und Posten, brachte aber keine Änderung, weder hinsichtlich Art und Dauer der Arbeit, noch hinsichtlich der Unterkunftsverhältnisse, noch hinsichtlich der üblichen Verpflichtung mit sich. Im Gegenteil, sie zog den Verlust der Pakete des Internationalen Roten Kreuzes und den Verzicht auf den den Kriegsgefangenen gewährten diplomatischen Schutz nach sich.«

Der Zwangseinsatz der Kriegsgefangenen ermöglichte also den deutschen Behörden nicht, die Probleme des Arbeitseinsatzes für die Kriegswirtschaft zu lösen. Sie wandten daher ihre Zwangspolitik auf die Zivilbevölkerung der besetzten Gebiete an.

Die nationalsozialistischen Behörden führten ihre Zwangspolitik von 1942 an systematisch durch, indem sie in den verschiedenen besetzten Gebieten die Arbeitsdienstpflicht einführten.

Schon Ende 1941 war klar geworden, daß weder der freiwillige Einsatz von Arbeitern noch die Verwendung von Kriegsgefangenen das Problem der für die deutsche Kriegswirtschaft nötigen Arbeitskräfte zu lösen vermochte. Daraufhin beschlossen die Deutschen, zum Zwangseinsatz von Zivilarbeitern überzugehen. Sie ordneten eine richtige Zivilmobilisation an, deren Durchführung sie mit der ihre kriminelle Tätigkeit kennzeichnenden Methodik vorbereiteten.

Ich beziehe mich auf das Rundschreiben, das am 29. Januar 1942 von Dr. Mansfeld unter der Verantwortung des Angeklagten Göring herausgegeben wurde. Ich möchte den Gerichtshof daran erinnern, daß ich dieses Dokument heute Vormittag als 1183-PS, RF-26, eingereicht habe. Ich lese von der Stelle ab, an der ich stehengeblieben bin, Seite 2, letzter Absatz der französischen Übersetzung:

»Alle Bedenken müssen aber hinter der Notwendigkeit zurücktreten, die durch die umfangreichen Einberufungen zur Wehrmacht entstehenden Lücken im Arbeitseinsatz auf jeden Fall auszufüllen, um eine Schädigung der Rüstungswirtschaft zu vermeiden. Hierbei wird ein zwangsweiser Einsatz von Arbeitskräften aus den besetzten Gebieten nicht außer Betracht bleiben können, falls die freiwillige Werbung nicht zum Erfolg führt. Schon die Möglichkeit eines zwangsweisen Einsatzes wird in vielen Fällen die Anwerbung erleichtern.

Ich bitte Sie daher, umgehend alle die Maßnahmen in Ihrem Bezirk zu treffen, die den Einsatz von Arbeitskräften im Deutschen Reich auf freiwilliger Grundlage fördern. Hierbei bitte ich Vorschriften, die einen zwangsweisen Einsatz von Arbeitskräften aus Ihrem Gebiet in Deutschland ermöglichen, bis zur Veröffentlichungsreife vorzubereiten, damit sie umgehend erlassen werden können, wenn die Anwerbung auf freiwilliger Grundlage in nächster Zeit nicht den zur Entlastung des Arbeitseinsatzes im Reich erforderlichen Erfolg haben sollte.«

Die Ernennung des Angeklagten Sauckel kann als vorbereitende Maßnahme für die Einrichtung der Arbeitsdienstpflicht angesehen werden. Es war notwendig, eine zentrale Behörde einzusetzen, um die Tätigkeiten der verschiedenen Arbeitseinsatzdienststellen zu koordinieren und um die Mobilisierung der Zivilarbeiter durchzuführen. Der Wortlaut der Präambel des Ernennungserlasses ist aufschlußreich: Die Aufgabe des Bevollmächtigten für den Arbeitseinsatz besteht darin, die Arbeitsanforderungen der deutschen Wirtschaft durch Anwerbung von Fremdarbeitern und durch Einsatz von Kriegsgefangenen zu befriedigen. Die Anordnung Sauckels vom 22. August 1942, die ich dem Gerichtshof als RF-17 vorgelegt habe, drückt im übrigen den Willen des Angeklagten aus, die Erfassung von Arbeitskräften im Wege des Zwanges durchzuführen.

Die Einführung der Arbeitsdienstpflicht stellt eine bewußte Verletzung der internationalen Abmachungen dar. Die Deportation von Arbeitern ist durch verschiedene vertragliche Bestimmungen verboten, die positive Rechtsgültigkeit besitzen. Ich führe zunächst Artikel 52 des Anhangs zum Vierten Haager Abkommen an. Ich habe dem Gerichtshof hierüber einige Ausführungen gemacht, um zu beweisen, daß die seitens der Besatzungsbehörden durchgeführten Arbeiteraushebungen rechtswidrig waren.

Um so mehr ist die Einführung einer Arbeitsdienstpflicht durch Artikel 52 verboten. Die Arbeitspflicht wurde den Fremdarbeitern im Interesse der deutschen Kriegswirtschaft auferlegt; sie wurde in den Rüstungsbetrieben des nationalsozialistischen Deutschland abgeleistet; sie beraubte die besetzten Gebiete der für eine rationelle Ausnützung ihrer Reichtümer benötigten Arbeitskräfte; sie überschreitet also den Rahmen der durch Artikel 52 des Haager Abkommens erlaubten Anforderung von Dienstleistungen.

Das Verbot der Zwangsarbeit wird durch ein weiteres internationales Abkommen bestätigt. Es handelt sich um das Abkommen vom 25. September 1926 über Sklaverei, das auch von Deutschland unterzeichnet worden ist. Dieses Abkommen stellt in Artikel 5 die Zwangsarbeit der Sklavenarbeit gleich. Ich bitte den Gerichtshof hiervon amtlich Kenntnis zu nehmen.

Die Deportation von Arbeitern ist Gegenstand eines ausdrücklichen Verbotes. Die Einführung der Zwangsarbeit in den deutschen Rüstungsbetrieben war also ein klarer Verstoß gegen das Völkerrecht und gegen alle von Deutschland unterschriebenen Verträge. Die nationalsozialistischen Behörden haben gegen das positive internationale Recht verstoßen. Sie haben auch das Völkerrecht mißachtet. Dieses garantiert die individuelle Freiheit, die jedoch durch das Prinzip des Zwangseinsatzes in hohem Maße verletzt wird. Die Verletzung von Verträgen und die Mißachtung der Rechte der Einzelperson gehörten zum Dogma der nationalsozialistischen Lehre. Aus diesem Grunde haben die Angeklagten nicht nur die Mobilisierung der Fremdarbeiter durchgeführt, sie haben auch die Notwendigkeit und Rechtmäßigkeit der Zwangsarbeit verkündet.

Ich werde dem Gerichtshof zuerst einige von den Angeklagten gemachte Erklärungen verlesen, die Geständnissen gleichkommen. Anschließend werde ich zeigen, wie die Besatzungsbehörden den Arbeitsdienst in den verschiedenen besetzten Gebieten eingeführt haben. Endlich werde ich beweisen, daß die Deutschen gewaltsame Zwangsmaßnahmen ergriffen haben, um die angeordnete zivile Mobilisierung durchzuführen.

Die Rechtmäßigkeit der Zwangserfassung wurde von Hitler selbst behauptet. Den Beweis liefert das Protokoll über die Führerbesprechungen vom 10., 11. und 12. August 1942. Es handelt sich um Dokument R-124, das ich heute Vormittag bereits als RF-30 vorgelegt habe. Ich werde es dem Gerichtshof nicht verlesen, da es schon durch meinen amerikanischen Kollegen, Herrn Dodd, während seiner Ausführungen über Arbeitspflicht vorgetragen wurde. Ich möchte daran erinnern, daß nach dem Dokument, auf das ich mich beziehe, der Führer mit jedem erforderlichen Zwang einverstanden war, im Westen sowohl wie im Osten, wenn die Frage der Werbung von Fremdarbeitern nicht auf freiwilliger Grundlage geregelt werden konnte.

Die Notwendigkeit der Anwendung der Arbeitspflicht wurde von anderen Angeklagten in gleicher Weise zum Ausdruck gebracht. Ich werde nicht auf die zahlreichen Erklärungen des Angeklagten Sauckel zurückkommen, auf die ich den Gerichtshof schon aufmerksam gemacht habe. Die in seiner Anordnung vom 22. August 1942 angeführten Gründe, das in seinem Brief vom 24. April 1942 enthaltene Programm und die Politik, die er in seiner Rede in Posen im Februar 1943 auseinandergesetzt hat, sind ein klarer Beweis für die Absicht des Angeklagten, den Grundsatz der Zwangserfassung zu rechtfertigen. Ich komme daher nicht darauf zurück und lege dem Gerichtshof eine Erklärung des Angeklagten Jodl vor. Diese Erklärung ist einer langen Rede entnommen, die der Angeklagte General Jodl am 7. November 1943 in München vor den Gauleitern gehalten hat. Diese Rede ist in Dokument L-172 enthalten. Ich unterbreite sie dem Gerichtshof als RF-54 und verlese Seite 38 und 39 des deutschen Originals:

»Aus diesem Dilemma des Menschenmangels heraus entstanden die Gedanken von der stärkeren Ausschöpfung der personellen Kraftreserven in den von uns beherrschten Gebieten. Hier mischt sich Richtiges mit Falschem. Soweit es sich um die Arbeitskräfte handelt, ist, glaube ich, das Äußerste geschehen. Wo es noch nicht der Fall ist, schien es politisch günstiger, von Zwangsmaßnahmen abzusehen und dafür Ruhe und wirtschaftliche Leistungen einzutauschen. Ich glaube aber, daß heute der Zeitpunkt gekommen ist, in Dänemark, Holland, Frankreich und Belgien mit rücksichtsloser Energie und Härte die lausenden Nichtstuer zu Befestigungsarbeiten zu zwingen, die allen anderen Aufgaben vorangehen. Die notwendigen Befehle hierzu sind erlassen.«

Die deutschen Arbeitseinsatzstellen hatten nicht auf den Aufruf des Generals Jodl gewartet, um die zivile Mobilisierung der Fremdarbeiter anzuordnen. Ich werde dem Gerichtshof zeigen, wie die Arbeitsdienstpflicht in Frankreich, Norwegen, in Belgien und in Holland eingeführt und organisiert wurde.

Ich erinnere den Gerichtshof auch daran, daß die Arbeitsdienstpflicht unter einer besonderen Form in Luxemburg und in den französischen Departements Elsaß und Lothringen eingeführt wurde. Die Besatzungsbehörden zogen die luxemburgischen Staatsangehörigen und die französischen Staatsangehörigen, die in den Departements Bas-Rhin, Haut-Rhin und Moselle wohnten, zum Arbeitsdienst des Reiches ein. Diese Einziehung wurde auf Grund von Verfügungen des Gauleiters Wagner durchgeführt. Diese Verordnungen gehörten zum Germanisierungsplan der luxemburgischen, elsässischen und lothringischen Gebiete. Ihre Bedeutung geht über diejenige der Zwangseinsatzmaßnahmen, die in anderen besetzten Gebieten ergriffen wurden, hinaus. Deshalb möchte ich den Gerichtshof hinsichtlich dieses Punktes auf die Ausführungen hinweisen, die in der Anklagerede von Herrn Edgar Faure zum Vortrag kommen werden.

Zwei deutsche Vorschriften von allgemeiner Tragweite bilden die Grundlage der Gesetzgebung über die Arbeitspflicht in den besetzten Gebieten Westeuropas.

Die erste Vorschrift ist die Anordnung Sauckels vom 22. August 1942, auf die ich die Aufmerksamkeit des Gerichtshofs schon mehrere Male gelenkt habe. Diese Anordnung befiehlt die Mobilisierung aller Zivilarbeiter für den Dienst in der Kriegswirtschaft. Ihr Artikel 2 bestimmt, daß die Anordnung in den besetzten Gebieten anwendbar ist. Die Anordnung vom 22. August bildet somit die gesetzliche Grundlage der Zivilmobilisierung der Fremdarbeiter.

Diese Mobilisierung wurde durch einen Befehl des Führers vom 8. September 1942 bestätigt. Es ist Dokument 556-PS-2, das ich dem Gerichtshof als RF-55 vorlege; ich verlese daraus:

»Der Führer und Oberste Befehlshaber der Wehrmacht.

Führerhauptquartier, den 8. September 1942.

Die von mir im Gebiet der Heeresgruppe West angeordneten umfangreichen Küstenbefestigungsanlagen erfordern den Einsatz und die äußerste Anspannung aller im besetzten Gebiet verfügbaren Arbeitskräfte. Die bisherige Zuweisung von einheimischen Arbeitskräften ist ungenügend. Um sie zu erhöhen, ordne ich daher die Einführung der Dienstverpflichtung und des Verbotes, den Arbeitsplatz ohne Zustimmung der zuständigen Behörde zu wechseln, in den besetzten Gebieten an. Weiterhin ist in Zukunft die Ausgabe von Lebensmittel- und Kleiderkarten an Einsatzfähige von dem Nachweis einer Beschäftigung abhängig zu machen. Der Nichtantritt einer zugewiesenen Arbeitsstelle sowie das Verlassen des Arbeitsplatzes ohne Zustimmung der zuständigen Behörden hat den Entzug der Lebensmittel- und Klei derkarten zur Folge. Der GBA,« das heißt die Dienststelle des Angeklagten Sauckel, »erläßt im Einvernehmen mit dem Militärbefehlshaber bzw. den Reichskommissaren die entsprechenden Ausführungsbestimmungen.«

Ende des Zitats.

Dem Zwangseinsatz der Fremdarbeiter ging eine frühere Maßnahme voraus, auf die sich der soeben verlesene Befehl vom 8. September 1942 bezieht; ich meine die Blockierung der Arbeitskräfte. Um die Mobilisierung der Arbeiter durchzuführen war es notwendig, daß die öffentlichen Stellen eine scharfe Kontrolle der Beschäftigung dieser Arbeiter in Unternehmen der besetzten Gebiete ausübten. Diese Kontrolle hatte einen zweifachen Zweck; sie sollte die Feststellung der Anzahl der für Deutschland verfügbaren Arbeiter erleichtern, und sie sollte verhindern, daß sich Arbeiter der deutschen Erfassung dadurch entzögen, daß sie eine wirkliche oder fingierte Beschäftigung angaben.

Die nationalsozialistischen Behörden übten diese Kontrolle in der Art aus, daß sie die Freiheit, einen Arbeitsplatz anzunehmen oder aufzugeben, beschränkten und von der Genehmigung der Arbeitsämter abhängig machten.

In Frankreich wurde die Blockierung der Arbeitskräfte durch das Gesetz vom 4. September 1942 durchgeführt. Ich werde in wenigen Minuten dem Gerichtshof vortragen, unter welchen Bedingungen dieses Gesetz ausgearbeitet wurde. Ich begnüge mich zur Zeit damit, es dem Gerichtshof als Dokument RF-56 vorzulegen und bitte, von ihm amtlich Kenntnis zu nehmen.

In Belgien wurde die Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels durch eine Verordnung des Militärbefehlshabers vom 6. Oktober 1942 durchgeführt. Ich überreiche sie dem Gerichtshof als RF-57 und bitte, von ihr amtlich Kenntnis zu nehmen.

In Holland schließlich, wo der Arbeitsdienst schon 1941 eingeführt worden war, wurde der Arbeitsplatzwechsel durch eine Verordnung des Reichskommissars vom 28. Februar 1941 beschränkt, die ich dem Gerichtshof als RF-58 überreiche. Die Blockierung der Arbeitskräfte wurde in all diesen Ländern unter dem Vorwand wirtschaftlicher Gründe eingeführt. In Wirklichkeit war es eine Vormaßnahme zur Mobilisierung der Arbeiter, zu der die nationalsozialistischen Behörden sofort schritten.

In Frankreich wurde der Zwangsarbeitsdienst durch die Gesetzgebung der Pseudo-Regierung von Vichy eingeführt. Aber diese Gesetzgebung wurde den damaligen französischen de-facto-Behörden durch die Angeklagten, hauptsächlich durch Sauckel aufgezwungen. Alles, was Sauckel unternahm, um die Vichy-Regierung zu dem Entschluß zu bringen, die Deportation von Arbeitern nach Deutschland zu fördern, geschah in vier Abschnitten. Ich werde dem Gerichtshof den Hergang dieser vier Aktionen vorführen.

Die erste Sauckel-Aktion wurde im Frühjahr 1942 eingeleitet, unmittelbar nach der Ernennung des Angeklagten zum Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz. Die deutsche Industrie benötigte dringend Arbeiter. Die Arbeitseinsatzbehörde hatte beschlossen, 150000 Spezialisten aus Frankreich einzuziehen. Sauckel kam im Juni 1942 nach Paris. Er hatte dort mehrere Unterredungen mit den französischen Ministern. Otto Abetz, Deutscher Botschafter in Paris, hatte bei diesen den Vorsitz. Sie zeitigten folgendes Ergebnis:

Angesichts der großen Abneigung der französischen Behörden gegen die Einführung der Arbeitsverpflichtung wurde beschlossen, die Erfassung der 150000 Spezialisten durch pseudo-freiwillige Anwerbung durchzuführen. Das war der Anfang der sogenannten Austausch-Operation, über die ich dem Gerichtshof schon berichtet habe.

Dem Gerichtshof ist jedoch bekannt, daß die Austausch-Operation ein Mißerfolg war, und daß trotz Verstärkung der deutschen Propaganda die Zahl der freiwilligen Verpflichtungen minimal blieb. Daraufhin zwangen die deutschen Behörden die Vichy-Regierung zur Zwangserfassung überzugehen. Als Beweis dafür bringe ich den Drohbrief, den Dr. Michel, der Chef des deutschen Verwaltungsstabes, am 26. August 1942 an den Generaldelegierten für die deutsch-französischen Wirtschaftsbeziehungen richtete. Es ist das französische Dokument F-530, das ich dem Gerichtshof als RF-59 vorlege.

»Paris, den 26. August 1942.

Der Militärbefehlshaber in Frankreich, Verwaltungsstab, Wirtschaftsabteilung.

An den Generaldelegierten für die deutsch-französischen Wirtschaftsbeziehungen, Herrn Staatssekretär Barnaud, Paris.

Präsident Laval hat dem Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz, Gauleiter Sauckel, zugesagt, alle Anstrengungen zu machen, um 350000 Arbeitskräfte, darunter 150000 Metallfacharbeiter, zur Verstärkung der deutschen Rüstungswirtschaft nach Deutschland zu bringen.

Die Französische Regierung beabsichtigt zunächst, diese Aufgabe im Wege des Rekrutements, insbesondere der affectés spéciaux, zu lösen. Dieser Weg wurde aufgegeben und eine Lösung auf dem Wege freiwilliger Werbung mit dem Ziele der Gefangenenbefreiung versucht. Die vergangenen Monate haben bewiesen, daß auf dem Wege der freiwilligen Werbung das gesteckte Ziel nicht zu erreichen ist.

In Frankreich haben die deutschen Rüstungsaufträge an Umfang und Dringlichkeit zugenommen. Außerdem sind Sonderaufgaben gestellt worden, deren Lösung von der Gestellung einer sehr erheblichen Zahl von Arbeitskräften abhängig ist.

Zur Sicherstellung der Frankreich auf dem Gebiete des Arbeitseinsatzes gestellten Aufgaben muß von der Französischen Regierung nunmehr die Durchführung folgender Maßnahmen gefordert werden:

1. Erlaß einer Arbeitsplatzwechselverordnung.

Durch diese Verordnung ist sicherzustellen, daß das Verlassen des Arbeitsplatzes und die Einstellung von Arbeitskräften an die Zustimmung bestimmter Dienststellen gebunden ist.

2. Einführung einer Meldepflicht aller unbeschäftigten, nicht voll oder nicht ständig beschäftigten Personen.

Die Meldepflicht soll sicherstellen, daß die noch verfügbaren Reserven möglichst vollständig erfaßt werden.

3. Erlaß einer Verordnung zur Mobilisierung von Arbeitskräften für staatspolitisch wichtige Aufgaben.

Diese Verordnung soll

a) die nötigen Arbeitskräfte für Deutschland,

b) die in Frankreich zur Durchführung der hierher verlagerten Aufträge und die für Sonderaufgaben notwendigen Arbeitskräfte sicherstellen.

4. Erlaß einer Verordnung zur Sicherung des fachlichen Nachwuchses.

Die Verordnung soll den französischen Betrieben die Pflicht zur Heranbildung eines fachlich ausreichenden Nachwuchses durch systematische Anlernung und Umschulung auferlegen.

Für den Militärbefehlshaber. Der Chef des Verwaltungsstabes gez. Dr. Michel.«

Dieser Brief Dr. Michels bildet die Grundlage für das Gesetz über Einsatz und Lenkung von Arbeitskräften. Es ist das Gesetz vom 4. September 1942, das ich dem Gerichtshof als RF-56 eingereicht habe. Auf Grund dieses Gesetzes wurden alle Franzosen zwischen achtzehn und fünfzig Jahren, die nicht in einem sie mehr als dreißig Stunden pro Woche beschäftigenden Arbeitsverhältnis standen, gezwungen, sich beim Bürgermeister ihres Wohnsitzes zu melden. Ein Erlaß vom 19. September 1942 und eine Durchführungsverfügung vom 22. September legten Art und Weise dieser Meldung fest.

Die erste Sauckel-Aktion wurde im Wege der Gesetzgebung durchgeführt. Es war dem Angeklagten überlassen, aus den Quellen, die er sich geschaffen hatte, Arbeitskräfte zu schöpfen. Aber der Widerstand der französischen Arbeiter brachte diesen Rekrutierungsplan zum Scheitern. Darum unternahm Sauckel im Januar 1943 eine zweite Aktion.

Die zweite Sauckel-Aktion wird durch die Einführung der Arbeitsdienstpflicht gekennzeichnet. Bis dahin waren die Arbeiter die einzigen Opfer der Zwangspolitik der Angeklagten gewesen. Die Angeklagten hatten begriffen, welche demagogischen Argumente sie aus dieser Tatsache ziehen konnten. Sie erklärten, es sei nicht angängig, nur die Arbeiterklasse der besetzten Gebiete für die deutsche Kriegsanstrengung heranzuziehen. Sie forderten, daß die Grundlage des Zwangseinsatzes durch die Einführung der Arbeitsdienstpflicht erweitert werde.

Die Arbeitsdienstpflicht wurde durch zwei Maßnahmen eingeführt. Ein Rundschreiben vom 2. Februar 1943 schrieb eine allgemeine Zählung aller Franzosen männlichen Geschlechts vor, die zwischen dem 1. Januar 1912 und dem 1. Januar 1921 geboren waren. Die Zählung fand zwischen dem 15. und 23. Februar statt. Sie hatte eben erst begonnen, als Gesetz und Erlaß vom 16. Februar 1943 erschienen. Diese führten die Arbeitsdienstpflicht für alle jungen Leute ein, die zwischen dem 1. Januar 1920 und dem 31. Dezember 1922 geboren waren. Ich überreiche diese Dokumente dem Gerichtshof als RF-60 und RF-61 und bitte, von ihnen amtlich Kenntnis zu nehmen.

Die von den Angeklagten zur Durchsetzung dieser Ausnahme-Gesetzgebung eingeleiteten Maßnahmen werden durch zahlreiche Dokumente bewiesen. Ich möchte den Gerichtshof insbesondere auf vier dieser Dokumente hinweisen, auf Grund derer man die Tätigkeit des Angeklagten Sauckel während der Monate Januar und Februar 1943 verfolgen kann. Am 5. Januar 1943 übermittelte Sauckel den verschiedenen Abteilungen seiner Dienststelle einen Führerbefehl, den ihm der Angeklagte Speer mitgeteilt hatte. Es handelt sich um Dokument 556-PS, XIII, das ich dem Gerichtshof als RF-62 vorlege. Ich verlese daraus den ersten Absatz:

»Am 4. Januar 1943, abends 8 Uhr, ruft Minister Speer vom Führerhauptquartier aus an und teilt mit, daß es auf Grund der Entscheidung des Führers nicht mehr notwendig sei, bei den weiteren Anwerbungen von Facharbeitern und Hilfskräften in Frankreich besondere Rücksichten auf die Franzosen zu nehmen. Es könne dort mit Nachdruck und verschärften Maßnahmen an die Werbung herangegangen werden.«

Am 11. Januar 1943 war der Angeklagte Sauckel in Paris. Er wohnte einer Sitzung beim Militärbefehlshaber bei, an der alle für den Arbeitseinsatz verantwortlichen Funktionäre teilnahmen, und gab diesen bekannt, daß in Frankreich neue Zwangsmaßnahmen getroffen werden würden. Ich beziehe mich auf die Sitzungsniederschrift, welche in Dokument 1342-PS enthalten ist, und die ich dem Gerichtshof als RF-63 vorlege. Ich lese auf Seite 2 der französischen Übersetzung, Seite 1, vierte Zeile des zweiten Absatzes im deutschen Original:

»Gauleiter Sauckel dankt ebenfalls allen Stellen für die erfolgreiche Durchführung der 1. Aktion. Schon jetzt, gleich nach Jahresbeginn, müsse er weitere ernste Maßnahmen ankündigen. Großer neuer Menschenbedarf sowohl für die Front als auch für die Rüstungsindustrie im Reich.«

Ich überspringe das Ende des Absatzes und verlese den nächsten Absatz:

»Die Lage an den Fronten erfordere die Einberufung von 700000 frontverwendungsfähigen Soldaten, wofür bis Mitte März die Rüstungsindustrie 200000 Schlüsselkräfte abgeben müsse. Er habe vom Führer den Auftrag, bis dahin hierfür 200000 gute ausländische Facharbeiter als Ersatz zu stellen und brauche zu diesem Zweck 150000 französische Facharbeiter, während die restlichen 50000 aus Holland, Belgien und anderen besetzten Gebieten herausgezogen werden sollen. Außerdem müsse er weitere 100000 ungelernte französische Arbeitskräfte für das Reich fordern. Durch die II. Frankreich-Aktion müßten also bis Mitte März aus ganz Frankreich 150000 Facharbeiter und 100000 Hilfsarbeiter und Frauen nach Deutschland umgesetzt werden.«

Der Angeklagte Sauckel fuhr einige Tage später wieder nach Deutschland zurück; am 16. Februar war er in Berlin bei einer Sitzung der Zentralen Planung. Dort gab er eine Erläuterung des Gesetzes, das am selben Tage erscheinen sollte, und gab bekannt, daß er der Anstifter des Gesetzes war.

Ich beziehe mich auf den Bericht, die Sitzungsniederschrift, die unter Nummer R-124 gesammelt ist, und die ich heute Vormittag dem Gerichtshof als RF-30 vorgelegt habe. Ich verlese dem Gerichtshof diesen von meinem amerikanischen Kollegen nicht vorgebrachten Auszug. Es ist Seite 7 der französischen Übersetzung des Dokuments, Seite 2284 des deutschen Originals. Dies ist die Lage in Frankreich:

»Es ist dazu gekommen, daß auf Grund unseres Drängens und der Einführung des Dienstpflichtgesetzes in Frankreich, das ich in schwierigen Verhandlungen mit Laval zusammen mit meinen Herren durchgedrückt habe, das Gesetz erweitert worden ist, so daß gestern bereits drei Jahrgänge in Frankreich aufgerufen worden sind. Wir haben also jetzt in Frankreich gesetzmäßig und mit Unterstützung der Französischen Regierung aus drei französischen Jahrgängen Arbeiter zu rekrutieren, können sie künftig in französischen Fabriken ansetzen, zusätzlich aber auch für die Arbeit im Reich aussuchen und nach Deutschland schicken.«

Der Angeklagte Sauckel kam am 24. Februar wieder nach Frankreich zurück. Ich überreiche dem Gerichtshof das Schreiben, welches er vor seiner Abfahrt an Hitler richtete, um ihn von seiner Reise in Kenntnis zu setzen. Dieses Schreiben beweist die Fortdauer der Aktion Sauckel. Es ist Dokument 556-PS-25. Ich lege es dem Gerichtshof als RF-64 vor. Ich lese:

»Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz an den Führer, Führerhauptquartier.

Mein Führer!

Ich bitte, mich zur beabsichtigten Dienstreise nach Frankreich hiermit abmelden zu dürfen.

Der Zweck der Reise ist:

1. Die fristgemäße Gestellung der Ersatzkräfte für die zur Wehrmacht einzuziehenden deutschen Schlüsselkräfte. Hierzu darf ich bemerken, daß gestern Herr Feldmarschall Keitel und Herr General von Unruh die Mitteilung von mir bekamen, daß die Hälfte dieser Ersatz-Schlüsselkräfte in Höhe von 125000 quali fizierten französischen Facharbeitern seit dem 1. Januar 1943 bereits im Reich angekommen ist und eine dementsprechende Einziehung der Soldaten bereits durchgeführt werden kann. Ich werde nunmehr in Frankreich sicherstellen, daß die zweite Hälfte bis Ende März, wenn möglich, noch etwas früher, im Reich angelangt ist. Das erste Frankreich-Programm ist Ende Dezember erfüllt gewesen.

2. Sicherstellung der notwendigen Kräfte für die französischen Werften zur arbeitsmäßigen Sicherstellung der dortigen Programme von Großadmiral Dönitz und Gauleiter Kaufmann.

3. Sicherstellung der notwendigen Arbeiter für die Luftwaffen-Programme.

4. Sicherstellung und Ordnung des Arbeitseinsatzes für die übrigen deutschen Rüstungsprogramme, die in Frankreich laufen.

5. Bereitstellung zusätzlicher Arbeitskräfte im Einvernehmen mit Staatssekretär Backe zur Intensivierung der französischen Landwirtschaft.

6. Besprechungen, wenn notwendig, mit der Französischen Regierung, um die Durchführung der Arbeitsdienstpflicht, Aushebung von Jahresklassen usw. zum Zwecke der Aktivierung des Arbeitseinsatzes zugunsten der deutschen wirtschaftlichen Kriegführung sicherzustellen.«

VORSITZENDER: Es ist vielleicht Zeit, jetzt abzubrechen.